LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4703 02.01.2014 Datum des Originals: 27.12.2013/Ausgegeben: 07.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1784 vom 26. November 2013 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/4501 Landesentwicklungsplan (LEP) und Natura 2000 – müssen private Eigentümer mit Einschränkungen ihrer Eigentumsrechte rechnen? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bekanntlich sieht der Landesentwicklungsplan, der von der Landesregierung im Entwurf beschlossen worden ist, Regelungen vor, die für festzulegende Gebiete für den Schutz der Natur vorgesehen sind. Der Landesentwicklungsplan befindet sich zurzeit landesweit in der Diskussion. Auch die Regionalräte beschäftigen sich mit den Auswirkungen der Landesentwicklungsplanung und benötigen Rechtssicherheit nicht nur bei der Fragestellung, wie mit öffentlichen Flächen umzugehen ist, sondern auch bezüglich der Themenstellung, in welcher Form eventuell mit in privatem Eigentum befindlichen Flächen verfahren werden kann, soll oder sogar muss. 1. Sind nach Maßgabe der Landesregierung bei „Kernbereichen“ des landesweiten Biotopverbundes auch Flächen erfasst, die in privatem Eigentum stehen? 2. Sofern die Frage zu Ziffer 1 mit „ja“ beantwortet wird: Nimmt die Landesregie- rung eine Ausweisung solcher Flächen lediglich im Einvernehmen mit dem privatem Grundstückseigentümer vor? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4703 2 3. Wenn die Frage zu Ziffer 2 mit „nein“ beantwortet wird: Wird die Landesregierung dann mit dem Mittel der Ordnungsverfügungen gegen den Willen von Grundstückseigentümern eine Ausweisung von Kernbereichen vornehmen? 4. Steht einem privaten Grundstückseigentümer aus Sicht der Landesregierung ein Entschädigungsanspruch gegen das Land NRW zu, sofern eine Ausweisung von Kernbereichen erfolgt und hierdurch Nutzungsbeschränkungen zulasten des privaten Eigentümers entstehen? Die Fragen der Kleinen Anfrage werden gemeinsam beantwortet. Wie alle landes- und regionalplanerischen Festlegungen berücksichtigen auch die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur im LEP und auch die Festlegung von Bereichen für den Schutz der Natur in den Regionalplänen grundsätzlich nicht die Eigentumsverhältnisse . In der Erläuterung zu Ziel 7.2-2 des LEP-Entwurfs wird dargelegt, dass die im LEP festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur nicht vollständig in Form verbindlich festgesetzter Naturschutzgebiete gesichert bzw. entwickelt werden müssen. Es bleibt vielmehr der Naturschutzverwaltung bzw. den Trägern der Landschaftsplanung vorbehalten, "unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben Art und Umfang des Schutzes von Natur und Landschaft festzusetzen". Die Abstimmung mit den Eigentümern kann dementsprechend erst in den konkreten naturschutzrechtlichen Verfahren erfolgen. Weitere Gründe hierfür sind, dass landes- und regionalplanerische Festlegungen nicht parzellenscharf sind. Ein Entschädigungsanspruch für landesplanerische Festlegungen besteht grundsätzlich nicht. Ebenso wenig werden planungsbedingte Wertsteigerungen von Grundstücken ("Planungsmehrwert ") in Rechnung gestellt. Erforderliche naturschutzfachliche Unterschutzstellungen erfolgen im Regelfall durch die kommunale Landschaftsplanung bzw. in Einzelfällen durch ordungsbehördliche Verordnungen der höheren Landschaftsbehörden. Dabei beschränkt sich die rechtliche Sicherung nicht nur auf die Unterschutzstellung als geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sondern sieht z. B. auch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen vor. Bei der Umsetzung des Biotopverbundes prüfen die Landschaftsbehörden wie bisher auch, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Bei Unterschutzstellungsverfahren finden erforderlichenfalls die Vorschriften des § 68 BNatSchG in Verbindung mit § 7 Landschaftsgesetz NRW über Ausgleich und Entschädigung Anwendung.