LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/473 31.07.2012 Datum des Originals: 31.07.2012/Ausgegeben: 03.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 101 vom 4. Juli 2012 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/185 Neue „Bagatellsteuern“ zur Haushaltskonsolidierung der Kommunen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 101 mit Schreiben vom 31. Juli 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Konsolidierungsdruck in den Kommunen steigt aufgrund der dramatischen Finanzlage in den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Insbesondere die „Stärkungspaktkommunen “ stehen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben durch das Stärkungspaktgesetz unter enormen Druck zur Eigenkonsolidierung. Nachdem nun die ersten Haushaltssanierungspläne in den 34 Kommunen der 1. Stufe des Stärkungspakts beschlossen werden, zeichnet sich ab, dass die Konsolidierung weitestgehend mit Steuererhöhungen und neuen Steuern funktionieren soll. Die Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens müssen sich voraussichtlich mit zahlreichen neuen Steuerarten vertraut machen. Die Kommunen versprechen sich, dass die Einnahmen aus den neuen Steuern dazu beitragen ausgeglichene Haushalte erreichen zu können. Verbunden ist die Einführung neuer Steuern aber auch immer mit einem erheblichen Verwaltungs-, Erhebungs- und Kontrollaufwand. Auch deshalb bedarf die Einführung einer neuen Steuer, die erstmalig im Land NordrheinWestfalen erhoben wird, zur Wirksamkeit der Genehmigung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales, gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/473 2 1. Wie steht die Landesregierung zu den Überlegungen zur Einführung einer Geldspielgerätesteuer ? Der Landesregierung sind Überlegungen zur Einführung einer Geldspielgerätesteuer, soweit eine solche nicht von der herkömmlichen Vergnügungssteuer erfasst wäre, nicht bekannt. Grundsätzlich ist das kommunale Steuerfindungsrecht als ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Finanzautonomie anzusehen. Soweit es um eine Steuer geht, die erstmalig im Lande erhoben werden soll, bedarf die entsprechende kommunale Steuersatzung allerdings gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Weder dem Finanzministerium noch dem Ministerium für Inneres und Kommunales liegt der Antrag einer NRW-Kommune auf Genehmigung einer kommunalen Steuersatzung über eine neue Geldspielgerätesteuer vor. Aus diesem Grunde besteht kein Anlass und ist es auch nicht angezeigt , das Ergebnis eines nach § 2 Abs. 2 KAG ggf. anzustellenden Bewertungs- und Entscheidungsprozesses , der insbesondere auch anhand der begleitenden Ausführungen der jeweiligen Kommune zu führen ist, vorwegzunehmen. 2. Wie steht die Landesregierung zu der Einführung einer Funkmaststeuer? Der Landesregierung ist bekannt, dass die Einführung einer Mobilfunkmastensteuer im kommunalen Raum geprüft wird. Weder dem Finanzministerium noch dem Ministerium für Inneres und Kommunales liegt bislang der Antrag einer NRW-Kommune auf Genehmigung einer kommunalen Steuersatzung über eine Mobilfunkmastensteuer vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Liegen dem Finanzministerium oder dem Ministerium für Inneres und Kommuna- les Anträge von Kommunen auf Genehmigung einer kommunalen Steuersatzung über weitere neue kommunale Steuern vor? Nein. 4. Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass "die Steuerschraube überdreht" wird? Die Prüfung dieser Frage kann nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Genehmigungsantrag erfolgen. 5. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, das kommunale Steuerfindungs- recht zu begrenzen? Nein.