LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4712 02.01.2014 Datum des Originals: 30.12.2013/Ausgegeben: 07.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1800 vom 2. Dezember 2013 des Abgeordneten Kai Schmalenbach PIRATEN Drucksache 16/4543 Ökostrom für Landesgebäude – Wie will die Landesregierung den Auftrag des Parlaments umsetzen und ihre Vorbildfunktion erfüllen? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1800 mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 16. Oktober 2013 wurde in der 41. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen unter Punkt 10 der Tagesordnung der Entschließungsantrag - Drucksache 16/4219 - mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, GRÜNEN und PIRATEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP bei Enthaltung des fraktionslosen Abgeordneten Stein angenommen. Darin fordert der Landtag die Landesregierung auf, den BLB-NRW mit der schnellstmöglichen Umsetzung des Ziels der Umstellung der Stromversorgung für Gebäude bzw. Liegenschaften des Landes NRW auf 100% Ökostrom zu beauftragen. In der Begründung des Antrags von SPD und GRÜNEN heißt es: „Der Landtag NRW hat durch die Verabschiedung des Klimaschutzgesetzes NRW zum Ausdruck gebracht, dass die Landesregierung eine Vorbildfunktion besitzt und das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung für diese Landesregierung besteht. Hierzu soll ein Konzept erstellt werden, das auch die Deckung des Energiebedarfs durch regenerative Energiequellen berücksichtigt. Auf diese Weise möchte das Land bei den selbst genutzten Gebäuden Vorbild sein.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4712 2 1. Welche Kriterien gelten aus Sicht der Landesregierung für „Ökostrom“ im Sinne des Antrags? Bei dem beabsichtigten Kauf von Herkunftsnachweisen über Energie aus erneuerbaren Quellen legt die Landesregierung die Begriffsbestimmungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2012) zu Grunde. Danach darf die Stromerzeugung nur aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen stammen. Dazu zählt Energie aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomassen einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie Energie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. 2. In welchem Zeitrahmen sieht die Landesregierung die schnellstmögliche Umset- zung des Auftrags an den BLB unter den derzeitigen vertraglichen Rahmenbedingungen als machbar an? Der BLB NRW nutzt seit 2008 den liberalisierten Strommarkt für europaweite, strukturierte Ausschreibungen. Dabei wird die Lieferung von börsennotiertem Strom getrennt von Abrechnung und anderen Dienstleistungen beauftragt. Durch den Zukauf von Herkunftsnachweisen ist es auch während des aktuell laufenden Vertrages möglich, den Anteil an Ökostrom zu erhöhen. Eine öffentliche Ausschreibung von Herkunftsnachweisen nach VOL/A durch den BLB NRW wird vom Zeitpunkt seiner Beauftragung an etwa sechs Monate dauern. 3. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit der von ihr angestrebten Vorbildfunk- tion darüber hinaus gerecht zu werden, indem sie im Sinne der Begründung des Antrags den Auftrag auch auf den Wärmebedarf als weiteren, wesentlichen Teil des Energiebedarfs der Gebäude und Liegenschaften erweitert, d.h. auch hier die Berücksichtigung regenerativer Energiequellen anstrebt oder einfordert? 4. Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet: Im Gegensatz zur Stromversorgung kann die Wärmeversorgung der bestehenden Landesgebäude nicht durch Änderung eines zentralen Versorgungsvertrages auf regenerative Energiequellen umgestellt werden. Die Marktmechanismen und die Verteilnetze sind nach Energieträger und Ort stark unterschiedlich. Für einen Wechsel des Energieträgers müsste bei der überwiegenden Anzahl der Gebäude die vorhandene Wärmeversorgungsanlage ausgetauscht werden. Bei Neubauten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW gibt es einige Beispiele für die Nutzung regenerativer Energiequellen. So werden stellenweise bereits Geothermie und Solarenergie als Erneuerbare Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs eingesetzt . Teilweise wird auch auf Fernwärmeversorgungen aus Kraft-Wärme-Kopplung oder auf Wärmerückgewinnungsanlagen zurückgegriffen. Die Landesregierung beabsichtigt zukünftig bei Neubauten verstärkt auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen.