LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4632 16.12.2013 Datum des Originals: 16.12.2013/Ausgegeben: 19.12.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1760 vom 12. November 2013 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/4393 Einstellungen bei der Polizei mit Abschlüssen nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BbHZVO) Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1760 mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Zugang zum Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) steht neben (Fach-) Abiturienten auch Personen offen, die einen Abschluss nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BbHZVO) erlangt haben. Gemäß § 2 Abs. 1 BbHZVO haben zunächst beruflich Qualifizierte Zugang, die einen der folgenden Abschlüsse einer beruflichen Aufstiegsfortbildung erlangt haben: 1.) Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung, 2.) Fortbildungsabschluss für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungs- gesetz (BbG) oder nach §§ 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, 3.) eine vergleichbare Qualifikation auf der Grundlage von § 142 Seemannsgesetz, 4.) Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz, 5.) Abschluss einer mit Nummer 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, 6.) Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4632 2 Gemäß § 3 Abs. 1 BbHZVO hat außerdem Zugang zum Studium, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1.) Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonsti- gen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und 2.) eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in dem Sinne der Nummer 1 erlernten Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. 1. Wie viele Bewerber mit einer Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, § 3 Abs. 1 BbHZVO haben sich im Einstellungsjahr 2012 bei der Polizei NordrheinWestfalen beworben? (Bitte jeweils nach den Katalognummern des § 2 Abs. 1 bzw. Tatbestandsvarianten des § 3 Abs. 1 BbHZVO einzeln auflisten.) In der Einstellungskampagne 2012 (Einstellung September 2012) sind diese Daten nicht erfasst worden und können nachträglich nicht erhoben werden, da die persönlichen Unterlagen der abgelehnten Bewerbungen nicht mehr vorliegen. In der Einstellungskampagne 2013 (Einstellung September 2013) gab es 169 Onlinebewerbungen , in denen ein Abschluss nach der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) angegeben worden ist. Eine differenzierte Erfassung erfolgte nicht und ist auch nachträglich nicht möglich , da die persönlichen Unterlagen der abgelehnten Bewerbungen nicht mehr vorliegen. Für die Einstellungskampagne 2014 (Einstellung September 2014) liegen nach aktuellem Stand (19.11.2013) 240 Bewerbungen nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vor. Eine differenzierte Auswertung kann erst nach Abschluss der Bewerbungsbearbeitung vorgenommen werden. 2. Wie viele Bewerber mit einer Qualifikation gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, § 3 Abs. 1 BbHZVO sind im Einstellungsjahr 2012 bei der Polizei Nordrhein-Westfalen eingestellt worden? (Bitte jeweils nach den Katalognummern des § 2 Abs. 1 bzw. Tatbestandsvarianten des § 3 Abs. 1 BbHZVO einzeln auflisten.) In der Einstellungskampagne 2012 sind diese Daten nicht erfasst worden und können nachträglich nicht erhoben werden. In der Einstellungskampagne 2013 wurden 7 Bewerber mit einem Abschluss nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung eingestellt. Diese Bewerbungen konnten nach manueller Auswertung folgendermaßen differenziert werden: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4632 3 Anzahl Berufsbezeichnung Berufsbildungshochschulzugangs- verordnung 1 Informationstechnikermeister § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung 1 Installateur- und Heizungsbaumeister § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung 1 Kraftfahrzeugtechnikermeister § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung 3 Industriemeister § 2 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung 1 Betriebswirt § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung 3. Inwiefern bestehen hinsichtlich persönlicher Eigenschaften, wie z.B. Durch- schnittsalter, Migrationshintergrund o.ä., Unterschiede zwischen Bewerbern mit einer Qualifikation gemäß §§ 2, 3 BbHZVO und Bewerbern mit (Fach-) Abitur? Zur Einstellungskampagne 2012 liegen keine Daten mit einer Differenzierungsmöglichkeit gemäß §§ 2, 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vor. Basis der nachfolgenden Analyse sind die Datensätze aller Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW (AVDE) zur Einstellungskampagne 2013. Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Geschlecht: Männer sind insbesondere in der Gruppe nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung überrepräsentiert. Unter den 8486 Bewerbungen mit Abitur bzw. Fachhochschulreife waren 5734 Bewerber (ca. 67,5 %) und 2752 Bewerberinnen (ca. 32,5 %). Unter den 169 Bewerbungen mit Hochschulzugang nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung waren 137 Bewerber (ca. 81 %) und 32 Bewerberinnen (ca. 19 %). Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Migrationshintergrund: Bewerberinnen und Bewerber mit Migrationshintergrund sind unter den Bewerberinnen und Bewerber nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung tendenziell besonders gut repräsentiert. Von den 8486 Bewerbungen mit Abitur bzw. Fachhochschulreife hatten 1017 Bewerber und 347 Bewerberinnen einen Migrationshintergrund (gesamt ca. 16 %). Von den 169 Bewerbungen mit Hochschulzugang nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung hatten 40 Bewerber und 9 Bewerberinnen einen Migrationshintergrund (gesamt ca. 29 %). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4632 4 Alter der Bewerberinnen und Bewerber: Bewerberinnen und Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife waren im Schnitt 21 Jahre alt. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulzugang nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung waren im Schnitt 25 Jahre alt. 4. Inwieweit wird innerhalb der in den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BbHZVO genannten Qualifikationen eine Gewichtung in Bezug auf die Eignung für den BachelorStudiengang „Polizeivollzugsdienst“ vorgenommen? § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung sieht keine Gewichtung in Bezug auf die Eignung für den Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ vor, da gemäß § 2 Abs. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung jede Qualifikation nach Absatz 1 zur Aufnahme eines Studiums in jedem Studiengang berechtigt (siehe auch OVG-Urteil 6 B 1318/10 vom 09.11.2010). In Bezug auf § 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung entspricht dem Studiengang "Polizeivollzugsdienst" im engeren Sinn keine berufliche Ausbildung. Der Umstand, dass die Polizeiarbeit letztlich aber alle gesellschaftlichen Bereiche erfassen kann, lässt hingegen auch eine weite Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "fachliche Entsprechung" zu, da vom Grundsatz her alle Berufe in irgendeiner Weise die spätere polizeiliche Tätigkeit positiv beeinflussen können. Die derzeitige Vorgabe sieht im Rahmen einer Meistbegünstigung so aus, dass der Zugang zum Auswahlverfahren für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW unter den Voraussetzungen des § 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung für alle Berufsgruppen geöffnet ist. 5. Scheiden nach Ansicht der Landesregierung bestimmte Qualifikationen, wie z.B. Friseure, Augenoptiker, Zupfinstrumentenmacher o.ä., bei der Zulassung zum Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ generell aus? Siehe Antwort zu 4.