LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/440 26.07.2012 Datum des Originals: 25.07.2012/Ausgegeben: 31.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 92 vom 2. Juli 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/164 Totales Rauchverbot in NRW – Welche zusätzlichen Belastungen kommen auf die Kommunen bei der Kontrolle des neuen Gesetzes zu? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 92 mit Schreiben vom 25. Juli 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ausweislich des rot-grünen Koalitionsvertrages und diverser Presseverlautbarungen der Landesregierung soll noch in diesem Jahr ein Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden , welches ein uneingeschränktes Rauchverbot in NRW zum Gegenstand hat. Neben den enormen Belastungen, die diese Gesetzesnovelle zu Lasten von Hotel- und gastronomischen Betrieben auslöst, die im Übrigen vielfach im Vertrauen auf die bestehende Gesetzeslage in ihre Betriebe investiert haben, stellt sich die Frage, wie sich die Landesregierung den konkreten Vollzug des Gesetzes in der Praxis vorstellt. Nach den bislang vorliegenden Informationen sollen die rund 400 Kommunen in NordrheinWestfalen die Verantwortung dafür tragen, dass dieses Gesetz eben nicht nur im Gesetzblatt steht, sondern auch umgesetzt wird. Insofern verlangt die Landesregierung eine erhebliche Ausweitung von Kontrollpflichten, die den kommunalen Ordnungsämtern aufgebürdet werden . Kontrollen in Hotels, Gaststätten, Kneipen, Spielhallen, Spielbanken aber auch in Vereinsheimen , Sportstätten, Spielplätzen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Theatern, Vereinslokalen , Festzelten sowie bei geschlossenen Gesellschaften zum Beispiel bei privaten Feiern in dafür angemieteten Räumen zum Beispiel von Gaststätten, Kinos, Museen beziehungsweise Behörden sowie auf Brauchtumsveranstaltungen wie etwa Schützenfesten, Karnevalsveranstaltungen und Kirmes machen deutlich, welche enorme zusätzliche personalintensive Tätigkeit auf die kommunale Familie zukommt. Dieses gilt nicht zuletzt für entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren, da der Gesetzentwurf Bußgelder von bis zu 2.500 Euro vorsieht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/440 2 Auch wenn der Vollzug des bisherigen Nichtraucherschutzgesetzes ebenfalls in der Verantwortung der Kommunen gelegen hat, ist bei der enormen Ausweitung der jetzt vom Land den Kommunen aufgrund dieses Gesetzentwurfes aufgebürdeten Verwaltungstätigkeiten erheblicher Zweifel angebracht, ob die Grundsätze der Konnexität noch gegeben sind. Vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage nahezu aller Kommunen in NRW und dem gemeinsamen Bemühen aller Fraktionen, die kommunale Familie zu entlasten und ihr nicht ohne Kompensation ständig neue Aufgaben aufzubürden, ist der von Rot-Grün vorgelegte Gesetzentwurf nicht nachvollziehbar. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat im Juni 2012 einen Novellierungsentwurf des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW) verabschiedet und dem Landtag zugeleitet. Der Landtag hat sich am 4. Juli 2012 in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf befasst. Dieser Gesetzentwurf formuliert allerdings nicht, wie in der Kleinen Anfrage unterstellt, ein uneingeschränktes Rauchverbot. So bleibt u.a. Rauchen im Freien und im privaten Bereich weiterhin möglich. Insbesondere wird durch die Streichung von Ausnahmen dafür Sorge getragen, dass ein konsequenter Nichtraucherschutz für Kinder und Jugendliche und Besucherinnen und Besuchern von Gaststätten realisiert wird. 1. Wie hoch schätzt die Landesregierung den personellen Mehraufwand für die Kom- munen, um die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes zu überwachen (bitte differenzieren nach kommunalen Gebietsgrößenklassen)? Sollte die jetzige Fassung des Novellierungsentwurfs vom Landtag verabschiedet werden, ist ein personeller Mehraufwand für die Kommunen nicht zu erwarten. Durch die auch von kommunaler Seite gewünschte Streichung von Ausnahmen wird der Vollzug des Gesetzes für die örtlichen Ordnungsbehörden im Ergebnis vereinfacht. 2. Welche Unterstützungsmaßnahmen sieht die Landesregierung für Kommunen, die für die Überwachung der Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes einen personellen Mehraufwand zu verzeichnen haben, vor? Da kein zusätzlicher Aufwand durch die Kommunen zu erwarten ist, sind zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen durch die Landesregierung entbehrlich. 3. Beabsichtigt die Landesregierung den mit den Kontrollpflichten befassten Kommu- nen zusätzliche arbeitsintensive Berichtspflichten und statistische Erhebungen aufzubürden, um den Vollzug des Gesetzes zu überwachen? Nein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/440 3 4. Steht der den Kommunen zusätzlich aufgebürdete Vollzug dieses Gesetzes nicht vielmehr im Widerspruch zu dem Bestreben die Kommunen finanziell zu entlasten und zu stärken? Wie schon in der Antwort auf Frage eins aufgeführt, wird im Ergebnis kein Mehraufwand für die Kommunen erwartet. Deshalb gibt es auch keinen Widerspruch zu dem Bestreben der Landesregierung die Kommunen finanziell zu entlasten und zu stärken.