LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4418 18.11.2013 Datum des Originals: 18.11.2013/Ausgegeben: 21.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1704 vom 8. Oktober 2013 der Abgeordneten Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/4265 Zukünftige Ausrichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) Nordrhein-Westfalen Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1704 mit Schreiben vom 18. November 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist regelmäßig Gegenstand von Beschwerden. In den vergangenen Wochen haben sich der Haushalts- und Finanzausschuss sowie der Unterausschuss Personal mehrfach mit den aktuellen Problemen beschäftigt. Nach den öffentlich bekanntgewordenen Verzögerungen bei der Aufnahme der Zahlung der neu und wieder eingestellten studentischen wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Lehrbeauftragten an den Hochschulen zum Beginn des Sommersemesters 2013 liegen zahlreiche Beschwerden zu langen Bearbeitungsdauern von Beihilfeanträgen und einer mangelnden telefonischen Erreichbarkeit des LBV vor. Hinzu kommen aktuell Beschwerden von Neupensionärinnen und Neupensionären. Im Gegensatz zu Angestellten und Tarifbeschäftigten, die jährlich durch ihren Rentenversicherungsträger über ihre voraussichtliche Rente informiert werden, erteilt das LBV für Beamtinnen und Beamte keine Versorgungsauskunft. Eine Auskunft wird allerdings erteilt, wenn sie über die personalaktenführende Stelle beantragt wird. Jährlich gehen 8.000 Beamte in Pension, davon sind 73 % Lehrkräfte, die zeitgleich in den Ruhestand gehen. Dadurch kann es zu Engpässen beim LBV kommen. Wenn die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4418 2 Versorgungsfestsetzung zum Eintritt in den Ruhestand nicht rechtzeitig erfolgen kann, werden daher automatisch Kürzungen der Bezüge auf 70 % festgesetzt, wodurch Zahlungseinstellungen als auch hohe Überzahlungen verhindert werden, da der Versorgungshöchstsatz 71,75 % beträgt. In den Fällen, in denen der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung in Altersteilzeit oder in Teilzeit oder beurlaubt war, kann es dazu führen, dass Auszahlungsbeträge wesentlich zu niedrig sind. Diese Fälle greift das LBV personell auf. 1. Unter welchen Bedingungen könnte die Landesregierung eine jährliche mög- lichst umfassende Information über voraussichtliche Versorgungsansprüche ihrer Beamtinnen und Beamten kurzfristig einführen? Die Frage, wie eine rechtsverbindliche Versorgungsauskunft im Landesbeamtenversorgungsgesetz geregelt wird, sollte dem Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung des Dienstrechts vorbehalten bleiben. Dem LBV liegen die Daten zu den geleisteten Dienstzeiten der Beamtinnen und Beamten, die maßgebend für die Versorgungshöhe sind, in der Regel erst kurz vor dem Ruhestandsbeginn zur Festsetzung der Versorgungsbezüge vor. Während des aktiven Dienstes verwalten und pflegen die personalaktenführenden Dienststellen diese Daten. Insbesondere aus diesem Grund ist eine jährliche Versorgungsauskunft im LBV nicht ohne weiteres umsetzbar. Ein Vergleich zur Renteninformation, die Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich ab dem 27. Lebensjahr erhalten, oder zur ausführlichen Rentenauskunft, die grundsätzlich alle drei Jahre ab dem 55. Lebensjahr erfolgt, lässt sich systembedingt nicht ziehen. Zum einen verfügt die Deutsche Rentenversicherung mit jeder Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen über die wesentlichen Daten, zum anderen beeinflussen die Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit jeder Zahlung von Beiträgen ihren Rentenanspruch . Da für jedes Jahr Entgeltpunkte auf Basis der beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt werden (Jährlichkeit), kann belastbar darüber informiert werden, welche Rentenansprüche in welcher Höhe bisher zu einem Stichtag erworben wurden. Zu berücksichtigen ist, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter erst nach mehr als 19,5 Jahren Dienstzeit einen Versorgungsanspruch erdient, der oberhalb der amtsabhängigen Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge liegt. Das heißt: Erst nach einer Dienstzeit von mehr als 19,5 Jahren wächst der Versorgungsanspruch um 1,79375 % pro Dienstjahr an. Auch aus dem Grund wäre ein Anspruch auf eine jährliche Versorgungsauskunft aus fachlichen Erwägungen unverhältnismäßig. In der Beamtenversorgung berechnet sich das Ruhegehalt neben der zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des zuletzt mindestens für zwei Jahre innegehabten Amtes. In der überwiegenden Anzahl der Fälle würden über die vorgenannten Gründe hinaus wesentliche Grundlagen für eine aussagekräftige Information fehlen, da insbesondere bei lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten nicht absehbar ist, aus welchem Amt sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnen werden. Eine Beförderung hat einen starken Einfluss auf das Ruhegehalt. 2. Wie viele Versorgungsauskünfte werden jährlich vom LBV erteilt? Das LBV hat im Kalenderjahr 2012 rund 5.500 Versorgungsauskünfte (Versorgungsauskünfte an Beschäftigte sowie an Familiengerichte) erteilt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4418 3 3. Sind der Landesregierung Beschwerden von Beschäftigten hinsichtlich einer mangelnden Transparenz der Versorgungsansprüche bekannt? Der Landesregierung sind keine Beschwerden von Beschäftigten, dass Versorgungsauskünfte nicht nachvollziehbar sind, bekannt. 4. Wie viele Fälle von Neupensionierungen greift das LBV personell auf? Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge muss das LBV alle Fälle personell aufgreifen und die Personalakten auswerten. Im Kalenderjahr 2012 waren das rund 12.000 Fälle. 5. Sind der Landesregierung Beschwerden von Neupensionärinnen und Neupensi- onären hinsichtlich der Zahlung der Ruhestandsbezüge durch das LBV bekannt? Beschwerden über die Zahlung der Versorgungsbezüge von neu in den Ruhestand eingetretener Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind der Landesregierung nur in Einzelfällen bekannt.