LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4558 06.12.2013 Datum des Originals: 06.12.2013/Ausgegeben: 11.12.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1745 vom 4. November 2013 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/4338 Schulpflicht für Flüchtlingskinder und -jugendliche: Rahmenbedingungen und Entwicklung in Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1745 mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Nordrhein-Westfalen besteht seit 2005 auch für Flüchtlingskinder und –jugendliche Schulpflicht . Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat (§ 34 Abs. 1 SchulG NRW). Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte werden in Nordrhein-Westfalen schon vor Schuleintritt sprachlich gefördert. Soweit sie aber aus unterschiedlichen Gründen (etwa kurze Verweildauer im Land) dennoch bei ihrem Eintritt in die Schule noch nicht über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, stehen das Erlernen und die Beherrschung der deutschen Sprache an erster Stelle vor jeder anderen Zielsetzung des Unterrichts (RdErl. des MSW vom 21. Dezember 2009 / BASS 13-63 Nr. 3). Der genannte Erlass sieht ferner vor, dass für schulpflichte Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache die Teilnahme am Unterricht einer Regelklasse noch nicht ermöglichen, bei Bedarf Vorbereitungsklassen eingerichtet werden können. Dieses ist in allen Schulformen möglich. Darüber hinaus ist die Bildung von Auffangklassen bei Bedarf möglich, wenn Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres den Schulbesuch aufnehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4558 2 Vorbemerkung der Landesregierung Zur Beschulung von aus Südosteuropa zugewanderten Kindern und Jugendlichen in Nordrhein -Westfalen hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 12.09.2013 einen Bericht übersandt. Auf die hierzu von Frau Renate Hendricks MdL gestellte ergänzende Frage wurde, unter Bezug auf die übergreifende Bedeutung , im November dem ASW geantwortet. Auf die Berichte wird verwiesen. 1. Wie viele Vorbereitungsklassen sind in Nordrhein-Westfalen über die letzten fünf Jahre eingerichtet worden (aufgeteilt nach Regierungsbezirken und Schulformen )? Daten zu den Vorbereitungsklassen werden nicht erhoben. Die Anzahl der Klassen kann in der für die Beantwortung Kleiner Anfragen gegebenen Frist auch nicht erhoben werden. 2. Welche Unterstützung erfahren Schulen bei der Einrichtung von Vorbereitungs- bzw. Auffangklassen durch die Landesregierung? Vor Ort werden durch Schulaufsicht, Kommunen, Kommunale Integrationszentren und freie Träger gemeinsam möglichst passgenaue Konzepte zur Einrichtung von Vorbereitungs- und Auffangklassen, zum Einsatz der Integrationsstellen an Schulen sowie zur Qualifizierung und Fortbildung von Lehrkräften und Fachkräften entwickelt. 3. Welche Unterstützung erfahren Kommunen als örtlich zuständige Schulträger bei der Einrichtung von Vorbereitungs- bzw. Auffangklassen durch die Landesregierung ? Die neuen Kommunalen Integrationszentren, gefördert vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales und vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, sind wichtige Partner, um sicherzustellen, dass allen Kindern und Jugendlichen die Teilhabe an Bildung ermöglicht wird. Sie haben u.a. die Aufgabe, sowohl Schulen und außerschulische Bildungsträger bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages als auch zuwandernde Kinder, Jugendliche und ihre Eltern in Bildungsfragen zu beraten und zu unterstützen. Ein Schwerpunkt im Kontext dieser Aufgaben ist die sogenannte Seiteneinsteigerberatung. Die Gewährleistung der Bildungsteilhabe von Zuwandererkindern ist auch integraler Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe. Zuwandererkindern stehen generell alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung, da diese Angebote sich grundsätzlich an alle Kinder und Jugendlichen richten. 4. Erhalten die Schulen mit Vorbereitungs- bzw. Auffangklassen personelle Unter- stützung für die Ausbildung der betroffenen Schülerinnen und Schüler (z.B. Lehrerstellenzuschlag , Schulsozialarbeiter oder vgl.)? Schulen mit einem besonders hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund , insbesondere in Wohngebieten und Regionen mit einem hohen Anteil von Menschen in wirtschaftlichen und sozialen Problemlagen, werden durch die Bereitstellung von LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4558 3 zusätzlichen Stellen für die Teilhabe und Integration durch Bildung (Integrationsstellen) unterstützt . Dabei stellen die Bezirksregierungen sicher, dass ausreichend Stellenanteile für Bedarfe zur Verfügung stehen, auf die flexibel reagiert werden muss, wie bei unvorhergesehenem Zuzug größerer Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (RdErl d. MSW „Vielfalt gestalten – Teilhabe und Integration durch Bildung; Verwendung von Integrationsstellen“ v. 29.06.2012). 5. Wie reagiert die Landesregierung angesichts steigender Flüchtlingszahlen auf die zunehmenden schulischen Herausforderungen bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Flüchtlingshintergrund? Neben dem bereits zu Nr. 4 Gesagten können aufgrund des RdErl. des MSW „Schulische Versorgung von zugewanderten schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, insbesondere aus Südosteuropa“ vom 26.06.2013 ferner temporär auch die Stellen gegen Unterrichtsausfall , für Vertretungsaufgaben und für besondere Förderaufgaben für unvorhersehbar zuziehende Kinder verwendet werden. Darüber hinaus können Herkunftssprachenlehrkräfte das Vertrauen der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen und ihrer Eltern zum deutschen Schulsystem unterstützen und stärken. Die Bezirksregierungen können freie Stellen für den Herkunftssprachenunterricht auch mit Lehrkräften, z.B. aus dem Kreis der neu zuwandernden Menschen besetzen, die die Herkunftssprachen Bulgarisch, Romanes, Rumänisch oder Türkisch unterrichten könnten.