LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/461 30.07.2012 Datum des Originals: 25.07.2012/Ausgegeben: 02.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 32 vom 12. Juni 2012 der Abgeordneten Andrea Milz CDU Drucksache 16/70 Was tut die Landesregierung zum Schutz von Kindern im Internet? Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 32 mit Schreiben vom 25. Juli 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Justizminister und der Ministerin für Bundesangelegenheiten , Europa und Medien beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Internet stellt für viele Kinder und Jugendliche mittlerweile eine Art „Online-Spielplatz“ dar. Es wird online recherchiert, gechattet, sich verabredet und gespielt. Das Internet bietet jungen Menschen die Gelegenheit sich mehr oder weniger anonym über Themen, die nicht mit den Eltern oder Freunden besprochen werden, zu informieren. Einige Eltern haben auf Grund der rasanten Entwicklung im Internet Schwierigkeiten, Schritt zu halten und ihren Kindern helfend und schützend zur Seite zu stehen. Dies betrifft in besonderer Weise die Problematik von Cybermobbing in den sozialen Netzwerken und in Chats. Außerdem bieten soziale Netzwerke und Chats eine Basis für Pädophile, die immer wieder versuchen, über das Internet an Kinder und Jugendliche in Form von Fotos bis hin zu persönlichen Treffen zu gelangen. Die Entwicklung im Cyberraum schreitet rasant mit ständig neuen Formaten an Netzwerken und Chats voran. Kinder und Jugendliche dürfen in diesem neuen digitalen „Lebensraum“ nicht alleine gelassen werden. In Großbritannien hat man auf diese Gefahren reagiert und einen Notrufknopf auf Internetseiten von Chats und sozialen Netzwerken implementiert. Mit Hilfe des Notrufknopfs gelangen Kinder und Jugendliche direkt zur Londoner Zentrale von „Child Exploitation and Online Protection “ (CEOP), die Vorkommnisse aufnimmt, bewertet und an die örtliche Polizei weitergibt. Die Erfahrungen sind positiv. So wurden auf Grundlage des Notrufknopfes seit 2006 1100 Personen verhaftet und mehr als 260 Sexualstraftäter-Netzwerke zerschlagen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/461 2 1. Welche Zahlen oder Erkenntnisse liegen der Landesregierung über das Ausmaß von Pädophilie im Internet und Cybermobbing bei Kindern und Jugendlichen in NRW vor Pädokriminalität1 im Internet stellt sich in unterschiedlichen Formen dar. Eine Form ist die durch die Eigenschaften des Internet begünstigte, leichtere Kontaktaufnahme pädokrimineller Täter zu potenziellen Opfern späterer Missbrauchshandlungen. Die Kontaktaufnahme geschieht in der Regel über Chats oder Soziale Netzwerke, bei denen die Täter vermuten, dort leichter und schneller Kontakt zu einer entsprechend hohen Anzahl von Kindern und Jugendlichen erlangen zu können. Eine weitere Form der Pädokriminalität im Internet ist die Verbreitung von Kinderpornografie. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Nordrhein-Westfalen weist für das Jahr 2011 folgende Fallzahlen mit der Sonderkennung „Tatmittel Internet“ aus, in denen Kinder und Jugendliche Opfer durch den täterseitigen Missbrauch von Datennetzen (insbesondere in Sozialen Netzwerken oder Chats) geworden sind. PKS Schlüsselzahl Straftat Erfasste Fälle Kinder als Opfer Jugendliche als Opfer 131000 Sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176, 176a, 176b StGB 57 59 - 131010 davon Handlungen gem. § 176 Abs. 5 StGB 1 1 - 131300 Sexuelle Handlungen gem. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB 23 23 - 131400 Einwirken auf Kinder gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB 33 35 - 141100 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 StGB 3 1 2 143400 Verbreitung von Kinderpornografie gem. § 184b Abs. 1 StGB 313 k. A. k. A. 143600 Besitz/Verschaffung von Jugendpornografie gem. § 184c Abs. 2 und 4 StGB 30 k. A. k. A. k. A. keine Angaben, da keine Opferdelikte 2 Unter Cybermobbing3 versteht man das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen anderer mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel (z.B. Internet oder Mobiltelefone) - meist über einen längeren Zeitraum4. Hierdurch können folgende Straftatbestände erfüllt sein: Beleidigung , üble Nachrede, Verleumdung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Nachstellen, Nötigung, Bedrohung, Erpressung, Datenveränderung und das Recht am eigenen Bild. Cybermobbing wird in der PKS nicht gesondert erfasst. Die folgende Tabelle weist für das Jahr 2011 die Fallzahlen ausgewählter, gemeinhin dem Cybermobbing zugerechneter Straftaten in NRW mit Sonderkennung "Tatmittel Internet" aus, bei denen Kinder bzw. Jugendliche als Beteiligte erfasst wurden. Mangels einer trennscharfen Begriffsdefinition, der geringen Anzeigebereitschaft der Opfer und in Folge von Taten auch mittels anderer Kommunikationsmittel als dem Internet ist daraus jedoch keine belastbare Bewertung des Ausmaßes von Cybermobbing ableitbar. 1 Pädokriminalität ist ein Sammelbegriff für verschiedene Ausprägungen sexueller Gewalt gegen Kinder. 2 Angaben über Opfer werden in der PKS bundesweit einheitlich nur zu einem begrenzten Teil der Straftaten erfasst. Es handelt sich im Kern um Straftaten gegen die Freiheit und körperliche Unversehrtheit (PKS- Opferdelikte) 3 Der Begriff wird hier synonym zu Cyberbullying, E-Mobbing usw. verwendet. 4 Quelle: http://www.klicksafe.de/themen/kommunizieren/cyber-mobbing/cyber-mobbing-was-ist-das/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/461 3 PKS Schlüsselzahl Straftat Erfasste Fälle Tatverdächtige Opfer Gesamt Kinder Jugendliche Kinder Jugendliche 232200 Nötigung § 240 StGB 32 19 - 9 2 8 232300 Bedrohung § 241 StGB 114 95 5 49 11 27 232400 Nachstellung (Stalking) § 238 StGB 46 32 - 8 - 4 673010 Beleidigung ohne sexuelle Grundlage 217 176 12 68 k. A. k. A. 673020 Üble Nachrede ohne sexuelle Grundlage 51 34 - 5 k. A. k. A. 673030 Verleumdung ohne sexuelle Grundlage 55 40 3 5 k. A. k. A. 673110 Beleidigung auf sexueller Grundlage 183 132 10 48 k. A. k. A. 673120 Üble Nachrede auf sexueller Grundlage 27 17 - 5 k. A. k. A. 673130 Verleumdung auf sexueller Grundlage 35 26 1 5 k. A. k. A. k. A. keine Angaben, da keine Opferdelikte Darüber hinaus wird auf die Antwort der Landesregierung zur Großen Anfrage 4 Drucksache 15/2500, (Drucksache 15/4046) zum Thema Cybermobbing (Frage 317) verwiesen. 2. Welchen Handlungsbedarf – bezugnehmend auf die Erkenntnisse aus Frage 1 – sieht die Landesregierung, der über die vorhandenen Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Internet hinausgeht? Die Rundfunkkommission der Länder beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang rechtliche Anpassungen im Bereich des Jugendmedienschutzes erforderlich sind. In diese Überlegungen fließen auch die durch die neuen Medien aufgeworfenen Problemstellungen ein, namentlich solche, die sich aus der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Blogs und sozialen Netzwerke ergeben. Darüber hinaus sieht die Landesregierung die Förderung von Medienkompetenz als eine unverzichtbare Schlüsselqualifikation und damit zugleich als Voraussetzung für einen wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutz an. Zu dieser Medienkompetenz gehören neben den Kenntnissen über die Nutzung von Medien insbesondere auch der verantwortungsbewusste Umgang mit Kommunikationsmöglichkeiten im Internet sowie die kritische Auseinandersetzung mit Inhalten und ihrer Wirkung. 3. Sieht die Landesregierung in der Einführung eines Notrufknopfs (wie bereits in Großbritannien vorhanden) auf Internetseiten ein probates Mittel, das den Herausforderungen der neuen Medien entspricht? Im Rahmen der Überlegungen zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages werden Handlungsbedarfe ermittelt und diesbezüglich alle in Betracht kommenden Lösungsansätze diskutiert werden. Für die erfolgreiche Verfolgung von Cybercrime kommt der schnellen Information der Strafverfolgungsbehörden besonders hohe Bedeutung zu. Als Ergänzung zur "klassischen" Kontaktaufnahme mit der Polizei, hat die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen bereits 2008 im Landeskriminalamt NRW eine Internetwache eingerichtet. Dort können Bürgerinnen und Bürger rund um die Uhr elektronisch Anzeigen erstatten und Hinweise geben. Durchschnittlich ca. 4.600 Anzeigen und Hinweise pro Monat belegen, dass dieses Angebot von der Bevölkerung angenommen wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/461 4 Rückmeldesysteme (Abuse- oder Missbrauchsmeldungen), wie sie bereits verschiedentlich durch Provider eingerichtet wurden, sowie entsprechende Beschwerdemöglichkeiten und Hotlines nicht-staatlicher Träger (z.B. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. http://www.fsm.de) oder von jugendschutz.net (http://www.jugendschutz.net) sind wichtige Ergänzungen im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz sowie die ganzheitliche Bekämpfung von Kriminalität im Internet. Diese Kombination sicherheitsbehördlicher und nicht-staatlicher Maßnahmen und Initiativen trägt der Vielfalt der Angebote, dem internationalen Charakter und der dynamischen Entwicklung des Internet Rechnung und hat sich bewährt. 4. Wie unterstützt die Landesregierung die Opfer von Übergriffen aus dem Internet? Die Polizei berücksichtigt bei allen Ermittlungen und Opferkontakten die besondere Situation der Opfer sowie ihrer Sorgeberechtigten und weist diese frühzeitig auf die Möglichkeiten des Opferschutzes sowie der Opferrechte im Strafverfahren hin. Ihre Vermittlung an Einrichtungen der Opferhilfe gestaltet die Polizei möglichst aktiv, d. h. mit Einverständnis der Opfer bzw. der Sorgeberechtigten nehmen Vertreter von Hilfeeinrichtungen Kontakt zu den Opfern auf. Zur Auswahl der Hilfeeinrichtungen steht der Polizei eine Datenbank zur Verfügung, in der spezifische regionale Hilfeeinrichtungen erfasst sind und anhand folgender Kriterien ausgewählt werden können: - Hilfesituation (z.B. sexuelle Gewalt, Stalking) - Zielgruppen (z.B. Minderjährige, Frauen, Männer, Ausländer, Behinderte) - Art der Hilfe (z.B. medizinisch, psychologisch, rechtlich, finanziell, Information, soziale Betreuung, Verständigung, Unterkunft, Verpflegung). Bei Sexualstraftaten kann die Polizei im Rahmen örtlicher Vernetzung die Hilfe und Unterstützung folgender Hilfeeinrichtungen vermitteln: - Kinderschutzambulanzen und Traumazentren - Psychologische Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche - Spezialisierte Beratungsstellen, Notrufe für Frauen und Mädchen - Schulpsychologische Beratungsstellen - Weißer Ring e.V. - Ortsverbände des Deutschen Kinderschutzbund e.V. Der interministerielle Expertenkreis Opferschutz NRW hat zudem im Internet unter http://www.opferschutz.nrw.de umfangreiche Informationen für Kriminalitätsopfer im Justizportal NRW bereitgestellt. Da Cyber-Mobbing ein Bestandteil von Mobbing ist und die große Mehrheit von Mobbingbetroffenen sowohl im Umfeld von Schule wie auch im Internet gedemütigt und drangsaliert wird, sind die vielfältigen Aktivitäten der landesgeförderten Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz gegen Mobbing - u. a. die Broschüre „Mobbing unter Kindern und Jugendlichen “, Tagungen und Workshops insbesondere zur Anti-Mobbing-Methode „No Blame Approach “ - wirksame Ansätze der Mobbingbekämpfung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/461 5 5. Was unternimmt die Landesregierung, um den Eltern die Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern in der „digitalen Welt“ zu ermöglichen? Aus Sicht der Landesregierung wird der Förderung von Medienkompetenz an dieser Stelle eine besondere Bedeutung zugemessen. Zu den Maßnahmen der Landesregierung zur Förderung von Medienkompetenz allgemein wird auf die Beantwortung der Großen Anfrage 4 der Fraktion der FDP, Drucksache 15/2500, (Drucksache 15/4046) verwiesen (dort Abschnitt E). Am 8. Februar 2012 wurden erstmals zwei Jugendschutzprogramme –unter Auflagen– durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten anerkannt . Funktion der Jugendschutzprogramme ist, den gesetzlich bestimmten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten durchzusetzen. Die Programme sollen gewährleisten, dass altersklassifizierte TelemedienInhalte bei Anwendung des Programms nur den zulässigen Altersgruppen zugänglich gemacht werden. Der Einsatz von Jugendschutzprogrammen gibt Eltern und Erziehungsberechtigten damit die Möglichkeit, die Internetnutzung ihrer Kinder zu steuern, indem sie den Zugriff auf altersgerechte Angebote erlauben bzw. auf nicht altersgerechte Inhalte verwehren . In Zusammenhang mit der Anerkennung der ersten Jugendschutzprogramme durch die KJM haben Bund, Länder und Wirtschaft gemeinsam mit Einrichtungen des Kinder- und Jugendschutzes im Juli 2012 die Initiative „sicher online gehen“ gestartet (www.sicher-onlinegehen .de). Mit Informationen und Angeboten des technischen Jugendmedienschutzes setzen sich die Partner der Kampagne für den altersgerechten Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet ein. Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landessstelle NRW e. V., die aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans gefördert wird, hat in den letzten Jahren vielfältige Aktivitäten der allgemeinen Information, Sensibilisierung und Aufklärung zum Problem Mobbing und Cyber-Mobbing durchgeführt. Unter anderem wurden dabei im AJS-Projekt „ElternMedien -Jugendschutz“ in den letzten Jahren rund 100 Fachkräfte für die medienpädagogische Elternarbeit in NRW ausgebildet. Darüber hinaus fand am 12. Juni 2012 eine gemeinsame Tagung von AJS, mekonet, lfm und LVR zum Thema „Cybermobbing “ in Köln statt. Die kreative Arbeit mit Medien und vor allem der kompetente und kritische Umgang mit Medien ist zudem Bildungsarbeit, die ganzheitlich angelegt sein muss. Daher hat die Landesregierung gemeinsam mit der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) und der Medienberatung NRW die Initiative „Medienpass NRW“ gestartet, um die Medienkompetenz aller Kinder zu stärken. Im Rahmen dieser Initiative werden Hilfestellungen zur Stärkung der Medienkompetenz erarbeitet, wobei vor allem der Austausch zwischen Jugendarbeit, Schule und den Eltern gestärkt werden soll. Die Polizeibehörden des Landes realisieren ihre Angebote für Eltern in einer Vielzahl von Kooperationsprojekten und Netzwerken mit weiteren Partnern. Darüber hinaus stellt die Polizei durch das Programm „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)“ Eltern umfangreiche Informationen zur Sicherheit im Umgang mit neuen Medien zur Verfügung (http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet.html). Der beim Justizministerium Nordrhein-Westfalen angebundene Landespräventionsrat Nordrhein -Westfalen berät als unabhängiges Gremium die Landesregierung in übergreifenden Fragen der Kriminalprävention. Seine Arbeitsgruppe "Prävention von Internet- und Computerkriminalität " unter Federführung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW entwickelt kriminalpräventive Maßnahmen und Veranstaltungen mit Blick auf die besondere LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/461 6 Situation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter der Überschrift "Nutzung bzw. Missbrauch von sozialen Netzwerken".