LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4789 17.01.2014 Datum des Originals: 17.01.2014/Ausgegeben: 22.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1835 vom 17. Dezember 2013 der Abgeordneten Yvonne Gebauer und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/4666 Welche Vorgaben bestehen von Seiten der Landesregierung zur Verhinderung von Mehrarbeit von Lehrerinnen und Lehrern? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1835 mit Schreiben vom 17. Januar 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der Diskussion um die Sperrung von Flexiblen Mitteln für den Vertretungsunterricht spielte auch das Erbringen von Mehrarbeit durch Lehrerinnen und Lehrer eine Rolle. Hierzu bestehen z.B. im Landesbeamtengesetz unter § 61 Regelungen, auch gilt es hierbei, die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung NRW zu beachten. Es bestehen darüber hinaus entsprechende Vorgaben, die eine – berechtigte – Vergütung regeln. Hierzu führte die Landesregierung auf Nachfrage in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 16/3858) aus: „Nach Ziffer 5.1 des Runderlasses „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst “ ist Mehrarbeitsunterricht nicht vergütbar, wenn die Zahl der Unterrichtsstunden im Kalendermonat weniger als 4 und soweit sie mehr als 288 im Kalenderjahr beträgt. Erteilt eine Lehrerin oder ein Lehrer im Monat mindestens 4 Mehrarbeitsstunden, so wird der Mehrarbeitsunterricht von der ersten Stunde an vergütet.“ Auf weitere Nachfragen erläuterte die Landesregierung, dass von verbeamteten und tarifangestellten Lehrerinnen und Lehrern im Schuljahr 2011/2012 schulformübergreifend 576.976 Stunden vergütete Mehrarbeit geleistet wurden, das Land hat hierfür 14.487.190 € ausgegeben. Im Interesse der Lehrerinnen und Lehrer sollte eine solche Situation der Mehrarbeit nach Möglichkeit nicht eintreten. Auch verdeutlichen die genannten hohen Kosten für das Land, in welchem Maße Mehrarbeit den Schulhaushalt belastet (hierbei greift lediglich die Zahl der vergüteten Stunden. Die nicht vergüteten Stunden werden durch das Land nach eigener Aussage nicht systematisch erfasst und eine solche Erfassung ist demnach auch nicht ge- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4789 2 plant/ siehe Drucksache 16/4467). Da Mehrarbeit sich selbstverständlich nicht vollständig verhindern lässt, aber im Interesse der Lehrkräfte und aufgrund der hohen Kosten nicht „Normalfall“ sein sollte, stellt sich die Frage, welche Instrumente die Landesregierung den Schulen und der Schulverwaltung an die Hand gibt, um Mehrarbeit möglichst zu verhindern. So finden sich z.B. in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) Vorgaben, die im selben oder folgenden Schuljahr einen entsprechenden Ausgleich vorsehen. Es stellt sich daher die Frage, ob diesbezüglich über die genannte Vorgabe hinaus weitere rechtliche Möglichkeiten zur Vermeidung vielfacher Mehrarbeitsstunden bestehen, inwieweit die Schulverwaltung diesbezüglich mit den Schulen im Gespräch ist und welche Rolle den Schulleitungen bei der Vermeidung hoher Mehrarbeitsstundenzahlen zukommt. 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, um eine hohe Zahl an Mehrarbeitsstunden für Pädagoginnen und Pädagogen zu vermeiden? Die mit der Kleinen Anfrage thematisierte Mehrarbeit an Schulen dient dazu, dass Unterrichtsausfall vermieden wird. Mit dieser Zielrichtung kommen aber noch weitere Personalmaßnahmen in Betracht: u.a. die befristete Beschäftigung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis , die vorübergehende Aufstockung der Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte und die in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage angeführte Flexibilisierung der Pflichtstunden nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. 2. Inwieweit finden nach Ansicht des Ministeriums bestehende Möglichkeiten an den Schulen Anwendung, um sehr hohe Mehrarbeitsstundenzahlen zu verhindern ? Unter Berücksichtigung der individuellen Situation an den einzelnen Schulen wird von allen in der Antwort zur Frage 1 aufgeführten Personalmaßnahmen Gebrauch gemacht. 3. Bestehen entsprechende Vorgaben (Verordnungen, Erlasse etc.) des Ministeri- ums bzw. der nachgeordneten Schulverwaltung, die auf bestehende Regelungen hinweisen? Ja, u.a. wird in § 13 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen vom 18. Juni 2012 (BASS 21-02 Nr. 4; ADO) auf die seit Jahren bestehenden und erprobten Maßnahmen hingewiesen. 4. Welche Rolle kommt auf Grundlage der bestehenden Regelungen den jeweiligen Schulleitungen zu (der genannten sowie möglicher weiterer in der Beantwortung dargestellter Vorgaben)? Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wirkt die Schulleitung im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird. Mit Ausnahme der vorübergehenden Aufstockung der Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte entscheidet sie über die in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten und im konkreten Fall in Betracht kommenden Personalmaßnahmen.