LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4764 14.01.2014 Datum des Originals: 10.01.2014/Ausgegeben: 16.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1827 vom 11. Dezember 2013 der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/4629 Unterwanderung von Ordnungsdiensten durch Rechtsradikale Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1827 mit Schreiben vom 10. Januar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie , Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit einem Jahr häufen sich Medienbericht darüber, dass Ordnungsdienste bei Großveranstaltungen – insbesondere im Fußball – zunehmend durch Rechtsradikale infiltriert würden.  http://www.spiegel.de/sport/fussball/borussia-dortmund-probleme-mit-nazis-undhooligans -unter-ordnern-a-872213.html  http://vonnichtsgewusst.blogsport.de/2012/10/08/11-freunde-berichtet-rechte-ordnerund -nazi-hools-bei-eintracht-braunschweig/ Hierdurch steht zu befürchten, dass verhängte Ordnungsmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend konsequent durchgesetzt werden. Zum anderen besteht die Gefahr, dass rechtsradikale Ordnungskräfte selbst eher eskalationsfördernd als -verhindernd wirken. Viele Fußballvereine sehen eine solche Entwicklung nicht und stellen sich auf den Standpunkt , eine Unterwanderung ihrer Ordnungsdienste sei für sie nicht erkennbar und dementsprechend bestehe aus ihrer Sicht kein Handlungsbedarf. Stellvertretend sei hierzu HansJoachim Watzke vom BVB Dortmund zitiert: "Insgesamt gesehen sind wir zu dem Schluss gekommen, dass wir eine rechtsradikale Unterwanderung unseres Ordnungsdienstes nicht sehen."  http://www.rp-online.de/sport/fussball/bundesliga/borussia-dortmund-suspendiertordner -aid-1.3109991 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4764 2 Demgegenüber steht die Selbstverpflichtung der Vereine, in der sich neben vielen gegen eine friedliche Fankultur gerichteten Maßnahmen auch folgende sinnvoll erscheinende Regelungen finden: Als zuverlässig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes nur, wenn sie von - der zuständigen Behörde gem. § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregister (BZR) und - der Polizei im personenbezogenen polizeilichen Auskunftssystem (Inpol Bund/Land) überprüft und für die Aufgabe als unbedenklich festgestellt worden sind. Leider hat sich gerade in den letzten Tagen gezeigt, dass diese Selbstverpflichtung offensichtlich nicht von allen Vereinen ernstgenommen wird:  https://www.derwesten.de/sport/bvb-engagiert-offenbar-ungepruefte-ordner-fuer-30- euro-id8757175.html 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Unterwanderung von Ord- nungsdiensten der in NRW ansässigen Vereine durch Rechtsradikale? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Anfragen von Vereinen aus NRW hat es seit dem 01.01.2013 bei Inpol Bund/Land zur Feststellung der Zuverlässigkeit von Mitarbeiter*innen ihrer Ordnungsdienste gegeben? Entsprechende Anfragen werden in der Regel von den am Sitz eines Vereins zuständigen Kreispolizeibehörden bearbeitet. Sie werden nicht standardisiert erfasst, daher kann ihre Anzahl in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit nicht festgestellt werden. 3. Inwieweit werden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeiter*innen der Ordnungsdienste rechtsradikale Tendenzen überprüft? Im Rahmen einer polizeilichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfung werden auch mögliche Erkenntnisse aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität-Rechts nachgefragt . Aus den Überprüfungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ergibt sich die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Strafvorschrift , wegen der eine zu überprüfende Person gegebenenfalls verurteilt worden ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4764 3 4. Hält die Landesregierung die vom DFB in seiner Richtlinie aufgestellten Anforderungen an die Mitarbeiter*innen der Ordnungsdienste für ausreichend, um ein Funktionieren dieser Ordnungsdienste zu gewährleisten? Der Einsatz qualifizierter und zuverlässiger Ordnungsdienste durch die Vereine ist ein wesentliches Element ihrer Verpflichtung, als Netzwerkpartner Verantwortung für die Sicherheit von Fußballspielen zu übernehmen. Er kann als erfolgskritischer Faktor für die Sicherheit im Bereich des Stadions bewertet werden. Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) selbst hat Defizite in der Umsetzung der in § 26 seiner „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen “ niedergelegten Selbstverpflichtung erkannt und eine Projektgruppe zur Erarbeitung eines Qualifizierungskonzeptes von Ordnerdiensten eingesetzt. Die Landesregierung wird überprüfen, ob die Verbände ihre Zusage, für eine bessere Qualifizierung der Ordnungsdienste zu sorgen und die Umsetzung der Vorgaben zu kontrollieren, einhalten. 5. Sollte die Landesregierung die Durchsetzung von Sanktionen alleine durch die Ordnungsdienste der Vereine nicht für sinnvoll erachten, wie gedenkt die Landesregierung die Vereine - insbesondere im Hinblick auf die angesprochene Problematik der Unterwanderung der privaten Ordnungsdienste durch Rechtsradikale und der offensichtlichen Missachtung der von den Vereinen selbstgesetzten Mindestanforderungen an ihre eigenen Ordnungsdienste - bei der Durchsetzung von Sanktionen zu unterstützen? Die Verantwortlichkeit für die Sicherheit im Stadion einschließlich der Eingangs- und Kassenbereiche liegt beim Veranstalter. Er muss durch den Einsatz qualifizierter Ordnungsdienstmitarbeiter in ausreichender Anzahl dafür sorgen, dass erforderliche Maßnahmen des Hausrechts getroffen und durchgesetzt werden. Die Polizei nimmt im Bereich des Stadions ihre originären Aufgaben der Strafverfolgung wahr und unterstützt den Ordnungsdienst zur Gefahrenabwehr, sollte dieser seinen Aufgaben nicht nachkommen können. Die Verantwortungsbereiche sind damit klar definiert. Im Rahmen der Netzwerkarbeit auf nationaler und lokaler Ebene erfolgt ein vielfältiger Austausch zwischen Polizeibehörden und Verbänden / Vereinen, um diese in ihren Bemühungen für eine bessere Qualifizierung der Ordnungsdienstmitarbeiter zu unterstützen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise lokale Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Ordnungsdiensten durch Polizeibeamte oder das Angebot der fünf vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten Mobilen Beratungsteams gegen Rechtsextremismus, um die Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit im Umgang mit rechtsextremistischen oder rassistischen Vorfällen im Sport zu stärken.