LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4796 20.01.2014 Datum des Originals: 20.01.2014/Ausgegeben: 23.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1845 vom 17. Dezember 2013 der Abgeordneten Astrid Birkhahn CDU Drucksache 16/4688 Wie kann die Landesregierung die Stärkung des Ehrenamtes in allen Berufsbereichen sicherstellen? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1845 mit Schreiben vom 20. Januar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP vom 11.09.2012 (Drucksache 16/870) zum Entwurf für das „Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ (Drucksache 16/48 (Neudruck)) wird folgender Artikel 6 neu eingefügt: Änderung des Landesbeamtengesetzes. In § 49 werden dem Absatz 1 folgende Sätze angefügt: „Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als Nebentätigkeit. Der Beamte hat die Ausübung eines Ehrenamtes seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.“ Die klare und eindeutige Begründung zur Änderung und Ergänzung des § 49 LBG, die aus dem Artikel 6 zur Änderung des Landesbeamtengesetzes hervorgeht, lässt nur den Schluss zu, dass nicht nur das eigentliche Tätigwerden in Rat und Kreistag und seinen Ausschüssen, sondern auch die Gremientätigkeiten (Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsratstätigkeiten etc.) , in die ein Rats- und Kreistagsmitglied im Rahmen seiner Mandatstätigkeit entsandt worden ist, insgesamt als öffentliches Ehrenamt gilt, auf das durch den Gesetzeseinschub das beamtenrechtliche Nebentätigkeitsrecht eben nicht angewendet werden soll, weil es sich insgesamt nicht um eine Nebentätigkeit handeln soll. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4796 2 Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK) vom 29.01.2013 zur Umsetzung der Regelungen im Beamtenbereich stellt in Nr. 4 klar: „Mit Ergänzung des §49 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) wird für den Beamtenbereich klargestellt, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nicht als Nebentätigkeit gilt und ausschließlich anzeigepflichtig ist. Für die Umsetzung der Regelungen im Beamtenbereich gilt: „Das öffentliche Ehrenamt auch im Beamtenbereich zu stärken und eine Gleichbehandlung gegenüber kommunalen Mandatsträgern, die nicht Beamte sind, herzustellen“. Mit Erlass des Finanzministeriums vom 05.06.2013 wird der Erlass des MIK für den Bereich der Finanzverwaltung übernommen. Trotz dieser Klarstellung zur Freistellung der kommunal veranlassten Gremientätigkeiten gewählter Mandatsträger insbesondere in der Gesetzesbegründung und die explizite Bezugnahme auf die vorherige Benachteiligung insbesondere von Finanzbeamten wird das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der vom Landtag beantragten und beschlossenen Form bis dato zumindest von Teilen der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung nicht angewendet. Die Finanzverwaltung (oder Teile davon) differenziert weiterhin zwischen dem eigentlichen Mandat und der als Ausfluss dieses Mandats mit diesem zusammenhängenden kommunalen Gremientätigkeit. Die Finanzverwaltung (oder Teile davon) vertritt weiterhin den Standpunkt, dass es sich bei mandatsbedingter kommunaler Gremientätigkeit nicht um ehrenamtliche Tätigkeit handelt und untersagt einzelnen Beamten diese Tätigkeit. Die Finanzverwaltung (oder Teile davon) konterkariert damit die Gesetzesänderung und die Gesetzesbegründung des Gesetzgebers, der mit der Klarstellung zum öffentlichen Ehrenamt in § 49 LBG ausdrücklich diese bisherigen Benachteiligungen beseitigen wollte. 1. Gilt das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes grundsätzlich für alle Einwohner Nordrhein-Westfalens? Ja. 2. Gelten die beamtenrechtlichen Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Eh- renamtes und des Landesbeamtengesetzes NRW für alle Landesbeamten des Landes NRW gleich? Ja. 3. Umfasst das öffentliche Ehrenamt und damit § 49 Abs. 1 Satz 2 („Die Wahrneh- mung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als Nebentätigkeit.“) LBG NRW neben dem eigentlichen Mandat auch die Tätigkeit von Mandatsträgern in Gremien , wenn sie im Rahmen ihrer Mandatstätigkeit in Unternehmen mit kommunaler Beteiligung entsandt worden sind, wie es in der Gesetzesbegründung explizit ausgeführt ist? Ja. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gehören zur Ausübung des Mandats Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4796 3 Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts. Auf die v.g. Rechtsänderung durch das Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18.09.2012 (GV.NRW.S.436), in Kraft getreten am 29.09.2012 habe ich mit Erlass vom 29.01.2013 (24-42.01.14-02.1) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium noch einmal hingewiesen. Unter Ziffer 4 dieses Erlasses hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW ausgeführt , dass mit der Ergänzung des § 49 Abs. 1 LBG NRW für den Beamtenbereich klargestellt wird, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nicht als Nebentätigkeit gilt und ausschließlich anzeigepflichtig ist. 4. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die gegenwärtige Handha- bung durch die Finanzverwaltung (oder Teile davon) zu ändern? Das Finanzministerium NRW bereitet derzeit einen Erlass für den Bereich der Finanzverwaltung NRW vor, in dem klargestellt wird, dass zur Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes nach § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW neben dem eigentlichen Mandat auch Tätigkeiten gehören , die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die o.g. Tätigkeiten vor Aufnahme lediglich anzuzeigen sind.