LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4362 11.11.2013 Datum des Originals: 08.11.2013/Ausgegeben: 14.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1686 vom 24. September 2013 der Abgeordneten Dr. Stefan Berger, Dr. Marcus Optendrenk CDU und Dietmar Brockes FDP Drucksache 16/4194 Betreibt die Landesregierung Amtshilfe nach dem St. Floriansprinzip? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1686 mit Schreiben vom 8. November 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Juni 2013 haben zahlreiche nordrhein-westfälische Feuerwehren beim Hochwassereinsatz an der Elbe in Sachsen-Anhalt mit großem Engagement mitgewirkt. Dieser Einsatz ist zu einem erheblichen Teil durch ehrenamtliche Kräfte erfolgt. Die Feuerwehren haben dabei nicht auf Ersatzmaterial des Landes zurückgreifen können, sondern ihre Amtshilfe mit Material und Technik ihrer jeweiligen Städten und Gemeinden durchführen müssen. Bei diesen Einsätzen sind auch Einsatzmittel verloren gegangen oder funktionsunfähig geworden. Ein Ersatz dieser Einsatzmittel erfolgt durch das Land offenbar nicht, und das, obwohl gerade bei solchen Einsätzen in Hochwasserfällen besondere Belastungen ausgesetzt sind. Damit finanzieren im Ergebnis die Städte und Gemeinden die Amtshilfe des Landes mit. 1. Wie viele Einsatzmaterialien der Hilfskräfte sind den Hilfskräften aus dem Land NRW beim Hochwassereinsatz an der Elbe 2013 verloren gegangen oder haben Defekte erlitten? Die Landesregierung hat über die Verluste und Defekte an Einsatzmaterialien der Hilfskräfte der einzelnen Organisationen im Land keine Erhebung vorgenommen, so dass entsprechende Aussagen nicht getroffen werden können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4362 2 2. Auf welcher Rechtsgrundlage verweigert das Land die Erstattung der Kosten für verlorene, defekte und funktionsuntüchtig gewordene Einsatzgegenstände der Städte und Gemeinden bei Katastropheneinsätzen? Das Land ist im Rahmen der Hochwasserhilfe ausschließlich in koordinierender Funktion tätig geworden und hat selbst über diese Rolle hinaus keine Amtshilfe geleistet. Im Rahmen des Einsatzes der nordrhein-westfälischen Einsatzkräfte in den Hochwassergebieten wurde die Amtshilfe nicht vom Land, sondern von den Körperschaften geleistet, deren Bestandteil die Einsatzeinheiten sind bzw. denen sie zuzuordnen sind. Dies sind die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), wonach die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden die Kosten für die ihnen nach dem FSHG obliegenden und von ihnen übernommenen Aufgaben zu tragen haben. Damit ist auch die überörtliche Hilfe nach § 25 FSHG gemeint. Die durch den Einsatz entstandenen Auslagen sind gemäß § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) durch die um Amtshilfe ersuchenden Körperschaften zu erstatten. Schäden am Material oder Verluste unterfallen allerdings nicht dem Auslagenbegriff des § 8 VwVfG NRW. Für sie gilt daher der o. g. Grundsatz des § 40 Absatz 1 FSHG. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Folgen eines solchen Vorgehens der Län- der für die Bereitschaft zu einem uneingeschränkten und engagierten Einsatz der Feuerwehrkräfte aus Städten und Gemeinden des Landes? Ersuchte Gemeinden, kreisfreie Städte und Kreise sind gemäß § 4 Absatz 1 VwVfG NRW zur Amtshilfe verpflichtet; Amtshilfe beruht auf dem Gedanken der Gegenseitigkeit und der Solidarität. Das bedeutet, dass auch im Falle einer größeren Schadenslage im Land NordrheinWestfalen Amtshilfe aus anderen Bundesländern in Anspruch genommen werden kann. Der Gedanke der solidarischen Hilfe und Gegenseitigkeit ist Leitbild und entscheidende Triebfeder für jedes Engagement der Feuerwehren, Hilfsorganisationen und ihrer Mitglieder. Dies gilt für das Wirken vor Ort, aber eben auch für überörtliche Einsätze. 4. Wie will das Land zukünftig einen entsprechenden Ersatz von Einsatzmitteln si- cherstellen? Regelungen zu Aufwendungen und Ersatz von Schäden finden sich - wie in Frage 2 bereits ausführlich erörtert - im FSHG. Das Land unterstützt die Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die pauschale Zuweisung von Mitteln, die auch für Kosten bei Großschadensereignissen zur Verfügung stehen.