LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4700 02.01.2014 Datum des Originals: 23.12.2013/Ausgegeben: 07.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1779 vom 25. November 2013 der Abgeordneten Kai Abruszat und Henning Höne FDP Drucksache 16/4486 Planungssicherheit für Kommunen und private Eigentümer: hat die Landesregierung ihre Position zur Nachmeldung von Natura 2000 Gebieten geändert? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 177 mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien, dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das zusammenhängende Netz Natura 2000 ist eine europäische Naturschutzkonzeption zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Ziel ist die Bewahrung des Naturerbes für künftige Generationen durch Erhaltung und Schutz wichtiger Lebensräume und wildlebender Tier- und Pflanzenarten. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 860 (Drucks. 16/2218) hat die Landesregierung bestätigt , dass sie an der Feststellung, dass in Nordrhein-Westfalen die Meldung von FFH- und Vogelschutzgebieten im Sinne von Nr. 2.1 und Nr. 2.5 der VV Habitatschutz grundsätzlich abgeschlossen ist, festhalte. Insofern seien von ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Gebiets-Neumeldungen beabsichtigt. Am 25.06.2013 hat die Landesregierung den Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW beschlossen. Das Ziel 7.2-2 „Gebiete für den Schutz der Natur“ sieht vor: „Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und – soweit möglich - miteinander zu verbinden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4700 2 In den Erläuterungen zu diesem Ziel heißt es u.a.: „Zur Erhaltung der heimischen Artenvielfalt ist das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" in Nordrhein-Westfalen um weitere für den Biotopschutz bedeutsame Gebiete zu ergänzen und zu einem landesweiten Biotopverbund funktional zu verknüpfen. Naturschutzfachlich besonders wertvolle und schutzwürdige Gebiete sind als Kernbereiche des landesweiten Biotopverbundes besonders zu schützen. In diesen Gebieten ist den Zielen des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen zu gewähren. In ihnen soll die gesamte Vielfalt und Bandbreite der naturräumlichen und geschichtlich gewachsenen Landschaften und Lebensräume Nordrhein-Westfalen repräsentiert werden.“ Da die entsprechenden zeichnerischen Darstellungen des Landesentwicklungsplans auch Gebiete umfassen, die derzeit noch nicht naturschutzrechtlich geschützt sind, stellt sich die Frage, ob die Landesregierung an ihrer oben zitierten Position noch festhält, oder ob das Nachmelden weiterer Gebiete geplant ist. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten , Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen. Laut § 21 Abs. 3 BNatSchG besteht der Biotopverbund aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen . Bestandteile des Biotopverbundes sind danach unter anderem Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope sowie weitere Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des genannten Zieles geeignet sind. Gemäß § 21 Abs. 4 BNatSchG sind die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten . 1. Hält die Landesregierung an ihren Aussagen in der Antwort auf die Kleine Anfrage 860 fest? Die Landesregierung hält an den Aussagen in der Antwort auf die Kleine Anfrage 860 fest. Das BNatSchG und der LEP sehen aber die Verknüpfung der Natura 2000-Gebiete mit weiteren für den Naturschutz bedeutsamen Gebieten zu einem landesweiten Biotopverbund vor. Diese weiteren Bestandteile des landesweiten Biotopverbundes bedürfen nicht der Meldung als Natura 2000-Gebiete. 2. Was zählt zu den „besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege“ nach Ziel 7.2-2? Wie in den Erläuterungen zu Ziel 7.2-2 des LEP dargelegt, müssen die festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur nicht vollständig in Form verbindlich festgesetzter Naturschutzge- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4700 3 biete gesichert bzw. entwickelt werden. Es bleibt der Naturschutzverwaltung bzw. den Trägern der Landschaftsplanung vorbehalten, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben Art und Umfang des Schutzes von Natur und Landschaft festzusetzen. Hierzu gehört neben den Schutzausweisungen und der Festsetzung geeigneter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auch der Abschluss vertraglicher Vereinbarungen für die zu schützenden Lebensräume und Arten. 3. Nach welchen Kriterien definiert die Landesregierung „Kernbereiche“ des lan- desweiten Biotopverbundes, in denen den Zielen des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen zu gewähren ist? 4. Um welche Gebiete bzw. um welchen anzustrebenden Schutzstatus handelt es sich dabei genau? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. § 21 BNatSchG beschreibt die unterschiedlichen Bestandteile des Biotopverbundes (vgl. Vorbemerkung der Landesregierung). Wie in den Erläuterungen zu Ziel 7.2-2 des LEP ausgeführt , handelt es sich bei den Kernbereichen des landesweiten Biotopverbundes um „naturschutzfachlich besonders wertvolle und schutzwürdige Gebiete“. Die im LEP-Entwurf zeichnerisch dargestellten Gebiete für den Schutz der Natur einschließlich der dabei angesprochenen derzeit noch nicht naturschutzrechtlich geschützten Gebiete, die sich aber für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besonders eignen und hierfür zu sichern sind, wurden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als zuständiger Fachbehörde des Landes für den LEP-Entwurf gemeldet. Die im LEP dargestellten Gebiete für den Schutz der Natur werden im Rahmen der Regionalplanung zu Bereichen für den Schutz der Natur konkretisiert und dann wiederum in der Fachplanung in der Regel über die Landschaftspläne bzw. ordnungsbehördlichen Verordnungen flächenscharf konkretisiert. Wie die einzelnen Gebiete konkret geschützt werden, ist im Rahmen der genannten rechtlichen Vorgaben jeweils im Einzelfall zu entscheiden. 5. Inwiefern werden durch das Ziel 7.2-2 planungsrechtliche Grundlagen geschaf- fen, die die Ausweisung von Nationalparken wie dem von der Bevölkerung mehrheitlich abgelehnten Nationalparks Teutoburger Waldes oder des Nationalparks Senne zu erleichtern? Die Festsetzung von Nationalparken wird nicht durch den LEP vorgegeben, sondern ist in naturschutzrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Entsprechend ist auch der Nationalpark Eifel im LEP nicht als solcher festgelegt. Der LEP schafft aber insofern Planungssicherheit, als sich die Festsetzung als Nationalpark (unter Berücksichtigung maßstabbedingter Unschärfen ) nur auf landesplanerisch festgelegte Gebiete für den Schutz der Natur erstrecken kann. Wegen der großen naturschutzfachlichen Qualitäten erfolgte die Darstellung von Flächen im Bereich Senne-Egge/Teutoburger Wald als Gebiete für den Schutz der Natur bereits im geltenden LEP.