LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4723 06.01.2014 Datum des Originals: 03.01.2014/Ausgegeben: 09.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1803 vom 4. Dezember 2013 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/4554 Personalsituation in den Landesoberbehörden LKA, LZPD und LAFP Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1803 mit Schreiben vom 3. Januar 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Nordrhein-Westfalen nimmt die Polizei ihre Aufgaben in 47 Kreispolizeibehörden und 3 Landesoberbehörden wahr. Bei den 3 Landesoberbehörden handelt es sich um das Landeskriminalamt (LKA), das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP). 1. Wie hoch ist der Anteil von nicht verwendungseingeschränkten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten beim LKA, deren Aufgaben auch von Tarifbeschäftigten oder Verwaltungsbeamten wahr-genommen werden könnten? (Bitte unabhängig von einer möglichen momentanen Verwendung die Anzahl der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten , Verwaltungsbeamten und Tarifbeschäftigten unter Einbeziehung und zahlenmäßiger Benennung von möglichen Verwendungseinschränkungen auflisten .) Die Frage kann mit den hier vorliegenden Informationen nicht beantwortet werden. Eine entsprechende Erhebung in den Landesoberbehörden ist für die Behörden mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Eine aktuelle Darstellung innerhalb der Beantwortungsfrist der Kleinen Anfrage ist daher nicht möglich. Grundsätzlich gilt bei der Besetzung freier Stellen bei den Landesoberbehörden ein sehr strenger Maßstab bei der Bewertung, ob die Stelle zwingend mit einer Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten (PVB) zu besetzen ist. Vorrausetzung ist bei allen Stellenausschreibungen die vorherige Prüfung der zwingenden Besetzungsnotwendigkeit mit einem PVB. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4723 2 Sofern eine Besetzung nicht zwingend mit einem PVB erfolgen muss, sind Stellenausschreibungen auf Verwaltungsbeamtinnen und -beamte zu beschränken. Soweit diese Ausschreibungen jedoch erfolglos bleiben und zur Sicherung der Aufgabenwahrnehmung die Besetzung erforderlich erscheint, kann die Besetzung ausnahmsweise mit einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten erfolgen. 2. Wie hoch ist der Anteil von nicht verwendungseingeschränkten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten beim LZPD, deren Aufgaben auch von Tarifbeschäftigten oder Verwaltungsbeamten wahr-genommen werden könnten? (Bitte unabhängig von einer möglichen momentanen Verwendung die Anzahl der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten , Verwaltungsbeamten und Tarifbeschäftigten unter Einbeziehung und zahlenmäßiger Benennung von möglichen Verwendungseinschränkungen auflisten .) Hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1. 3. Wie hoch ist der Anteil von nicht verwendungseingeschränkten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten beim LAFP, deren Aufgaben auch von Tarifbeschäftigten oder Verwaltungsbeamten wahr-genommen werden könnten? (Bitte unabhängig von einer möglichen momentanen Verwendung die Anzahl der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten , Verwaltungsbeamten und Tarifbeschäftigten unter Einbeziehung und zahlenmäßiger Benennung von möglichen Verwendungseinschränkungen auflisten .) Hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4723 3 4. Wie hat sich das Verhältnis zwischen Polizeibeamten, Tarif-beschäftigten und Verwaltungsbeamten bei den drei Landesober-behörden LKA, LZPD und LAFP seit dem Jahr 2010 entwickelt? (Bitte nach Landesoberbehörden einzeln auflisten.) Auf Grundlage der „Ist-Stärken“ der Landesoberbehörden zum 01.10. eines Jahres ergibt sich nachfolgende Verteilung: LZPD 2010 2011 2012 2013 Polizeivollzugsbeamte 34,39% 34,23% 34,35% 33,37% Verwaltungsbeamte 9,88% 9,67% 9,63% 9,24% Regierungsbeschäftigte 55,73% 56,10% 56,02% 57,39% GESAMT 100,00% 100,00% 100,00% 100,00% LKA 2010 2011 2012 2013 Polizeivollzugsbeamte 62,63% 62,77% 62,93% 63,26% Verwaltungsbeamte 5,32% 5,18% 5,57% 5,34% Regierungsbeschäftigte 32,05% 32,05% 31,49% 31,40% GESAMT 100,00% 100,00% 100,00% 100,00% LAFP 2010 2011 2012 2013 Polizeivollzugsbeamte 61,62% 61,59% 61,52% 63,73% Verwaltungsbeamte 7,21% 7,18% 6,45% 5,91% Regierungsbeschäftigte 31,18% 31,24% 32,03% 30,36% GESAMT 100,00% 100,00% 100,00% 100,00%