LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4871 27.01.2014 Datum des Originals: 23.01.2014/Ausgegeben: 29.01.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1829 vom 12. Dezember 2013 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/4631 Grundlagen für die Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds – Wie sehen die ökonomische Vorteilhaftigkeit und rechtliche Zulässigkeit bei der vom Finanzminister gewählten Vorgehensweise zur Verwertung dieses Sondervermögens für die Landesinteressen Nordrhein-Westfalens aus? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1829 mit Schreiben vom 23. Januar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Münstersche Studienfonds ist ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit, das sich aus dem früheren Jesuitenvermögen sowie dem Vermögen des ehemaligen Damenstifts Überwasser zusammensetzt. Es wurde bislang vom Land treuhänderisch verwaltet; seit dem 1. Januar 2002 obliegt die Verwaltung dem BLB. Anlässlich der laufenden abschließenden Beratungen zum Haushaltsentwurf 2014 beabsichtigt die Landesregierung nun, die von ihr bereits seit längerem intendierte Verwertung des Münsterschen Studienfonds abzuschließen und die für die Förderung des Schul- und Hochschulwesens gewidmeten Vermögensmassen der Fonds zwischen sich und der katholischen Kirche aufzuteilen. Im Haushaltsentwurf 2013 sind im Einzelplan 20 bei Titel 640 Einnahmen in Höhe von 80 Mio. € aus der Auflösung des Fonds eingestellt. Nach dem Übergang auf das Land sollen die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben künftig im Einzelplan 20 bei Titel 641 nachgewiesen werden. Die rechtstechnische Abwicklung ist im Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung im Bereich Schul- und Studienfonds (Landtags-Drucksache 16/3969) enthalten. Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster, die nach unbestrittener Auffassung selbst des Finanzministeriums eine der beiden Destinatärinnen des Münsterschen Studienfonds ist, ist bislang trotz wiederholter Bitte an den dem Gesetzgebungsverfahren vorausgehenden Verhandlungen zwischen der katholischen Kirche und dem Land nicht beteiligt gewesen und wird konsequenterweise auch bei der Aufteilung der Mittel in keiner Weise bedacht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4871 2 Weder die eingeschalteten überwiegend dem kirchlichen Umfeld entstammenden Gutachter noch die Landesregierung haben hierfür bislang überzeugende Argumente liefern können. Rechtlich nicht hinnehmbar ist es insbesondere, dass der Treuhänder Land in kollusivem Zusammenwirken mit der Destinatärin Kirche seine Treuhänderstellung dazu genutzt hat, die weitere Destinatärin Westfälische Wilhelm-Universität Münster komplett auszuschalten und sie damit um einen fairen Anteil an den ihr nach dem Stiftungszweck zustehenden Mittel am Stiftungsvermögen zu bringen. Die Hochschule wertet die Vorgehensweise und das Resultat der Verhandlungen des Finanzministers daher verständlicherweise als einen „Vertrag zu Lasten Dritter“, der in der aktuell vorliegenden Form nicht haltbar sei. Dieser Befund gilt umso mehr, als das Land als Treuhänder auch zur Interessenwahrung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster verpflichtet ist. Die Hochschule ist durch das gewählte Verfahren nicht nur in ihren Vermögensinteressen, sondern auch und insbesondere in ihren baulichen Ausbaumöglichkeiten und Entwicklungsplanungen beeinträchtigt. Die auf den ersten Blick für das Land vorteilhafte Regelung des Art. 2 des Gesetzentwurfs, nach der 40 % des Fondsvermögens auf das Bistum Münster und 60 % auf Land übertragen werden sollen, erweist sich bei näherer Überprüfung ebenfalls als problematisch. Da der Kirche bei der Auswahl der Grundstücke eine besonders vorteilhafte Position eingeräumt worden ist, sollen sich gemäß der geschlossenen Vereinbarung die am Standort Münster überaus begehrten werthaltigen Innenstadtgrundstücke weit überwiegend in dem künftigen Portfolio der Kirche wiederfinden. Die zur Wertermittlung herangezogenen Sachwerte, die offenbar in etlichen Fällen auf dem historischen Basisjahr 1913 beruhen, sind dabei ebenso wenig aussagekräftig wie ein schematisch auf deren Basis fortgeschriebenes Gutachten aus jüngerer Zeit, das eine Aktualisierung der Werte vornimmt und einer fundierten fachlichen Prüfung unterzogen werden sollte. Bei einer realistischen Bewertung der Grundstücke dürfte sich nach Einschätzung namhafter Sachverständiger für Immobilienbewertung das reale Wertverhältnis erkennbar zu Ungunsten des Landes verschieben. Anlässlich verschiedener mehr oder minder unverbindlicher Gespräche ist von Vertretern des Landes der Westfälische Wilhelms-Universität Münster gegenüber wohl zum Ausdruck gebracht worden, dass sie durch die Auflösung dieses Fonds nicht entscheidend in ihrem Ausbau- und Sanierungsbemühungen betroffen sein werde. Das Land werde sich bemühen, aus seinem eigenen Anteil von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster benötigte Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Eine derartige bloße Bemühenserklärung ist jedoch kaum geeignet, den tatsächlichen Verlust ihrer Rechtsstellung einer durch den eindeutigen Stiftungszweck bislang bedachten Destinatärin auszugleichen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Westfälische Wilhelms-Universität Münster durch den vorliegenden Gesetzentwurf sowohl in ihrer Rechtsposition als auch in ihren zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten massiv beeinträchtigt sein dürfte. Inwieweit die Aufstockung des kirchlichen Immobilienvermögens mit dem vom Treuhänder Land zwingend zu beachtenden Stiftungszweck „Förderung des Schul- und Hochschulwesens“ in Einklang zu bringen ist, mag auch im Lichte jüngster Ereignisse dahinstehen. Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster als Institution sollte im Falle der Auflösung des Sondervermögens einen adäquaten Ausgleich für ihren Rechtsverlust im Interesse der Studenten, Hochschullehrer und Forscher am Standort Münster verbindlich abgesichert erhalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4871 3 Artikel 1 des Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetzes beinhaltet in §1 (2) nachfolgende Regelung, deren rechtliche Zulässigkeit fraglich ist: „Die Zweckbindung des Vermögens der in Absatz 1 genannten Fonds wird aufgehoben.“ Die dem Studienfonds zuordbaren Vermögenswerte sind und bleiben dennoch unbestreitbar physisch weiter existent und können bzw. sollen nicht kraft Gesetzes vernichtet werden. Das Sondervermögen als solches verfügt, wie das Gesetz übrigens zutreffend feststellt, nicht über eine Rechtspersönlichkeit, die „aufgelöst“ werden könnte. Bemerkenswert ist auch der Umgang des Landes selbst mit diesen Neuregelungen in der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens dieses Fonds zwischen dem Land und dem Bistum Münster. In deren §1 wird der Studienfonds ohne weiteres als fortbestehendes nicht rechtsfähiges Sondervermögen ausgewiesen. Dieser Umstand hindert die Parteien allerdings nicht daran, nachfolgend eine „abschließende vermögensmäßige Ordnung“ zu vereinbaren. Ganz offensichtlich wird hier also ein fremdes Vermögen aufgeteilt. Das Parlament hat eine präzisere Information über alle Details der sich aus den von dieser Landesregierung getroffenen Vereinbarungen für die Landesinteressen, die Belange der Münsteraner Hochschule, sämtliche rechtliche Implikationen dieser Vermögensverwertung sowie die genauen Verfahren der Immobilienwertermittlung verdient. Völlig unklar ist auch, warum die haushaltsrechtlich ansonsten vorgeschriebene Beauftragung eines neutralen Sachverständigen zur Verkehrswertermittlung im vorliegenden Fall gezielt nicht praktiziert worden ist, sondern bislang offenbar ausschließlich der Landesbetrieb Straßen.NRW und die NRW.Urban Service GmbH als Nachfolger der LEG Stadtentwicklung und 100-prozentige Beteiligungsgesellschaft des Landes mit der Liegenschaftsbewertung beauftragt worden sind – letztere im Rahmen einer späteren Nachbewertung. Da im Zuge dieser Gesetzgebung bei wirtschaftlicher Betrachtung Vermögenswerte betroffen sind, die nach Einschätzung von Fachkreisen eher in die Richtung einer Milliarde Euro gehen dürften als real den im Gesetzentwurf angegebenen 390 Mio. Euro zu entsprechen, handelt es sich um einen gewichtigen Vorgang, der deshalb eine in jeder Hinsicht vollständige Transparenz gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber und der Öffentlichkeit verdient. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem jetzt vorliegenden Vertragswerk zur Auflösung der Schul- und Studienfonds hat die Landesregierung einen Verhandlungsprozess zu Ende gebracht, der von der Vorgängerregierung gestartet wurde, Sowohl die Bewertungsmaßstäbe als auch die Aufteilungsquote zwischen dem Land und der katholischen Kirche gehen auf den Zeitraum vor 2010 zurück und sind danach beibehalten und gegebenenfalls aktualisiert worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4871 4 1. Nach jeweils welchen genauen gutachterlichen Methoden und Verfahren ist sowohl von Straßen.NRW als auch von NRW.Urban für die einzelnen Liegenschaftsbewertungen vorgegangen worden? (vollständige Enumeration und präzise Sachverhaltsdarstellung für das gesamte Liegenschaftsportfolio erbeten) Die erste gutachterliche Bewertung der Grundstücke der Schul- und Studienfonds erfolgte im Jahr 2008 für den Wertermittlungsstichtag 2005 durch Straßen.NRW. Die Wertermittlung wurde nach der Vekehrswertmethode auf der gesetzlichen Grundlage des § 194 BauGB (Verkehrswert) in Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung (WertV) bzw. der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sowie der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) durchgeführt. NRW.URBAN hat die von Straßen.NRW ermittelten Werte in vereinfachter Form in 2012 aktualisiert (Trendextrapolation). Die Trendextrapolation erfolgte auf der Grundlage der ImmoWertV, die am 01.07.2010 in Kraft trat. Die vereinfachte Methode ist auch nach Abstimmung mit dem Landesrechnungshof als Grundlage für die Aufteilung der Schul- und Studienfonds geeignet. Die Erbbaurechtsgrundstücke wurden von Straßen.NRW entsprechend den 2005 geltenden WertR 2002 bewertet. Der Verkehrswert dieser Erbbaurechtsgrundstücke wurde unter Berücksichtigung der erbbauvertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Höhe des erzielbaren Erbbauzinses und seiner Anpassungsmöglichkeiten, der Restlaufzeit des Erbbaurechts und einer bei Zeitablauf zu zahlenden Entschädigung ermittelt. NRW.URBAN hat für die Trendextrapolation die neuere WertR 2006 angehalten. Diese sehen eine leicht veränderte Methode bei der Ermittlung des Wertes der Erbbaurechtsgrundstücke durch die Anwendung von Marktanpassungsfaktoren zur Anpassung finanzmathematisch errechneter Werte vor. Soweit die Gutachterausschüsse diese Faktoren zum Wertermittlungsstichtag ermittelt hatten, wurden die Werte auf dieser Grundlage aktualisiert. Darüber hinaus wurden die aktuellen Bodenrichtwerte, die Erbbauzinsen sowie die Restlaufzeit des Erbbaurechts berücksichtigt. Die bebauten Grundstücke wurden von Straßen.NRW gemäß den normierten Verfahren der WertV bewertet. Diese sind das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren . NRW.URBAN hat die Aktualisierung ebenfalls auf der Grundlage dieser Wertermittlungsverfahren vorgenommen. Hier wurden im Wesentlichen die Bodenwerte, die nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen, die Liegenschaftszinssätze, die Herstellungswerte der Gebäude auf Grundlage der Normalherstellungskosten bzw. der Raummeterpreise, die Alterswertminderung wegen verkürzter Restnutzungsdauer aktualisiert. Die von Straßen.NRW ermittelten Verkehrswerte der landwirtschaftlichen Flächen bzw. Waldflächen wurden im Wesentlichen durch Aktualisierung der Bodenrichtwerte bzw. der Holzwerte angepasst. Bei unbebauten Grundstücken wurde eine Überprüfung der Einschätzung künftiger Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 2 ImmoWertV vorgenommen, insbesondere durch Einblick in die Planungen der jeweiligen Kommunen bzw. durch Kontaktaufnahme mit den Kommunen. Bezüglich der Eigenjagden wurde die Trendextrapolation insbesondere durch die Aktualisierung des von Straßen.NRW ermittelten Jagdpachtdifferenzwertes vorgenommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4871 5 2. Aus jeweils welchen einzelnen Erwägungen heraus ist bislang vom Finanzminister auf die Beauftragung externer Immobiliensachverständiger zur neutralen und qualifizierten Bewertung aller Liegenschaften verzichtet worden, obwohl derlei Wertgutachten für den umgekehrten Falle einer Veräußerung bei Grundstücken und Gebäuden haushaltsrechtlich zwingend sind? (bitte vollständige Darlegung aller ökonomischen, rechtlichen und faktischen Handlungsmotive des Landes) Mit der Wertermittlung 2005 wurde Straßen.NRW beauftragt, mit der nachfolgenden Trendextrapolation 2012 NRW.URBAN. Die Trendextrapolation ist Grundlage der Vereinbarungen , die durch Artikel zwei des Gesetzes bestätigt werden. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW gehört zur Landesverwaltung. Zum Zeitpunkt der Beauftragung wurden die Bewertungen von bebauten und unbebauten Grundstücken landesweit von Straßen.NRW durchgeführt. NRW.URBAN gehört zu 100 % dem Land NRW und führt jährlich etwa 90 Bewertungen allein für Spezialimmobilien durch, wie zum Beispiel denkmalgeschützte Gebäude, Kliniken, Justizvollzugsanstalten oder größere Wohnsiedlungen und ist leistungsfähig und zuverlässig, eine zeitnahe und einheitliche Bewertung des großen Portfolios zu gewährleisten. NRW.URBAN ist fachkundiger, neutraler und qualifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke. Alle Sachverständigen von NRW.URBAN besitzen das Zertifikat der Deutschen Gesellschaft für Immobilienbewertung e.V. (degib) und sind berechtigt, sich „Sachverständige/r für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (degib)“ zu nennen. Gemäß § 64 Abs. 3 LHO ist für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke eine Wertermittlung aufzustellen. Gemäß § 63 Abs.3 LHO dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Der volle Wert bei Grundstücken ist der Verkehrswert gemäß § 194 BauGB. In der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 64 LHO heißt es in Ziffer 1.3: „Für die Aufstellung von Wertermittlungen ist der BLB NRW zuständig. Er kann sich auch fachkundiger Dritter bedienen.“ NRW.URBAN ist ein fachkundiger Dritter im Sinne der Ziffer 1.3 zu § 64 VV LHO. 3. Wie würde sich in etwa die vermeintliche Vorteilhaftigkeit der Vermögensauftei- lung für das Land, sowohl in absoluten Beträgen als auch im Verhältnis Land zu Kirchenseite, ändern, wenn reale Verkehrswerte für die Taxierung der Grundstücke und Gebäude der Vereinbarung zugrunde gelegt worden wären? (Berechnungsgrundlagen bitte transparent darlegen) Der volle Wert bzw. der Verkehrswert wird gemäß § 194 BauGB durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Einen anderen "realen" Verkehrswert gibt es nicht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4871 6 4. Aus jeweils welchen einzelnen inhaltlichen Erwägungen heraus lehnt es das Land ab, das Sondervermögen, dem bei seiner Entstehung eine stiftungsähnliche Destination der seinerzeitigen Vermögensüberlasser zugrunde gelegen hat, nun auch faktisch in eine Stiftungskonstruktion zu überführen, die mit Stiftungsorganen handlungsfähig ist? Das Bildungswesen ist heute im Wesentlichen eine staatliche Aufgabe, die möglichst transparent und nach einheitlichen Maßstäben aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert wird. Die Bewirtschaftung der hierfür erforderlichen Ausgaben über den Landeshaushalt führt zu einer transparenten Darstellung und unterliegt der direkten Kontrolle durch den Haushaltsgesetzgeber . Stiftungen hingegen unterliegen der direkten parlamentarischen Kontrolle nur bei der Errichtung und der Bereitstellung des Stiftungsvermögens. Darüber hinaus verursachen sie in der Bewirtschaftung einen erheblichen zusätzlichen Aufwand. 5. Aus jeweils welchen einzelnen rechtlichen Erwägungen heraus hält es der Fi- nanzminister für zulässig, die unzweifelhaft gewollte Zweckbindung der überlassenen Vermögenswerte durch die seinerzeitigen Geber nun entschädigungslos für einzelne Destinatäre entfallen zu lassen? Die Zweckbindungen der Fonds begründen keine Ansprüche Einzelner auf stetige Zuwendungen , auch wenn sie bereits einmal oder mehrmals Zuwendungen erhielten.