LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4734 07.01.2014 Datum des Originals: 07.01.2014/Ausgegeben: 10.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1813 vom 10. Dezember 2013 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/4609 Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten II – wie rechtssicher ist die rot-grüne Neuregelung des Kanal-TÜVs? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1813 mit Schreiben vom 7. Januar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 8 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser sind innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. In der Wasserschutzgebietsverordnung der Bezirksregierung Münster vom 04.05. 1998 für das Gebiet Holsterhausen / Üfter Mark im Kreis Recklinghausen wurde neben den Schutzzonen I, II, IIIA und IIIB eine zusätzliche Schutzzone IIIC ausgewiesen. Dies, um den besonders günstigen hydrogeologischen Verhältnissen durch die Ausprägung der Bottroper Mergel zwischen Schermbeck und Dorsten im Bereich der Lippeauen Rechnung zu tragen. So ist in der Zone III C u.a. das Errichten und Erweitern von Anlagen zum Lagern, Sammeln, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Verwenden, Vertreiben oder Behandeln radioaktiver Stoffe, Chlorierter Kohlenwasserstoffe (CKW/FCKW) sowie Lagerung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigem Abfall verboten. Laut Schutzgebietsverordnung handelt es sich „bei der Schutzzone III C nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Verordnungen.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4734 2 Da die Landesregierung mehrfach betont hat, dass es bezüglich der Fristen zur Dichtheitsprüfung innerhalb von Wasserschutzgebieten keine Ausnahme geben werde, stellt sich erneut die Frage, wie rechtssicher und bürgerfreundlich die rot-grüne Neuregelung der Dichtheitsprüfung tatsächlich ist. 1. Gelten für private Abwasseranlagen innerhalb der Wasserschutzzone III C des Wasserschutzgebiets Holsterhausen / Üfter Mark die starren Fristen von § 8 Abs. 3 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser? Die Wasserschutzgebietsverordnung Holsterhausen / Üfter Mark vom 4. Mai 1998 weist neben den Wasserschutzzonen I, II, III A und III B auch eine Wasserschutzzone III C aus. Eine solche Wasserschutzzone III C ist nur in sehr wenigen Verordnungen geregelt. Anlass sind jeweils besondere hydrogeologische Verhältnisse. Die Wasserschutzgebietsverordnungen regeln dann entsprechend diesen besonderen Verhältnissen Vorgaben für diese Schutzzone Die Schutzgebietsverordnung Holsterhausen / Üfter Mark enthält zu dieser Zone konkrete Vorgaben und formuliert sie generell: "Bei der Schutzzone III C handelt es sich nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Verordnungen". Damit sind die für Wasserschutzgebiete geltenden besonderen Anforderungen auf die in der Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbots- und Genehmigungstatbestände beschränkt. Regelungen in anderen Gesetzen und Verordnungen für Wasserschutzgebiete gelten nicht. Das ist damit zu erklären, dass die hydrogeologischen Verhältnisse dieser Zone eine generelle Verweisung auf andere Regelungen für Wasserschutzgebiete nicht ermöglichen. Daher ist § 8 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 nicht anzuwenden. Die dort für bestehende Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten festgesetzten Fristen gelten deshalb für Abwasserleitungen in der Wasserschutzzone III C des Wasserschutzgebiets Holsterhausen / Üfter Mark nicht. 2. Welche weiteren Wasserschutzgebiete sind in NRW festgesetzt, für die ebenfalls Wasserschutzzonen ausgewiesen sind, bei denen es sich laut Schutzgebietsverordnung nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Verordnungen handelt? Ein weiteres Wasserschutzgebiet mit Ausweisung einer Wasserschutzzone, bei der es sich laut Schutzgebietsverordnung nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Verordnungen handelt, besteht in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht. Den beiden anderen bekannten Fällen, in denen eine Schutzzone III C ausgewiesen ist, liegen andere hydrogeologische Besonderheiten als die in der Schutzzone des Wasserschutzgebietes Holsterhausen / Üfter Mark zugrunde.