LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4802 20.01.2014 Datum des Originals: 20.01.2014/Ausgegeben: 23.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1796 vom 2. Dezember 2013 des Abgeordneten Marc Lürbke FDP Drucksache 16/4533 Ausbau der Windenergie – Wie will die Landesregierung die notwendige Akzeptanz vor Ort gewährleisten? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1796 mit Schreiben vom 20. Januar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende ist die breite öffentliche Akzeptanz erneuerbarer Energien. Vor allem die durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien verursachten steigenden Stromkosten führen zu teils massiven Akzeptanzproblemen. Aber auch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Gerade die Windenergie hat hier, obwohl sie eine vergleichsweise effiziente Form der alternativen Energieerzeugung darstellt, aufgrund ihrer landschaftsverändernden Erscheinungsform und den erzeugten Geräuschemissionen einen schweren Stand. Der zwischen den Unionsparteien und der SPD auf Bundesebene vereinbarte Koalitionsvertrag sieht vor, dass im Baugesetzbuch bezüglich der Windkraft eine Länderöffnungsklausel geschaffen werden soll, „die es ermöglicht, länderspezifische Regeln über Mindestabstände zur Wohnbebauung festzulegen“. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4802 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung weist darauf hin, dass sie die Rahmenbedingungen zur Planung von Windenergieanlagen unter besonderer Berücksichtigung der Fragen der Bürgerbeteiligung und kommunalen Wertschöpfung als Grundlagen breiter Akzeptanz im Windenergieerlass vom 11.07.2011 dargelegt hat. Dort finden sich eingehende Ausführungen in Kapitel 1. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, welche die Anforderungen an die Abarbeitung öffentlicher Belange und die Dokumentation der Abwägungsentscheidung bei Windenergieplanungen erhöht hat (BVerwG, Urt. vom 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11; BVerwG, Urt. vom 11.04.2013, Az. 4 CN 2.12; OVG NRW, Urt. vom 1.07.2013, Az. 2 D 46/12.NE), arbeitet die Landesregierung derzeit an einer Aktualisierung des Windenergieerlasses. Die geplante Novelle soll durch die Einarbeitung der Rechtsprechung insbesondere den Kommunen Hilfestellung geben. 1. Welche Rechtsgrundlagen müssen nach Auffassung der Landesregierung geän- dert werden, um die Festlegung von pauschalen Mindestabständen für Windenergieanlagen zu ermöglichen? Für die Festlegung oder Darstellung pauschaler Mindestabstände müssen keine Rechtsgrundlagen geändert werden. Alle Planungsträger können auch aus Vorsorgegründen Abstände als sog. weiche Tabuzonen festlegen bzw. darstellen, die über die zur Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm und sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (Ausschluss eines optischen Bedrängnisses) erforderlichen Abstände hinaus gehen. Im Rahmen einer Windenergieplanung, die Flächen für die Windenergienutzung ausschließt, muss der Windenergienutzung allerdings substanzieller Raum verschafft werden. Sollten die gewählten Abstände dazu führen, dass der Windenergienutzung kein substanzieller Raum verbleibt, so sind nach der Rechtsprechung die Abstände erneut zu überprüfen und entsprechende weitere Flächen für die Windenergienutzung zu identifizieren . 2. Befürwortet die Landesregierung die Aufnahme einer Öffnungsklausel in das Baugesetzbuch, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen? Nordrhein-Westfalen hat im September 2013 aus den nachfolgend genannten Gründen gegen einen eine solche Klausel befürwortenden Antrag der Länder Bayern und Sachsen in den Bundesratsausschüssen votiert. Der Antrag wurde dann von diesen Ländern zurückgestellt , weil sich eine (nahezu) vollständige Ablehnung durch die anderen Länder abzeichnete. Die sich aus dem geltenden Recht einschließlich der TA Lärm ergebenden Anforderungen gewährleisten ausreichend den Schutz der Bevölkerung. Pauschale Abstände ohne fachlich nach der TA Lärm begründete Notwendigkeiten würden Windenergieanlagen ohne Grund gegenüber anderen immissionsschutzrechtlich zu bewertenden Nutzungen benachteiligen. Dies würde sich zudem erheblich auf die Realisierbarkeit der Ausbauziele der Landesregierung auswirken. 3. Beabsichtigt die Landesregierung von der Möglichkeit einer Öffnungsklausel infolge einer Änderung des Baugesetzbuches Gebrauch zu machen? 4. Wenn ja, welche konkreten Mindestabstände zur Wohnbebauung für welche Windkraftanlagen wird die Landesregierung festlegen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4802 3 5. Wenn nein, aus welchen Gründen wird sie dies nicht tun? Mit dem Windenergie-Erlass NRW sind diese Fragen aus Sicht der Landesregierung abschließend geklärt.