LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4408 18.11.2013 Datum des Originals: 18.11.2013/Ausgegeben: 21.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1708 vom 18. Oktober 2013 des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN Drucksache 16/4269 Blasphemieparagraph in Nordrhein-Westfalen "Ich mag mich nicht gern mit der Kirche auseinandersetzen; es hat ja keinen Sinn, mit einer Anschauungsweise zu diskutieren, die sich strafrechtlich hat schützen lassen." (Kurt Tucholsky) Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 1708 mit Schreiben vom 18. November 2013 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der § 166 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe. Es können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis 3 Jahren Freiheitsentzug verhängt werden. Absatz 2 stellt auch die Beschimpfung von Einrichtungen und Gebräuchen unter Strafe. Als Maßstab wird die "Störung des öffentlichen Friedens" herangezogen. Es sind mehrere weiche Begriffe in dieser Rechtsnorm enthalten. So ist eine Verwendung despektierlicher Äußerungen für manche inakzeptabel, die andere Personen als zulässig empfinden. Auch kritische Äußerungen in Kunst, Kabarett und Satire, die sich mit Bekenntnissen , Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen befassen, werden von manchen bereits als Beschimpfung empfunden. Inwieweit eine bestimmte Beschimpfung zur Störung des öffentlichen Friedens führt oder nicht, ist ebenfalls Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4408 2 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit 2005 in Nordrhein-Westfalen nach § 166 StGB geführt? Bitte listen Sie die Verfahren nach Jahren, Tatverdacht sowie nach betroffenen Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen auf. 2. Wie oft seit 2005 wurde in Nordrhein-Westfalen nach § 166 StGB Anklage erho- ben? Bitte listen Sie die Verfahren nach Jahren, Tatverdacht sowie nach betroffenen Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen auf. 3. Zu wie vielen Verurteilungen seit 2005 ist es in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Anklage nach § 166 StGB gekommen? Bitte listen sie die Verfahren nach Jahren, Straftat sowie nach betroffenen Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen auf. 4. Wie hoch war jeweils das Strafmaß bei den in der Antwort auf Frage 3 aufgeführ- ten Verurteilungen? Eine vollständige Auswertung aller in Nordrhein-Westfalen seit 2005 geführten Ermittlungsund Strafverfahren konnte nicht erfolgen. Denn infolge der Abgabe von Ermittlungsverfahren an Staatsanwaltschaften außerhalb von Nordrhein-Westfalen, wegen der Vernichtung von Akten zu den vor 2008 abgeschlossenen Verfahren entsprechend den geltenden Aufbewahrungsbestimmungen und wegen der Aufbewahrung bereits weggelegter Akten in auswärtigen Aktenlagern waren für die Staatsanwaltschaften nicht alle Akten innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit greifbar. Das in nachfolgender Tabelle zusammengestellte Zahlenmaterial beruht auf den mit dieser Maßgabe erstatteten Berichten der Generalstaatsanwältin und der Generalstaatsanwälte des Landes. Jahr Anzahl der Verfahren Angriffsobjekt Anzahl der Anklagen Verurteilung und Strafmaß 2005 10 Islam 2 Christentum 1 Nicht feststellbar 7 1 (Islam) _ 2006 22 Islam 2 Orden der Mariavi- ten in Deutschland e.V. 1 Nicht feststellbar 19 1 (Islam/Antrag auf Erlass eines Strafbe- fehls) 1 (Islam): Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung 2007 7 Nicht feststellbar 7 – – 2008 6 Islam 2 Judentum 2 Nicht feststellbar 2 – 1 (Islam): Geldstrafe von 30 Tagessätzen 2009 14 Islam 7 Christentum 2 Judentum 2 Gegen sämtliche monotheistischen Religionen 1 Nicht feststellbar 2 – – LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4408 3 Jahr Anzahl der Verfahren Angriffsobjekt Anzahl der Anklagen Verurteilung und Strafmaß 2010 12 Christentum 5 Islam 4 Judentum 1 Nicht feststellbar 2 1 (Judentum) 1 (Judentum): Verwarnung und 50 Arbeitsstunden gemäß §§ 14, 15 JGG 2011 8 Christentum 4 Islam 2 Zugleich gegen christliche, jüdische und moslemische Religionsgemein- schaften 1 1 (Islam/Antrag auf Erlass eines Strafbe- fehls) _ 2012 17 Islam 9 Christentum 5 Katholische Kirche 1 Nicht feststellbar 2 – 1 (Islam): Geldstrafe von 60 Tagessätzen 2013 16 Islam 10 Christentum 4 Katholische Kirche 1 Nicht feststellbar 1 1 (Islam/Antrag auf Erlass eines Strafbe- fehls) – Aus der Strafverfolgungsstatistik ergeben sich für Nordrhein-Westfalen folgende Zahlen: Verurteilte 2005 – 2012 nach § 166 StGB und Strafmaß Straftat 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen 0 1 0 1 0 0 0 2 darunter Geldstrafe 0 0 0 1 0 0 0 2 darunter Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung 0 1 0 0 0 0 0 0 Soweit diese Zahlen aus der Strafverfolgungsstatistik nicht völlig mit denen in der vorangestellten Tabelle in Übereinstimmung zu bringen sind, ließ sich die Ursache für die Abweichung in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermitteln .