LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4777 15.01.2014 Datum des Originals: 15.01.2014/Ausgegeben: 20.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1837 vom 11. Dezember 2013 des Abgeordneten Dr. Robert Orth FDP Drucksache 16/4677 Öffentlichkeitsfahndungen und Datenschutz Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1837 mit Schreiben vom 15. Januar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Öffentlichkeitsfahndungen sind nach § 131 ff. StPO im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung zulässig, um Aufenthaltsermittlungen gesuchter Personen zu ermöglichen. Als Medien kommen hierbei u.a. Plakate, Handzettel, Homepages, Hörfunkaufrufe, TV-Spots, Zeitungen oder Anzeigen in sozialen Netzwerken in Frage. Werden Fahndungsaufrufe nicht nur in begrenzt verfügbaren Medien wie Lokalzeitungen oder Lokalradios ausgestrahlt, sondern beispielsweise in sozialen Netzwerken online gestellt, so haben sie ggf. über das konkrete Ermittlungsverfahren hinausgehende Folgen für die Betroffenen. Werden die entsprechenden Daten einmal aus der Hand gegeben und auf Servern außerhalb der Bundesrepublik gespeichert, so wird deren spätere Löschung nachhaltig erschwert. Dies stellt insbesondere für zu Unrecht verdächtigte Personen, aber auch für die Resozialisierung aufgegriffener und verurteilter Täter ein erhebliches Problem dar. 1. Wie viele Öffentlichkeitsfahndungen haben 2012 und 2013 durch Behörden des Landes NRW stattgefunden? Hierzu liegen der Landesregierung keine Statistiken vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4777 2 2. Welche Medien wurden zur Veröffentlichung der Fahndungsaufrufe jeweils genutzt ? (Bitte aufschlüsseln) Als Medien zur Öffentlichkeitsfahndung kommen unter anderem Plakate, Handzettel, Homepages , Hörfunkaufrufe, TV-Spots, Zeitungen oder Anzeigen in sozialen Netzwerken in Betracht . Statistiken über deren jeweilige Nutzung zur Öffentlichkeitsfahndung liegen der Landesregierung nicht vor. 3. Stellt die Landesregierung sicher, dass zum Zwecke von Öffentlichkeitsfahndun- gen durch Behörden des Landes NRW generierte Daten nicht auf Server im Ausland übertragen werden und damit den Geltungsbereich deutscher Datenschutzgesetze verlassen? Rechtsgrundlagen für Öffentlichkeitsfahndung sind die Strafprozessordnung oder das Polizeigesetz NRW. Die dortigen Regelungen sind insoweit abschließend. Das Bundesdatenschutzgesetz oder das Datenschutzgesetz NRW kommen für diese Fälle nicht zur Anwendung . Eine Öffentlichkeitsfahndung auch in elektronischen Medien ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ausdrücklich zulässig (vgl. § 131c Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung). Das schließt zwingend die Möglichkeit ein, dass die Daten „world wide“ abrufbar sind. Im Rahmen der aktuell, aufgrund von jüngeren Sicherheitslücken der Internetpräsenz der Polizei NRW, noch andauernden Konsolidierungsphase, wird der Internetauftritt der Polizei NRW zur Zeit vorübergehend von einem privaten Anbieter gehostet. Dies schließt die Öffentlichkeitsfahndungen der Kreispolizeibehörden ein. Die Daten werden in Kürze wieder ausschließlich auf einem Landesserver verarbeitet. Soweit zukünftig in Einzelfällen soziale Netzwerke wie etwa Facebook und Twitter genutzt werden, wird - derzeit vorbehaltlich weiterer Prüfungen und Entwicklungen -die sogenannte „Link-Lösung“ verwendet, bei der die personenbezogenen Daten auf Landesservern liegen und in den sozialen Netzwerken lediglich ein Querverweis auf diese Adresse gepostet wird. Der Vorteil dieser „Link-Lösung“ ist, dass die personenbezogenen Daten jederzeit von den polizeilich benutzten Servern gelöscht werden können. Die Standorte der von Facebook und anderen Betreibern sozialer Medien verwendeten Server sind daher bei der „Link-Lösung“ nicht relevant. Auf die Serverstandorte von Medien und Dritter haben die Behörden des Landes NRW keinen Einfluss. Die Weiterverbreitung der Daten durch Dritte und damit auch die Ablage auf einem ausländischen Server ist dadurch letztlich nicht beeinflussbar.