LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4449 19.11.2013 Datum des Originals: 19.11.2013/Ausgegeben: 22.11.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1702 vom 16. Oktober 2013 des Abgeordneten Christof Rasche FDP Drucksache 16/4252 Vergabe der Sportwettkonzessionen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1702 mit Schreiben vom 19. November 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin , dem Finanzminister, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) sieht eine beschränkte Zulassung privater Anbieter zum Sportwettenmarkt im Rahmen einer siebenjährigen Experimentierklausel vor. Auch die staatliche Bewerbergesellschaft ODS GmbH, an der u.a. die Westdeutsche Lotterie GmbH beteiligt ist, hat sich um eine der 20 vorgesehenen Sportwettkonzessionen beworben. Die Konzessionen werden federführend vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vergeben. Die Entscheidungen über die Vergabe trifft das Glücksspielkollegium, das durch Verwaltungsvertreter aller Bundesländer besetzt ist, mit Zweidrittelmehrheit. Über ein Jahr nach Inkrafttreten des GlüÄndStV sind jedoch noch keine Sportwettkonzessionen vergeben. Der SPIEGEL-Artikel „Kasachisches Glück“ (s. SPIEGEL 35/2013) berichtete zuletzt über massive Probleme bei der Konzessionsvergabe und die Gefahr, dass die ODS GmbH bei der Vergabe leer ausgehen könnte. Einer der genannten Gründe ist ein möglicher Verstoß gegen das Trennungsgebot, demzufolge Wettanbieter nicht zugleich Sportveranstalter sein dürfen. Die Lottogesellschaften werden als Teilhaber der ODS GmbH jedoch teilweise von Landessportbünden mitgetragen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4449 2 1. Für wann ist mit einer Entscheidung des Glücksspielkollegiums über eine Vergabe der Sportwettkonzessionen zu rechnen? Mit einer Entscheidung ist zu rechnen, sobald die Prüfung der Bewerberunterlagen abgeschlossen ist. Erst danach ist eine Entscheidung des Glücksspielkollegiums möglich. 2. Auf Basis welcher, durch die hessische Verwaltung bereitgestellter, Informatio- nen entscheidet der Vertreter Nordrhein-Westfalens im Glücksspielkollegium über die Vergabe der Konzessionen? Der Vertreter Nordrhein-Westfalens erhält ebenso wie alle anderen Mitglieder des Glücksspielkollegiums vielfältige Informationen vom Land Hessen, das für alle Länder das Konzessionsverfahren betreibt, wie z.B. Urteile und Beschlüsse betreffend das Konzessionsverfahren sowie Informationen über den Verfahrensstand und rechtliche Einschätzungen der Konzessionsgeberin sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form. 3. Ist es richtig, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH mit weiteren Zuschüssen das Überleben der ODS GmbH absichern muss, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen des Konzessionsverfahrens und der damit verbundenen späteren Geschäftsaufnahme signifikante Verluste verzeichnet? Richtig ist zunächst, dass die ODS GmbH, die sich um eine Konzession beworben hat, durch die Verzögerung des Konzessionsverfahrens die Schwierigkeiten einer längeren Vorfinanzierungsperiode zu bewältigen hat. Die ODS GmbH ist wie jede andere Gesellschaft von ihren Gesellschaftern mit Kapital ausgestattet worden. Ob das Kapital bis zur Konzessionserteilung ausreicht, wird im Wesentlichen davon abhängen, wie hoch das Kapital war, welche Kosten im Vorfeld ohne operativen Betrieb anfallen und wann gegebenenfalls die Konzession für die ODS GmbH erteilt wird. Hier handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen im Verantwortungsbereich der Gesellschafter der ODS GmbH. 4. Welche Konsequenzen sind aus Sicht der Landesregierung zu ziehen, sollte die ODS GmbH aufgrund der Beteiligungsstruktur einzelner Lottogesellschaften (insbesondere Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Saarland-Sporttoto GmbH) und dem dadurch nicht eingehaltenen Trennungsgebot keine Sportwettkonzession erhalten? Das Sportwettkonzessionsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Erst nach Erteilung der Konzessionen liegt ein Ergebnis vor, anhand dessen Konsequenzen diskutiert werden können. 5. Sollte die ODS GmbH keine Konzession erlangen, welches Sportwettangebot wird stattdessen in den staatlichen Annahmestellen bereitgestellt, deren Zahl diejenige privater Wettvermittlungsstellen um ein Vielfaches übersteigen? Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV gestattet es, das gemeinsame Sportwettangebot nach § 10 Abs. 2 GlüStV für längstens ein Jahr nach Erteilung der ersten Sportwettkonzession aufrechtzuerhalten. Ob dies überhaupt erforderlich sein wird, ist zurzeit ungewiss. Daher sieht die Landesregierung derzeit keine Veranlassung, über Alternativen nachzudenken.