LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/453 27.07.2012 Datum des Originals: 26.07.2012/Ausgegeben: 01.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 78 vom 25. Juni 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/137 Kommunale Parkplatzgebühr für Lehrer – Was meint die Landesregierung? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 78 mit Schreiben vom 26. Juli 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit allen Ressorts beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Angesichts der desolaten kommunalen Finanzsituation kennt die Kreativität mancher Kommunen offensichtlich keine Grenzen, „neue, innovative“ Einnahmeverbesserungen zu erfinden. Nach den Diskussionen über u.a. Bettensteuern, Katzen- und Pferdesteuern wird in NRW-Kommunen wie Köln und Duisburg über die Einführung einer Parkplatzgebühr für Lehrerinnen und Lehrer diskutiert. Dabei soll die Stadt Duisburg Einnahmen in Höhe von circa 480.000 Euro pro Jahr prognostiziert haben. Die Einführung einer Parkplatzgebühr soll auch im Zusammenhang mit der Diskussion um sogenannte Luftreinhaltepläne stehen. 1. Welche Kommunen in NRW planen oder haben bereits nach Kenntnis der Landesregierung eine kommunale Parkplatzgebühr für Lehrerinnen und Lehrer auf kommunalen Schulgrundstücken? Die Landesregierung führt keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den sog. Parkplatzgebühren nicht um Gebühren im Rechtssinne handelt. Demzufolge sind weder die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen noch die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einschlägig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/453 2 2. Hält die Landesregierung eine kommunale Parkplatzgebühr für Lehrerinnen und Lehrer des Landes NRW auf kommunalen, zum Teil vom Land NRW finanziell zum Beispiel durch die Schulpauschale oder die frühere Projektfinanzierung geförderten beziehungsweise mitfinanzierten Schulgrundstücken für zulässig? Die Mittel der Schulpauschale/Bildungspauschale können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulgebäude finanziert werden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben in Eigenverantwortung über die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Finanzmittel und im Rahmen ihrer Selbstverantwortung auch über die Erhebung etwaiger Kostenbeiträge zu entscheiden. Das Gemeindefinanzierungsgesetz schließt auch bei einer Finanzierung aus Mitteln der Schulpauschale eine Kostenbeteiligung im vorstehend angesprochenen Sinn nicht aus. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Zulässigkeit einer kommunalen Parkplatzgebühr für Lehrerinnen und Lehrer des Landes NRW in den Fällen, in denen der kommunale Schulträger den Lehrerinnen und Lehrer in den Schulen keine eigenen Arbeitsplätze eingerichtet hat, welches dazu führt, dass Lehrinnen und Lehrer die für den Unterricht benötigten Materialien täglich von zu Hause in die Schule transportieren müssen? Wie für die Beschäftigten der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es auch für Lehrerinnen und Lehrer weder einen Anspruch darauf, dass am Dienstort überhaupt ein Parkplatz vorhanden ist, noch, dass dieser kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Schulträger für die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer keinen eigenen Arbeitsplatz eingerichtet hat. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung einer kommunalen Parkplatzgebühr jedenfalls nicht unzulässig. Die Entscheidung über diese Maßnahme trifft allein die jeweilige Kommune. 4. Stehen Lehrinnen und Lehrern bei den in Frage 3 geschilderten Fallkonstellationen ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Dienstherrn, mithin das Land NRW, zu? Die Wahl eines Transportmittels oder Verkehrsmittels für die Fahrten von der Wohnung zur Schule sowie eines ggfs. erforderlichen Abstellortes für ein gewähltes Fahrzeug liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung etwaiger Parkplatzkosten für Stellplätze in unmittelbarer Nähe der Schule oder sogar auf dem Schulgelände besteht nicht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/453 3 5. Erhebt das Land auf landeseigenen Grundstücken und Liegenschaften für seine eigenen Bediensteten Parkplatzgebühren (Wenn ja: Bitte nach einzelnen Dienststellen und jeweiliger Höhe der Gebühr aufschlüsseln)? "Parkplatzgebühren" für die Bediensteten werden in der Regel nicht erhoben. Die Erteilung einer Parkberechtigung ist allerdings überwiegend an den Erwerb eines Firmentickets für den ÖPNV gebunden, um dem Anliegen der Landesregierung, die Parkraumsituation zu entlasten und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu stärken, gerecht zu werden.