LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 31.01.2014 Datum des Originals: 30.01.2014/Ausgegeben: 06.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 8 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/3704 Verbraucherinnen und Verbraucher im Netz schützen - Freiheit des Internets sichern! Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Große Anfrage 8 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 2 Vorbemerkung der Großen Anfrage Der digitale Wandel verändert unsere Gesellschaft nachhaltig. Das Internet ist heute ein gesamtgesellschaftlicher Kreativ-, Wirtschafts- und Sozialraum. Dieser Prozess hat Implikationen für alle Lebensbereiche und bietet große Chancen. Andererseits gibt es auch Bereiche, in denen sich im Netz Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben. In diesen Feldern besteht ein legitimer Schutzanspruch und Schutzauftrag gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen vermehrt Angebote des E-Commerce, Online Shopping gehört fest zum Alltag. Gerade hier häufen sich aber auch die Probleme, denn Verbraucherinnen und Verbraucher sind sich häufig der möglichen Risiken des E-Commerce nicht bewusst. Auch im Bereich des Urheberrechts kommt es immer wieder zu unbewussten und ungewollten Verstößen durch das Herunterladen von unzulässigen Inhalten. So wurde beispielsweise die Rechtsberatung und -vertretung der Verbraucherschutzzentrale NRW gegen unberechtigte oder überhöhte Abmahnungen im Jahr 2012 insgesamt 5.399 Mal in Anspruch genommen. Dabei belaufen sich die geforderten Bußgelder oftmals auf horrende Summen. Verbraucherschutz gelingt grundsätzlich nicht allein durch Regulierung, sondern durch ein hohes Maß an Transparenz und Aufklärung. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für den Verbraucherschutz im Internet. Hinzu tritt im digitalen Rahmen die frühe und nachhaltige Vermittlung von Medien- und Datenschutzkompetenz in den Mittelpunkt. Nur wenn diese Elemente angemessen verzahnt ineinandergreifen, ist es möglich, Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet zu schützen und zugleich die Freiheit des Internets als wesentlichen Bestandteil der Demokratie im Zeitalter der Digitalisierung zu erhalten. Mit dieser Großen Anfrage besteht die Möglichkeit, die zahlreichen Dimensionen des Themenfeldes „Verbraucherschutz im Internet“ zu beleuchten. Dabei wird ein umfassendes Verständnis von Verbraucherschutz zugrunde gelegt, das neben regulativen Maßnahmen stets auch die Verbraucheraufklärung und unabhängige Information umfasst. Nicht zu vernachlässigen ist darüber hinaus, dass gerade durch den globalen Charakter des Internets auch der nationale und insbesondere der internationale Rechtsrahmen berührt sind. Zur Begründung im Einzelnen: Verbraucherschutz und Verbraucherinformation Die Bereitschaft, über das Netz Einkäufe zu tätigen, an Versteigerungen teilzunehmen etc. hat in den vergangenen Jahren rasant zugenommen. Nach einer Studie des Handelsverbands Deutschland wurden im Jahr 2011 in Deutschland 26,1 Mrd. Euro im E- Commerce umgesetzt. Die Tendenz ist weiter steigend: Die zitierte Studie prognostiziert für 2012 ein Volumen von 29,5 Mrd. Euro. Die Gesellschaft für Konsumforschung stellte fest, dass im Jahr 2011 in Deutschland 38,1 Mio. Menschen Angebote zum Online- Shopping genutzt haben . So wie es offline Fälle von Betrug und Täuschung von Verbraucherinnen und Verbrauchern gibt, so bestehen auch online Risiken. Zu den gesellschaftlich am stärksten diskutierten Beispielen hierfür gehören sog. Abo-Fallen. Verbraucherinnen und Verbraucher schließen hierbei ohne eigenes Wissen langfristige Abonnements ab, die teils erheblichen Kostenaufwand mit sich bringen. Um diesem Problem zu begegnen, trat am 1.8.2012 die sog. Buttonlösung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 3 in Kraft. Hierbei kann es sich jedoch nur um einen ersten Schritt handeln, denn einerseits ist das Problem „Abo-Fallen“ immer noch nicht im Detail gelöst, andererseits sind die Herausforderungen vielfältig. Auch im Internet treten also Fälle von Betrugskriminalität auf. Phänomene wie Phishing und Identitätsdiebstahl richten gerade bei Privatpersonen finanzielle Schäden an, untergraben aber auch das Vertrauen in das Netz als Wirtschaftsraum. Dieser Vertrauensverlust ist letztlich nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher nachteilig . Verbraucherinnen und Verbraucher verzichten vor diesem Hintergrund gegebenenfalls auf Vorteile wie beispielsweise ein breites Angebot oder direkte und einfache Vergleichsmöglichkeiten , wenn ihre Sicherheit nicht gewährleistet ist. Regulierung muss dabei immer auch die große technische Wandlungsfähigkeit des Internets berücksichtigen. So ist heute der Trend zur mobilen Internetnutzung eine zentrale Herausforderung . Hiermit verbunden sind beispielsweise veränderte Anforderungen an Regelungen zur Verbraucherinformation und Transparenz, die aus der Nutzung anderer und insbesondere kleinerer Endgeräte bestehen. Verbraucherrechte Die digitale Teilhabe ist heute ein wichtiges Verbraucherrecht. Teilhabe am Internet setzt eine gut ausgebaute, funktionsfähige und den Wachstumsperspektiven des Internets angemessene technische Infrastruktur voraus. Dies gilt insbesondere für den Ausbau des Breitband - Internets. Ebenso relevant sind jedoch auch der diskriminierungsfreie Zugang zum Netz sowie die Absicherung der Netzneutralität. Die Chancen der Digitalisierung gilt es vor diesem Hintergrund auch für die unabhängige Verbraucherinformation zu nutzen. Das Internet bietet die Möglichkeit für eine sehr zügige, umfangreiche sowie neuen Entwicklungen schnell anpassbare Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, bspw. im Falle von Lebensmittelskandalen. Altersgruppenspezifische Fragestellungen Betrachtet man die aktive Teilhabe von Nutzerinnen und Nutzern am Internet, so wird deutlich , dass besonders Kinder und Jugendliche ein großes Interesse daran haben, sich über digitale Medien auszutauschen und im Internet beispielsweise über soziale Netzwerke oder Online-Spiele Kontakt zu ähnlich Gesinnten oder Freundinnen und Freunden zu knüpfen. Internetnutzung macht, wie es insbesondere die KIM- und die JIM-Studie zeigen, nicht einsam , sondern erweitert im Gegenteil sogar das Kommunikationsverhalten junger Menschen. Aus diesen Gründen ist die Gruppe der Kinder und Jugendlichen – in den zitierten Studien werden als Kinder die 6-12 Jährigen und als Jugendliche die 12-19 Jährigen verstanden – besonders zu betrachten und auf ihre spezifischen Interessen einzugehen. Die Vermittlung von Medienkompetenz in allen Bildungseinrichtungen ist hierbei die zentrale und essenzielle Säule. In verschiedenen Bereichen, wie etwa dem Datenschutz oder im E-Commerce, bedarf es auch der Regulierung. Die Besonderheiten des Surfverhaltens junger Menschen und die spezifischen Chancen und Risiken für ihre Altersgruppe sollten bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden. Neben den Kindern und Jugendlichen müssen auch die älteren Internetnutzerinnen und Internetnutzer stärker in den Fokus genommen werden. Gerade bei ihnen zeigt sich, dass Un- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 4 klarheiten über die Sicherheit von Internetangeboten immer noch ein Hinderungsgrund für die Partizipation am Internet ist. Der sich hieraus ergebende „Digital Divide“ stellt in der vernetzen Gesellschaft eine wichtige Herausforderung dar. Dennoch sind die Entwicklungen in dieser Altersgruppe bemerkenswert: Noch sind dem „(N)Onliner-Atlas“ zufolge weniger als die Hälfte der Älteren Menschen über 60 bzw. 65 Jahren online, zugleich steigt aber gerade in dieser Altersgruppe die Nutzung des Internets rasant an. Dieser gesamtgesellschaftlich zu begrüßende Prozess sollte durch ein angemessenes Verbraucherschutzrecht , das die Interessen und besonderen Anforderungen dieser Altersgruppe reflektiert, unterstützt werden. Neben einem angemessenen Maß der Regulierung sollten auch in diesem Bereich die konsequente Aufklärung über Chancen und Risiken sowie eine altersgruppengerechte Medienkompetenzförderung eine wichtige Rolle spielen. Datenschutz Der Schutz persönlicher Daten ist im digitalen Zeitalter ein bedeutender Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher. Nicht allein die in diesem Zusammenhang oftmals für mangelhaften Datenschutz kritisierten sozialen Netzwerke sammeln Daten, erstellen hieraus Profile oder nutzen diese zu Werbezwecken. Ebenso sammeln Anbieter von Online-Shopping, Webmail-Diensten oder Online-Spiele Daten. Auch die mobile Internetnutzung bringt Veränderungen und Herausforderungen an den Datenschutz mit sich. Die Weitergabe persönlicher Daten geschieht nicht immer im Rahmen des deutschen Datenschutzrechts. Insofern kommt auch mit Blick auf den Datenschutz die Aufklärung der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Vermittlung von Medien- und Datenschutzkompetenz große Bedeutung zu. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen an dieser Stelle besser aufgeklärt werden, um die Weitergabe ihrer persönlichen Daten möglichst selbst steuern zu können und zu vermeiden, dass diese ohne ihre bewusste Entscheidung an Dritte weitergegeben werden. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) eine wichtige Rolle zu. Durch das Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 5. Juli 2011 wurde die vollständige Unabhängigkeit des LDI von der Landesregierung verwirklicht. Daher wird die Landesregierung gebeten, den LDI um Bericht zu den seine Aktivitäten betreffenden Fragestellungen dieser Großen Anfrage (insbesondere VI.2.) zu ersuchen. Die Absicherung des Datenschutzes ist jedoch nicht nur gegenüber Akteuren der Privatwirtschaft eine Herausforderung. So wurde Anfang Juni 2013 bekannt, dass der Auslandsgeheimdienst der Vereinigten Staaten, die National Security Agency (NSA), in einem bisher ungeahnten Ausmaß Zugriff auf Nutzungsdaten einer großen Zahl wichtiger Internetdienstanbieter haben soll. Ein Programm ähnlichen Ausmaßes soll auch der britische Geheimdienst betreiben. Medienkompetenz Die Förderung der Medienkompetenz der Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet ist die Grundlage für ein bewusstes und bedachtes Handeln in allen Bereichen. Wer sich nicht auskennt, kann sich auch nicht über mögliche Gefahren oder Unwägbarkeiten im Klaren sein. Ein nachhaltiger und umfassender Informationsansatz sollte ein grundlegender Baustein im Umgang mit Nutzerinnen und Nutzern im Internet sein, denn nur durch wachsende Medienkompetenz kann eine jede Internetnutzerin und ein jeder Internetnutzer die Vorteile und Mög- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 5 lichkeiten des Internets sorglos ausschöpfen. Hierbei kann ein Ansatz sein, bereits frühestmöglich den Aspekt der Medienkompetenz in den Bildungseinrichtungen zu integrieren und somit die Gefährdung besonders dieser Altersgruppe zu verkleinern. Gleichzeitig sollten aber auch generationenübergreifend die Erwachsenen nicht außer Acht gelassen werden, deren Medienkompetenz oftmals unter der der im digitalen Zeitalter aufgewachsenen Generation liegt. Auch hier ist eine umfassende Stärkung der Medienkompetenz der Schlüssel zum Erfolg . Vorbemerkung der Landesregierung Über das Internet werden von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht nur zunehmend zahlreiche Geschäfte des Alltags, wie Wareneinkäufe oder Bankgeschäfte, abgewickelt. Das Internet gewinnt auch als zentrales Informations- und Kommunikationsmedium stetig an Bedeutung . Aus Sicht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ergeben sich hier besondere Herausforderungen . Dass das Internet nicht an Staatsgrenzen Halt macht, ist aus Verbrauchersicht mit vielen Vorteilen verbunden. Beispielhaft sei hier auf die grenzenlosen Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken bis hin zu den Möglichkeiten eines internationalen Produkt- und Preisvergleiches verwiesen. Auf der anderen Seite ergeben sich dadurch auch Grenzen staatlicher Aufsicht. Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen nicht nur Internetangebote, die von Anbietern mit Sitz in NRW betrieben werden und damit bei ihrer Tätigkeit einer staatlichen Aufsichtsbehörde in NRW unterliegen. Ferner berührt der Verbraucherschutz im Internet Sachmaterien, die zumeist in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Soweit in der Großen Anfrage nach notwendigen Anstößen zur stärkeren Regulierung im Interesse des Verbraucherschutzes im Internet gefragt wird, ist daher zu berücksichtigen, dass es häufig an einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des Landes fehlt. Angesichts der Transnationalität des Internets wird zudem die EU-Ebene wichtiger. Immer häufiger wird im netz- und medienpolitischen Kontext zu prüfen sein, ob und wie EU-Regelungen nationales Recht ergänzen oder ganz ersetzen Dies gilt beispielsweise für die aktuell diskutierten Vorschläge der EU zur Regulierung des Datenschutzes (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Datenschutz-Grundverordnung/BR-Drucksache 52/12) sowie der Netzneutralität (Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012COM (2013) 627final, BR-Drucksache 689/13). Hier ist die Landesregierung gefordert, Interessen und Positionen in EU-Gesetzgebungsprozesse einzubringen. Vor diesem Hintergrund ist im digitalen Verbraucherschutz von zentraler Bedeutung, über die Chancen und Risiken bei der Nutzung des Internets zu informieren. Die vorliegende Beantwortung der Großen Anfrage enthält eine Darstellung der vielfältigen Maßnahmen zur Aufklärung und Kompetenzvermittlung in Nordhein-Westfalen. Eine besondere Bedeutung kommt hier der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) und deren Aktivitäten zur Stei- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 6 gerung der Medienkompetenz, den Aufklärungs- und Beratungsmaßnahmen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) sowie den Aktivitäten des Grimme-Institutes zu. In Nordrhein-Westfalen bietet die VZ in 59 Beratungsstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine mit Mitteln des Landes NRW geförderte Individualberatung bei Rechtsproblemen resultierend aus der Nutzung des Internets an und trägt damit dem Umstand Rechnung , dass Verbraucherschutz im Internet häufig auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden muss. Im Internet ist nicht nur das von Anbieterseite gemachte Angebot, sondern auch das Nutzerverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher einem schnellen Wandel unterworfen. Die sich fortlaufend erweiternden Nutzungsmöglichkeiten des Internets und neu hinzutretende Risiken stellen eine zentrale Herausforderung dar. Dies gilt sowohl für die Beurteilung rechtlichen Handlungsbedarfs als auch für die Einschätzung des Umfangs und der Zielrichtung notwendiger Aufklärungsmaßnahmen. Die notwendigen Anpassungen an neuere Entwicklungen haben im Umkehrschluss zur Folge , dass die Ausführungen der Landesregierung zur vorliegenden Großen Anfrage auch nicht als abschließende Bewertung zu verstehen sind. Unter Berücksichtigung des Bearbeitungszeitraums gibt die Antwort zur Großen Anfrage daher den Kenntnisstand der Landesregierung zum Stichtag 15. Dezember 2013 wieder. Die weitere Entwicklung und sich daraus ergebender Handlungsbedarf wird von der Landesregierung beobachtet und analysiert (siehe dazu auch Antwort zu Frage 1). Zur besseren Übersichtlichkeit sind Abkürzungen in einem separaten Abkürzungsverzeichnis aufgeführt. I. Stellenwert und Bedeutung, grundlegende Herausforderungen 1. Welchen Stellenwert nimmt die Verbraucherschutzpolitik innerhalb der Netzpolitik der Landesregierung ein? „Netzpolitik“ ist ein sich rasch entwickelndes Politikfeld. Es reagiert nicht nur auf technischen Wandel, sondern setzt sich mit der grundlegenden Werteordnung der „Digitalen Gesellschaft “ auseinander. Rolle und Umfang dieses Politikfeldes, seine Akteure, die Ausgestaltung künftiger Internetentwicklung mit ihren Chancen wie Risiken sowie die zukünftigen Anforderungen an die Rechtsordnung werden zu klären sein. Die Landesregierung hat die Relevanz des Themas erkannt und im Geschäftsbereich der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien (MBEM) eine Organisationseinheit „Digitale Gesellschaft“ geschaffen, die gerade ihre Arbeit aufgenommen hat. Die Nutzerinnen und Nutzer sind die wesentlichen Akteure des Internets. Der auf das Internet bezogene Verbraucherschutz ist daher ein wichtiges netzpolitisches Themenfeld. Die Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Hinblick auf veränderte - und sich kontinuierlich weiterentwickelnde - Chancen und Risiken der „Digitalen Gesellschaft“ sowie der Ausbau der Medienkompetenz und die Schaffung verbraucherfreundlicher Regelungen sind hierbei wesentliche Aufgabenfelder. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 7 2. Welche grundlegenden Handlungsschwerpunkte sieht die Landesregierung im Bereich der Verbraucherschutzpolitik im Internet? Für die Landesregierung besteht die grundlegende Herausforderung der Verbraucherschutzpolitik darin, Risiken aus den sich ständig neu entwickelnden und erweiterten Nutzungsmöglichkeiten des Internets für Verbraucherinnen und Verbraucher zu begegnen. Gleichzeitig setzt sich die Landesregierung im Rahmen der Verbraucherschutzpolitik dafür ein, einen verbraucherfreundlichen Zugang zu internetbasierten Informationen und Angeboten zu gewährleisten , um die Nutzungspotentiale des Internets im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern bestmöglich nutzbar zu machen. Handlungsschwerpunkte der Landesregierung in diesem Politikfeld sind die Stärkung der Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet, der Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern wegen Urheberrechtsverletzungen, die Wahrung des Datenschutzes sowie die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs ins Internet. 3. Wie bewertet die Landesregierung insgesamt die Organisation des Verbraucherschutzes im Netz innerhalb föderaler Strukturen der Bundesrepublik Deutschland ? Eine universelle Gesetzgebungskompetenz für Verbraucherschutz sieht die Verfassung nicht vor. Die Zuständigkeit für den Verbraucherschutz im Internet ist mithin in der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern entsprechend der jeweils berührten Sachmaterie geteilt. Landesrechtliche Regelungen sind, zum Teil auch durch staatsvertragliche Vereinbarungen der Länder, beispielsweise im Bereich Glücksspiel, Datenschutz oder Jugendmedienschutz geschaffen. Zumeist erfolgt die Gesetzgebung im Bereich des Verbraucherschutzes im Internet jedoch im Bund, wobei für den Vollzug der Gesetze in aller Regel wiederum die Länder zuständig sind. Soweit der Gesetzesvollzug in die Zuständigkeit der Länder fällt, sorgt die Landesregierung für eine sinnvolle Bündelung der Aufsicht. So ist derzeit auch beabsichtigt, das Telemedienzuständigkeitsgesetz zu ändern und die Zuständigkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) verstärkt bei der LfM zu bündeln. Die Zuständigkeiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI) gemäß § 34 Absatz 3 Buchstabe b Datenschutzgesetz NRW bleiben hiervon unberührt. Die Landesregierung setzt sich bei der Überwachung verbraucherschützender Vorschriften im Internet dafür ein, dass die Vollzugbehörden der Länder miteinander kooperieren und dass im Interesse eines effektiven Aufgabenvollzuges Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Bündelung von Aufsichtstätigkeiten geschaffen werden. So wurde im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes Anfang 2011 ein Pilotprojekt zur „Überwachung des Internethandels mit Lebensmitteln“ gestartet, das das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BVL) im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) zunächst zusammen mit 10 Ländern durchgeführt hat. Dieses erfolgreiche Projekt wird seit dem 1. Juli 2013 mit 16 Ländern fortgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 4 verwiesen. Generell ist zu beachten, dass der Verbraucherschutz im Internet nur in bestimmten Fällen Gegenstand staatlicher Vollzugs- oder Aufsichtsmaßnahmen ist. Häufig muss Verbraucherschutz im Internet von betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Zu der besonderen Rolle der VZ NRW bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbraucherrechten wird auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 8 4. Welche Strukturen und Formen der Koordination zwischen den Ländern gibt es für die Fragen des Verbraucherschutzes im Internet? Die Länder koordinieren ihre Aktivitäten im Bereich des Verbraucherschutzes über die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK), in der die für Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder und des Bundes als Mitglieder vertreten sind. Vorbereitet wird die VSMK durch die LAV, der die Abteilungsleiter/- innen der jeweiligen für den Verbraucherschutz zuständigen Ministerien/ Senatsverwaltungen angehören. Zur Unterstützung der Arbeit ist eine länderübergreifende Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftlicher Verbraucherschutz (AG WV) eingerichtet worden, in der NRW den Vorsitz hat. Im Rahmen dieser Kooperationen werden auch Themen des Verbraucherschutzes im Internet aufgegriffen. Aktuell lässt die LAV durch die AG WV bestehende rechtliche Regelungen im Hinblick auf erforderliche Anpassungsbedarfe an die technischen und tatsächlichen Gegebenheiten mobiler Endgeräte und die verbrauchergerechte Ausgestaltung von Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von App-Stores und mobilen Angeboten überprüfen . Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) setzt sich dafür ein, dass zusammen mit den anderen Ländern über die VSMK auf die Notwendigkeit gesetzlicher Änderungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Internet hingewiesen und der Bund, zu dessen verfassungsgemäßen Kompetenzen in aller Regel die Gesetzgebung im Bereich des Verbraucherschutzes gehört, zur Schaffung entsprechender Regelungen aufgefordert wird. Bei Umsetzung des in der Antwort zu Frage 3 genannten Pilotprojektes „Überwachung des Internethandels von Lebensmitteln“ hat ein umfangreicher Erfahrungsaustausch mit sehr unterschiedlichen Einrichtungen und Gruppen bei Bund und Ländern stattgefunden. So haben sich die für das Pilotprojekt zuständigen wissenschaftlichen Referenten des BVL mit folgenden Einrichtungen ausgetauscht: Zollkriminalamt (Zentrale Internet Rechercheeinheit – ZIRE) Bundeskriminalamt (Zentralstelle für anlassunabhängige Recherchen in Datennetzen – ZaRD) Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) LKA NRW (Zentrale Internetrecherche im Cybercrime-Kompetenzzentrum) Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Verbraucherzentralen der Länder und dem Verbraucherzentrale Bundesverband Wirtschaftsministerien der Länder und des Bundes im Zusammenhang mit § 5 Absatz 1 TMG Wirtschaftlicher Verbraucherschutz beim BVL Eine Kooperation erfolgt in der Weise, dass Rechercheergebnisse – vereinfacht dargestellt – vom BVL den Ländern in eigener Zuständigkeit übermittelt werden. Die Kontaktstelle des betroffenen Landes sorgt für die Weitergabe der Informationen an die örtlich zuständige Behörde . Die örtlich zuständige Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben der amtlichen Lebensmittel - und Futtermittelüberwachung tätig. So werden z.B. Proben auffälliger Produkte entnommen und amtlich untersucht und weitere Maßnahmen ergriffen, wie z.B. Produktwarnungen . Ferner sind im Rahmen des Pilotprojektes Vorschläge für weitere Ergänzungen oder Änderungen der nationalen und europäischen Gesetzgebung erarbeitet worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 9 Um dieses erfolgreiche Pilotprojekt zu verstetigen, ist mit Wirkung zum 1. Juli 2013 eine Projektzentralstelle beim BVL zur „Überwachung des Internethandels mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)“ eingerichtet worden. Der Tätigkeitsbereich der Projektzentralstelle ist auf alle Erzeugnisse des LFGB (zusätzlich Kosmetika, Futtermittel, Bedarfsgegenstände) ausgeweitet worden. Dazu wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geschlossen, die den Aufgabenbereich der Projektzentralstelle genauso umreißt wie die Steuerungsmöglichkeiten der Länder. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Effizienz dieser Strukturen? Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. 6. Welche Herausforderungen für dieses Politikfeld ergeben sich aus Sicht der Landesregierung auf Ebene der Europäischen Union und wie begegnet die Landesregierung diesen? Internetangebote machen nicht an Staatsgrenzen Halt. Transnationalität ist eine der bezeichnenden Eigenschaften des Internets. Daher ist die staatenübergreifende Regulierung und Rechtsetzung hier von besonderer Relevanz. In den letzten Jahren sind seitens der Europäischen Union zunehmend Vorstöße zur europäischen Regulierung der Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet erfolgt. Diese Initiativen betreffen zum einen die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen im Internet. Hier setzt die Europäische Union u. a. auf ein fakultatives einheitliches europäisches Kaufvertragsrecht. Von der Konstruktion her handelt es sich dabei um ein umfassendes Vertragsrechtsregelwerk, das als alternatives zweites Vertragsrecht neben die jeweils in den Mitgliedstaaten geltenden Kaufrechtsregelungen treten und durch Vereinbarung der Vertragsparteien insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen im Internet zur Anwendung gelangen soll. Eine interministerielle Arbeitsgruppe der Landesregierung begleitet den laufenden europäischen Diskussions- und Rechtsetzungsprozess. Ferner verfolgt die Europäische Union eine umfassende Überarbeitung und Harmonisierung europäischer Datenschutzstandards mittels des 2012 vorgelegten Entwurfs einer Datenschutz -Grundverordnung, die auch entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Datenschutzes im Internet haben wird. Die Regelung von Netzneutralität ist Gegenstand des Vorschlags einer Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012COM (2013) 627final, BR-Drucksache 689/13. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, auch zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer des Internets auf den europäischen Entscheidungs- und Gesetzgebungsprozess so früh wie möglich Einfluss zu nehmen. Dabei setzt sich die Landesregierung insbesondere dafür ein, dass EU- Regulierungen nicht zu einer Absenkung des in Deutschland bereits erreichten Verbraucherschutzniveaus führen. Dies erfolgt insbesondere über das Einbringen von NRW-Positionen in Stellungnahmen des Bundesrates, welche der EU im Vorfeld von Rechtsakten übermittelt werden. Gleichzeitig nutzt die Landesregierung diverse Möglichkeiten zur Einflussnahme und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 10 des Austausches mit der Bundesregierung als auch Organen der Europäischen Union, wie insbesondere der Europäischen Kommission sowie den Mitgliedern des europäischen Parlaments , um für verbraucherfreundliche Regulierungen zu werben. Dabei wird auch der Schulterschluss mit den für Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder und des Bundes gesucht, die sich im Rahmen der jährlich stattfindenden Verbraucherschutzministerkonferenzen zu geplanten EU- Rechtsetzungsverfahren positionieren. 7. Welche nordrhein- westfälischen Institutionen forschen zu Verbraucherschutz im Internet, und wie werden diese Institutionen durch die Landesregierung unterstützt ? Eine abschließende Aufzählung der Einrichtungen, die in NRW zum Thema Verbraucherschutz im Internet forschen, ist aufgrund der Vielzahl der forschenden Einrichtungen in NRW nicht möglich. Nachfolgend sind die Institutionen genannt, deren Forschungstätigkeit zum Thema Verbraucherschutz im Internet deutlich erkennbar ist: Institution Organisationseinheit Forschungsgebiete/Themen Fachhochschule Düsseldorf Forschungsschwerpunkt Kommunikationsforschung (Prof. Dr. Pagel, jetzt FH Mainz) Bewegtbildkommunikation im Internet Im Rahmen des KVF NRW gefördert: Erhebung verbraucherbezogener Akzeptanz - und Reaktanzkriterien bei Angebot und Nutzung digitalisierter Informationen im Kaufprozess über Onlinemedien und neuen Technologien FH Dortmund Fachbereich Informatik, Lehrgebiet Informatik und Medizinische Informatik (Prof. Dr. Böckmann ) eHealth-Systeme FHDW Bergisch Gladbach Competence Center Information Security IT-Security Hochschule Niederrhein eWeb Research Center Forschungsgebiete: Kunden im Online- Kanal, Multi-Channel-Hopping von Konsumenten , Konsumentenverhalten Im Rahmen des KVF NRW gefördert: Verbraucherpolitisches Handeln bei wachsenden Manipulationsmöglichkeiten des Verbraucherinteresses durch unkontrollierbare Datenauswertung der Unternehmen Hochschule Rhein- Waal Fakultät für Kommunikation und Umwelt, Aufgabengebiet Angewandte Informatik (Prof. Dr. Greveler) IT-Sicherheit, Datenschutz und Privatsphäre und datenschutzfördernde Technologien Universität Bochum Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet (ai 3) Schutz der Internet-Nutzer gegen alle Formen des Identitätsmissbrauchs Universität Bochum Horst Görtz Institut für Sicherheit in der Informationstechnik Kryptographie und IT-Sicherheit Universität Bochum Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Wirtschaftsrecht, insb. IT-Recht (Prof. Dr. Borges) Datenschutz, Cloud Computing LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 11 Institution Organisationseinheit Forschungsgebiete/Themen Universität Münster ITM – Institut für Informations-, Telekommunikations - und Medienrecht der Universität Münster Zivilrechtliche Abteilung (Prof. Dr. Hoeren) Urheberrecht, IT-Vertragsrecht, Rechtsfragen des elektronischen Handels, Datenschutzrecht , Haftungsfragen im Internet, Verbraucher- und Datenschutz bei TK- Unternehmen, Zugangs- und Entgeltregulierung Universität Münster ITM – Institut für Informations-, Telekommunikations - und Medienrecht der Universität Münster Öffentlich-rechtliche Abteilung (Prof. Dr. Holznagel) Datenschutz, Telekommunikations- und Medienrecht, Forschungstelle Mobiles Internet Universität Münster Institut für Wirtschaftsinformatik, Juniorprofessur für IT-Sicherheit (Prof. Dr. Boehme) Forschungsgebiete: Ökonomie von IT- Sicherheit und Datenschutz Im Rahmen des KVF NRW gefördert: Verbraucherschutz durch Mitentscheidung bei Online-Verträgen Universität Paderborn Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Department 3: Wirtschaftsinformatik, Juniorprofessor für Analytische Informationssysteme und Business Intelligence (Prof. Dr. Krohn- Grimberghe) Bitcoin, Zahlungsweisen im Internet Universität Paderborn Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik, Institut für Informatik (Prof. Dr. Sorge) Anwendungen der Kryptographie in der Netzsicherheit, Datenschutz durch Technik (Privacy Enhancing Technologies) und Recht, informationsrechtliche Fragestellungen mit Bezug zu Sicherheit und Datenschutz Universität Siegen Das „Kompetenzzentrum Medien“ bildet die Basis für Vernetzungsaktivitäten im Bereich der digitalen Medien Social Media Die genannten staatlichen Hochschulen werden durch die Landesregierung im Rahmen der Grundfinanzierung der Hochschulen unterstützt. Die Landesregierung hat ferner das Kompetenzzentrum Verbraucherforschung (KVF NRW) eingerichtet, das die Aufgabe hat, die Verbraucherforschung zu unterstützen, um so eine Wissensbasis als Grundlage für effizientes verbraucher- und wirtschaftspolitisches Handeln zu schaffen. Die im Rahmen des Kompetenzzentrums in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Fördermaßnahmen zum Thema Verbraucherschutz im Internet durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) sind ebenfalls in der obenstehenden Tabelle kenntlich gemacht. Die Angaben entsprechen dem derzeitigen Wissensstand und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu den Forschungsprojekten der LfM wird auf die Antwort zu Frage 202 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 12 8. Welche Bedeutung misst die Landesregierung einer Verbesserung des Verbraucherschutzes im Internet bei, um durch die damit verbundene Steigerung der Sicherheit den Herausforderungen zu begegnen, die sich aus dem sogenannten „Digital Divide“, als die Kluft zwischen Onlinern und Offlinern, ergeben? Das Internet bietet für Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, zahlreiche Geschäfte des Alltags wie Wareneinkäufe oder Bankgeschäfte von zu Hause aus abzuwickeln. Darüber hinaus kommt dem Internet auch eine zentrale Funktion als Informations- und Kommunikationsmedium zu. Verbraucherinnen und Verbraucher, die keinen Zugang zum Internet haben oder diesen nicht nutzen, sind von einer Inanspruchnahme dieser Angebote ausgeschlossen. Zu den Zielen der Verbraucherschutzpolitik der Landesregierung gehört es daher, möglichst vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern in NRW die Nutzungspotentiale des Internets zu eröffnen und damit die Kluft zwischen Internetnutzerinnen und -nutzern und Offlinerinnen und Offlinern zu verringern. Ungeachtet dessen sieht es die Landesregierung auch als ihre Aufgabe an, weiterhin ein Angebot für Offliner, beispielsweise in Form von Print-Broschüren, zur Verfügung zu stellen. Maßnahmen der Verbraucherschutzpolitik, wie beispielsweise ein wirksamer Schutz vor Abo- Fallen, leisten hier einen wesentlichen Beitrag, da sie die Gefahr überrumpelnder Internet- Angebote verringern und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in das Internet als Marktplatz und Informationsmedium insgesamt stärken. Insoweit ist für die Landesregierung die Stärkung des Verbraucherschutzes auch ein zentrales Instrument, um die Anzahl der Offlinerinnen und Offliner weiter zu verringern. 9. Welchen Veränderungsbedarf sieht die Landesregierung bei der Medienaufsicht hinsichtlich ihrer Funktion als Aufsichts- und Informationsinstanz mit Blick auf das Thema „Verbraucherschutz im Internet“? Medienregulierung hat im Kern die Sicherstellung des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung durch freie und plurale Medien zum Gegenstand. Darüber hinaus ist der Schutz des Einzelnen, der Nutzerin oder des Nutzers oder der Rezipientin bzw. des Rezipienten vor Medieninhalten, die sie oder ihn in Rechten, insbesondere in seinen Persönlichkeitsrechten, verletzen würden, Aufgabe der medienspezifischen Regulierung. Neben der objektiv-rechtlich begründeten gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Sicherung der Medienvielfalt kommen der Medienaufsicht insofern zugleich Aufgaben des Verbraucherschutzes im Medienbereich zu. Mit Blick auf Rundfunk- und Telemedienangebote sind medienspezifische Aspekte des Verbraucherschutzes durch regulatorische Vorgaben im Rundfunkstaatsvertrag, den jeweiligen Landesmedien- bzw. -rundfunkgesetzen sowie im TMG definiert. Sie betreffen insbesondere Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung sowie Maßgaben für die Bereiche Werbung und Sponsoring, Gewinnspiele, Kinder- und Jugendmedienschutz oder den Datenschutz in den Medien. Das Regulierungssystem hat sich aus Sicht der Landesregierung im Grundsatz bewährt. Gleichwohl muss der steten Medienentwicklung Rechnung getragen werden und insofern eine andauernde Beobachtung der Medienangebote und Regulierungsbedarfe durch die Medienaufsicht, insbesondere mit Blick auf die sog. Neuen Medien, erfolgen. Im Rahmen der Novellierung des Landesmediengesetzes (LMG) - zu der ein Arbeitsentwurf bereits im Frühjahr 2013 vorgelegt und zur Konsultation gestellt worden ist - wird daher vorgeschlagen, die LfM im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion zur kontinuierlichen Beobachtung von Programmen und Telemedienangeboten und jährlichen Berichterstattung über die Ergebnisse gesetzlich zu verpflichten. Durch die regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse soll Transparenz geschaffen und auch ein gesellschaftlicher Diskurs über die Medienentwicklung angestoßen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 13 werden. Als Plattform für die notwendige Diskussion kann auch die Medienversammlung dienen, deren gesetzliche Verankerung ebenfalls im Arbeitsentwurf für eine Novellierung des LMG vorgeschlagen wird. Konkrete Handlungsbedarfe sieht die Landesregierung derzeit vor allem in zwei Bereichen: Verbesserung des Jugendmedienschutzes und der Struktur der Medienaufsicht. Mit dem Ziel der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutz finden aktuell im Länderkreis Beratungen zu einer Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) statt. Die Landesregierung hat sich unmittelbar nach Scheitern der Novellierung des JMStV durch einen 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag für ein erneutes Herangehen an eine Überarbeitung ausgesprochen und eine erste Anhörung unter Einbeziehung aller Beteiligten durchgeführt. Bis wann die Länder ihre Beratungen über eine mögliche Reform des JMStV abschließen werden, steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 6 der Fraktion der PIRATEN1 verwiesen. Im Bereich der Medienaufsicht sieht die Landesregierung Potential für strukturelle Änderungen , die die Medienaufsicht stärken können. Anders als bei der Aufsicht im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes, die maßgeblich durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als gemeinsames Organ aller Landesmedienanstalten zentral und länderübergreifend vorgenommen wird, ist die allgemeine Aufsicht über Telemedien in NRW geteilt. Sie liegt zum Teil in der Zuständigkeit der LfM und zum Teil bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Im Rahmen der Novellierung des LMG soll sie bei der LfM weiter zusammengeführt werden. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Perspektivisch spricht sich die Landesregierung generell dafür aus, die Medienaufsicht stärker zentral zu organisieren, um Ressourcen effizient und im Sinne einer kohärenten bundesweiten Aufsicht einzusetzen. Die Landesregierung begrüßt insofern die weitere Zusammenführung der gemeinsamen Organe der Landesmedienanstalten in der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin, die im September 2013 vollzogen wurde. Ziel ist es, eine Medienanstalt der Länder zu schaffen. Neben der Umsetzung des regulatorischen Rahmens sieht die Landesregierung in der Förderung von Medienkompetenz ein wichtiges Aufgabenfeld der LfM. Ein selbstbestimmter Umgang mit Neuen Medien soll unabhängig von Alter, von Geschlecht oder von sozialer Stellung möglich sein. Die LfM unternimmt heute schon eine Vielzahl an Maßnahmen, die der Aufklärung und aktiven Förderung von Medienkompetenz dienen. Sie leistet zudem einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in NRW. Zur Erfüllung dieser Aufgaben soll die LfM zukünftig noch stärker mit anderen Einrichtungen und Institutionen zusammenarbeiten. Im Arbeitsentwurf zur Novellierung des LMG wird zudem vorgeschlagen, gesetzlich festzuschreiben, dass die LfM als zentrale Anlaufstelle Mediennutzerinnen und Mediennutzer über Medienkompetenz-Projekte in NRW informiert. 1 Drucksache 16/2729 (Drucksache 16/3684) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 14 10. Welche geschlechtsspezifischen Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung hinsichtlich des Verbraucherschutzes im Internet? Die hierzu befragte Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) berichtet, dass aus ihrer täglichen Beratungspraxis bisher keine signifikanten geschlechtsspezifischen Unterschiede erkennbar gewesen sind. Zudem sind Beschwerden/ Vorgänge in der VZ NRW nicht nach geschlechtsspezifischen Kriterien erfasst worden. Laut der Studie „D21-Digital-Index 2013“2 der Initiative D21, einem Zusammenschluss von Expertinnen und Experten für die Informationsgesellschaft aus Politik und Wirtschaft, ist in Deutschland im Jahr 2013 die Anzahl der Internet-Nutzer (81,4 %) immer noch höher als die der Internet-Nutzerinnen (71,8 %). Angesichts eines im Vergleich zum Vorjahr überdurchschnittlichen Wachstums bei der Anzahl von Internet-Nutzerinnen hat sich aber der Abstand zwischen den männlichen und weiblichen Nutzergruppen weiter verringert. Aus Sicht der Landesregierung besteht die zentrale Herausforderung darin, diese Tendenz der zunehmenden Annäherung zwischen den weiblichen und männlichen Nutzergruppen weiter zu verstetigen . Die Landesregierung wird daher die weiteren Entwicklungen beobachten und prüfen, ob es zur Überwindung dieses nach wie vor bestehenden Unterschiedes weiterer Angebote, wie beispielsweise zielgerichtet an Offlinerinnen ausgerichteter Aufklärungsmaßnahmen, bedarf. 11. Welchen Stellenwert bei der Entwicklung und Weiterentwicklung netzpolitischer Initiativen im Bereich des Verbraucherschutzes nimmt die Einbeziehung der sogenannten „Netzgemeinde“ ein? 12. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung im Einzelnen, bei der Entwicklung verbraucherpolitischer Maßnahmen innerhalb ihrer Netzpolitik die Community einzubeziehen? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, greift die Landesregierung Nordrhein-Westfalen das Politikfeld „Netzpolitik“ bereits auf. Bei der Diskussion um die Vorteile des Internets ist „Teilhabe“ ein bestimmendes Thema, da mehr und neue Möglichkeiten der gesellschaftlichen und politischen Partizipation geschaffen werden. Das Internet bietet hier besondere Vorteile, weil es zum einen die Möglichkeiten zur Teilhabe an der Informationsgesellschaft auch für Menschen mit körperlichen Einschränkungen erhöht . Zum anderen kann das Internet als niederschwelliger und wechselseitiger Kommunikationskanal auch im Bereich des politischen Dialoges genutzt werden. Dies gilt allgemein für die Beteiligung von und Kooperation mit allen relevanten Personen und Institutionen. Da die Internet-basierte Beteiligung gerade netzaffine Bevölkerungsgruppen erreicht, kann die regelmäßige Einbeziehung der Kompetenz der „sog. Netzgemeinde bzw. Community“ ausgeweitet werden. 2 www.initiatived21.de/portfolio/d21-digital-index LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 15 Im Rahmen der Open Government Strategie werden dazu – mit dem Ziel des weiteren Ausbaus von Beteiligung – derzeit ressortübergreifende gemeinsame Grundsätze erarbeitet. Dabei kann auf praktische Erfahrungen der Ressorts – auch im Bereich Verbraucherschutz – aufgesetzt werden. So haben Landesregierung [(MBEM mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW)], LfM und Medienberatung NRW bereits im Sommer 2011 mit einer Online-Konsultation alle Interessierten eingeladen, an der Konzeption des Medienpasses NRW mitzuwirken. Dabei war Ziel, Medienkompetenz- Vermittlung an Schulen zu unterstützen und die Vernetzung von Schule und außerschulischer Jugendarbeit zu fördern. 1462 Bürgerinnen und Bürger haben während der aktiven Phase der Online-Konsultation zum „Medienpass NRW“ eine Umfrage zum Thema Medienkompetenz ausgefüllt, 479 einen Kommentar geschrieben. Beim sozialen Netzwerk Schüler- VZ haben sich zudem 700 Schülerinnen und Schüler als Mitglied registriert und online über die Herausforderungen der heutigen Mediengesellschaft oder Modelle eines praxistauglichen „Medienpass NRW“ diskutiert. Es wurde dabei von vielen Bürgerinnen und Bürgern auch die Notwendigkeit betont, die Kompetenzen von Eltern, Lehrkräften und Erziehenden zu stärken. Auch wird der Klimaschutzplan NRW seit September 2012 in einem gesamtgesellschaftlichen Dialog- und Beteiligungsverfahren erarbeitet. Über 400 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft haben Maßnahmenvorschläge zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele des Landes formuliert. Eine Arbeitsgruppe hat sich dabei speziell dem verbraucherschutzrelevanten Bereich "Private Haushalte" gewidmet. Ab Dezember 2013 kann die breite Öffentlichkeit die Arbeitsergebnisse diskutieren , kommentieren und ergänzen. Dazu wird – neben verschiedenen Veranstaltungen – eine Online-Beteiligung durchgeführt. So erhält die Netzgemeinde die Gelegenheit, die Maßnahmenvorschläge zur Treibhausgas-Minderung und zur Klimafolgenanpassung im Internet zu kommentieren und zu ergänzen. Die gewonnenen Informationen dienen den Ressorts als Unterstützung bei der Auswahl der Maßnahmenvorschläge, die umgesetzt werden sollen. II. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation II.1. Abo-Fallen 13. In wie vielen Fällen waren in den letzten fünf Jahren Nordrhein-Westfälische Verbraucherinnen und Verbraucher von sog. Abo- Fallen betroffen? (Falls keine Zahlen vorhanden sind, bitte schätzen) Bei den sog. Abo-Fallen handelt es sich um Internetangebote, bei denen Unternehmen die Entgeltpflichtigkeit ihrer Angebote zu verschleiern suchen. Mit der Einführung der neuen Verbraucherschutzregelungen zum 1. August 2012, maßgeblich hier § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt, ist die Darstellung der Bestellsituationen so zu gestalten, dass die Verschleierungsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen werden. Ein Vertrag mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr kommt demnach nur zustande, wenn sie oder er mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass sie oder er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Bestellungen auf Online-Plattformen im Internet, die über Schaltflächen erfolgen, ist hierzu erforderlich, dass die Bestellschaltfläche gut lesbar mit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 16 den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach Einführung dieser Neuregelung ist festzustellen, dass der überwiegende Teil der einschlägig bekannten Internetseiten nicht mehr aufrufbar ist. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit sog. Abo- Fallen nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. Die Verbraucherzentralen schätzten 2012 die Zahl der bundesweit bei ihnen eingehenden Beschwerden auf rund 22.000 pro Monat. Untersuchungen von Verbraucherschutzorganisationen über die Anzahl der durch sog. Abo- Fallen betroffenen nordrhein-westfälischen Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht bekannt. 14. Sind hier geschlechterspezifische Unterschiede erkennbar? Die Beratungspraxis der VZ NRW hat bisher keine signifikanten geschlechtsspezifischen Unterschiede erkennbar werden lassen. 15. Welche Veränderung hat sich bei den Fallzahlen seit Inkrafttreten der „Button- Lösung“ am 1. August 2012 ergeben? Laut Angaben der VZ NRW sind die Zahlen stark zurückgegangen. Die VZ NRW zählte im Rahmen einer Sonderstatistik zum Thema „Internetabzocke“ im 1. Halbjahr 2012 insgesamt 5.224 Anfragen und Beschwerden, im 2. Halbjahr 2012 waren es noch 2.466 Anfragen und Beschwerden, währenddessen im 1. Halbjahr 2013 die Anzahl der Beschwerden und Anfragen auf ca. 700 zurückging. 16. Wie bewertet die Landesregierung insgesamt das Risiko, das von den sog. Abo- Fallen ausgeht? Das Risiko liegt darin, dass eine durch Verschleierung der Kosten auf den ersten Blick entgeltfreie Leistung letztendlich für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenpflichtig sein soll. Die Preishinweise auf den jeweiligen Internetseiten machen die Kostenpflichtigkeit nicht hinreichend deutlich. Warum sollten sonst gewöhnlich kostenfrei im Internet erhältliche Angebote für Routenplaner, Kochrezepte oder Gedichte etc. für teures Geld gekauft werden, zumal in vielen Fällen die Leistung gar nur aus einer Liste von Verlinkungen zu frei im Internet verfügbaren Leistungen wie Freeware-Antiviren-Programmen besteht. Die vielfach infolge Einigungsmangels nicht bestehenden Forderungen werden von unseriösen Unternehmen aggressiv mittels zahlreicher Mahnungen sowie der Einschaltung von Inkassobüros und Rechtsanwälten geltend gemacht. Auf diese Weise verunsichert und eingeschüchtert bezahlen Verbraucherinnen und Verbraucher Forderungen, obwohl diese Forderungen aus rechtlicher Sicht gar nicht bestehen. Um die Rechtslage zu vereinfachen und den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Kosten-Fallen im Internet zu erhöhen, hat sich die Landesregierung daher auf Bundesebene für die Schaffung der sogenannten „Button“- Lösung eingesetzt, die dann am 1. August 2012 in Kraft getreten ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 17 17. Mit welchen Maßnahmen geht die Landesregierung gegen sog. Abo- Fallen vor? Die mit Landesmitteln geförderte VZ NRW informiert und berät Verbraucherinnen und Verbraucher , um zum einen präventiv den Schutz vor Kostenfallen im Internet mittels themenspezifischer Informationen zu erhöhen. So stellt die VZ NRW in Kooperation mit „klicksafe.de“ (einer EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz) den kostenlosen Flyer „Abzocke im Internet: Erst durchblicken – dann anklicken“ bereit und informiert auch in ihrem Internetangebot zu diesem Thema. Zum anderen hat die VZ NRW tausende Verbraucherinnen und Verbraucher rechtlich individuell beraten und vertreten, die sich mit Hilfe um Unterstützung bei der Abwehr angeblich bestehender Forderungen infolge von Internetabzocke an sie wandten. In ihrem Internetangebot steht zudem auch ein Musterbrief zur Abwehr der Forderungen zum Abruf bereit. Zum Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. Da Abo-Fallen nicht zuletzt junge Menschen betreffen, hält die VZ NRW über ihr Online- Jugendmagazin „checked4you.de“ zudem bereits seit mehreren Jahren Informationen sowie einen Musterbrief für diese Zielgruppe bereit. Zum Online-Jugendmagazin „checked4you“ wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. 18. Wie bewertet die Landesregierung die gesetzliche Regelung der "Button- Lösung"? Seit dem 1. August 2012 ist die sog. "Buttonlösung" in § 312g BGB geregelt. Die Landesregierung hat deren frühzeitige Einführung, insbesondere noch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25. Oktober 2011, in der gewählten Form unterstützt. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Ausgestaltung nicht zu dem gewünschten effektiven Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher führen würde, liegen nicht vor. 19. Hält die Landesregierung diese Regelung für ausreichend problemorientiert? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 18 und 23 verwiesen. 20. Wenn Nein, welchen Verbesserungsbedarf sieht die Landesregierung? Die Frage entfällt angesichts der Antwort zu Frage 19. 21. Sind der Landesregierung Geschäftsmodelle zur Umgehung der „Button- Lösung“ bekannt? 22. Welche Maßnahmen plant oder unternimmt die Landesregierung in Bezug auf diese Geschäftsmodelle? Die Landesregierung beobachtet, welche Erfahrungen insbesondere die Verbraucherzentralen mit der Anwendung der zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern eingeführten „Button-Lösung“ in der Praxis machen. In einem Fall hat der Verbraucherzentrale Bun- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 18 desverband (VZBV) einen Schnäppchen-Onlinemarktplatz verklagt, der zwar in seinen Vertragsbedingungen vorgab, sich nur an Unternehmer zu richten, Verbraucherinnen und Verbraucher konnten sich aber dennoch problemlos anmelden. Nach der Registrierung erhielten betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher Rechnungen über eine Grundgebühr von 249 Euro sowie eine Aufnahmegebühr von 199 Euro. Der Preishinweis war am rechten Bildrand der Anmeldeseite versteckt. Das Landgericht Leipzig untersagte3 diese Umgehung der Button -Lösung, da der Anbieter keine Vorkehrungen getroffen hatte, die eine Anmeldung von Verbraucherinnen und Verbrauchern verhindert. Die Landesregierung begrüßt ein entsprechendes Vorgehen der im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern klagebefugten Verbraucherverbände, zu denen auch die VZ NRW gehört, um eine Umgehung der zum 1. August 2012 neu geschaffenen „Button-Lösung“ zu verhindern. Die Landesregierung fördert die VZ NRW mit öffentlichen Mitteln, damit diese den einschlägigen Markt beobachten und verbraucherschutzgesetzeswidrige Praktiken von Unternehmen durch Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Abmahn- und Klagebefugnisse unterbinden kann. 23. Geht die Landesregierung von einem höheren Gefahrenpotential von Abo- Fallen aus, die in Anwendungen (Apps) integriert sind? Laut Auskunft der VZ NRW kann trotz des Beschwerderückgangs über Abo-Fallen nicht ausgeschlossen werden, dass unzulässige Webseiten wieder aktiviert oder alte Methoden nun bei Bestellungen über Smartphones, für die die Button-Lösung ebenfalls gilt, versucht werden. Beim Smartphone müssen Verbraucherinnen und Verbraucher sich häufig nicht einmal registrieren, um in eine Kostenfalle zu tappen. So kann laut Verbraucherbeschwerden bereits ein (unbeabsichtigter) Klick auf einen Werbebanner dazu führen, dass angeblich kostenpflichtige Leistungen (Abo) heruntergeladen und ein relativ geringer Betrag per "Wap- Billing" über die Handyrechnung eingezogen wird. Verbraucherinnen und Verbraucher merken das häufig erst dann, wenn der gewohnte Rechnungsbetrag deutlich und ohne offensichtlichen Grund überschritten wird. Die Verbraucherzentralen werden die Aktivitäten der Abofallen-Betreiber deshalb weiterhin aufmerksam verfolgen. Insbesondere auf der Grundlage der Erfahrungen der Verbraucherzentralen wird die Landesregierung dann überprüfen, ob es noch weiteren Nachbesserungsbedarf zu der mit Wirkung zum 1. August 2012 neu geschaffenen „Button-Lösung“ zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Abo- Fallen gibt. 24. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen der „Button- Lösung“ für das mobile Internet ein? Da die Vorschriften zur Button-Lösung technikneutral sind, sind ihre Regelungen auch auf das mobile Internet anwendbar. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 23 verwiesen . 3 Urteil vom 26.07.2013 – 08 O 3495/12 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 19 25. Wie viele Fälle von Diebstahl sensibler Daten (wie beispielsweise E-Mail- Adressen oder Kontaktdaten) durch einen Zugriff über Mobiltelefone hat es in den letzten fünf Jahren in Nordrhein-Westfalen gegeben? (falls keine exakten Zahlen vorhanden sind, bitte schätzen, und soweit möglich geschlechtsspezifisch aufschlüsseln) Verfahren wegen „Diebstahls sensibler Daten durch einen Zugriff über Mobiltelefone“ werden bei den Staatsanwaltschaften nicht gesondert statistisch erfasst. Das bei den Staatsanwaltschaften verwendete Vorgangserfassungssystem sieht eine differenzierte Erfassung von Daten, die Rückschlüsse auf die Art und Weise einer strafrechtlich relevanten Tatbestandsverwirklichung gestatten, nicht vor. Deshalb bildet die derzeitige Erfassung von Vorgängen weder einzelne Deliktsklassen noch phänomenologische Kategorisierungen ab. Damit ist mangels valider Datenbasis weder eine genaue Darlegung der Fallzahlen noch eine seriöse Schätzung möglich. Einschläge Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Diebstahl sensibler Daten durch einen Zugriff über Mobiltelefone sind beispielsweise das Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB, das Abfangen von Daten gem. § 202b StGB und das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten gem. § 202c StGB. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist das Ausspähen von Daten in Verbindung mit dem ursprünglichen Speicherungsgerät (hier Mobiltelefon) nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. Schätzungen zu Fallzahlen sowie zu Geschlechtsspezifika sind aufgrund der fehlenden Datenbasis nicht möglich. 26. Wie viele Fälle sind in den letzten fünf Jahren bekannt und zur Anzeige gebracht worden? Unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 25 liegen hierzu keine Daten vor. 27. Wie viele Verurteilungen im Zusammenhang mit diesen Taten gab es? Für das in Rede stehende Kriminalitätsphänomen ist eine exakte Darlegung der Anzahl der Verurteilungen mangels entsprechender statistischer Erfassung nicht möglich. 28. Welche Maßnahmen zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern plant die Landesregierung zu ergreifen, in Bezug auf Smartphone- Apps, die sich unerlaubt zu viele Berechtigungen verschaffen und somit beispielsweise Nachrichten verschicken oder Daten auslesen? (bitte aufschlüsseln nach Art und Träger der Maßnahme sowie Form der Unterstützung) Die unabhängige Information und Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern obliegt in NRW vor allem der VZ NRW. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erhält sie vom Land eine institutionelle Förderung. Die VZ NRW wird sich dem Thema „Apps“ insbesondere mit Blick auf die Überprüfung der Einhaltung einschlägiger Verbraucherschutzgesetze und Datenschutzvorschriften widmen. Sie beabsichtigt dies zu einem ihrer verbraucherrechtlichen Schwerpunkte des Jahres 2014 zu machen. Dabei wird sie nicht nur Informations- und Beratungsangebote in den 59 örtlichen Beratungsstellen anbieten, sondern auch Informationen in ihrem Internetangebot vor- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 20 halten. Speziell für Jugendliche und junge Erwachsene wurden bereits im Online- Jugendmagazin der VZ NRW „checked4you.de“ Informationen und Warnhinweise zu diesem Thema zusammengetragen. Zu checked4you.de wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen . Darüber hinaus beabsichtigt die VZ NRW unter Ausübung der Verbandsklagebefugnis gegen unzulässige verbraucherbenachteiligende Geschäftspraktiken vorzugehen. Sofern im Zusammenhang mit Smartphone-Apps strafbare Handlungen vorliegen oder gehäuft auftreten wird die VZ NRW auch prüfen, ob dieses Thema unter Umständen Gegenstand von gemeinsamen Präventionsmaßnahmen der VZ NRW und der Polizei im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der VZ NRW und dem Landeskriminalamt NRW (LKA NRW) sein kann. Der beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (JM) angebundene Landespräventionsrat Nordrhein-Westfalen (LPR) hat im Bereich der Prävention von Internet- und Computerkriminalität eine Reihe eigener Präventionsfilme veröffentlicht, sog. Awarenessfilme zur Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Einer der Filme befasst sich u. a. mit „Smartphone-Fallen für Jugendliche“. Die Filme stehen im Justizportal des Landes NRW zur Ansicht und zum Download bereit. Sie sind für jedermann im Rahmen der Kriminalprävention nutzbar4. Des Weiteren wird im Rahmen der Aufklärungskampagnen des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), des LPR und der LfM umfangreich auf die Gefahr einer Kompromittierung von Endgeräten bspw. durch Schadsoftware hingewiesen . Dabei wird deutlich gemacht, dass es absoluten Schutz vor Missbrauch nicht gibt. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern wird empfohlen, vor dem Download einer App Informationen in Fachzeitschriften oder im Internet einzuholen. 29. Berücksichtigt die Landesregierung bei der Verbraucheraufklärung geschlechterspezifische Nutzungsverhalten und Gefahrenpotentiale? Geschlechtsspezifika bei der Verbraucheraufklärung in Bezug auf die Verwendung von Smartphone-Apps sind nicht bekannt. Auch die vom Land institutionell geförderte VZ NRW, die in NRW überwiegend für die Information und Beratung der Verbraucherinnen und Verbraucher zuständig ist, macht bei den Maßnahmen zur Verbraucheraufklärung keine geschlechtsspezifischen Unterschiede. II.3. Phishing und Identitätsdiebstahl 30. Wie viele Fälle von Phishing sind in Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Jahren bekannt geworden? (falls keine exakten Zahlen vorhanden sind, bitte schätzen , und soweit möglich geschlechterspezifisch aufschlüsseln) Unter "Phishing" versteht man eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Angriffe und Modi Operandi mit dem Ziel, unberechtigt Passwörter und Zugangsdaten zu Onlineanwendungen zu erlangen. Dies erfolgt häufig über sog. Phishing-Mails, die das Opfer zur Preisgabe der 4 http://www.justiz.nrw.de/BS/praevention/zwischentext_internet_praevention/index.php LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 21 eigenen Daten verleiten sollen. In der Email wird beispielsweise aufgefordert, Kontonummer und PIN einzugeben, oder gebeten, das Konto aus Sicherheitsgründen durch Eingabe der Codes freizuschalten. Wenn dieser Bitte gefolgt wird, wird ein Zugriff auf das Konto durch Unbefugte ermöglicht. Der Begriff "Phishing" lässt eine trennscharfe Zuordnung zu einem bestimmten Straftatbestand nicht zu und ist damit als Differenzierungskriterium nicht hinreichend bestimmt genug, um eine tragfähige Zuordnung bzw. Ausfilterung entsprechender Ermittlungsverfahren zu ermöglichen und hierüber Auskunft zu geben. Eine seriöse Schätzung ist damit ebenfalls nicht möglich. Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in NRW geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse nicht zur Verfügung. Verfahren wegen „Phishing“ werden bei den Staatsanwaltschaften nicht gesondert statistisch erfasst. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit "Phishing" nicht gesondert aus. Im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden Straftaten im Zusammenhang mit „Phishing“ mittels eines Katalogbegriffs zur Tatbegehungsweise standardisiert erfasst. Die folgende Tabelle weist die mit diesem Katalogwert erfassten Phishing-Datensätze der Jahre 2008 bis 2012 aus (gesamt: 10.167 Datensätze): Jahr Datensätze 2008 443 2009 1.317 2010 2.392 2011 3.007 2012 3.008 Für eine geschlechtsspezifische Aufschlüsselung liegen keine Daten in dem Vorgangsbearbeitungssystem vor. 31. Wie viele Verurteilungen im Zusammenhang mit diesen Taten gab es? Für das in Rede stehende Kriminalitätsphänomen ist eine exakte Darlegung der Anzahl der Verurteilungen mangels entsprechender statistischer Erfassung nicht möglich. 32. Welcher Schaden entstand im Zeitraum der letzten fünf Jahre durch Phishing? (Falls keine Zahlen vorliegen, bitte schätzen) Die im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem erfassten Schadenssummen lassen keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Schäden zu. In der Regel werden beispielsweise durch Opfer erfolgreich veranlasste Rückbuchungen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung nicht bekannt, so dass bei der Bewertung der angegebenen Schadenssummen ausdrücklich auf den Aspekt „zum Zeitpunkt der kriminalpolizeilichen Vorgangsbearbeitung bzw. des Bekanntwerdens der Straftat“ abgestellt werden muss. Auch kann nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit Banken aus Prestige-Gründen in signifikantem Umfang den durch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 22 Phishing entstandenen Schaden ihrer Kunden ersetzen und diese Taten deshalb nicht zur Anzeige gebracht werden. Jahr Schadenssumme 2008 602.866 € 2009 2.823.751 € 2010 5.140.614 € 2011 4.460.067 € 2012 3.505.884 € 33. Lassen sich aus der Entwicklung der Fallzahlen und der Entwicklung der entstandenen Schäden Tendenzen ableiten, ob die Bedeutung des Themas „Phishing“ nachlässt, zunimmt oder annähernd gleich bleibt? Die Entwicklung der zu den Fragen 30 und 32 dargestellten Fallzahlen und Schadenssummen lässt keine abschließende Bewertung hinsichtlich einer Ab- oder Zunahme der Bedeutung des Themas Phishing zu. Trotz fehlender valider Datenbasis ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Kriminalitätsphänomen Phishing weiterhin um eines der wesentlichen Ermittlungsfelder im Bereich der Informations- und Kommunikationskriminalität handelt. Anhand der Erkenntnisse aus der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung zeigt sich, dass die Täter ihre Methoden schnell anpassen und fortentwickeln. Auf die technischen Verbesserungen beim Online-Banking, wie zum Beispiel die Umstellung auf neue TAN-Verfahren sowie die Einführung der multifaktoriellen Authentifizierung (Kanaltrennung zwischen Transaktion und Autorisierung), folgten zunehmend auf „social engeneering“ basierende Phishing-Taten, die den Einsatz überzeugender Legenden wie „Testüberweisungen“ und die Verleitung von Geschädigten zu selbst autorisierten Transaktionen beinhalten. Die hohe Gewinnerwartung für die Täterseite, die häufig in gut organisierten arbeitsteiligen Strukturen agiert, ist ungebrochen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Phänomen auch weiterhin von hoher polizeilicher Relevanz sein wird. 34. Welche Maßnahmen zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern über das Problem „Phishing“ sind der Landesregierung bekannt? (bitte aufschlüsseln nach Art und Träger der Maßnahme) 35. Welche Maßnahmen zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern über das Problem Phishing betreibt oder unterstützt die Landesregierung? (bitte aufschlüsseln nach Art und Träger der Maßnahme sowie Form der Unterstützung ) 36. Gibt es dabei geschlechtsspezifische Maßnahmen? Verschiedene Aktivitäten der Landesregierung zielen darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam mit geeigneten Partnern zielgruppenspezifisch über ihre Rechte und Pflichten im Internet zu informieren und sie in ihren Handlungskompetenzen zu stärken. Das MKULNV hat eine Broschüre „Ihr Recht im Alltag“ heraus gegeben, die u.a. Informationen zum Thema Phishing enthält. Zu der Broschüre wird auf die Antwort zu den Fragen 81 und 82 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 23 Die Polizei NRW ist Mitglied im ProPK. Dieses finanziert sich aus den Mitteln der Länder und des Bundes. Durch das ProPK wurden unterschiedliche Materialien im Themenkreis Internetkriminalität , Online-Banking und auch Phishing erarbeitet, die für Präventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Die Polizei NRW führt darüber hinaus auch gemeinsam mit nicht-polizeilichen Partnern Aufklärungs - und Präventionskampagnen durch, die das Themenfeld "Phishing" beinhalten. Einer der in der Antwort zu Frage 28 beschriebenen sog. Awarenessfilme greift das Thema Phishing auf. Der Film steht im Justizportal des Landes NRW zur Ansicht und zum Download bereit5. Einen großen Anteil der Aufklärungsarbeit in NRW leistet die mit Mitteln des Landes finanzierte VZ NRW. Zum Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW wird auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. Auf ihrer Website www.vz-nrw.de werden ausführlich Hilfestellungen zum Thema Phishing geboten, vor allem über das Phishing Radar (s.u.). Zudem bietet die VZ NRW das Online-Jugendmagazin „checked4you.de“ an. Hier findet sich ein für diese Zielgruppe aufbereiteter Beitrag zum Thema Phishing. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. Die VZ NRW beteiligt sich als Mitglied des LPR an der Erstellung von Präventionsmedien zum Thema Online-Banking. Derzeit werden diese auch in konkrete Handlungskonzepte für unterschiedliche Zielgruppen eingebettet. Das MKULNV hat Seniorenkonferenzen „Forum 60+ Ins Internet - mit Sicherheit“ gefördert. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 124 verwiesen. Auf den Veranstaltungen wurde u.a. das Risiko, Opfer von Phishing zu werden, thematisiert, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dafür zu sensibilisieren. Darüber hinaus hat das MKULNV die Qualifizierung von „Internettutoren“ mit der „Einrichtung virtueller Stammtische“ gefördert. Hierzu wird ebenfalls auf Frage 124 verwiesen. In der Webvideo-Serie „Cyberkitchen – Gefahr aus dem Netz“ der Landeszentrale für politische Bildung (LZpB NRW) wird in der Folge „Die Kontoplünderer“ - mit Landeskriminaldirektor Dieter Schürmann als Experte - u.a. das Thema „Passwort-Phishing“ behandelt. Das Webvideo ist im Netz6 sowie auf dem YouTube-Kanal der LZpB NRW7 abrufbar. Am 28. Dezember 2010 hatten die Verbraucherzentralen mit Förderung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ein Projekt "Interaktives Internetangebot zu Finanzmarktthemen" gestartet (Phishing-Radar). Verbraucherinnen und Verbraucher können Phishing-E-Mails an eine Adresse der VZ NRW weiterleiten. Die zugesandten Phishing-E-Mails werden vollständig in eine Übersicht eingestellt. Per Twitter und einer Übersichtsseite wird täglich vor den aktuell kursierenden Attacken gewarnt. Zusätzlich werden auf der Homepage des Projektes allgemeine Informationen zum Thema Phishing sowie Verhaltenstipps bereitgehalten. Über Kooperationen wie etwa mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) und dem LKA NRW werden Multiplikatoreneffekte erzielt. 5 http://www.justiz.nrw.de/BS/praevention/zwischentext_internet_praevention/index.php 6 http://www.politische-bildung.nrw.de/multimedia/cyberkitchen-gefahr-im-netz/diekontopluenderer /index.html 7 http://www.youtube.com/watch?v=6Yz7c7JMe60 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 24 Während der 33-monatigen Laufzeit des Projektes wurden von Verbraucherinnen und Verbrauchern und anderen Multiplikatorinnen und Multiplikatoren mehr als 65.000 E-Mails weitergeleitet . Die Zahl der täglich eingehenden E-Mails ist dabei jedes Jahr gestiegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VZ NRW haben auf Basis der eingehenden E-Mails bis Anfang September 2013 mehr als 4.600 betrügerische Internetseiten bei den echten Anbietern oder den Providern angezeigt. Die sodann offline gestellten Seiten und die darauf verlinkenden Phishing-E-Mails konnten so keinen weiteren finanziellen Schaden bei Verbraucherinnen und Verbrauchern verursachen. Dieses Phishing-Radar hat sich als großer und nachhaltiger Erfolg erwiesen und wird von der VZ NRW weitergeführt. Die Landesregierung hat gemeinsam mit der LfM und der Medienberatung NRW die Initiative Medienpass NRW ins Leben gerufen. Ziel der Initiative ist es u.a., Erziehende und Pädagogen /innen bei der Vermittlung des richtigen Umgangs mit Medien zu unterstützen. Grundlage der Arbeit der Initiative ist ein sogenannter Kompetenzrahmen. Er bietet Orientierung über die Kompetenzen, die für Kinder und Jugendliche wichtig sind. Die Entwicklung von Regeln und Empfehlungen für eine sichere Kommunikation im Internet, insbesondere auch Kostenfallen im Internet und Phishing-Mails, werden dabei berücksichtigt. MBEM fördert über eine Zuwendung die Veröffentlichung der Informationsreihe „IM BLICK- PUNKT“ des Grimme-Instituts (www.grimme-institut.de/imblickpunkt). Das Grimme-Institut hat das Thema Phishing in den Ausgaben „Bezahlen im Netz“ (August 2010) und „Internetkriminalität “ (November 2008) und den Umgang mit Profildaten in der Ausgabe „Das digitale Ich“ (Oktober 2012) aufgegriffen. Vgl. zum Thema Datenschutz auch die Antworten auf die Fragen 43, 45, 139, 165. Zudem hat MBEM gemeinsam mit dem Landtag am 26. November 2012 einen „Tag der Medienkompetenz “ organisiert. Ziel des „Tags der Medienkompetenz“ war es, das breite Spektrum der Medienkompetenz-Förderung in NRW aufzuzeigen und den Dialog zwischen Bürger (inne)n und Politiker(inne)n, zwischen Medienpädagog(inn)en und Medienmacher(inne)n, zwischen Jung und Alt zu stärken. Auch das Thema Phishing wurde aufgegriffen: Das Institut für Internet-Sicherheit an der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen erläuterte Aspekte rund um das Thema „Hacking“ und stand für einen Austausch mit dem Publikum zur Verfügung 8. Zudem hat die Landesregierung gemeinsam mit der LfM 2013 Fachtagungen des Grimme- Instituts im Rahmen des Medienkompetenz-Netzwerks (mekonet) gefördert. Hierzu zählte auch ein Webinar zum Thema „Facebook, Google, Amazon und WhatsApp: Was passiert mit meinen Daten?“. Phishing-Angriffe treten in der Regel nicht in bestimmten Regionen, Altersgruppen oder bei bestimmten Geschlechtern auf. Daher werden von der Landesregierung keine geschlechtsspezifischen Maßnahmen betrieben oder unterstützt. 37. Wie sollten aus Sicht der Landesregierung diese Maßnahmen auch an das mobile Kommunikationsverhalten (z.B. Smartphone- oder App- Angebote) der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden? Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen Smartphones und Tablets mittlerweile ganz wesentlich für ihre E-Mail-Kommunikation sowie für die Kommunikation in sozialen Netzwerken. 8 www.tagdermedienkompetenz.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 25 Da mobile Endgeräte aber auch beim Online-Banking und MobilePayment eine zentrale Rolle spielen, sollten entsprechende Informationssysteme zur Warnung vor aktuellen Phishing- Attacken für diese Geräte zur Verfügung gestellt werden. Mit dem bei den Verbraucherzentralen angesiedelten Phishing-Radar (siehe Antwort auf Frage 34-36) ist bereits ein erfolgreiches Instrument geschaffen, so dass die dort bestehenden Strukturen und der bereits vorhandene Erfahrungsschatz genutzt werden sollten. Derzeit befindet sich eine Erweiterung des Phishing-Radars um eine so genannte „Phishing-App“ im Genehmigungsverfahren beim BMELV. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen wahlweise den Posteingang oder einzelne E-Mails überprüfen lassen können. Zudem soll über die App ein Weiterleiten von verdächtigen, aber nicht eindeutig als Phishing identifizierten E-Mails zur individuellen Prüfung möglich sein. Im März 2013 ist über den Nachrichtendienst „Twitter“ – den es auch als App für Smartphones und Tablets gibt – eine Internet-Serie des MKULNV zu Verbraucherrechten gestartet, die in 50 Verbrauchertipps u.a. auf Basis der Broschüre „Ihr Recht im Alltag“ (siehe auch die Antwort zu den Fragen 81 und 82) Informationen zum Thema Online-Banking bereithielt. Der entsprechende Beitrag klärt ebenfalls über Phishing auf. Auch künftig wird die Landesregierung im Einzelfall prüfen, inwieweit die Nutzung solcher Mediendienste ein effizientes Instrument der Verbraucherinformation sein kann. 38. Erkennt die Landesregierung den Bedarf, dass Banken über sichere Standards verfügen und über Risiken in Bezug auf Phishing informieren? Banken stehen vor der Herausforderung, ihre Sicherheitsvorkehrungen stets den Entwicklungen anzupassen. Neben einem möglichst hohen technischen Sicherheitsstandard ist insbesondere auch die Aufklärung der Bankkunden über effektive Sicherheitsmaßnahmen bei der Nutzung von PC, Tablet oder Smartphone und deren Beachtung von erheblicher Bedeutung . Deshalb ist es ebenso bedeutsam, dass sich Anwenderinnen und Anwender der Risiken bewusst werden, ihr Online-Verhalten daran anpassen und regelmäßig neue Sicherheits -Updates für Betriebssysteme, Browser und Schutzprogramme installieren. Im Hinblick auf Informationen über Phishing ist es schon häufig gängige Praxis, dass Banken auf ihren Internetseiten – in der Regel in unmittelbarer Nähe zu der Login-Maske – über aktuell bekannte Phishingattacken informieren und ihre Kunden warnen. Die hierzu befragte VZ NRW weist auf zahlreiche Sicherheitslücken bei den sogenannten Zahlungsauslösediensten hin. Zahlungsauslösedienste sind zwischen dem Händler und der Bank des Käufers angesiedelt und ermöglichen Zahlungen ohne Kreditkarte. Im Gegensatz zu anderen Zahlungsdienstleistern führen Zahlungsauslösedienste selbst kein Zahlungskonto des Zahlers und kommen daher zu keinem Zeitpunkt in den Besitz des zu übermittelnden Geldes. Auch bei solchen Zahlungsauslösediensten sind nach Ansicht der VZ NRW sichere Standards zwingend erforderlich. Neue rechtliche Vorgaben für Zahlungsauslösedienste sind auch Gegenstand der im Juli 2013 durch die Europäische Kommission vorgeschlagenen Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Hiernach sollen Zahlungsauslösedienste den gleichen Regulierungs- und Aufsichtsstandards unterliegen wie alle anderen Zahlungsinstitute. Aus Verbrauchersicht wird diese Anpassung der Vorschriften aufgrund der Dynamik der digitalen Welt und der Zunahme von Online-Shopping sowie der Buchung von Dienstleistungen oder Reisen begrüßt. Die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 26 Ausdehnung des Anwendungsbereichs erleichtert die Nutzung kostengünstiger Internet- Zahlungsdienste und erhöht deren Sicherheit. Mit Unterstützung der Landesregierung NRW hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Richtlinienentwurf betont, dass grundsätzlich sichergestellt sein muss, dass im Zusammenhang mit Zahlungsauslösediensten insbesondere die technische Absicherung sowie der Ausschluss zusätzlicher Haftungsrisiken gewährleistet und Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend geschützt sind9. 39. Durch welche konkreten Maßnahmen wurde das LKA NRW seit 2010 für den Kampf gegen Cybercrime gestärkt? Die Verhütung und Verfolgung der Cybercrime ist ein kriminalstrategischer Schwerpunkt der Polizei NRW. 2011 wurde im LKA NRW das Cybercrime-Kompetenzzentrum eingerichtet. Darin sind die landeszentralen Aufgaben zur Verhütung und Verfolgung der Cybercrime gebündelt. Nach einer personellen Verstärkung im Jahr 2012 sind gegenwärtig rund 100 spezialisierte Polizeibeamtinnen und -beamte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (mit Hochschulstudium der Fachrichtung Informatik oder einer vergleichbaren Fachrichtung) und Technikerinnen / Techniker im Cybercrime-Kompetenzzentrum tätig. Als landeszentrale Ansprechstelle für alle Belange der Verhütung und Verfolgung der Cybercrime hat das LKA NRW im Cybercrime-Kompetenzzentrum unter anderem einen rund um die Uhr erreichbaren sogenannten Single Point of Contact eingerichtet. Dieser steht als zentrale Ansprechstelle für Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Behörden in NRW zur Verfügung und stellt die kompetente Betreuung und die sofortige Einleitung komplexer Ermittlungsmaßnahmen sicher. Um auf neue Phänomene und Herausforderungen schnell und effizient reagieren zu können, setzt das Cybercrime-Kompetenzzentrum auf enge Zusammenarbeit und ständigen Wissenstransfer auch mit nichtpolizeilichen Institutionen. Dazu wurden Kooperationsvereinbarungen mit der Fachhochschule Aachen und dem Branchenverband BITKOM e. V. geschlossen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) hat im Februar 2012 weitere Regelungen zur Intensivierung und Qualifizierung der repressiven und präventiven Bekämpfung von Cybercrime durch die Polizei NRWs getroffen. Hierzu gehören insbesondere die Anpassung der Organisation der Kreispolizeibehörden, die Einstellung weiterer wissenschaftlicher Fachkräfte, die Ergänzung und Anpassung der Aus- und Fortbildung aller Laufbahngruppen der Polizei sowie die Ergänzung und Anpassung der spezifischen technischen Ausstattung. Dadurch wird sichergestellt, dass kriminalistisches Fachwissen zur Verhütung und Verfolgung der Cybercrime auf breiter Basis in der Polizei verfügbar ist. Derzeit besteht eine Kooperationsvereinbarung zwischen der VZ NRW, dem LKA NRW und dem LPR. Ziele sind u.a. der Informations- und Wissensaustausch hinsichtlich neuer Begehungsweisen , die Durchführung gemeinsamer Präventionsaktivitäten und die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit – auch im Hinblick auf Phishing. Ferner haben das LKA NRW und die VZ NRW im Rahmen der BAGSO-Internetwoche in 2013 eine gemeinsame Veranstaltung zu 9 Siehe BR-Drs. 602/13 (B), Ziffer 5. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 27 den Themen „Online-Banking: Vorteile nutzen, Gefahren kennen, Angriffe von Kriminellen abwehren" und "Verbraucherrechte beim Onlineshopping" angeboten. 40. Wie wirken sich diese Maßnahmen auf den Bereich „Phishing“ aus? Die konkreten Auswirkungen der Maßnahmen zur Stärkung des LKA NRW für den Kampf gegen Cybercrime auf einzelne Phänomene wurden bisher nicht untersucht. Mit den organisatorischen und personellen Veränderungen im Cybercrime-Kompetenzzentrum des LKA NRW stehen jedoch insgesamt mehr Experten für die repressive und präventive Bekämpfung der Cybercrime und damit auch für das Phänomen "Phishing" zur Verfügung. 41. Wie viele Fälle von Identitätsdiebstahl sind in den letzten fünf Jahren bekannt und zur Anzeige gebracht worden? Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in NRW geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse nicht zur Verfügung. Der Begriff „Identitätsdiebstahl“ ist als Differenzierungskriterium nicht hinreichend bestimmt genug, um eine tragfähige Zuordnung bzw. Ausfilterung entsprechender Ermittlungsverfahren zu ermöglichen und hierüber Auskunft zu geben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der jeweilige Identitätsdiebstahl oftmals als Einstiegsdelikt zur Begehung weiterer, insbesondere vermögensschädigender Folgetaten dient. Strafverfolgung und Verurteilung fokussieren sich vor diesem Hintergrund auf die Verfolgung der Folgetaten. Überdies wird der reine, nicht vermögensrelevante Identitätsdiebstahl selten zur Anzeige gebracht, zumal die Geschädigten in den vorherrschenden Fällen der Kompromittierung externer EDV-Systeme wie etwa der Datenbanken von Webshops und Dienstleistern von einem Identitätsdatenzugriff nicht in jedem Falle Kenntnis erlangen . Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit dem sogenannten "Identitätsdiebstahl" nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. Eine Angabe von Fallzahlen ist daher nicht möglich. 42. Wie viele Verurteilungen im Zusammenhang mit diesen Taten gab es? Für das in Rede stehende Kriminalitätsphänomen ist eine exakte Darlegung der Anzahl der Verurteilungen mangels entsprechender statistischer Erfassung nicht möglich. 43. Welche Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf den achtsamen Umgang mit Passwörtern unternimmt und plant die Landesregierung? Verschiedene Aktivitäten der Landesregierung zielen darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam mit geeigneten Partnern zielgruppenspezifisch über ihre Rechte und Pflichten im Internet zu informieren und sie in ihren Handlungskompetenzen zu stärken. Das MKULNV hat dazu eine Broschüre „Ihr Recht im Alltag“ heraus gegeben. Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 81 und 82 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 28 Einen großen Anteil der Aufklärungsarbeit in NRW leistet die mit Mitteln des Landes finanzierte VZ NRW. Zum Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW wird auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. Sie informiert persönlich im Rahmen der allgemeinen Rechtsberatung in ihren örtlichen Beratungsstellen und auf ihren Internetseiten www.vznrw .de. Die Homepage enthält auch Verhaltenstipps zum Thema Phishing, dementsprechend auch Hinweise zum Umgang mit Passwörtern. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 81 und 82 verwiesen. Auf dem speziell für Kinder und Jugendliche entwickelten Portal der VZ NRW „checked 4you.de“ finden sich Informationen u.a. zu Passwörtern, Phishing und SocialMedia altersgerecht aufgearbeitet, u.a. in dem Beitrag vom 25. Januar 2013 „Gutes Passwort, schlechtes Passwort“. Das MKULNV hat Seniorenkonferenzen „Forum 60+ Ins Internet - mit Sicherheit“ gefördert. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 124 verwiesen. Auf den Veranstaltungen wurden u.a. Risiken im Umgang mit Passwörtern und persönlichen Daten thematisiert, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dafür zu sensibilisieren. Darüber hinaus hat das MKULNV die Qualifizierung von „Internettutoren“ mit der „Einrichtung virtueller Stammtische“ gefördert. Hierzu wird ebenfalls auf Frage 124 verwiesen. Die Landesregierung hat gemeinsam mit der LfM und der Medienberatung NRW die Initiative Medienpass NRW ins Leben gerufen. Ziel der Initiative ist es u.a., Erziehende und Pädagogen /innen bei der Vermittlung des richtigen Umgangs mit Medien zu unterstützen. Grundlage der Arbeit der Initiative ist ein sogenannter Kompetenzrahmen. Er bietet Orientierung über die Kompetenzen, über die Kinder und Jugendliche verfügen sollten. Die Entwicklung von Regeln und Empfehlungen für eine sichere Kommunikation im Internet wird dabei berücksichtigt . Die LZpB NRW hält in ihrem Webangebot die Webvideo-Serie „Cyberkitchen – Gefahr aus dem Netz“ bereit. Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 34 bis 36 verwiesen. Zum Thema Internetsicherheit wird auch auf die Antwort zu den Fragen 34 bis 36 verwiesen. 44. Welche Gefahren sieht die Landesregierung bei Identitätsdiebstahl von Profilen in Sozialen Netzwerken? Die Nutzung Sozialer Netzwerke ist für weite Teile der Bevölkerung ein fester Bestandteil der Lebensführung geworden. Dabei geben die Nutzerinnen und Nutzer in nicht unerheblichem Umfang auch sensible und persönliche Daten preis. Dies birgt grundsätzlich die Gefahr des Missbrauchs und sollte daher sorgfältig erwogen werden. Eine dieser Gefahren ist der "Identitätsdiebstahl ", bei dem die missbräuchliche Erlangung oder Nutzung personenbezogener Daten durch Dritte erfolgt, beispielsweise zur Erlangung eines betrügerischen Vermögensvorteils oder zur Diskreditierung und Diffamierung. "Identitätsdiebstähle" sind für die Betroffenen zumeist mit finanziellen Schäden oder psychischen Belastungen verbunden. Junge Nutzerinnen und Nutzer verkennen z.T. die Risiken bei der Nutzung Sozialer Netzwerke . Medienpädagogische Arbeit und die Entwicklung von Medienkompetenz kann dazu beitragen, diese Risiken zu verdeutlichen und ein erforderliches Gefahrenbewusstsein zu schaffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 29 45. Welche Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher ergreift die Landesregierung in Bezug auf Angriffe auf Profildaten? 46. Sieht die Landesregierung hier den Bedarf, geschlechtsspezifische Aufklärungsmaßnahmen zu unternehmen? In den Fällen von Datenmissbrauch verwenden die Täterinnen und Täter persönliche Daten wie Namen und Geburtsdatum, um damit Straftaten wie z.B. Warenkreditbetrug oder die Verbreitung illegaler Videos zu begehen. Zum Teil eröffnen die Kriminellen mit den erlangten Daten Konten, nehmen Kredite auf, oder schließen Kaufverträge für hochwertige Waren ab. Das Grimme-Institut hat im Oktober 2012 im Rahmen der von MBEM geförderten Broschürenreihe „IM BLICKPUNKT“ die Ausgabe „Das digitale Ich“ veröffentlicht. Dabei wird auch der Umgang mit Profildaten in Sozialen Netzwerken thematisiert. Zudem hat MBEM gemeinsam mit der LfM 2013 Fachtagungen des Grimme-Instituts im Rahmen des Medienkompetenz-Netzwerks (mekonet) gefördert. Hierzu zählte auch ein Webinar zum Thema „Facebook, Google, Amazon und WhatsApp: Was passiert mit meinen Daten?“. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass das Risiko, von einem Angriff auf Profildaten betroffen zu sein, für Frauen und Männer unterschiedlich hoch ist. Daher sieht die Landesregierung bei dem Diebstahl von Daten nach derzeitigem Kenntnisstand keinen Bedarf nach geschlechtsspezifischen Aufklärungsmaßnahmen. Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ist eine Sensibilisierung für dieses Risiko insgesamt von Bedeutung. Im Rahmen der Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Nutzung sozialer Netzwerke und einem vorsichtigen Umgang mit Passwörtern werden Verbraucherinnen und Verbraucher auch darüber informiert, möglichst wenig persönliche Daten in ihren Profilen einzustellen und zu veröffentlichen sowie möglichst sichere Passwörter auszuwählen. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 43 und 129 verwiesen. II.4. Abmahnungen 47. Wie beurteilt die Landesregierung Abmahnfälle, in denen das Ausmaß des Rechtsverstoßes gering und die daraus resultierenden Schadenersatzforderungen drastisch hoch für Nutzerinnen und Nutzer sind (im Folgenden als missbräuchliche Abmahnungen bezeichnet)? Geringfügige Rechtsverletzungen dürfen private Internetnutzer oder -nutzerinnen nicht an den Rand des finanziellen Ruins treiben. Abmahnungen, deren eigentliches Ziel nicht mehr die an sich legitime Rechtsverfolgung ist, sondern deren Geltendmachung sich eher als ein lukratives Geschäftsmodell erweist, muss deshalb nach Auffassung der Landesregierung Einhalt geboten werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 30 48. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung mit Blick auf missbräuchliche Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen? Die Landesregierung hat bereits Maßnahmen gegen missbräuchliche Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen ergriffen und im Februar 2013 den Antrag auf eine „Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs“ beim Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 91/13). Auf diesen Antrag hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. März 2013 (BR-Drs. 91/13 (Beschluss)) die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den auf der Grundlage des damals geltenden Urheberrechts stattfindenden Abmahnmissbrauch beende, insbesondere eine Begrenzung des Streitwertes bei einmaligen geringfügigen Urheberrechtsverstößen auf 500 € vorsehe. In der Folgezeit hat die Bundesregierung das - inzwischen verabschiedete und verkündete - „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 1. Oktober 201310 beim Deutschen Bundestag eingebracht. Die die Eindämmung des Abmahnmissbrauchs betreffenden Gesetzesänderungen sind am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das v.g. Gesetz sieht bezogen auf das sog. Abmahnwesen im Wesentlichen folgendes vor: Mit § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) - neu - wird u.a. eine Begrenzung des Streitwertes für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf 1.000 € (Absatz 3) eingeführt; ergänzend hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aufgefordert , diese Regelung nach Ablauf von 3 Jahren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Des Weiteren sind Abmahnende künftig im Interesse der Transparenz zur Einhaltung verschiedener Informationspflichten bei Abfassung der Abmahnung verpflichtet (Absatz 2). Zudem kann der unberechtigt Abgemahnte künftig Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (Absatz 4). Weiterhin ist mit § 104a UrhG - neu - der bis dato geltende sog. „fliegende Gerichtsstand“, wonach Urheberrechtsverletzungen in Anwendung des § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nur am Wohnsitz des Beklagten, sondern überall dort verfolgt werden konnten, wo sich auch nur ein Teil der Verletzungshandlung verwirklicht hatte, bei Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen Verbraucherinnen und Verbraucher abgeschafft worden. Die Landesregierung hat sich bereits im Rahmen der Bundesratsbeteiligung zu dem v.g. Gesetz mit Nachdruck für Verbesserungen im Bereich des Verbraucherschutzes eingesetzt und wird auch in Zukunft aufmerksam beobachten, ob die mit dem v.g. Gesetz zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen tatsächlich ausreichen , um dem Abmahnmissbrauch wirksam zu begegnen. 49. Wie beabsichtigt die Landesregierung, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker über das Problem unbegründeter und missbräuchlicher Abmahnungen aufzuklären ? Die Landesregierung finanziert die Arbeit der VZ NRW, zu deren Tätigkeitsfeld auch die Übernahme von Rechtsberatungen für Verbraucherinnen und Verbraucher zählt. Die Rechtsberatung und -vertretung der VZ NRW zum Urheberrecht wurde 2012 ca. 5.400-mal in Anspruch genommen, um gegen unberechtigte oder überhöhte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Dabei konnten jeweils Forderungen in Höhe von 300 10 BGBl. I 2013, S. 3714 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 31 Euro bis 4.800 Euro entweder niedergeschlagen oder durch das Aushandeln von Vergleichen deutlich reduziert werden. Informationen über das Beratungsangebot zum Urheberrecht können im Internet11 abgerufen werden. Nicht zuletzt Jugendliche sind über die Nutzung von p2p-Tauschbörsen, sozialen Netzwerken sowie Film- oder ähnlichen Portalen im Visier von so genannten "Massenabmahnern". Deshalb gibt es zu Themen wie illegale Downloads, Creative Commons oder Urheberrechtsverletzungen bei Bildern oder Filmen Beiträge im Online-Jugendmagazin „checked4you.de“ der VZ NRW. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. Weiterhin informiert die VZ NRW Verbraucherinnen und Verbraucher mit zahlreichen Interviews für Printmedien, Radio, Online-Dienste und hält in den Beratungsstellen schriftliche Verbraucherinformationen wie den Flyer "Musik im Netz Runterladen ohne Reinfall" – eine Kooperation zwischen der VZ NRW und klicksafe.de – und den Flyer „FAQ – Fallen der digitalen Welt“ zur kostenlosen Mitnahme bereit. 50. Wird die Landesregierung Änderungen des Rechtsrahmens vorantreiben, durch die das Verfahren bei Abmahnungen erschwert wird, sodass (bspw. durch die Verschärfung der Regelungen zum individuellen Nachweis des Rechtsverstoßes) die „Abmahnindustrie“ geschwächt wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen. 51. Hält die Landesregierung die Begrenzung der Abmahnpauschalen der Höhe nach für sinnvoll? Wenn ja, in welchem Umfang? Es wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen. 52. Welchen Anteil an gerichtlichen und außergerichtlichen Forderungen hat die sog. „Abmahnindustrie“ in diesem Zusammenhang? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Entsprechende Daten werden statistisch nicht erfasst. 53. Wie beurteilt die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Problematik des besonderen Gerichtsstandes (§ 32 ZPO) bei unerlaubten Handlungen, die zu einer örtlich nicht einzugrenzenden Zuständigkeit der Gerichte führt? Es wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen. 11 http://www.vz-nrw.de/beratung-vor-ort LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 32 54. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung mit Blick auf Abmahnungen zwischen Wettbewerbern und solchen, die sich als Wettbewerber gerieren, aber keine sind, zu ergreifen? Ein Großteil der Abmahnungen betrifft das Internet, da hier Rechtsverstöße leichter zu finden und zu analysieren sind als bei Offline-Präsentationen. Besonders im E-Commerce ist das Abmahnrisiko für Handelsunternehmen in Handelsplattformen hoch. Mit Blick auf Abmahnungen zwischen Marktteilnehmern enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hinreichende Regelungen. Es dient gleichermaßen dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Zugleich schützt das UWG auch den Erhalt eines unverfälschten und damit funktionsfähigen Wettbewerbs. Es verlangt von demjenigen , der Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs reklamiert, dass dieser vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Gegner abmahnen soll, um ihm Gelegenheit zu geben , den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (vgl. § 12 Abs. 1 UWG). Auf der anderen Seite dürfen geringfügige Rechtsverletzungen Unternehmen nicht an den Rand des finanziellen Ruins treiben. Abmahnungen, deren eigentliches Ziel nicht mehr die an sich legitime Rechtsverfolgung ist, sondern deren Geltendmachung sich eher als ein lukratives Geschäftsmodell erweist, muss deshalb nach Auffassung der Landesregierung Einhalt geboten werden. § 8 Absatz 4 UWG enthält bereits eine Bestimmung, um der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Wettbewerbsverstößen vorzubeugen . Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen ist danach unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Aufgrund des inzwischen verabschiedeten und verkündeten „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 1. Oktober 201312 ist diese Vorschrift mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 um einen Anspruch des missbräuchlich Abgemahnten auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen ergänzt worden. Es wird von der Landesregierung weiter beobachtet werden, ob die vorgenannten Regelungen einen wirksamen Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen darstellen. II.5. Verbrauchersicherheit und Verbraucherrechte im Netz 55. Inwiefern hält die Landesregierung den geltenden Rechtsrahmen für ausreichend , um die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Verbraucherrechte im E-Commerce zu gewährleisten? 56. Wo besteht aus Sicht der Landesregierung Verbesserungsbedarf? Der geltende Rechtsrahmen für den Online-Handel versetzt Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich angemessen in die Lage, informierte Entscheidungen über die angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu treffen und sich einen Eindruck über den Vertragspartner bzw. Anbieter zu verschaffen. Seit Inkrafttreten der Button-Lösung sind Verbraucherinnen und Verbraucher auch vor ungewollten kostenpflichtigen Vertragsschlüssen im Inter- 12 BGBl. 2013, S. 3714 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 33 net besser geschützt. Hier wird auf die Antwort zu der Frage 18 verwiesen. Der Rechtsrahmen für den Online-Handel wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung13 überarbeitet und neugefasst. Die Neuregelungen treten am 13. Juni 2014 in Kraft. Die zu dem Bereich E-Commerce befragte VZ NRW sieht insbesondere Probleme im Bereich des Erwerbs digitaler Güter per Download. Wer digitale Güter wie E-Books, Musik, Filme oder Spiele per Download kaufe, müsse dabei in der Regel schon umfangreiche allgemeine Geschäftsbedingungen beachten. In den Nutzungsbedingungen von E-Books fänden sich in vielen Fällen Klauseln, nach denen das elektronische Buch Einschränkungen im Hinblick auf Weiterverkauf oder Verleih unterliege. Die Thematik des Erwerbs und der späteren weiteren Nutzung von digitalen Produkten, die in unkörperlicher Form per Download über das Internet bezogen werden, war bereits Gegenstand der VSMK am 17. Mai 2013 (siehe Antwort zu Frage 4). MKULNV hat dort einen Beschluss unterstützt, der darauf abzielt, analoge und digitale Güter hinsichtlich des Erwerbs und der damit einhergehenden Rechte gleichzustellen. In dem Beschluss der VSMK ist zudem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2012 hingewiesen worden , in dem es um den Weiterverkauf einer via Download erworbenen Software ging. Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass bei dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkexemplares stets Eigentum an den gekauften Produkten erworben werde. Dies sei unabhängig davon, ob der Käufer die Software auf einem Datenträger oder als Download erwirbt. Voraussetzung sei lediglich, dass die Datei zur dauerhaften Nutzung, also nicht etwa nur verliehen, vermietet oder zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen werde. Im Hinblick auf eine Übertragbarkeit dieses Urteils auf E-Books, Musik, Filme und weiterer digitale Güter ist daher von der VSMK mit Unterstützung des MKULNV die Anregung an das BMELV adressiert worden, eine entsprechende Studie unter Berücksichtigung dieses Urteils in Auftrag zu geben. 57. Inwiefern leistet die Landesregierung Aufklärungsarbeit im Hinblick auf die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Verbraucherinnen und Verbraucher im E- Commerce? 58. Gibt es bei diesen Aufklärungsmaßnahmen geschlechtsspezifische Schwerpunkte ? Verschiedene Aktivitäten der Landesregierung zielen darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam mit geeigneten Partnern zielgruppenspezifisch über ihre Rechte und Pflichten im Internet zu informieren und sie in ihren Handlungskompetenzen zu stärken. Das MKULNV hat dazu eine Broschüre „Ihr Recht im Alltag“ heraus gegeben. Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 81 und 82 verwiesen. Zudem hat das MKULNV Seniorenkonferenzen „Forum 60+ Ins Internet - mit Sicherheit“ gefördert . Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 124 verwiesen. Schwerpunkte der Reihe sind u.a. die Aufklärung über Verbraucherrechte beim Online-Einkauf und die Bedeutung von vorhandenen Gütesiegeln auf den Angebotsseiten. Darüber hinaus hat das MKULNV die 13 Gesetz vom 20.09.2013 - BGBl. I 2013 Nr. 58, S. 3642 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 34 Qualifizierung von „Internettutoren“ mit der „Einrichtung virtueller Stammtische“ gefördert. Hierzu wird ebenfalls auf Frage 124 verwiesen. Mit finanzieller Unterstützung des MBEM gibt das Grimme-Institut die Broschüre „Bezahlen im Netz“ heraus. Einen großen Anteil der Aufklärungsarbeit in NRW leistet die mit Mitteln des Landes finanzierte VZ NRW. Zum Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW wird auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. Auch auf der Website www.vz-nrw.de werden ausführlich Hilfestellungen zum „Online-Shopping“ geboten, wie z.B. zu den Informationspflichten des Shop-Betreibers, zu Widerrufs- oder Rückgaberecht, zur Bezahlung im Internet oder zu Datenschutz und technischer Sicherheit. Zudem ist bei der VZ NRW der Ratgeber „Meine Rechte bei Kauf und Reklamation“ als Buch oder eBook erhältlich. Für Jugendliche betreibt die VZ NRW das Online-Jugendmagazin „checked4you.de“. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. Weitere Aktivitäten werden in Frage 220 genauer erläutert. Eine geschlechtsspezifische Differenzierung erfolgt bei den Maßnahmen zur Verbraucheraufklärung nicht. 59. Hält die Landesregierung die Informationspflichten der Anbieterinnen und Anbieter gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, die aus dem E-Commerce für vollständig auf den M-Commerce übertragbar? 60. Sieht die Landesregierung für die Informationspflicht der Anbieterinnen und Anbieter im M-Commerce besondere Anforderungen gegenüber der Informationspflicht im E-Commerce? 61. Falls Ja: Welche Anforderungen müssen aus Sicht der Landesregierung erfüllt werden? Aus Sicht von Verbraucherinnen und Verbraucher bestehen im E-Commmerce und im M- Commerce grundsätzlich ähnliche Informationsinteressen. In beiden Fällen haben sie insbesondere ein berechtigtes Interesse daran, über den jeweiligen Anbieter, die angebotenen Waren und Dienstleistungen und die ihnen zustehenden Verbraucherrechte umfassend informiert zu werden. Entsprechende Informationen rechtzeitig zu erhalten, ist für Verbraucherinnen und Verbraucher unabhängig von den konkreten tatsächlichen Umständen vor und bei Vertragsschluss von erheblichem Interesse. Nach der aktuellen Rechtslage müssen die Unternehmer den Verbraucherinnen und Verbrauchern im E-Commerce und im M- Commerce gemäß Art. 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG- BGB) dieselben Informationen zur Verfügung stellen. Die technischen Gegebenheiten des M-Commerce stellen aber die Realisierung einer verbrauchergerechten Information vor besondere Herausforderungen. Für Anbieter im M- Commerce begründen sich diese vornehmlich aus dem Umstand, dass die von den Verbraucherinnen und Verbrauchern für den M-Commerce eingesetzten Endgeräte wie Smartphones oder Tablets über ein deutlich kleineres Display verfügen als z.B. Desktop-Computer. Mithin können im Rahmen des M-Commerce regelmäßig wesentlich weniger Informationen auf einen Blick präsentiert werden, was zu Lasten der Übersichtlichkeit gehen kann. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 35 zur Regelung der Wohnungsvermittlung14 wurden u.a. die Vorschriften zur den Informationspflichten der Unternehmer überarbeitet und neugefasst. Art. 246a § 3 EGBGB sieht zukünftig eine Erleichterung der Informationspflichten im Fernabsatz bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit vor. Die Neuregelung tritt am 13. Juni 2014 in Kraft. Das Thema Verbraucherschutz beim mobilen Einkauf war auch Gegenstand der 9. VSMK am 17. Mai 2013. MKULNV hat den Beschluss der VSMK zum M-Commerce mit der Feststellung , dass es teilweise bei Herstellern von Geräten, Betreibern von App Stores und den Entwicklern von Apps Defizite im Rahmen der Nutzung ihrer Produkte beziehungsweise ihrer Dienste hinsichtlich transparenter, mediumgerechter und verständlicher Informationen gibt und eine entsprechende und umfassende Aufklärung über die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer für erforderlich gehalten wird, unterstützt. Die AG WV wurde gebeten, die bestehenden rechtlichen Regelungen im Hinblick auf erforderliche Anpassungsbedarfe hinsichtlich der Gegebenheiten mobiler Endgeräte zu überprüfen. Hierzu hat die AG WV eine Projektgruppe „Mobile Endgeräte“ eingesetzt (siehe Antwort zu Frage 4). 62. Wie schätzt die Landesregierung die Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher ein, die von Rabatt- und Gutscheinsystemen im Netz ausgehen? Laut der dazu befragten VZ NRW sei bei Rabatt- und Gutscheinsystemen insbesondere von Bedeutung, dass die vertraglichen Beziehungen oft nicht auf den ersten Blick erkennbar seien . So sei für Verbraucherinnen und Verbraucher in vielen Fällen nicht ersichtlich, mit wem sie beim Erwerb eines Gutscheins über ein Rabatt- oder Gutscheinsystem einen Vertrag abschließen. Dies werde insbesondere dann relevant, wenn es zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung komme oder die erworbene Sache oder Dienstleistung Mängel aufweise. Für Verbraucherinnen und Verbraucher stelle sich dann die Frage, an wen sie sich wenden und wem gegenüber sie eventuell bestehende Rechte geltend machen können. Erschwert werde dies dadurch, dass viele Anbieter lediglich als Vermittler auftreten, die dann zum Beispiel für die Mangelfreiheit der erworbenen Produkte oder die Durchführung der versprochenen Leistung gerade nicht haften, sondern auf die Verantwortung der jeweiligen Partnerunternehmen verweisen. Darüber hinaus seien die Angebote bei Rabatt- und Gutscheinsystemen oft wenig transparent. In vielen Fällen erfahren Verbraucherinnen und Verbraucher erst nach aufwändiger Recherche Näheres zu den Bedingungen ihrer Käufe. So komme es häufig vor, dass bei Gutscheinsystemen erworbene Dienstleistungen oft nur an bestimmten Tagen oder zu eingeschränkten Uhrzeiten eingelöst werden können. 63. Plant oder unterstützt die Landesregierung Maßnahmen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher über mögliche Risiken in diesem Zusammenhang aufzuklären ? Verschiedene Aktivitäten der Landesregierung zielen darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam mit geeigneten Partnern zielgruppenspezifisch über ihre Rechte und Pflichten im Internet zu informieren und sie in ihren Handlungskompetenzen zu stärken. Das MKULNV hat eine Broschüre „Ihr Recht im Alltag“ heraus gegeben, die u.a. Informationen zum Couponkauf enthält. Zu der Broschüre wird auf die Antwort zu den Fragen 81 und 82 verwiesen. 14 Gesetz vom 20.09.2013 - Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 58 27.09.2013 S. 3642 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 36 Einen großen Anteil der Aufklärungsarbeit in NRW leistet die mit Mitteln des Landes finanzierte VZ NRW. Zum Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW wird auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. 2011 hat die VZ NRW eine Stichprobe bei 30 Internet - Gutscheinanbietern durchgeführt und dazu umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf Fallstricke bei Rabatt- und Gutscheinsystemen geleistet. Zusätzlich können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Internetseiten der VZ NRW über Verbraucherrechte im Zusammenhang mit Gutscheinen , wie z.B. zu Gültigkeitszeiträumen und Widerrufs- oder Rückgaberecht, informieren. In der Vorweihnachtszeit 2011 hat die VZ NRW mit Förderung der Landesregierung ein Projekt unter dem Motto „Besser weihnachten“ umgesetzt. Im Rahmen des Projekts wurden Verbraucherinnen und Verbraucher durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit unter anderem über die rechtlich und praktisch relevanten Fragestellungen im Hinblick auf Gutscheine informiert. 64. Wie schätzt die Landesregierung die Gefahr für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein, die von Spam ausgeht? Bei Spam Nachrichten handelt es sich um unverlangt zugestellte Nachrichten, die oft einen werbenden Inhalt haben. Spam-Mails führen nicht nur zu einer großen Belästigung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern verursachen darüber hinaus nicht unerhebliche Energiekosten. Eine besondere Gefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher geht von so genannten Phishing-Mails aus (siehe auch Antworten zu den Fragen 30 bis 33). Diese betrügerischen Mails können zum Beispiel Links enthalten, die den Nutzer oder die Nutzerin nicht, wie es den Anschein erweckt, auf die Homepage seiner oder ihrer Bank, sondern auf die beinah perfekt nachgebauten Internet-Seiten der Betrüger führen. Letztendlich können Spam-Mails auch großen Schaden auf den Computern der Verbraucher anrichten. Das Magdeburger Institut AV-TEST hat in einer 18-monatigen Studie15 (Zeitraum von August 2011 bis Februar 2013) über eine halbe Million Spam-Mails gesammelt und bewertet. Im Ergebnis war jede dritte Spam-Mail, die einen Anhang enthielt, mit einem Schädling infiziert. 400.000 Mails enthielten neben Textpassagen auch URLs (Uniform Resource Locator), also Internetadressen. Bei den Mails mit URLs führte knapp 1 Prozent der Links direkt auf mit Schädlingen infizierte Seiten. Der Rest waren meist betrügerische Angebote für gefälschte Produkte, häufig Arzneimittel. 65. Welche Vor- und Nachteile bieten aus Sicht der Landesregierung Bewertungsportale mit Blick auf ihre Wirkung für die Verbraucherinformation? Bewertungsportale bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, von den Erfahrungen anderer Verbraucherinnen und Verbraucher zu profitieren und Erfahrungen mit bestimmten Produkten oder Anbietern auszutauschen. Im Hinblick auf diese Möglichkeiten sind Bewertungsportale für Verbraucherinnen und Verbraucher als hilfreich zu bewerten, auch können sie Werkzeuge für mehr Wettbewerb auf den Märkten sein. Allerdings bergen derartige Portale auch Missbrauchs- und Manipulationsgefahren. So ist nicht erkennbar, ob es sich bei der die Bewertung verfassenden Person um einen „echten Kunden“ oder um als Information getarnte Werbung, die von dem Unternehmen fingiert wurde , handelt. Auch kann ein negativer Eintrag über das Angebot des Konkurrenten lediglich die Absicht verfolgen, dessen Unternehmen zu schaden. Zudem basieren die Einträge vieler 15 http://www.av-test.org/no_cache/news/news-single-view/artikel//spam-gefaehrlicher-dennje /?cHash=ea1049b934d18ebc58f8adb3e8e45081&sword_list[0]=spam LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 37 Verbraucherinnen und Verbraucher auf rein subjektiver Wahrnehmung, ohne dass die Aussagen objektivierbare Allgemeingültigkeit besäßen. Leserinnen und Leser der Bewertung können in die Irre geführt werden, weil die Bewertung unwahr ist oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Problematisch ist, dass der Portalbetreiber der Natur der Sache nach in der Regel nicht nachprüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt, zum Beispiel ob die Bewertung eine unwahre Tatsache enthält. Auch gibt es Unterschiede bei den verschiedenen Anbietern im Hinblick auf die Verbraucherfreundlichkeit der Ausgestaltung der Suchfunktionen und der Aufbereitung von Informationen, z.B. mit einer Voreinstellung, die aktuellsten Bewertungen ganz oben anzuzeigen oder einer Mindestzahl von Bewertungen vor Berechnung einer prozentualen Weiterempfehlungsrate. 66. Wie beabsichtigt die Landesregierung, Verbraucherinnen und Verbraucher über das Problem der Manipulationsanfälligkeit solcher Bewertungen aufzuklären? Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit sollten Verbraucherinnen und Verbraucher für das Thema „Manipulation im Rahmen von Bewertungsportalen“ sensibilisiert werden. Verbraucherinnen und Verbrauchern sollte nicht generell von der Nutzung der Portale abgeraten, jedoch ein kritischer Umgang mit den jeweiligen Einträgen empfohlen werden. So hat die VZ NRW in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Presseinformationen vor den Missbrauchsgefahren in verschiedenen Bewertungsportalen gewarnt. 67. Sind Zertifizierungssysteme aus Sicht der Landesregierung geeignet, um dieser Problematik zu begegnen? Die Aktualität, die Transparenz und die Zuverlässigkeit von Bewertungsportalen sind entscheidend für die Qualität der Information und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in diese Instrumente. Bewertungsportale im Internet stehen häufig wegen fehlender Unabhängigkeit, Manipulationen, beeinflussenden Voreinstellungen und mangelnder Transparenz in der Kritik. Mögliche Kriterien für ein Zertifizierungssystem wie z.B. für ein Gütesiegel könnten daher strenge Voraussetzungen für die Abgabe einer Bewertung, die Aktualität und Vollständigkeit der Verbraucherinformationen, eine einfache Bedienung sowie verbraucherfreundliche Vor- und Filtereinstellungen sein. Auch die Transparenz im Hinblick auf Informationen zum Portal-Anbieter selbst, zu seinen Kooperationspartnern und zur Finanzierung des Portals sowie verbraucherfreundliche Datenschutzbestimmungen könnten in möglichen Kriterien für ein Gütesiegel Berücksichtigung finden. Problematisch ist speziell bei Bewertungsportalen jedoch insbesondere, wie gewährleistet werden kann, dass nur reelle Kunden Bewertungen schreiben und nicht die Unternehmen oder Konkurrenten selbst. Bei Buchungsportalen, auf denen direkt nach Lesen der Bewertung eine Buchung vorgenommen werden kann, ließe sich ein Sicherungsinstrument im Wege des Erfordernisses der Vorlage eines Buchungsnachweises einführen. Bei sogenannten Vermittlungsportalen, die nicht selbst Buchungen anbieten, sondern lediglich zu einer entsprechenden Seite weiterleiten, ist dies wesentlich schwieriger umzusetzen. Als effektives Mittel zur Reduzierung der Anzahl von unechten Bewertungen wird die Erhöhung der Registrierungsanforderungen für die Bewertungsabgabe auf Portalen diskutiert. Solche festgelegten Registrierungsanforderungen könnten auch eines der Hauptkriterien für ein Gütesiegel sein, strengen Registrierungsvoraussetzungen könnten jedoch datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 38 Die Frage, ob Zertifizierungssysteme wie Gütesiegel geeignet sind, der Problematik der Manipulationsanfälligkeit von Bewertungen entgegenzuwirken, ist Themenschwerpunkt der im Jahre 2012 konstituierten, länderübergreifenden Arbeitsgruppe „Siegel für Bewertungsportale im Internet“, an der sich das MKULNV beteiligt. Zielsetzung dieser Arbeitsgruppe ist die Entwicklung von Qualitätskriterien für ein mögliches einheitliches Gütesiegel unter Auswertung von Praxisbeispielen und Durchführung einer Expertenanhörung. Die erarbeiteten Kriterien sollen in die politische Diskussion auf Bundesebene eingebracht werden. 68. Wie sollte aus Sicht der Landesregierung gegen Unternehmen vorgegangen werden, die Gütesiegel unberechtigt kopieren und dadurch Verbraucherinnen und Verbraucher täuschen? Die mit Mitteln des Landes NRW finanzierte VZ NRW hat nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG die Möglichkeit, Unternehmen abzumahnen und – sofern keine außergerichtliche Erledigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgt – Unterlassungsklage zu erheben, wenn Unternehmen durch die unberechtigte Verwendung von Gütesiegeln irreführende geschäftliche Handlungen vornehmen und damit gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen. Entsprechende Verstöße können der VZ NRW unmittelbar mitgeteilt werden. 69. Sind der Landesregierung Fallzahlen und Schadenswerte bekannt, die aus einer Täuschung von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Warenqualität im Online-Shopping resultieren? Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in NRW geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse nicht zur Verfügung. Da Betrugsstraftaten nicht gesondert im Zusammenhang mit der Täuschung beim Online-Shopping erfasst werden, können weder verlässliche Fallzahlen noch Schadenshöhen benannt werden. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Betrugsstraftaten im Zusammenhang mit der Täuschung über die Warenqualität beim Online-Shopping nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. Eine Angabe von Fallzahlen und Schadenswerten ist daher nicht möglich. 70. Wie beurteilt die Landesregierung das Problem sogenannter „Fake-Shops“, bei denen nach Vorkasse keine Ware an Verbraucherinnen und Verbraucher gesendet wird und keine Reaktion auf Anfragen erfolgt? Unter sogenannten "Fake-Shops" versteht man Internetseiten, die einen seriösen Online- Shop vortäuschen, jedoch keine oder nur minderwertige Imitate der angebotenen und durch den Kunden bezahlten Waren versenden. Eine Kontaktaufnahme der geschädigten Kunden zu den Betreibern des Shops bleibt häufig erfolglos, da es sich bei den im Impressum genannten Personen um nicht existierende Personen oder missbräuchlich verwendete Personaldaten handelt. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wurden Fälle bekannt, in denen gut organisierte Täter täuschend echte Onlineshops betrieben und durch ein ausgeklügeltes Vorgehen die Enttarnung lange verhindern konnten. Wenn die Aufdeckung nicht mehr zu vermeiden war, wurden durch die Täter neue Onlineshops eröffnet. Die Folge dieser Vorgehensweise ist eine große LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 39 Anzahl von geschädigten Kunden, was sich in entsprechend hohen Schadenssummen niederschlägt . Verbraucherinnen und Verbraucher können die von "Fake-Shops" ausgehenden Risiken im Vorfeld einer Bestellung minimieren, indem sie ein Shop-Angebot kritisch überprüfen, sofern dort als Zahlungsinstrument ausschließlich Vorkasse angeboten wird. Eine Recherche im Internet kann bereits bekannte "Fake-Shops" aufzeigen. Auch ein Preisvergleich der angebotenen Ware kann rechtzeitig zur Erkenntnis führen, dass der Preis der Ware auf der fraglichen Internetseite unverhältnismäßig günstig erscheint. 71. Wie viele Fälle von Betrug durch sogenannte „Fake-Shops“ wurden in den vergangenen fünf Jahren bekannt? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in NRW geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse nicht zur Verfügung. Da Betrugsstraftaten nicht gesondert im Zusammenhang mit „Fake-Shops“ erfasst werden, können verlässliche Fallzahlen nicht benannt werden. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit sog. "Fake-Shops" nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. 72. Welche Schadenssumme entstand in diesem Zeitraum durch sogenannte „Fake- Shops“ insgesamt und durchschnittlich pro Fall? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 71 wird Bezug genommen. Mangels entsprechender statistischer Erfassung können belastbare Angaben zu Schadenshöhen nicht gemacht werden. 73. Welche Maßnahmen plant oder unternimmt die Landesregierung zur Bekämpfung dieses Problems? Im Portal des ProPK16 wird das Phänomen der sogenannten "Fake-Shops" dargestellt. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden zudem Informationen zur Verfügung gestellt, wie sie sich vor den damit verbundenen Gefahren schützen können. Die VZ NRW berät und informiert Verbraucherinnen und Verbraucher zur Thematik der "Fake-Shops“. Hinsichtlich des Aufklärungs- und Beratungsangebotes wird auf die Antwort zu den Fragen 81 und 82 verwiesen. Dazu zählt auch das Online-Jugendmagazin "checked4you.de", in dem die VZ NRW Informationen zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe man "Fake-Shops" besser erkennen kann. Hierzu wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. 16 www.polizei-beratung.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 40 74. Welche Pflichten haben Provider in Hinblick auf die Sicherheit von Zahlungssystemen im Internet? Erbringen Plattformbetreiber gewerbsmäßig Zahlungsdienste, so benötigen sie eine Lizenz, dass sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Zahlungsinstitut zertifiziert sind. 75. Wie steht die Landesregierung zu einer Verpflichtung der Provider zur Überprüfung der Sicherheitsmechanismen der Zahlungsdienstleister, um Missbrauch zu verhindern? Der Zahlungsdienstleister hat gemäß § 675w BGB den Nachweis der sicheren Authentifizierung zu führen. Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Die Landesregierung wird hier die weiteren Entwicklungen beobachten und prüfen, ob es vor diesem Hintergrund noch weiterer gesetzlicher Pflichten für Internetprovider bedarf. 76. Welche Zahlungssysteme im Internet sind der Landesregierung bekannt? Für die Abwicklung von Zahlungen im E-Commerce stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern verschiedene Zahlungsarten zur Verfügung, die sich hinsichtlich ihrer Systematik in mehrere Gruppen einteilen lassen. Zum einen finden auch im Internet die klassischen Zahlungsarten , die auch im sonstigen Geschäftsverkehr eingesetzt werden, Anwendung. Hierzu gehören etwa die Rechnung oder die Lastschrift. Darüber hinaus gibt es Zahlungssysteme, die zwar online durchgeführt werden, aber an die herkömmlichen Zahlungsinstrumente wie Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte anknüpfen und über einen Zugriff auf das Konto oder die Kreditkarte des Anweisenden entsprechende Kontobewegungen auslösen. Demzufolge bestehen einerseits Systeme, die auf bekannte Zahlungsmöglichkeiten aufbauen bzw. diese nutzen und solche, die speziell für Bezahlvorgänge im Internet eingerichtet wurden. Ferner gehören zu den Internet Bezahlsystemen teilweise wieder aufladbare Prepaid- Kreditkarten. Solche Prepaid-Karten werden beispielsweise für die Bezahlung von Kleinstbeträgen verwendet, etwa bei Online-Games oder für sonstige kostenpflichtige Online-Medien. Die Entwicklung und der Einsatz von Online-Zahlsystemen unterliegen einer fortlaufenden Veränderung. Unternehmen ziehen sich zurück, andere treten neu in den Wettbewerb ein. Da es sich zudem um Anbieter der Privatwirtschaft handelt, ist eine umfassende und abschließende Auflistung der vorhandenen Zahlungssysteme im Internet nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 41 77. Wie beurteilt die Landesregierung die unterschiedlichen Bezahlsysteme im Internet hinsichtlich ihrer Sicherheit, möglicher Missbrauchsformen und sonstiger verbraucherpolitischer Aspekte? Durch die im Vergleich zum stationären Handel fehlende Barzahlungsmöglichkeit im E- Commerce besteht grundsätzlich – selbst für Personen mit Internetkenntnissen – die Gefahr, Opfer von Phishing oder Pharming Angriffen zu werden, bei denen Daten ausgespäht werden . Zum Thema Phishing wird auf die Antworten zu den Fragen 30 ff. – insbesondere auf die Antworten zu Frage 38 und Frage 78 – verwiesen. Wichtig ist, den eigenen Computer so weit möglich durch technische Hilfsmittel zu schützen und sich immer über die neuesten Entwicklungen zu informieren. Um die Verbraucherinnen und Verbraucher dabei zu unterstützen, leistet und fördert die Landesregierung Aufklärungsarbeit, die in der Antwort zu den Fragen 34 bis 36 und der Antwort zu Frage 43 beschrieben wird. 78. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung um die Verbraucherinnen und Verbraucher über mögliche Risiken zu informieren? Verschiedene Aktivitäten der Landesregierung zielen darauf ab, Verbraucherinnen und Verbraucher gemeinsam mit geeigneten Partnern zielgruppenspezifisch über ihre Rechte und Pflichten im Internet zu informieren und sie in ihren Handlungskompetenzen zu stärken. Das MKULNV hat dazu eine Broschüre „Ihr Recht im Alltag“ heraus gegeben. Informationen zum Thema „Online-Banking“ sind auch Gegenstand dieser Broschüre, die erste Orientierung über bestehende Verbraucherrechte für Konsumentinnen und Konsumenten bietet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 81 und 82 verwiesen. Der LPR erstellt Unterrichtsmaterialien zum Thema „onlinebanking“. Im Rahmen der BAGSO-Internetwoche 2013 hat eine gemeinsame Veranstaltung der VZ NRW mit dem LKA NRW zum Thema „Sicher im Netz“ stattgefunden. Einen großen Anteil der Aufklärungsarbeit in NRW leistet die mit Mitteln des Landes finanzierte VZ NRW. Sie informiert persönlich im Rahmen der allgemeinen Rechtsberatung in ihren örtlichen Beratungsstellen und auf ihren Internetseiten www.vz-nrw.de. Auf dieser Website werden ausführlich Hilfestellungen, auch zum Thema Online-Banking, gegeben. Zudem wird im Rahmen zahlreicher Interviews in den Medien (Print, Funk und TV) und durch Vortragstätigkeiten sowie über die als Buch oder eBook erhältlichen Ratgeber informiert. Unter Mitwirkung der VZ NRW werden zudem die Broschüren der LfM „mobile payment“ sowie „Bezahlen im web“ herausgegeben. Die VZ NRW stellt Verbraucherinnen und Verbrauchern darüber hinaus auch Flyer zur Verfügung, in denen über Risiken des Internets informiert wird und die Tipps zum sicheren Nutzung des Internets enthalten (z.B. „FAQ – Fallen der digitalen Welt“, „Smartphones und Tablets – was man wissen sollte“, „Smartphones und Apps – Chancen und Risiken“. Zum Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 42 79. Sind der Landesregierung die Sicherheitsmechanismen bekannt und wer überprüft deren Wirksamkeit? Eine umfassende Darstellung und Bewertung sämtlicher in der Praxis eingesetzter Bezahlsysteme im Internet kann nicht vorgenommen werden. Da der Landesregierung keine umfassenden Erkenntnisse zu dem Markt von Anbietern für Bezahlsysteme im Internet vorliegen und diese Branche in ihrer Entwicklung einer fortlaufenden Veränderung unterliegt, kann auch eine Bewertung der jeweiligen Sicherheitssysteme nicht vorgenommen werden. Hierzu wird im Übrigen auf Frage 76 verwiesen. Die Initiative D21 hat Qualitätskriterien für Online-Shops definiert, die teilweise auch bestimmte Sicherheitsstandards für das Bezahlverfahren umfassen. Sie sind online17 abrufbar. Des Weiteren stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen zur sichereren Bezahlung in Internet zur Verfügung. 80. Wie steht die Landesregierung zu anonymen Bezahlformen im Netz? Unter anonymen Bezahlsystemen im Internet werden hier Zahlungsdienste verstanden, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher für einen Zahlungsvorgang an keiner Stelle persönliche Daten oder Bank- oder Kreditkartendaten angeben müssen. Diese sind aus Datenschutzgesichtspunkten grundsätzlich zu begrüßen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben – wie im stationären Handel - ein legitimes Interesse daran, mit Online-Bargeld einkaufen zu können, ohne dass personenbezogene Daten festgehalten werden. Häufig handelt es sich bei anonymen Bezahlformen um sogenannte Prepaid-Angebote, deren Karten zum Teil wiederaufladbar sind. Hierbei können Kunden in einer der Verkaufsstellen eine Karte eines bestimmten Wertes mit einer PIN-Nummer kaufen. Die PIN-Codes können auch digital erworben werden. Auf der jeweiligen Webseite oder dem Webshop, die mit dem jeweiligen Prepaid-Anbieter kooperiert, tippt man anschließend im Rahmen des Bezahlvorganges die Ziffernfolge ein. Das Guthaben der Karte wird überprüft und sofort gebucht. Nach der Zahlung geht es wieder zurück zum Webshop. Dem Interesse der Kundinnen und Kunden am sparsamen Umgang mit persönlichen Daten im Netz kann jedoch auf der anderen Seite das gewichtige Interesse an einer wirksamen Geldwäscheprävention durch Herstellung der Transparenz von Zahlungsströmen gegenüberstehen . Müssen die Herkunft des Geldes und die Identität des Zahlenden nicht offenbart werden, wächst das Risiko, dass Geldwäsche im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) betrieben wird und nicht geahndet werden kann. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 werden Anbieter von anonymen Online-Bezahlsystemen deshalb im Einklang mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering18 bestimmten Auflagen unterworfen, vgl. etwa § 25i Absatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). In Deutschland gilt seither ein Schwellenwert von 100,- Euro für die Benutzung anonymer Dienste wie Prepaid-Kreditkarten. 17 http://www.internet-guetesiegel.de/ 18 FATF-Deutschlandbericht vom 19. Februar 2010, Empfehlung Nr. 8 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 43 Im Februar 2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EURO- PÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung19 vorgelegt, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Bezahlsysteme neu feststecken soll. Die Entwicklung und damit auch mögliche Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben abzuwarten. III. Verbraucherrechte III.1. Rolle des Internets in der Strategie der Landesregierung zur Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher 81. Welche Rolle spielt das Internet insgesamt in der Strategie der Landesregierung zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern? 82. Enthält die Strategie der Landesregierung geschlechtsspezifische Inhalte zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern? Mit der Open Government Strategie „Open.NRW“ setzt die Landesregierung verstärkt auf „Transparenz“, „E-Partizipation“ und „E-Zusammenarbeit“ und will dafür einheitliche Leitlinien für alle Ressorts schaffen. Ziel ist mehr Offenheit und mehr Teilhabemöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger. Die Strategie soll bis Ende des Jahres 2013 entwickelt und anschließend umgesetzt werden. Es ist vorgesehen, dass die Fachressorts zukünftig auf dieser Grundlage entscheiden, wie sie das Internet verstärkt nutzen. Hierbei ist relevant, dass die Internetnutzung in den vergangenen Jahren rasant gestiegen ist: Laut ARD/ZDF-Onlinestudie 201320 sind 77,2 Prozent der Erwachsenen ab 14 Jahre in Deutschland online – das sind 54,2 Millionen Menschen. Diese Zahlen zeigen, dass das Internet bei der Aufklärung ein wesentliches Informationsmedium ist. Zugleich gilt aber: 22,8 Prozent zählen nicht zu den Internetnutzerinnen und - Nutzern. Ein wichtiger Aspekt von Aufklärungsarbeit bleibt damit, dass Onlinerinnen und Onliner so wie Menschen, die das Internet nicht nutzen, erreicht werden. Je nach Anlass, Zielgruppe und Thema werden sich - ggf. kombiniert - unterschiedliche Informations- und Interaktionswege anbieten. Dieser duale Ansatz spiegelt sich auch in dem Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW und des Grimme-Instituts wider. So gibt das Grimme-Institut mit finanzieller Unterstützung von MBEM die Broschüren-Reihe „IM BLICKPUNKT“ heraus, die auch nicht internetaffinen Bürgerinnen und Bürgern Überblicksinformationen bietet. Zu den Angeboten der VZ NRW wird auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. Neben der Möglichkeit, sich vor Ort in den Beratungsstellen zu informieren und beraten zu lassen, werden die Aktivitäten der VZ NRW auf den Websites "vz-nrw.de" und "checked 4you.de" und deren Aktivitäten in sozialen Netzwerken mit finanzieller Unterstützung 19 COM/2013/045 final - 2013/0025 (COD) 20 http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/index.php?id=439 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 44 des Landes NRW ermöglicht. Dazu gehören zur Zeit Accounts bei Facebook (Fansite mit ca. 4.600 Fans), bei Twitter (ca. 1.900 Follower), Google+ sowie ein eigener YouTube-Kanal. Über diese Kanäle werden einerseits aktuelle Verbraucherinformationen verbreitet. Andererseits dienen sie als Rückmeldekanal für eine wachsende Anzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Sie wenden sich heute schon über diese Netzwerke mit einzelnen Anfragen direkt an die VZ NRW, sie teilen interessante Beiträge und sorgen so für eine weitere Verbreitung der Inhalte, oder nehmen an Umfragen teil. Ab 2014 wird die VZ NRW ihre Online- Aktivitäten weiter verstärken: Ein neuer "Online-Service" (Arbeitstitel) adressiert gezielt Userinnen und User, die sich mit Verbraucherfragen an beliebige Foren, Blogbetreiber, auf Facebook etc. wenden. Durch das Posten von Antwortbeiträgen werden sie gezielt auf die Angebote der VZ NRW aufmerksam gemacht. Eingehende Fragen und Anliegen werden online entweder direkt bearbeitet oder an bestehende Beratungsangebote (E-Mail-Beratung, Verbrauchertelefon NRW, Beratungsstellen) vermittelt. Über Expertinnen und -Expertenchats in den eigenen sozialen Netzwerken, kurzen YouTube-Beiträgen, die so attraktiv sind, dass sie häufig geteilt werden, und weitere Instrumente soll die Reichweite der Aufklärungsaktivitäten im Internet erheblich ausgeweitet werden. Auch für das MKULNV ist das Web 2.0 ein wichtiger Baustein in der Kommunikation, sei es nun, dass es sich um Krisenkommunikation im Falle eines Lebensmittelskandals handelt oder als Service-Kommunikation, um Verbraucherinnen und Verbraucher über relevante verbraucherpolitische Entwicklungen zu informieren. So wurde etwa auf dem Twitter-Account des Hauses (@Minister_Remmel) eine Tweet-Serie "50 Tage, 50 Verbrauchertipps" durchgeführt , in der 50 relevante Themen über das Soziale Netzwerk verbreitet wurden, auch, um die neue Print-Broschüre "Ihr Recht im Alltag" bekannt zu machen. Mit der Informationsbroschüre "Ihr Recht im Alltag" (Stand: August 2012) steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Leitfaden mit konkreten Tipps zur Durchsetzung von Verbraucherrechten zur Verfügung . Die Nutzung von Internetangeboten ist auch Gegenstand dieser Broschüre, die erste Orientierung über bestehende Verbraucherrechte für Konsumentinnen und Konsumenten bietet. Dabei werden diverse Verbraucherthemen, beispielsweise Kostenfallen im Internet, der Couponkauf, die Nutzung von Smartphones/Apps, Social Media (Web 2.0) bis hin zum Datenschutz angesprochen. Diese Broschüre kann sowohl als Print-Broschüre bestellt als auch als auch auf der Homepage des MKULNV heruntergeladen werden. Im Bereich der Krisenkommunikation hat das MKULNV bei mehreren Lebensmittelskandalen Tweet-Updates mit neuen Informationen für die breite Öffentlichkeit oder für bestimmte Zielgruppen (Medien) verschickt. Gerade im Bereich der Verbraucherwarnung hat sich Twitter als ideales Multiplikatoren-Instrument bewährt, etwa, als es um Belastungen von tiefgekühlten Erdbeeren aus China in verarbeiteten Produkten ging. Youtube ergänzt die oben genannte Zielsetzung der Informationen zu verbraucherrelevanten Themen. Allerdings steht das MKULNV hier erst noch am Anfang und nutzt die Verlinkung zum Youtube-Kanal der VZ NRW. Ferner hat das MKULNV die Qualifizierung von „Internettutoren“ mit der Einrichtung „virtueller Stammtische“ gefördert. Hierzu wird auf die Antwort zur Frage 124 verwiesen. Zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Kindes- und Jugendalter durch die LfM wird auf die Antwort zu Frage 103 verwiesen. Bei den vorgenannten Maßnahmen ist eine besondere Aufbereitung von Inhalten nach geschlechtsspezifischen Kriterien bisher nicht vorgesehen gewesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 45 83. Welche Rolle spielt das Internet aus Sicht der Landesregierung hinsichtlich der Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern in den Bereichen a) Lebensmittelsicherheit b) Gastronomie c) Gesundheit a) Lebensmittelsicherheit Bezüglich der Lebensmittelsicherheit ist einerseits zu berücksichtigen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Foren, Chats, Bewertungsportalen etc. zum Teil gezielt falsch über Lebensmittel und deren Zutaten informiert werden. Risiken insbesondere zu Nahrungsergänzungsmitteln und Sportlerprodukten werden oft verharmlost oder negiert. Dieses gilt beispielsweise für Marktplätze wie Amazon oder Ebay, weil die Marktplatzbetreiber die Angebote nicht in ausreichendem Maße kontrollieren. Wichtige Informationen, z. B. zu Allergenen, fehlen derzeit oft noch völlig. Die EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV/ ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18–63) von 2011 wird hier nachbessern, sie gilt aber erst ab 14. Dezember 2014. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb seit langem, dass Online-Lebensmittelhändler im Impressum durch Angabe der Registrierungsnummer und ihrer Überwachungsbehörde zeigen , dass sie ihrer Registrierungsverpflichtung nachgekommen sind und genau wie der stationäre Lebensmittelhandel regelmäßig kontrolliert werden. Dieser Bitte der Verbraucherzentralen wurde in Form des Pilotprojektes zur „Überwachung des Internethandels mit Lebensmitteln“ nachgekommen, das das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BVL) im Auftrag der LAV zunächst zusammen mit 10 Bundesländern, u. a. NRW, durchgeführt hat. Dieses erfolgreiche Projekt wird seit dem 1. Juli 2013 mit 16 Bundesländern fortgeführt. In diesem Zusammenhang wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Andererseits gibt es im Internet Informationsmöglichkeiten, z. B. bei Beanstandungen von Lebensmitteln, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die jedoch nur bei gezielter Recherche gefunden werden. Beispiele für derartige Internetseiten sind: http://www.lebensmittelwarnung.de http://www.lanuv.nrw.de/verbraucher/warnungen/warnungen.htm http://www.ernaehrungsportal.nrw.de http://www.vz-nrw.de/internetlm http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/04_Schnellwarnsystem/01 _aktuelle_rasff_meldungen/aktuelle_meldungen_node.html b) Gastronomie Bemühungen um Transparenz hinsichtlich der amtlichen Kontrollergebnisse gastronomischer Betriebe auf freiwilliger Basis haben sich bisher in Nordrhein-Westfalen nicht durchgesetzt. Zwar wurde von Seiten der Landesregierung mit 13 bzw. 14 Kommunen und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen (DEHOGA NRW) in den Jahren 2007 und 2009 eine Vereinbarung getroffen, Betriebe (Gastronomiebetriebe, Gemeinschaftsverpflegungen , Bäckereien und Fleischereien), mit einem Smiley-Symbol auszuzeichnen, wenn die Ergebnisse der Betriebskontrolle ohne Beanstandung gegen Hygienevorschriften blieb. Bis heute sind jedoch nur 520 mit dem Smiley ausgezeichnet worden. Ein freiwilliger Aushang einer guten Bewertung der Kontrollergebnisse ist deshalb nicht Ziel führend. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 46 Die Beanstandungsquoten im Dienstleistungsgewerbe, zu denen auch die Gastronomie zählt, sind unverändert hoch und machen 77 bis 80 % aller festgestellten Verstöße in diesem Bereich aus. Im Interesse des Verbraucherschutzes sowie der seriös und sorgfältig wirtschaftenden Betriebe muss deshalb der Druck auf Betriebe, die nicht vorschriftsmäßig agieren , erhöht werden. Die Einführung eines verpflichtenden Systems zur Veröffentlichung der Kontrollergebnisse in verbraucherfreundlicher Form, etwa als sog. Kontrollbarometer, ist daher dringend notwendig. Diese Informationen sollen auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, um eine bewusste Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher zu erleichtern. Deshalb wurde in einem Pilotprojekt zunächst mit den Städten Bielefeld und Duisburg die Veröffentlichung dieser Daten in Form eines Kontrollbarometers auf der Basis des durch die LAV erarbeiteten Transparenzsystems (Federführung NRW) internetbasiert realisiert. Die Landesregierung unterstützt dieses Projekt der VZ NRW. Die VZ NRW veröffentlicht diese Ergebnisse nicht nur auf ihrer Internetseite (www.vz-nrw.de/appetitlich), sondern auch über eine App für mobile Endgeräte. Die App mit dem Namen „Appetitlich“ ist ab dem 5. Dezember 2013 zum kostenlosen Download im App-Store (für iPhones) bzw. bei Google Play (für Geräte mit Android Betriebssystem) verfügbar. c) Gesundheit Das Internet-Angebot http://www.ernaehrungsportal.nrw.de bietet einen einfachen Zugang zu verlässlichen, wissenschaftlich abgesicherten und unabhängigen Informationen rund um das Thema Ernährung; diese werden von den Portalspartnern, einer Vielzahl von Institutionen und Fachverbänden, zur Verfügung gestellt. Verbraucherinnen und Verbraucher (fast) jeder Altersgruppe und die interessierte Fachöffentlichkeit finden hier auf einen Blick Informationen u. a. über Ernährung und Gesundheit, nachhaltige Ernährung, Lebensmittelsicherheit, Hygiene und Essen und Trinken in Kindertagesstätten und Schulen. Über eine NRW-Karte können zudem Ansprechpersonen von Gesundheitsämtern bis zu qualifizierten Ernährungsberaterinnen und -beratern vor Ort gefunden werden. Gesundheitsthemen gehören im Internet zu den am meisten nachgefragten Seiten. Angebote wie der „IGeL_Monitor“ (IGeL = individuelle Gesundheitsleistungen) oder Arztsuchdienste wie z.B. die „weisse Liste“ (ein gemeinsames Portal der Bertelsmann Stiftung und der Dachverbände der größten Patienten- und Verbraucherorganisationen zur Erleichterung der Suche nach Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern oder Pflegeleistungen) werden an Bedeutung noch zunehmen. Problematisch ist, dass die Nutzerinnen und Nutzer die Qualität der angebotenen Informationen im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit oft nicht einordnen können. Hier bedarf es insbesondere einer Medienkompetenzvermittlung, damit von Internetnutzerinnen und –nutzern besser beurteilt werden kann, auf welchen Internetportalen nur einseitige Informationen, ausgerichtet an den Interessen der Anbieterseite, im Gesundheitsmarkt erwartet werden können. Ein besonders sensibler Bereich ist der Handel mit Arzneimitteln im Internet, da durch nicht geprüfte und/oder nicht zugelassene Mittel gesundheitliche Schäden drohen können. Auch mangelhafte, falsche oder fehlende Beratung können ein Risiko darstellen. Für den Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel hat NRW sich im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat gegen den Onlinehandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten ausgesprochen. Die Initiative fand im Bundesrat jedoch keine Mehrheit. Die Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens können sich über verschiedene Medienkanäle zum Thema Gesundheit und Pflege informieren. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Nordrhein-Westfalen (MGEPA) nutzt zur Aufklärung und Information der Öffentlichkeit Printprodukte, Veranstaltungen und insbesondere auch das In- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 47 ternet. Aufgrund der stetig steigenden Nutzung von Internetangeboten als Informationsquelle , hat die Bedeutung von Online-Angeboten für die Landesregierung im Allgemeinen als auch im Speziellen für die Kommunikation von Gesundheits- und Pflegethemen deutlich zugenommen . Neben dem eigenen Internetauftritt des Ministeriums21 bieten zahlreiche Themenportale und Webpräsenzen von nachgeordneten Behörden sowie vielfältige geförderte Projekte und Institutionen die Möglichkeit, online zum Thema Gesundheit und Pflege zu recherchieren – sowohl in der Breite als auch in der Tiefe. Beispielhaft sind hier die Internetangebote des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Patientinnen und Patienten22 sowie des Landeszentrums Gesundheit23 zu nennen. Wie die Entwicklung der Zahlen der Nutzerinnen und Nutzer und der Angebotsvielfalt zeigen, kann davon ausgegangenen werden, dass der Stellenwert des Internets weiterhin zunehmen wird. Das gilt auch für den Gesundheits- und Pflegebereich. 84. In welchen weiteren Bereichen beabsichtigt die Landesregierung, Transparenz in Verbraucherschutzfragen durch die verstärkte Bereitstellung von Informationen zu gewährleisten? Es ist grundsätzlich vorstellbar, auch in Bereichen des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes wie etwa Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Energieversorgung, Transport oder Telekommunikation verstärkt Informationen bereit zu stellen. Hierfür sind allerdings noch entsprechende Rechtsgrundlagen auf Ebene des Bundesrechts zu schaffen. 85. In welchen Formaten und unter welchen Bedingungen werden in den genannten Bereichen Informationen bereitgestellt? Werden die Open Data Kriterien berücksichtigt ? Hinsichtlich der Informationsbereitstellung wird auf die Antwort zu Frage 83 verwiesen. Zur Open Government Strategie „Open.NRW“ wird auf die Antwort zu den Fragen 81 und 82 verwiesen. Die Open.NRW-Strategie ist noch nicht verabschiedet. Die Eckpunkte der Strategie sehen eine Bereitstellung von Informationen unter den Open Data Kriterien vor. Welche Auswirkungen dies für die Bereitstellung von Verbraucherinformationen hat, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Sofern keine rechtlichen Hindernisse bestehen (z.B. Datenschutz), werden mit Verabschiedung der Open.NRW-Strategie die dort definierten Kriterien zur Bereitstellung von Informationen auch für den Bereich der Verbraucherinformationen berücksichtigt. 86. Beabsichtigt die Landesregierung, die Verpflichtungen von Unternehmen zur Bereitstellung von Verbraucherinformationen zu intensivieren? a) Falls ja: in welchen Bereichen? b) Falls ja: Welche Rolle spielt hierbei das Internet als Informationsmedium? Grundsätzlich ja. 21 www.mgepa.nrw.de 22 www.patientenbeauftragter.nrw.de 23 www.lzg.gc.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 48 Zu a) Die Landesregierung plant in der noch laufenden Legislaturperiode die Einführung eines Kontrollbarometers und damit der Transparentmachung der Kontrollergebnisse von Lebensmittelunternehmern . Damit verbunden sollen die Lebensmittelunternehmer auf freiwilliger Basis die Kontrollergebnisse aushängen und auch im Internet veröffentlichen. Dies sollte jedoch durch Schaffung einer bundesweit einheitlichen gesetzlichen Grundlage erfolgen. Hierzu wird NRW eine entsprechende Bundesratsinitiative anstoßen. Darüber hinaus ist sowohl im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts als auch in den in der Antwort zu Frage 84 angeführten Bereichen des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes eine Intensivierung der Verpflichtungen von Unternehmen denkbar, allerdings ist auch dies von der Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen auf Ebene des Bundesrechts abhängig. Zu b) Es ist absehbar, dass das Internet hierbei eine wesentliche Rolle spielen wird, allerdings ist wie bei der Antwort zu Frage 85 auch hier eine Konkretisierung noch nicht möglich. III.2. Rolle der Verbraucherzentralen 87. Welche Rolle sieht die Verbraucherpolitik der Landesregierung für die Verbrauchzentralen im Bereich des Verbraucherschutzes im Internet? Verbraucherschutz im Internet ist nur in bestimmten Fällen Gegenstand staatlicher Vollzugsoder Aufsichtsmaßnahmen. Häufig muss Verbraucherschutz im Internet von betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Deshalb fällt den Verbraucherzentralen bei der Durchsetzung des Verbraucherschutzes im Internet eine ganz zentrale Rolle zu. Es ist gerade die Aufgabe der Verbraucherzentralen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Information, Bildungsangeboten und persönlicher Beratung bei der Lösung von Problemen und Fragestellungen rund um den Konsum zur Seite zu stehen. Bei signifikanter Häufung von Verbraucherproblemen oder Beschwerden können die Verbraucherzentralen mit den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes für die Verbraucherinnen und Verbraucher Rechtssicherheit schaffen und verbraucherschützenden Regelungen auf dem Zivilrechtsweg Geltung verschaffen. So führte die VZ NRW z.B. in 2012 über 120.000 persönliche Rechtsberatungen und Rechtsvertretungen durch. Davon betrafen 40 % den Themenkomplex Telefon/Internet. Wegen dieser zentralen Bedeutung der Verbraucherzentralen auch für den Verbraucherschutz im Internet hat die Landesregierung NRW am 5. April 2011 mit der VZ NRW die Vereinbarung „Verbraucherschutz ausbauen und Verbraucherrechte stärken“ unterzeichnet. Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit in den Jahren 2011 bis 2015. Unter anderem wurde festgelegt, dass das Beratungsstellennetz der VZ NRW in NRW zielgerichtet ausgebaut wird. Neben der Stärkung bestehender Beratungsstellen erfolgt dies insbesondere durch die Schaffung von fünf neuen Beratungsstellen, um vorhandene Lücken im Beratungsstellennetz zu schließen. Es ist geplant, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern in NRW im Jahr 2015 in insgesamt 62 örtliche Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung Verabredungen, um die Präsenz der VZ NRW in der digitalen Welt zu erhöhen, wie zum Beispiel der zielgerichtete Ausbau des Internetangebotes der VZ NRW. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 49 Zur Umsetzung der vereinbarten Stärkung des Verbraucherschutzes stellt die Landesregierung der VZ NRW eine institutionelle Förderung zur Verfügung. Für den Zeitraum 2011 bis 2015 wurde verabredet, dass die Förderung der VZ NRW jährlich um 800.000.- € steigt. Betrug die institutionelle Förderung im Jahr 2010 noch 9,65 Mio. € soll die VZ NRW im Jahr 2015 eine Förderung von 13,85 Mio. € erhalten. Am 5. Dezember 2012 hat die VZ NRW eine Kooperationsvereinbarung mit dem Landeskriminalamt NRW abgeschlossen, um gemeinsam die Präventionsarbeit auch im Bereich des Internets, insbesondere bei den Themen „Gefahren des Online-Banking“ und „Phishing“ zu koordinieren und zu verbessern. LKA NRW und VZ NRW haben im Rahmen ihrer Kooperation beispielsweise bei der BAGSO-Internetwoche 2013 eine gemeinsame Veranstaltung zu den Themen „Online-Banking: Vorteile nutzen, Gefahren kennen, Angriffe von Kriminellen abwehren" und "Verbraucherrechte beim Onlineshopping" angeboten. 88. Welche von den Verbraucherzentralen betriebenen Projekte zur Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu verbraucherpolitischen Fragen im Netz unterstützt die Landesregierung? Die VZ NRW erhält als Arbeitsgemeinschaft der nordrhein-westfälischen Verbraucherverbände eine institutionelle Förderung zur Finanzierung der Verbraucherinformation und Beratung in NRW. Im Jahr 2013 beläuft sich die institutionelle Förderung des Landes auf 12,25 Mio. €. Da sich die Kommunen an der Finanzierung der örtlichen Beratungsstellen mit 50% der Kosten der Beratungsstellen beteiligen, wird die institutionelle Förderung des Landes durch kommunale Mittel in Höhe von über 8 Mio. € ergänzt. Somit stehen der VZ NRW in 2013 insgesamt über 20 Mio. € zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in NRW zur Verfügung. Dazu kommen weitere Projektmittel des Landes und des Bundes, die aber deutlich hinter der institutionellen Förderung zurückbleiben. Die institutionelle Finanzierung durch die Landesregierung ermöglicht der VZ NRW ein umfassendes Portal zur Verbraucheraufklärung (www.vz-nrw.de) und eine Website für Jugendliche „www.checked4you.de“ zu betreiben. 2012 erreichten beide Angebote 4.587.787 Internetnutzerinnen und -nutzer (vergleiche dazu auch die Antworten zu den Fragen 81 und 113). Die Aktivitäten der VZ NRW in sozialen Netzwerken (z.Zt. in Facebook, Twitter, Google+, YouTube), mit denen sie die Verbraucheraufklärung flankiert und verstärkt, werden ebenfalls aus Landesmitteln finanziert. Verbraucherpolitische Fragen zu Themenstellungen im Zusammenhang mit dem Internet und der Telekommunikation sind ein Schwerpunkt der von der VZ NRW aufgegriffenen und behandelten Themen. Dazu gehörte z.B. das Thema Urheberrechtsverletzungen. Zum Weltverbrauchertag 2012 hatte die VZ NRW unter dem Motto „Unbedacht Klick gemacht“ landesweit über die Folgen eines unüberlegten Klicks auf Tauschbörsenangebote informiert. Weitere Aktivitäten und Schwerpunkte in diesen Bereichen waren in 2012 z.B. Abmahnungen von Telekommunikationsunternehmen, die mit Flatrate-Tarifen geworben hatten, die real aber Beschränkungen beinhalteten, die Information und Beratung über die Button-Lösung im E-Commerce, die Sicherheit in sozialen Netzwerken sowie die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Internet und online Angebote der VZ NRW sind ein wichtiges Instrument für die Informationsweitergabe durch Artikel und Beiträge, die Übermittlung von Hilfestellungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher wie z.B. Musterbriefe und für die Beteiligung an Foren (z.B. zu Lockvogelangeboten) oder Aktionen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 50 Das Internet und andere Medien können aber den persönlichen Kontakt zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht ersetzen. Dafür unterhält die VZ NRW derzeit in NRW 59 Verbraucherberatungsstellen. Dort erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher von qualifizierten Fachkräften persönliche Information und Beratung zu allen Fragen rund um den Konsum . 40 % der persönlichen Rechtsberatungen und Rechtsvertretungen betrafen in 2012 den Themenkomplex Telefon/Internet. Insgesamt verzeichnete die VZ NRW in 2012 rund 365.000 persönliche Anfragen, knapp 250.000 telefonische Anfragen und rund 220.000 Veranstaltungskontakte . III.3. Diskriminierungsfreier Zugang 89. Welche Bedeutung hat aus Sicht der Landesregierung der diskriminierungsfreie Zugang zum Internet für die digitale Teilhabe? 90. Hält die Landesregierung den bestehenden Rechtsrahmen zur Herstellung bzw. Sicherung der Netzneutralität (insbes. § 41a TKG) für angemessen? 91. Welchen Anpassungsbedarf sieht die Landesregierung zur weiteren Absicherung der Netzneutralität? Der diskriminierungsfreie Netzzugang und ein freies Internet sind die Voraussetzung für die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen an der Informationsgesellschaft. Das Internet als freies und offenes Medium muss gewahrt und jede Form der Diskriminierung im Netz vermieden werden. Netzneutralität ist auch nach der Novellierung von 2012 im TKG nicht klar genug geregelt und die Ministerpräsidentin hat sich bereits auf dem „Medienforum 2013“ für eine verbesserte gesetzliche Regelung ausgesprochen. Hierbei sind Fragen von Telekommunikationswirtschaft , Medien- und Netzpolitik sowie Verbraucherschutz zu berücksichtigen. Das MKULNV hat bereits anlässlich der 8. VSMK am 14. September 2012 (siehe Antwort auf Frage 4) eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität gefordert. Die VSMK ist der Forderung des MKULNV mehrheitlich gefolgt. Aktuell wird diskutiert, Netzneutralität als Regulierungsrahmen im Telekommunikationsgesetz festzuschreiben, um einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der den gleichberechtigten Transport aller Datenpakete, unabhängig von Inhalt oder Absender nach dem Prinzip des „Best Effort-Grundsatzes“ gewährleistet. Die Regelung von Netzneutralität ist außerdem Gegenstand der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012COM (2013) 627final, BR-Drucksache 689/13. Die Landesregierung wird sich in den auf Bundes- und EU-Ebene laufenden Prozessen weiter intensiv für eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität einsetzen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 51 92. Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Landesregierung den Ausbau der Breitband - Infrastruktur in NRW? Ziel der Landesregierung ist es, in Zusammenarbeit mit der Bundesebene und den anderen Bundesländern eine Breitbandversorgung mit 50 Mbit/s sicherzustellen. Das Ziel der flächendeckenden Versorgung mit 50 Mbit/s ist sowohl in der Breitbandstrategie des Bundes als auch im Koalitionsvertrag 2012-2017 NRW formuliert. Eine Kostenstudie des TÜV Rheinland im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom August 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die Kosten für den bundesweiten Ausbau von 100% der Haushalte mit mindestens 50 Mbit/s bei mindestens 20 Mrd. € liegen. Dabei schlägt alleine die Erschließung der letzten 5 % der Haushalte mit knapp 8 Mrd. € zu Buche, da der Ausbau der Breitbandversorgung für die wenigen Haushalte in Randlagen erheblich teurer ist. Größere (ggf. durch Tiefbau) zu überbrückende Distanzen stehen hier einer geringen Anzahl anschließbarer Haushalte (und damit potenzieller Kunden /Einnahmen) gegenüber. Die Landesregierung unterstützt den Breitbandinfrastrukturausbau durch: Beratungsmaßnahmen Förderung von Gewerbegebieten in dieser Förderperiode durch EFRE-Mittel und GRW Förderung des Breitbandzugangs im ländlichen Raum Finanzierung durch das Darlehensprogramm NRW.BANK Breitband Für die Förderung des Breitbandausbaus im ländlichen Raum setzt die Landesregierung Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes “ (GAK) und seit 2011 zusätzlich Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ein. Insgesamt hat die Landesregierung die Fördermittel für Neubewilligungen für die Förderung des Breitbandzugangs im ländlichen Raum von rund 7 Mio. € im Jahr 2011 (5,1 Mio. € GAK + 1,9 Mio. € ELER) auf rund 8,6 Mio. € im Jahr 2012 (4,3 Mio. € GAK + 4,3 Mio. € ELER) gesteigert. Da finanzschwache Kommunen zunehmend Schwierigkeiten haben, den kommunalen Eigenanteil zu leisten, hat die Landesregierung in das Haushaltsgesetz 2013 eine Regelung aufgenommen, die für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen ), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigten Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, einen Fördersatz von 90% zulässt. Der verbleibende Eigenanteil kann durch zweckgebundene Spenden ersetzt werden. Damit wird es auch finanzschwachen Kommunen möglich, den Ausbau ihrer Breitbandversorgung weiter voran zu treiben. 93. Wie beurteilt die Landesregierung die vorhandene Datenlage zum Stand des Breitbandausbaus in NRW? Die Breitbandversorgung wird auf Basis freiwillig gelieferter Versorgungsdaten der Telekommunikationsunternehmen im Breitbandatlas des Bundeswirtschaftsministeriums dargestellt . Damit steht eine bundesweit einheitliche Datengrundlage zum Stand des Breitbandausbaus zur Verfügung. Abweichende Breitbandverfügbarkeiten können online gemeldet werden. Eine Überprüfung der Daten für NRW durch den TÜV im Frühjahr 2012 zeigte eine LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 52 weitgehende Übereinstimmung der Daten des Breitbandatlasses mit den Rückmeldungen der Verantwortlichen vor Ort. Darüber hinaus führt die Bundesnetzagentur 2013 erneut eine Studie zur Dienstqualität von Internetzugängen durch, um ein Abbild der angebotenen und der tatsächlich verfügbaren Datenübertragungsraten zu erhalten. 94. Wie beurteilt die Landesregierung das Konzept einer Breitband- Universaldienstverpflichtung ? Eine flächendeckende Breitband-Grundversorgung könnte durch eine europarechtskonforme Universaldienstverpflichtung abgesichert werden, da sie als unverzichtbarer Bestandteil der Daseinsvorsorge anzusehen ist. Als Mindeststandard wird zur Zeit noch die Nutzung klassischer Internetanwendungen in angemessener Qualität angesehen, die derzeit Bandbreiten von etwa 2 MBit/s benötigen, um Informationsangebote im Internet abzurufen, um E-Mail- Dienste zu nutzen und um die Teilnahme an sozialen Netzwerken zu ermöglichen. Ein Vorstoß aus NRW, die Auslöseschwelle für die Förderung der Grundversorgung auf 6 MBit/s anzuheben, wurde Anfang Dezember 2013 von einer Mehrheit der Bundesländer und dem Bund abgelehnt, so dass für 2014 keine Anhebung der Eingriffsschwelle möglich ist und frühestens für 2015 mit einem neuen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ möglich gemacht werden könnte. Die Universaldienstverpflichtung könnte nur als Basisversorgung technikneutral festgelegt werden. 95. Wie wirkt sich eine Breitband- Universaldienstverpflichtung aus Sicht der Landesregierung auf die Geschwindigkeit des Breitband-Ausbaus in Nordrhein- Westfalen aus? Belastbare Angaben zu den Auswirkungen einer Breitband-Universaldienstleistung auf die Geschwindigkeit des Breitbandausbaus in NRW liegen nicht vor. Eine Breitbanduniversaldienstverpflichtung sollte sich nicht nachteilig auf die Investitionsbereitschaft der Netzbetreiber auswirken und regionale Ausbauprojekte behindern. 96. Welche Maßnahmen zur Förderung der freien Nutzung öffentlicher WLANs plant die Landesregierung? 97. Welchen rechtlichen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung hierbei? Die Förderung der freien Nutzung öffentlicher WLANs könnte durch Beschränkung des Haftungsrisikos für WLAN-Betreiber erfolgen, in dem die Haftungsbeschränkung für Access- Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLAN-Betreiber erweitert wird. Die Betreiber von WLAN-Netzen hätten dadurch einen besseren Schutz vor Haftungs- und Abmahnungsrisiken, die oftmals die Bereitschaft öffentliche WLAN-Netze, z.B. in Cafés oder Hotels zu betreiben, behindern. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 53 IV. Altersgruppenspezifische Fragestellungen IV.1. Kinder 98. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung, um den Verbraucherschutz im Internet speziell für Kinder zu verbessern? Kinderwelten sind Medienwelten. So nutzen laut KIM-Studie (siehe hierzu Antwort auf Frage 105) 2012 62 Prozent der Sechs- bis 13-Jährigen zumindest gelegentlich das Internet, ein gutes Fünftel ist täglich online. Ein Drittel nutzt jeden oder fast jeden Tag ein Handy. Mit durchschnittlich 10,4 Jahren sind Kinder bei einer Community angemeldet. Mit den Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Welt geht auch ein gewisses Gefährdungspotential einher: Kinder können beim eigenständigen Surfen auf Seiten gelangen, die sie ängstigen , verstören, verunsichern oder ganz allgemein überfordern. Je jünger die Kinder sind, desto schwerer dürfte es ihnen zudem fallen, die möglichen Folgen der Veröffentlichung von privaten Informationen vorauszusehen. Auch werden Kinder als attraktive Zielgruppe bereits gezielt geschlechtsspezifisch umworben, erkennen jedoch nicht immer die Verkaufsziele und Strategien von Werbung. Für Anbieter von werbefinanzierten Webinhalten sind zudem auch die Daten der Kinder interessant. Herausforderung für den Verbraucherschutz und den Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt ist es daher, einerseits über Risiken und Chancen frühzeitig und altersgemäß aufzuklären , andererseits Schutzmechanismen gerade für die junge Zielgruppe vorzusehen. Gesetzliche Regelungen sind medienspezifisch im JMStV enthalten. Darüber hinaus sollen etwa auch Maßgaben im UWG Kinder davor schützen, dass ihre Unerfahrenheit ausgenutzt wird. Hinzuweisen ist darauf, dass Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr geschäftsunfähig sind. Vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Sie bedürfen deshalb für einen wirksamen Abschluss von Verträgen, die ihnen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Nach Maßgabe des sogenannten "Taschengeldparagraphens" gilt diese Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen als konkludent erteilt. Der Vertrag wird dann wirksam , wenn der Minderjährige ihn mit eigenen Mitteln erfüllen kann. Neben den gesetzlichen Regelungen brauchen Kinder bei ihren ersten Schritten im Netz eine kompetente Begleitung. Diesem Ziel dienen Projekte der Medienkompetenzförderung, der Aufklärung, die Unterstützung von Jugendschutzprogrammen und die kindgerechte Aufarbeitung von Verbraucherschutz-Themen in der Schule. 99. Erkennt die Landesregierung geschlechtsspezifische Herausforderungen für den Verbraucherschutz im Internet speziell für Kinder? Die Internetnutzung von Mädchen und Jungen unterscheidet sich laut KIM-Studie 201224 (Kinder + Medien, Computer + Internet). Danach nutzen Mädchen im Alter zwischen 6 und 13 Jahren mehr Online-Communities und sind beim Chatten aktiver, Jungen interessieren sich mehr für Spieleseiten und stoßen laut Selbsteinschätzung häufiger auf nicht kindgerech- 24 siehe hierzu die Antwort auf Frage 105 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 54 te Angebote als Mädchen (z.B. Erotik, Pornografie, Gewalt). Insgesamt betreffen die meisten Herausforderungen, wie die KIM-Studie zeigt, jedoch sowohl Mädchen als auch Jungen. Zwar sollten Kinder über tendenziell ein Geschlecht eher betreffende Herausforderungen im Netz aufgeklärt und sensibilisiert werden. Es können jedoch keine Rückschlüsse gezogen werden, dass von bestimmten Risiken ausschließlich Mädchen oder Jungen betroffen sind. So kann bei einer Überbetonung von geschlechtsspezifischen Unterschieden nicht ausgeschlossen werden, dass dem Schutzbedürfnis eines sich – statistisch betrachtet – atypisch verhaltenden Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Kinder bedürfen folglich, unabhängig vom Geschlecht, des Schutzes im Internet. 100. Welche Maßnahmen plant und vollzieht die Landesregierung, um Kinder über die für ihre Altersgruppe spezifischen Risiken im Internet aufzuklären? Medien sind fester Bestandteil unserer Gesellschaft und damit auch im Alltag der Kinder verankert . Mit den Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Welt sind neue Chancen für den Einzelnen , aber auch ein gewisses Gefährdungspotential verbunden. Der Erwerb von Medienkompetenz ist eine wichtige Voraussetzung für einen selbstbestimmten Umgang mit Medien und damit für gesellschaftliche Teilhabe. Kinder und Jugendliche müssen die Kompetenz entwickeln , altersgemäße Medien in einem altersgerechten Umfang zu nutzen. Die Stärkung der Medienkompetenz als Basiskompetenz findet bereits mit der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen statt. Der Bildungsbereich Medien und somit die Vermittlung von Medienkompetenz ist ein fester Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit in nordrhein-westfälischen Kindertageseinrichtungen und spiegelt sich wider in den pädagogischen Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen. Der Kinder- und Jugendförderplan des Landes legt einen Schwerpunkt auf Medienkompetenz . Die Landesregierung hat das Fördervolumen des Programms „Fit für die mediale Zukunft “ mehr als verdoppelt; es liegt aktuell bei 1,2 Millionen Euro. Durch die Bereitstellung dieser Mittel soll der Zugang zu medienpädagogischen Angeboten ausgebaut werden. Dabei gilt es auch, Angebote und Fortbildungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in der Jugendarbeit anzubieten, damit diese bei ihrer medienpädagogischen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen, aber auch in der Beratungsarbeit mit den Eltern, unterstützt werden. Abgesehen von der Förderung von Angeboten, die Kindern Basiskompetenzen zur Vermeidung von Risiken vermitteln, sind für die Sicherheit der Kinder aber in erster Linie Erwachsene verantwortlich; zum einen die Betreiber von Internetangeboten, zum anderen die Erziehungsbeauftragten . Der Schwerpunkt liegt hier also auf der Schaffung eines sicheren Umfeldes für Kinder, der Aufklärung von Eltern und der Bereitstellung von Angeboten, die Eltern bei der Medienerziehung unterstützen. Eltern können sich bei Fragen an die Auskunftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS) wenden. Die AJS führt darüber hinaus mit dem Netzwerk „Eltern – Medien – Jugendschutz “ regelmäßige Weiterbildungen für Fachkräfte der Elternarbeit durch. Für eine systematische Medienkompetenzentwicklung bei Kindern und Jugendlichen setzt sich die Initiative Medienpass NRW ein. Der Medienpass NRW, eine Initiative der Landesregierung , der LfM und der Medienberatung NRW, wird derzeit bereits an 1130 von mehr als 3028 Grundschulen in NRW im Unterricht eingesetzt (Stand: 17. September 2013). Mit dem neuen Schuljahr liegt nun auch ein Angebot für die Jahrgangsstufen 5 und 6 vor. Jeder an der Initiative teilnehmende Schüler bzw. jede teilnehmende Schülerin erhält einen „Medienpass “ – ein Dokument, mit dem die Kinder und Jugendlichen ihre Kompetenzen nachweisen können. Lehrerinnen und Lehrer bekommen Orientierung und Empfehlungen, wie sie Medi- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 55 enkompetenz-Themen in die Lehrpläne und den Unterricht integrieren können. Fachkräfte der Jugendhilfe, die im Rahmen des „Medienpass NRW“ wirken, werden von der AJS innerhalb der Weiterbildungsreihe „Medien passen immer“ auch zu Themen im Schnittstellenbereich von Kinder- und Jugendschutz und Verbraucherschutz unterstützt. Inhaltlich deckt die Initiative Medienpass ein breites Feld ab: Bedienen/Anwenden, Informieren/Recherchieren, Kommunizieren/Kooperieren, Produzieren/Präsentieren, Analysieren/Reflektieren. Die Landesregierung unterstützt zudem die Initiative „Sicher online gehen“. Ziel der zusammen von Bund, Ländern und Wirtschaft getragenen Initiative ist es u.a., Aufmerksamkeit bei Eltern, Erziehungsberechtigten, Erzieherinnen und Erziehern, Pädagoginnen und Pädagogen und anderen Multiplikatoren für Jugendschutzprogramme zu schaffen und damit Bewusstsein für die vorhandenen Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes zu schärfen. Die LfM hat u.a. den gesetzlichen Auftrag, Medienkompetenz zu fördern25. Daher werden ihre Aktivitäten mit in die Beantwortung dieser Frage einbezogen. Die LfM bietet nach eigener Aussage unterschiedliche Projekte an, die sich gezielt an Kinder (Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen) richten und sowohl über Risiken im Internet aufklären als auch Chancen und Möglichkeiten aufzeigen, die das Netz bietet. Hierbei handelt es sich insbesondere um das Projekt Internet-ABC26. Das Internet-ABC richtet sich an Kinder sowie Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen und vermittelt Basiskenntnisse im Umgang mit dem Netz, um Kinder für einen bewussten und verantwortungsvollen Umgang mit dem Internet fit zu machen. Darüber hinaus werden Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen aufgeklärt, wie sie ihre Kinder bei den ersten Schritten ins Netz sicher begleiten und das erforderliche Grundwissen spielerisch vermitteln können. Die EU-Initiative Klicksafe27 bietet umfassende Informationen insbesondere zum Thema „Internetsicherheit “ an. Zudem werden über das Projekt Handysektor28 auch Bereiche wie „mobile Internetnutzung“ thematisiert. Beide Projekte richten sich an (junge) Jugendliche, Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen. 101. Wie werden hierbei insbesondere Soziale Netzwerke – einerseits als Kommunikationskanal , andererseits als eigenes Thema von verbraucherpolitischem Belang – einbezogen? Soziale Netzwerke werden sowohl als Kommunikationskanal genutzt als auch im Rahmen der Medienkompetenz-Vermittlung thematisiert. Soziale Netzwerke als Kommunikationskanal: Die Initiative Medienpass ist im sozialen Netzwerk Facebook aktiv. In den Konsultationsprozess zum Medienpass im Sommer 2011 wurden Jugendliche über das soziale Netzwerk Schüler-VZ einbezogen. Die LfM nutzt im Rahmen ihrer Medienkompetenzprojekte Handysektor , Flimmo, AUDITORIX, Internet-ABC und der Initiativen Klicksafe und Eltern+Medien soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook, Google+, Twitter oder auch Youtube als Kommunikationskanal, um Jugendliche und Erwachsene über aktuelle Themen, Entwicklungen und Trends in Bezug auf Medien/Medienkompetenzthemen zu informieren. Zudem be- 25 § 88 Abs. 3 LMG 26 www.internet-abc.de 27 www.klicksafe.de 28 www.handysektor.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 56 zieht die LfM soziale Netzwerke im Rahmen der Medienaufsicht aktiv mit ein. So wird nach Auskunft der LfM in sozialen Netzwerken mit den Mediennutzerinnen und -nutzern die Diskussion über Medieninhalte gesucht und über aktuelle und generelle Fragen zu Medien informiert . Einbeziehung von sozialen Netzwerken im Rahmen der Medienkompetenz-Vermittlung: Soziale Netzwerke sind wichtiger Bestandteil der Medienkompetenz-Vermittlung – beispielsweise im Rahmen der Initiative Medienpass NRW (vgl. dazu auch Antwort zu Frage 100). Auch im Rahmen der Angebote der AJS „Eltern – Medien – Jugendschutz“ und „Medien passen immer“ (vgl. dazu auch Antwort zu Frage 100) wird das Themenfeld „Soziale Netzwerke “ behandelt. Darüber hinaus spielt das Thema bei Projekten, die aus Mitteln des Kinder - und Jugendförderplanes des Landes NRW gefördert werden, eine Rolle. Die LfM beleuchtet nach eigener Auskunft soziale Netzwerke in nahezu allen Projekten und aus unterschiedlichen Perspektiven: Kinder, Jugendliche, Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen erhalten über die einzelnen Projekte umfangreiche Informationen und Materialien, die konkrete Handlungsempfehlungen beispielsweise mit Blick auf Sicherheitseinstellungen, Cybermobbing , Werbung oder Kostenfallen geben. Zum Themenkomplex „Soziale Netzwerke / Cybermobbing “ wird auf die Antwort zu Frage 114 verwiesen. 102. Gibt es Kooperationen der Landesregierung mit einzelnen Betreibern von Sozialen Netzwerken zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes von Kindern? Die Landesregierung selbst unterhält keine Kooperationen. Die EU-Initiative Klicksafe hat Kooperationen mit den Anbietern Facebook und wer-kenntwen geschlossen. Bei diesen geht es auch, allerdings nicht primär um die Gewährleistung des Verbraucherschutzes von Kindern. In Kooperation mit dem Anbieter des sozialen Netzwerkes wer-kennt-wen wurde der Flyer „Sicherer in Sozialen Netzwerken: Tipps für Eltern“ veröffentlicht29. Der Flyer informiert Eltern über soziale Netzwerke und Gemeinschaften im Internet sowie über die damit verbundenen Risiken. 103. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Möglichkeiten des Internets und seine Nutzung bereits im Vorschul- und Primarbereich zu thematisieren ? Elementarbereich: Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die frühkindliche Bildung und den Bildungsauftrag in der Kindertagesbetreuung zu stärken. Zu diesem umfassenden Bildungsauftrag, der das Kind und seine frühkindlichen Bildungsprozesse besonders berücksichtigt, gehört auch, Kinder frühzeitig an einen kompetenten Umgang mit Medien heranzuführen. Dies ist eine wesentliche Aufgabe im pädagogischen Alltag der Kindertageseinrichtungen , die in Anbetracht der Entwicklungen und des Stellenwertes von Medien gerade auch für jüngere Kinder zunehmend an Bedeutung gewinnt. Daher ist der Bildungsbereich „Medien“ und somit die Vermittlung von Medienkompetenz ein fester Bestandteil der Bildungs - und Erziehungsarbeit und spiegelt sich wider in den pädagogischen Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen. 29 siehe www.klicksafe.de/materialien LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 57 Im Rahmen der Qualifizierung pädagogischer Kräfte kommt dabei auch der LfM30 eine hohe Bedeutung, vor allem im Bereich Medienerziehung in Kindertageseinrichtungen, zu. Fortbildungsangebote , Fachtagungen und entsprechende Publikationen tragen zur Erweiterung der Medienkompetenz der pädagogischen Fachkräfte im Elementarbereich bei. Die LfM versucht über verschiedene Wege, die Möglichkeiten des Internets und seine Nutzung bereits im Elementar- und Primarbereich zu thematisieren. Zum einen geschieht dies über Veranstaltungen , Fortbildungen für Pädagoginnen und Pädagogen und Elternabende, zum anderen über gezielte Projekte und umfassende Informationsmaterialien. Die LfM-Initiative Eltern +Medien unterstützt beispielsweise Kitas, Grundschulen und weiterführende Schulen bei der Organisation und Durchführung von Elternabenden zum Thema Mediennutzung mit kostenfreien Referenten (In 2013: 900 Elternabende). Auch in der integrativen Arbeit, u.a. in Zusammenarbeit mit den Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) unterstützt die LfM bestimmte Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz im Elementarbereich (beispielsweise das Projekt „Rucksack Kita“). Ein weiteres Projekt, das bereits im Elementarbereich zum Thema Internet informiert und unterstützt ist z. B. das Projekt Medienkompetenz-Kitas NRW, in dem Erzieherinnen und Erzieher mit einem Fortbildungsangebot dabei unterstützt werden, Medien sinnvoll in die pädagogische Praxis mit einzubeziehen und die Medienerfahrungen der Kinder unterstützend zu begleiten. Darüber hinaus informiert die von LfM und MFKJKS herausgegebene Publikation „Mit Medien leben lernen“ ausführlich und praxisnah über den zielgerichteten und nutzbringenden Einsatz des Internets und bietet Hilfestellung für die konkrete Umsetzung in der Kindertageseinrichtung, Grundschule und der Familie. Für den Primarbereich sind hingegen vor allem Projekte wie das Internet-ABC31 zu nennen, das sich an Kinder, Eltern und Pädagogen richtet und umfassende, kostenlose Informations- und Unterrichtsmaterialien für die Vermittlung der Basiskompetenzen im Umgang mit dem Internet bereit stellt. Primarstufe: In der Primarstufe verfügen die Schülerinnen und Schüler bei Schulbeginn bereits häufig über ein hohes Maß an Medienerfahrung. Insofern ist es wichtig, dass in Schule und Unterricht an die Lebenswelt der Kinder angeknüpft wird, indem das vorhandene Medienwissen aufgegriffen und in der Schuleingangsphase und im weiteren Verlauf der Grundschule kontinuierlich und zielgerichtet in Medienkompetenz weiterentwickelt wird. Die Grundlagen der Erziehung zu einer nachhaltigen Medienkompetenz werden dann im Grundschulalter geschaffen. Vor allem im Sachunterricht lassen sich grundlegende Kompetenzen vermitteln, damit die Schülerinnen und Schüler mit den Chancen, aber auch mit den Risiken neuer Medien vertraut gemacht werden. Beispielhaft zu nennen sind folgende Materialien : „secure-it“ in NRW ist eine Internetfibel, die Unterrichtsmaterialien für die Grundschule zu Themen der Internetsicherheit bietet32. Internetportal "Internet-ABC e.V." in der Trägerschaft der LfM, das speziell für Kinder von 5 bis 12 Jahren Informationen zu Computer- und Internetnutzung bereithält. Das Portal bietet auch Hilfestellungen für Eltern33 (siehe auch die Antwort zu Frage 220). 30 Zu den Aufgaben und der Stellung der LfM vgl. Einleitung zu den Fragen 199 bis 205. 31 www.internet-abc.de 32 http://www.lehrer-online.de/791201.php?config=%2Fdyn%2Fframe%2F826033-826196-1-playerdateien %2Fconfig.xml 33 http://www.internet-abc.de/kinder/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 58 Internetportal „Klicksafe“ in der Trägerschaft von LMK Rheinland-Pfalz und LfM, das u.a. interaktive Lehr-/Lernmaterialien zum Internet bietet34 (siehe auch die Antwort zu Frage 220). Zur Initiative Medienpass vgl. Antworten auf die Fragen 100 und 110. 104. Welche Maßnahmen und Strukturen unterstützt die Landesregierung, um Hilfsund Beratungsangebote für Eltern vorzuhalten, wenn ihre Kinder Probleme mit Rechtsunsicherheiten im Internet haben? (Bitte aufschlüsseln nach Rechtsform des Trägers, Ort sowie Form der Unterstützung) „jugendschutz.net“ ist die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle für den Jugendschutz aller Länder. Sie ist gem. §18 JMStV organisatorisch an die KJM angebunden und wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern gemeinsam finanziert. Aufgabe von jugendschutz.net ist es, die KJM und die obersten Landesjugendbehörden (OLJB, Jugendministerien der Länder) zu unterstützen. „jugendschutz.net“ obliegt es, die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Telemedienangeboten zu überwachen. Daneben nimmt „jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr und informiert über jugendschutzrelevante Entwicklungen und Probleme in Internet-Diensten. Für pädagogische Fachkräfte, insbesondere aber auch für Eltern, werden praxisnahe Leitfäden und Kurzinformationen zu den Themen Surfen, Chatten und Handy vorgehalten. Die Stärkung der Medienkompetenz allgemein ist ein Bestandteil des Bildungsangebots der von der Landesregierung nach dem Weiterbildungsgesetz geförderten Familienbildungsstätten . Dabei werden in kleinerem Umfang auch rechtliche Aspekte der Internetnutzung behandelt . Beispielhafte Kursangebote sind: Neue Medien - mit Sicherheit im Netz? Cyber-Mobbing / Datenschutz im Netz. Darüber hinaus können sich Eltern bei Fragen an die Auskunftsstelle zum Kinder- und Jugendschutz der AJS wenden (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 100). Die AJS wird aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Landes NRW institutionell gefördert. Über die Familienbildung hinaus ist die Stärkung der Medienkompetenz auch Bestandteil des Angebotes der Träger der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Jugendbildungsstätten. Zudem wird aus Mitteln des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) die „Nummer gegen Kummer“ gefördert. Die Nummer gegen Kummer e. V. ist die Dachorganisation des größten telefonischen und kostenfreien Beratungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Eltern. Zusammen mit seinen Mitgliedsorganisationen stellt der Verein mehr als 100 Telefon-Beratungsstellen in ganz Deutschland bereit35. Das Grimme-Institut gibt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW Informationsmaterialien für Bürgerinnen und Bürger heraus. Die Broschürenreihe "IM BLICKPUNKT" erklärt 34 http://www.klicksafe.de/ 35 vgl. www.nummergegenkummer.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 59 Begriffe aus der Welt der neuen Technologien, greift aktuelle Themen auf, benennt Anlaufstellen und gibt Literaturhinweise. 105. Welche Untersuchungen zur Erforschung des konkreten Gefährdungspotenzials für Kinder im Internet sind der Landesregierung bekannt und wie unterstützt die Landesregierung die Gewinnung weiterer Erkenntnisse? (Forschungsprojekte bitte einzeln mit Form der Unterstützung aufführen) Es gibt eine Vielzahl von Studien zur Erforschung des konkreten Gefährdungspotenzials: Zu erwähnen ist insbesondere die KIM-Studie, die der Medienpädagogische Forschungsverbund Südwest (mfps) durchführt. Als Langzeitstudie erlaubt sie eine Bewertung von Veränderungen im Medienverhalten und stellt eine breite geschlechts- und altersspezifische Datenbasis zur Verfügung, auf deren Basis wiederum weitergehende Forschung erfolgt. Die Familienstudie (FIM) des mpfs in Kooperation mit der SWR Medienforschung liefert neue Erkenntnisse zur Kommunikation und Interaktion in deutschen Familien sowie repräsentative Ergebnisse über die Mediennutzung im Familienkontext. 2012 wurden zudem mit miniKIM erstmals ausführliche, repräsentative Basisdaten zur Mediennutzung von Kindern zwischen zwei und fünf Jahren veröffentlicht. Die „Bitkom:Jugend 2.0“ bietet eine repräsentative Untersuchung zum Internetverhalten von 10- bis 18-Jährigen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Studien, die insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Marktforschung Konsum- und Medienverhalten erforschen. Dazu zählt das Forschungsinstitut „Iconkinds & youth. Trend Tracking Kids 2013“ oder die „KidsVerbraucherAnalyse 2013“. Gemäß LMG gehört es zu den Aufgaben der LfM, Forschungsprojekte in Auftrag zu geben. Die Forschungsprojekte sind darauf ausgerichtet, die LfM bei der Umsetzung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu dem Themenbereich „Kinder und Internet“ hat die LfM in den letzten Jahren folgende Forschungsprojekte in Auftrag gegeben: Kinder und (Online)-Werbung - Werbliche Angebotsformen, crossmediale Vermarktungsstrategien und deren Rezeption durch Kinder (laufendes Projekt, Beauftragung in Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ), Medienintegration in Grundschulen. Untersuchung zur Förderung von Medienkompetenz und der unterrichtlichen Mediennutzung in Grundschulen sowie ihrer Rahmenbedingungen in NRW36, Zwischen Anspruch und Alltagsbewältigung: Medienerziehung in der Familie37, EU Kids online (Die LfM fördert den deutschen Teil des europäischen Forschungsnetzwerks , der vom Hans-Bredow-Institut umgesetzt wird38). Studien der LfM sowie der anderen Landesmedienanstalten finden sich in der Datenbank39. In der Datenbank „Informationssystem Medienpädagogik“ finden sich Nachweise zu Fachliteratur , Lehr- und Lernmedien sowie Forschungsprojekten40. 36 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Band 73 37 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Band 72 38 www.eukidsonline.de 39 http://www.die-medienanstalten.de/service/datenbanken/forschungsprojekte-datenbank.html. 40 http://www.ism-info.de/start.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 60 Die Landesregierung unterstützt Forschung im Rahmen der Grundfinanzierung der Hochschulen . Zudem plant die Landesregierung, die Vernetzung von Forschung und medientheoretischer und medienpraktischer Bildungsarbeit im Grimme-Institut zu stärken. 106. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der bekannten Forschungsergebnisse die vorhandenen Schutzmechanismen für Internetnutzerinnen und -nutzer im Kindesalter? Die Erkenntnisse aus aktuell vorliegenden Forschungsergebnissen fließen in die Überlegungen zur Überarbeitung des JMStV mit ein. Die Beratungen im Länderkreis hierzu laufen. Allgemein hält die Landesregierung jedoch beide Komponenten des bisherigen Ansatzes des Kinder- und Jugendmedienschutzes gerade für das Internet für sinnvoll und erforderlich: Den regulatorischen Ansatz, der allgemeine Standards setzt, wie auch Maßnahmen zur Förderung individueller Kompetenzen. Über die im JMStV verankerten gesetzlichen Vorgaben soll gewährleistet werden, dass Kinder oder Jugendliche nicht im Internet mit Inhalten konfrontiert werden, die geeignet sind, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Trotz der gesetzlichen Vorgaben ist gerade mit Blick auf Angebote aus dem Ausland nicht auszuschließen, dass Kinder oder Jugendliche dennoch - aktiv handelnd oder passiv - in Berührung mit beeinträchtigenden oder gefährdenden Inhalten kommen. Auch können individuelle Fertigkeiten und Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen unterschiedlich sein. Insofern ist die Vermittlung von Medienkompetenz, die Förderung eines kompetenten und selbstbestimmten Umgangs unter Berücksichtigung der technischen Realität und des stark altersgruppenspezifischen Nutzungsverhaltens von Kindern und Jugendlichen sowie die Begleitung durch Eltern, Erziehungsberechtigte und pädagogische Fachkräfte ein besonders wichtiges Instrument für eine Stärkung des Jugendmedienschutzes, da der gesetzlich bestimmte Regelungsrahmen nur einen teilweisen Beitrag zu einem effektiven Kinder- und Jugendmedienschutz leisten kann (zu den Maßnahmen zur Förderung von Medienkompetenz vgl. die Antworten zu den Fragen 98 und 100). Die Landesregierung hält neben anderen Regelungen den im geltenden JMStV verankerten technischen Ansatz für richtig, mit dem der Einsatz von Jugendschutzprogrammen unterstützt wird. Anfang 2012 sind zwei Jugendschutzprogramme von der KJM unter Auflagen anerkannt worden. Die Programme müssen aus Sicht der Landesregierung nun weiterentwickelt werden, um sie insbesondere für alle Endgeräte einsetzbar zu machen und kontinuierlich an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Damit Kinder und Jugendliche sich das Internet zueigen machen können, ohne der Gefahr der Beeinträchtigung ausgesetzt zu sein, bedarf es altersgerechter Angebote und Surfräume. Die Landesregierung unterstützt die Initiative „Sicher online gehen“, die von Bund, Ländern und Wirtschaft getragen wird. Ziel dieser Initiative ist es nicht nur, Aufmerksamkeit für Jugendschutzprogramme bei der relevanten Zielgruppe zu schaffen und damit Bewusstsein für die vorhandenen Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes zu schärfen. Die Initiative setzt vielmehr auch auf die Zusammenarbeit mit den beteiligten Verbänden und Unternehmen, damit geeignete Inhalte für Kinder geschaffen werden. Seit Gründung der Initiative "Ein Netz für Kinder" im Jahre 2007 gibt es bereits eine Liste mit Angeboten, die für Kinder unbedenklich sind (fragFINN). Sie dient als Basis für sichere Surfumgebungen auch bei den anerkannten Jugendschutzprogrammen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 61 Eine einfache Hilfe für Surfeinsteiger bietet auch der KinderServer41. Er bietet jüngeren Kindern einen sicheren Surfraum auf Basis der Listen von fragFINN und der Suchmaschine für Kinder „Blinde Kuh“. Er lässt sich auf Computern, Tablets, Smartphones und Konsolen nutzen . 107. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Gesetzgebung hinsichtlich der Frage, ob Eltern für die Kosten, die ihr minderjähriges Kind über kostenpflichtige Angebote im Netz verursacht, haften? 108. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Gesetzgebung bezüglich der Haftungspflicht der Eltern für Kosten, die durch vermeintlich kostenlose Onlinebzw . Browser- Games, die sich insbesondere an Kinder richten und bei denen Kosten erst im Laufe des Spiels entstehen? Die Gesetzeslage bzgl. einer Haftung der Eltern stellt sich wie folgt dar: Wenn ein minderjähriges Kind (ab sieben Jahre) ein kostenpflichtiges Angebot im Netz annimmt , ist es unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass ein wirksamer Vertrag mit ihm selbst zustande kommt. Die Eltern des Kindes haften nach den Regelungen des BGB dafür aber nicht. Eine Haftung der Eltern ergibt sich auch nicht aus Deliktsrecht, beispielsweise als Aufsichtspflichtige gemäß § 832 BGB. Eine deliktische Haftung der Eltern nach der aktuellen Gesetzgebung im BGB würde eine widerrechtliche Handlung des minderjährigen Kindes voraussetzen. Diese liegt aber nicht vor, wenn ein minderjähriges Kind kostenpflichtige Angebote annimmt. Eine Haftung der Eltern kann sich jedoch als Telefonanschlussinhaber ergeben. Apps, Handy -Games, Logos oder Klingeltöne werden regelmäßig über Telefonrechnungen abgerechnet . Es handelt sich hierbei um sogenannte mobile Mehrwertdienste, die gegenüber dem Inhaber des Telefonanschlusses - neben dem Entgelt für eine reine Netzverbindung – auf der Grundlage des abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages geltend gemacht werden . Sollten diese Mehrwertdienste von einem Kind genutzt worden sein, richtet sich die Haftung der Eltern als Anschlussinhaber nach § 45 i Abs. 4 TKG. Soweit der Anschlussinhaber nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Anschlussinhaber. Inwieweit sich Eltern auf diese Haftungsfreistellung berufen können, ist eine Frage des Einzelfalles . Die Landesregierung begrüßt, dass nach § 45 i Abs. 4 TKG eine Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder nicht generell, sondern nur im Falle einer ihnen nach dieser Vorschrift zurechenbaren Verletzung von Sorgfaltspflichten in Betracht kommt. IV.2. Jugendliche 109. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung, um den Verbraucherschutz im Internet speziell für Jugendliche zu verbessern? Das Internet gehört zum Alltag von Jugendlichen: Laut JIM-Studie42 2013 sind 73 Prozent der 12- bis 19-Jährigen täglich im Internet unterwegs, 89 Prozent mindestens mehrmals pro Woche. Während die Nutzungsfrequenz im Vergleich zum Vorjahr weitgehend stabil geblie- 41 kinderserver-info.de 42 Für allgemeine Hinweise zur JIM_Studie: http://www.mpfs.de/index.php?id=276 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 62 ben ist, haben sich die Zugangswege geändert: So werden neben dem „stationären Internetzugang “ über Computer und Laptop mobile Internetzugänge über Handy und Smartphone deutlich öfter genutzt. 2012 hatte laut JIM-Studie knapp jeder zweite Jugendliche ein Smartphone , 2013 sogar 72 %. Jugendliche sind folglich neuen technischen Möglichkeiten sehr aufgeschlossen, ihr Medienverhalten ist „dynamisch“. Mit den Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Welt geht auch ein gewisses Gefährdungspotential einher. Verbraucherschutz in der digitalen Welt muss einerseits über Risiken und Chancen frühzeitig und altersgemäß aufklären, andererseits Schutzmechanismen gerade für die junge Zielgruppe vorsehen. (Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern bzw. Jugendlichen werden in der Antwort auf Frage 98 erläutert.) Die Herausforderung ist, schnell auf die dynamischen Entwicklungen am Medienmarkt und das damit veränderte Nutzungsverhalten zu reagieren. So müssen medienpädagogische Konzepte an die neuen Herausforderungen und Möglichkeiten angepasst werden. Ebenso sind die Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes weiterzuentwickeln und dem jeweils neuesten Stand der Technik anzupassen. Wie zu Frage 98 dargestellt, können Minderjährige (sieben bis 18 Jahre) unter bestimmten Voraussetzungen wirksam einen Vertrag abschließen. Sie müssen deshalb lernen, Vertragstexte inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstehen und kompetent mit bargeldlosen Bezahlverfahren umzugehen. Dies kann durch Begleitung der Eltern und durch Medienkompetenz erreicht werden. (Die Maßnahmen der Landesregierung zur Förderung der Medienkompetenz werden in der Antwort zu Frage 100 erläutert, die Möglichkeiten schulischer Thematisierung werden in den Ausführungen zu Frage 116 behandelt und die Thematisierung von Verbraucherschutz in einem schulischen Medienkonzept wird in der Antwort zu Frage 218 dargestellt.) 110. Erkennt die Landesregierung geschlechtsspezifische Herausforderungen für den Verbraucherschutz im Internet speziell für Jugendliche? In den meisten Fällen sind weibliche und männliche Jugendliche im Netz mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert. Zwar differenziert die JIM-Studie bei ihren Erhebungen zwischen Mädchen und Jungen. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass in bestimmten Bereichen ausschließlich das eine oder andere Geschlecht betroffen ist. Dennoch sollten bei der Medienkompetenz-Vermittlung geschlechtsspezifische Aspekte, soweit notwendig, berücksichtigt werden. Insgesamt gilt jedoch, dass auch bei geschlechtsspezifisch unterschiedlichem Nutzerverhalten weibliche und männliche Jugendliche als Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen schutzbedürftig sind (vgl. dazu auch Antwort auf Frage 140 und Antwort auf Frage 99). 111. Welche konkreten Maßnahmen plant oder unternimmt die Landesregierung, um diesen Herausforderungen zu begegnen? Es ist Ziel der Landesregierung, junge Menschen in ihren Handlungskompetenzen zu stärken . Die Landesregierung hat mit dem Medienpass NRW eine Initiative ins Leben gerufen, die die Medienkompetenz-Vermittlung an Schulen stärkt und die Vernetzung von Schule und Jugendarbeit fördert. Der Medienpass wird seit Schuljahresbeginn 2012/2013 für Grundschulen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 63 angeboten, seit Schuljahresbeginn 2013/2014 auch für Schülerinnen und Schüler in der 5./6. Klasse. Eine Ausdehnung auf weitere Altersklassen ist geplant. Wie wichtig die Vermittlung von Medienkompetenz in der Schule ist, belegt die JIM-Studie 2012. Hier heißt es dazu: „Fragt man die Jugendlichen, die schon einmal Medienthemen in der Schule behandelt haben , wie sie das Ergebnis dieses Unterrichts bewerten, bestätigt mehr als die Hälfte der Jugendlichen (57 %), dass sie die behandelten Themen nun besser verstehen. Mädchen (61 %) stimmen hier noch etwas häufiger zu als Jungen (54 %). Insgesamt 42 Prozent berichten etwas Neues im Bereich Medien erfahren zu haben (Mädchen: 42 %, Jungen: 41 %). Für 28 Prozent war die Behandlung von Medienthemen im Unterricht sogar Anlass zu einer Veränderung des eigenen Verhaltens. Auch hier war der Effekt bei den Mädchen (32 %) etwas größer als bei den Jungen (25 %).“ Die schulischen Maßnahmen und Projekte, Internetportale und Aktivitäten werden in den Antworten zu den Fragen 218 und 220 näher erläutert. Der Stärkung der Handlungskompetenzen junger Menschen dient auch der „Lehrplannavigator “, eine Datenbank für Lehrkräfte in NRW. Dieses Online- Angebot des MSW zielt darauf ab, die Lehrkräfte bei der Umsetzung der Kernlehrpläne in kompetenzorientiertem Unterricht u.a. mit Hilfe von Unterrichtseinheiten und Projektbeispielen zu unterstützen. Das MKULNV hat über eine Förderung der Universität Paderborn für diesen Lehrplannavigator in 2012 und 2013 über 240 Bildungsmaterialien von Non-Profit Organisationen oder Verbraucherverbänden zu den Themenbereichen „Finanzkompetenz“, „Ernährungsbildung“ und „nachhaltiger Konsum“ recherchiert, inhaltlich bewertet und in den Lehrplannavigator eingestellt. 25 dieser Materialien befassen sich unmittelbar mit Themen der Medienkompetenz, der Telekommunikation und des E-Commerce. Hierdurch erhalten Lehrerinnen und Lehrer ein Angebot, um den Unterricht attraktiver und vielfältiger zu gestalten und die genannten Themen fundiert und differenziert zu behandeln. Des Weiteren stellt bargeldloser Zahlungsverkehr sowie ständig online verfügbare Angebote an das wirtschaftliche Denken volljähriger wie jugendlicher Verbraucherinnen und Verbraucher hohe Anforderungen. Das MFKJKS fördert bereits seit 1998 die für die Verbraucherinsolvenzberatung anerkannten Schuldnerberatungsstellen mit aktuell 5,56 Mio. Euro im Jahr, die sowohl dem Verbraucherschutz als auch der Vermeidung gesellschaftlicher Folgelasten von Überschuldung dienen. Ergänzt wird diese finanzielle Leistung durch die Förderung von innovativen Präventionsangeboten, wie z. B. dem "FinanzFührerschein Onlineshopping" (Förderzeitraum 2007 bis 2011 mit insgesamt rd. 70.000 Euro). Mit dem landesgeförderten Projekt bietet der Verein Schuldnerhilfe Essen e.V. (VSE) Fachkräften aus NRW die Möglichkeit einer jugendgerechten Vermittlung von Finanzkompetenz. Dies geschieht über eine FinanzFührerschein-Prüfung, welche der "echten" Führerscheinprüfung nachempfunden ist und so einen Anreiz zur Auseinandersetzung mit dem Thema bietet. Das Modul "Finanz- Führerschein Onlineshopping" informiert u. a. über Chancen und Risiken von Onlinegeschäften , Widerrufsrechte, Zahlungsarten, Gewährleistung, Dienstleistungen im Internet. Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat. Das Angebot "FinanzFührerschein Onlineshopping" richtet sich an Schulen, Berufskollegs, Ausbildungsstätten sowie Bildungs- und Jugendhilfeeinrichtungen in NRW, welche junge Menschen bei einer lebensnahen finanziellen Bildung unterstützen. Ihnen werden kostenlos ausführliche Projektmaterialien zur Verfügung gestellt. Das Projekt kann auch online durchgeführt werden43. In Form einer interaktiven Prüfung kann dort ebenfalls der "Finanzführerschein - Onlineshopping" erworben werden. Insgesamt haben bereits über 35.000 junge Menschen am Projekt "FinanzFührerschein Onlineshopping " teilgenommen. Seit Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 bemühen sich die Landesmedienanstalten und die KJM gemeinsam mit Einrichtungen der Selbstkontrolle, jugendschutz.net und anderen da- 43 www.finanzfuehrerschein.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 64 rum, von deutschen Anbietern bereitgestellte unzulässige und jugendgefährdende Angebote aus dem Netz zu entfernen bzw. entwicklungsbeeinträchtigende Angebote für Kinder nicht zugänglich zu machen. Zudem bietet die LfM, die den gesetzlichen Auftrag hat, Medienkompetenz zu fördern, über eine Vielzahl von Projekten Informationen zu verbraucherschutzrelevanten Themen. Die EU-Initiative Klicksafe44, die sich vor allem an Jugendliche, Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen richtet, klärt beispielsweise über illegale Downloads, Kostenfallen oder den Schutz persönlicher Daten auf. Das Projekt Handysektor45 informiert über Verträge , Abofallen oder Werbung rund um „Handy und mobile Internetnutzung“. Darüber hinaus unterstützt die LfM das Projekt Juuuport, eine Onlineplattform, auf der Jugendliche sich über verbraucherschutzrelevante Themen informieren, austauschen und unterstützen können. Speziell für Jugendliche und junge Erwachsene wird auch seitens der VZ NRW ein Online- Jugendmagazin unterhalten. Bezüglich des Online-Jugendmagazins „checked4you" wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. Zur Förderung der Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen siehe auch Antwort zu Frage 100. 112. Wie bewertet die Landesregierung das Risiko, das von speziell auf diese Altersgruppen zugeschnittene „Abo-Fallen“ ausgeht? Viele Angebote sind auf die Zielgruppe der Jugendlichen zugeschnitten, die auch aus rechtlicher Unerfahrenheit für anreißerische Werbung mit „kostenlos“ besonders empfänglich erscheinen . Themen wie Klingeltöne, MP3 oder auch Hausaufgabenhilfe stellen hierbei eine besondere Gefahr dar. Seit dem 1. August 2012 gilt die „Button-Lösung“, von der sich die Landesregierung erhofft, dass diese auch Jugendlichen einen besseren Schutz vor den o.g. Geschäftspraktiken bietet. Auch hier wird die Landesregierung insbesondere auf der Grundlage der Erfahrung der Verbraucherzentralen prüfen, ob es ggf. noch weiteren gesetzlichen Nachbesserungsbedarf geben wird. 113. Welche Rolle spielt das Internet für die Landesregierung bei der Information von Jugendlichen hinsichtlich ihrer Verbraucherrechte? Die Landesregierung ist sich der Bedeutung des Internets als Informationsmedium für Jugendliche bewusst. Jugendliche sind als „digital natives“ mit der Nutzung des Internets in besonderer Weise vertraut. Sowohl als Einkaufsort als auch als Informationsplattform ist das Internet aus dem Alltag der Jugendlichen nicht mehr wegzudenken. Deshalb hat die mit Mitteln des Landes unterstützte VZ NRW ein eigens für die Zielgruppe der Jugendlichen ausgerichtetes Online-Jugendmagazin „checked4you.de“ im Internet eingerichtet. Bereits seit über 10 Jahren gibt es dieses Online-Jugendmagazin. Jugendliche finden hier Tipps und Themen aus den unterschiedlichsten Bereichen, die alle etwas mit Konsum, Geld, Produkten oder Dienstleistungen und zugleich mit ihrem alltäglichen Leben zu tun haben. Fundierte Infos und Fakten von Fachleuten der VZ NRW, die verständlich vermittelt werden - in Textform, als Bildstrecke oder als Film - bisweilen auch als Quiz oder Typtest. Das Portal enthält auch eine Themenkategorie "Recht". Gerade grundsätzliche, für junge Menschen relevante verbraucherrechtliche Fragen wie das Widerrufsrecht im E-Commerce, die Rechtslage beim Gebrauchtkauf oder auch der "Taschengeldparagraf" spielen hier eine besondere Rolle. Das Magazin wurde 2004 vom Verein "Studio im Netz" mit dem Pädi 2004 in Bronze ausgezeichnet , Kategorie "Multimediaprodukte für Jugendliche"; 2009 erhielt es den klicksafe- 44 www.klicksafe.de 45 www.handysektor.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 65 Sonderpreis "Sicherheit im Internet" im Rahmen des Grimme-Online-Awards in der Kategorie "Webangebote". Wegen der Bedeutung des Themas Medienkompetenz hat das MKULNV bereits im Jahre 2009 einen Verbraucherpolitischen Kongress mit dem Titel „Mausklick mit Durchblick- Verbraucherschutz und Medienkompetenz junger Menschen im Web 2.0“ durchgeführt. Zudem ist in der von MBEM geförderten Schriftenreihe Medienkompetenz des Landes NRW mit dem Band 10 ein speziell auf das Thema Jugendliche ausgerichtetes Werk mit dem Titel „Verbraucherschutz und Medienkompetenz – Junge Konsumenten im Web“ erschienen. Im Übrigen wird auf die gemeinsame Antwort zu Frage 81 und 82 verwiesen. Zu den Verbraucherrechten von Jugendlichen finden sich weitere Ausführungen zu speziellen Internetplattformen in der Antwort zu Frage 116, zu Thematisierungsmöglichkeiten in Schule und Unterricht (Lehrpläne, Medienkonzept) in der Antwort zu Frage 218 und zu weiteren Projekten , Internetportalen und Aktivitäten in der Antwort zu Frage 220. 114. Wie viele Fälle von Cyber-Mobbing sind in Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Jahren bekannt und zur Anzeige gebracht worden (bitte Opfer und Täterinnen bzw. Täter geschlechtsspezifisch aufschlüsseln)? Wie wird das Thema „Cyber -Mobbing“ und weitere, damit verwandte Problemlagen bisher in Schulen behandelt und welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um diese Thematisierung zu intensivieren? Unter dem Begriff "Cyber-Mobbing" werden eine Vielzahl unterschiedlicher, zum Teil strafrechtlich sanktionierter, zum Teil aber auch straffreier Handlungen zusammengefasst. Handelt es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten, können unterschiedliche Straftatbestände wie Beleidigung, Bedrohung, Erpressung und Ähnliches verwirklicht worden sein. Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in NRW geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse nicht zur Verfügung. Der Begriff „Cyber-Mobbing“ ist als Differenzierungskriterium nicht hinreichend bestimmt genug, um eine tragfähige Zuordnung bzw. Ausfilterung entsprechender Ermittlungsverfahren zu ermöglichen und hierüber Auskunft zu geben. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit "Cyber-Mobbing" nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. AJS: Aus den Erfahrungen der AJS lässt sich festhalten, dass die meisten Cyber-Attacken in sozialen Netzwerken und über Videoportale stattfinden, die bei den Kindern und Jugendlichen besonders beliebt sind. Beim Cyber-Mobbing kommen strukturelle Besonderheiten hinzu, die die problematischen Auswirkungen auf die Opfer verstärken können: die häufig anzutreffende Anonymität des „Mobbers“ vergrößert Angst und Unsicherheit, die rufschädigenden Inhalte sind in der Regel nicht mehr zu beseitigen, die Bedrohungen können rund um die Uhr wirksam sein, demnach auch in der sonstigen Schutzzone des Zuhauses. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 66 Die AJS stellt mit dem Faltblatt „Cybermobbing“ Informationen für Eltern und pädagogische Fachkräfte zur Verfügung. Dort wird auf Hilfs- und Beratungsangebote sowie Beschwerdestellen hingewiesen.46 Anlaufstation Schule: Bei Mobbing-Fällen bzw. Cybermobbing-Fällen unter Schülerinnen und Schülern liegt die erste Anlaufstation in der Schule. Dort sind die jeweiligen Klassenlehrkräfte, Beratungslehrkräfte , Fachkräfte für Schulsozialarbeit und ggf. die Schulleitungen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern. Darüber hinaus können sich die Betroffenen an die untere Schulaufsicht (bei Mobbing-Situationen in Grundschulen ) oder an die obere Schulaufsicht (alle anderen Schulformen) sowie an die zuständigen schulpsychologischen Dienste wenden. Im JM ist der LPR angesiedelt. Das MSW ist Mitglied der Unterarbeitsgruppe „Prävention der Internet- und Computerkriminalität“. Diese setzt sich mit der Thematik Cyberkriminalität ressort - und fachübergreifend auseinander und entwickelt u.a. Aktivitäten zur Prävention von Cybermobbing, z.B. die Fachtagung „Jugend im Netz – Chancen und Gefahren der Internetnutzung " (26. Juni 2013 in Hamm). Weiterhin sind hier Landesprogramme bzw. -aktivitäten zu nennen, die prosoziale, werteorientierte Grundhaltungen von Schülerinnen und Schülern fördern, die präventiv gegen Mobbing und Cybermobbing wirken, z.B. das Landesprogramm „buddY“, Schulschiedsstellen, „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“, „Schule der Vielfalt – Schule ohne Homophobie “. All diese Programme werden vom MSW begleitet und in der Regel auf der Grundlage von Kooperationsverträgen auch finanziell unterstützt. Das Thema „Cybermobbing“ und damit in Verbindung stehende Problemlagen werden in diesem Rahmen und darüber hinaus auf vielfältige Weise an den Schulen in NRW behandelt . Auf Eigeninitiative oder im Rahmen des Schulprofils greifen einzelne Schulen die Zusammenhänge einerseits durch Engagement der Schülerinnen und Schüler, etwa in der Schüler-SV, durch Streitschlichter oder Medienscouts und andererseits durch Engagement der Lehrkräfte, etwa durch Angebote von Vertrauenslehrerinnen und -lehrern, in Projektwochen , in Einzelprojekten, wie etwa dem „Lions Quest“ zur Gewaltprävention auf. Im Rahmen der Fortbildungsinitiative des Landes NRW wird der Themenbereich in den Bereichen Werteerziehung und Medienberatung angeboten. Moderatorinnen und Moderatoren werden hierzu durch die Medienberatung NRW qualifiziert und bieten auf dieser Grundlage Lehrerfortbildungen, zum Teil auch in Kooperation mit außerschulischen Partnern wie der Polizei, an. Der Medienpass NRW zeigt die Umsetzungsmöglichkeiten in der Schule auf: In der Grundschule lässt sich das Thema dem Kompetenzbereich Kommunizieren/Kooperieren (Teilkompetenz 3: „Schülerinnen und Schüler entwickeln Regeln und Empfehlungen für eine sichere Kommunikation im Internet“) und dem Kompetenzbereich Analysieren/Reflektieren (Teilkompetenz 1: „Schülerinnen und Schüler beschreiben die eigene Mediennutzung und -erfahrung und erkennen daraus resultierende Chancen und Risiken für ihren Alltag“) zuordnen. In den Klassen 5 und 6 wird es im Kompetenzbereich „Kommunizieren/Kooperieren“ explizit aufgegriffen (Teilkompetenz 3: „Schülerinnen und Schüler beschreiben Verhaltensmuster und Folgen von „Cybermobbing“, kennen Ansprechpartner und Reaktionsmöglichkeiten.“). In Stufe 3 (Klassen 7-10) kann das Thema im Kompetenzbereich „Kommunizieren/Kooperieren“ unter 46 Weitergehende Informationen auf www.ajs.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 67 einem anderen Schwerpunkt erneut aufgegriffen werden (Teilkompetenz 2: „Schülerinnen und Schüler wenden Empfehlungen und Regeln zum Schutz der eigenen Daten und zur Achtung von Persönlichkeitsrechten Dritter an.“) Materialien und Hinweise zur Förderung der entsprechenden Kompetenzen sind im Lehrplankompass der Initiative Medienpass NRW an den entsprechenden Stellen zusammengestellt 47. Die LfM hat die gesetzliche Aufgabe, Medienkompetenz zu fördern. Daher wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme lautet wie folgt: „Die genaue Anzahl der Fälle und Anzeigen von Cyber-Mobbing in NRW sind auch der LfM nicht bekannt. Bei der Datenschutzbeauftragten der LfM wurden bislang keine Fälle von Cyber -Mobbing angezeigt. Studien wie die JIM-Studie (siehe www.mpfs.de) lassen darauf schließen, dass etwa jeder vierte Jugendliche in Deutschland (23 %) im Alter von 12 bis 19 Jahren jemanden im Bekanntenkreis hat, der schon einmal im Internet „fertig gemacht“ wurde 48. Im Rahmen der JIM-Studie 2013 berichten davon im Kontext von Handy oder Internet 32 %49. Auch aus diesem Grunde ist der Bereich Prävention und Intervention von Cyber- Mobbing für die LfM ein wichtiger Schwerpunkt ihrer medienpädagogischen Arbeit. Eng verknüpft mit dem Themenfeld Cyber-Mobbing sind die Bereiche ‚Datenschutz’, ‚Mobile Apps’ oder ‚Soziale Netzwerke’. Hier hat die LfM zahlreiche Inhalte auch für Schulen, Jugendliche und Eltern entwickelt50 – teilweise liegen diese auch in türkischer, arabischer und russischer Sprache vor. Vor allem die folgenden Projekte und Initiativen der LfM (teilweise in Kooperation mit weiteren Partnern) sind hier aktiv: Die EU-Initiative Klicksafe hat zahlreiche Materialien und Inhalte zum Thema Cybermobbing im Angebot. Diese können gebündelt eingesehen werden51. Das Unterrichtsmodul ‚Was tun bei Cybermobbing‘ liefert Lehrern weiterführender Schulen vertiefende Informationen, methodisch -didaktische Hinweise und zahlreiche Arbeitsblätter für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern. Über Versandaktionen hat die LfM allen weiterführenden Schulen in NRW das Modul ‚Was tun bei Cybermobbing‘ zur Verfügung gestellt. Über Workshops für Lehrer, Sozialpädagogen und die aktive Teilnahme an verschiedenen Fachtagungen, großen Messen wie der Didacta (Europas größter Bildungsmesse) informiert die LfM Pädagoginnen und Pädagogen über aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Prävention und Intervention von Cybermobbing , Soziale Netzwerke, Mobile Apps und Datenschutz. Die Website Handysektor52 klärt über Sicherheitsaspekte auf, thematisiert wichtige Gebiete wie beispielsweise Cybermobbing, Datenschutz oder Kostenfallen und berichtet über den Umgang mit Pornografie und Gewalt in der mobilen Welt. In einer ‚Pädagogenecke’ finden sich Unterrichtsmaterialien, Flyer, Linktipps u.a.. Vor allem die Peer-to-Peer-Projekte Medienscouts NRW und Juuuport (vgl. Antwort Frage 116) haben sich als sehr gute Maßnahmen im Bereich ‚Prävention und Intervention von Cybermobbing‘ erwiesen. 47 www.lehrplankompass.nrw.de 48 vgl. JIM-Studie 2012, S. 39 49 vgl. JIM-Studie 2013, S. 43 50 siehe www.lfm-nrw.de/publikationen 51 www.klicksafe.de/cybermobbing 52 www.handysektor.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 68 Das werbefreie Internetangebot Internet-ABC53 hat ebenfalls Inhalte zum Thema ‚Cybermobbing ‘ primär für Grundschulen und die Klassen 5 und 6 im Angebot. Es unterstützt vor allem Kinder von fünf bis zwölf Jahren, Eltern und Pädagoginnen bzw. Pädagogen bei den ersten Schritten im Netz. Nach dem Motto ‚Wissen, wie´s geht! Zeigen, wie’s geht!‘ vermitteln vertonte Lernmodule Grundlagen zu ‚Suchmaschinen‘, ‚sicher Surfen‘ oder ‚Soziale Netzwerke ‘. Erwachsene finden ein eigenes Portal mit Empfehlungen z. B. zum Thema ‚Jugendschutz im Internet‘, zu Computerspielen und Lernprogrammen..“ 115. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Jugendlichen internetspezifische Kompetenzen im Bereich der Datensicherheit und Datenschutzkompetenz zu vermitteln? Datenschutzkompetenz und Datensicherheit sind wichtige Bestandteile der Medienkompetenz -Vermittlung – beispielsweise im Rahmen des Medienpasses NRW (vgl. dazu auch Antwort zu Frage 100). Die LZpB NRW plant, die Themen Datensicherheit und Datenschutz weiterhin zu begleiten, z.B. durch die Fortführung bereits existierender Webvideoserien zum Thema oder durch das Aufgreifen neuer Aspekte des Themas mit neuen Formaten. Zu weiteren Maßnahmen der Landesregierung zur Förderung von Medienkompetenz wird ebenfalls auf die Antwort zu Frage 100 verwiesen. 116. Welche Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen durchgeführt, um die Schülerinnen und Schüler selbst in die Schulung ihrer Peer Group im Bereich der Medienkompetenz einzubinden? Anlaufstation Schule: Schulen nutzen die verschiedenen individuellen Möglichkeiten, Medienkompetenz im Rahmen von Peer-to-peer-education zu fördern. Zu möglichen Konzepten gehören Initiativen im Rahmen der Schüler-SV, der Streitschlichtung, eines Patensystems von älteren und jüngeren Schülerinnen und Schülern oder das Projekt „Medienscouts NRW“ sowie die Selbstschutz -Plattform „Juuuport“ (siehe auch Antwort zu Frage 114). Projekt „Medienscouts NRW“ Im Anschluss an eine einjährige Pilotphase, die begleitend wissenschaftlich evaluiert wurde, hat die LfM das Projekt „Medienscouts NRW“ erstmals im Schuljahr 2012/13 NRW-weit und mit Unterstützung der Kommunen durchgeführt. Hierbei werden Schülerinnen und Schülter der Sekundarstufe I im Schulkontext zu Medienscouts ausgebildet. Diese sollen jüngeren Schülerinnen und Schülern bei ihrer Mediennutzung beratend zur Seite stehen und Fragen beantworten, die sich für junge Nutzerinnen und Nutzer rund um die Themen Social Web, Internet & Co. ergeben können. Aufgrund der bisherigen sehr positiven Erfahrungen und Erkenntnisse sowie des positiven Zuspruchs und großen Interesses an einer Projektteilnahme führt die LfM das Projekt „Medienscouts NRW“ auch in 2013 fort und hat hierfür die Teilnahmekapazitäten von zehn auf 20 Kommunen verdoppelt. Gegenwärtig werden somit in insgesamt 30 Kommunen an 292 Schulen über 570 Lehrer und über 1.100 Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Projekts „Medienscouts NRW“ so ausgebildet, dass sie an ihren Schulen auf der Basis eines Peer-to-Peer-Ansatzes internetbezogene Beratungsstrukturen 53 www.internet-abc.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 69 von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler aufbauen können. Zudem ist die Datenschutzbeauftragte der LfM Teil des Expertenteams des Projekts „Medienscouts NRW“ und dort für Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Persönlichkeitsschutzes zuständig. In diesem Rahmen steht sie als Ansprechpartnerin dem Medienscout- Team zur Verfügung. Im Rahmen von Hinweisen zum Schutz der eigenen Persönlichkeitsrechte können hier auch Tipps gegeben werden, wie man sich bei Cyber-Mobbing verhalten oder verteidigen kann. Ausführliche Informationen hierzu finden sich unter http://www.medienscouts-nrw.de/ Selbstschutz-Plattform „Juuuport“ Das Projekt „Juuuport“ ist eine Selbstschutz-Plattform von Jugendlichen für Jugendliche im Web. Auf www.Juuuport.de helfen sich Jugendliche gegenseitig, wenn sie Probleme im und mit dem Web haben. Ob Cybermobbing, Abzocke oder Technik, zu allen diesen Themen können auf www.Juuuport.de Fragen gestellt werden. Für Jugendliche, die Hilfe und Rat suchen, sind die Juuuport-Scouts da. Die Scouts sind 16 bis 21 Jahre alt und arbeiten ehrenamtlich . Sie wurden von Experten aus den Bereichen Recht, Internet und Psychologie ausgebildet. Sowohl als Moderatorinnen und Moderatoren als auch als Beraterinnen und Berater arbeiten sie auf Juuuport selbstständig. Ihre Beratung ist kostenlos. Träger von Juuuport ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM). Mitförderer sind: Bremische Landesmedienanstalt (brema), Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH), Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (mmv), Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), und LfM. Weitere Informationen zum Projekt unter: http://www.juuuport.de/ 117. Wie werden diese Maßnahmen durch die Landesregierung unterstützt? Die unter 116 genannten Maßnahmen werden durch die LfM bzw. die genannten Landesmedienanstalten beauftragt bzw. unterstützt. Siehe auch Antworten zu Frage 220. 118. Welche Untersuchungen zur Erforschung des konkreten Gefährdungspotentials für Jugendliche im Internet sind der Landesregierung bekannt und wie unterstützt die Landesregierung die Gewinnung weiterer Erkenntnisse? (Forschungsprojekte bitte einzeln mit Form der Unterstützung aufführen) Der medienpädagogische Forschungsverbund Südwest (mpfs) untersucht seit 1998 regelmäßig die Mediennutzung von 12- bis 19-Jährigen und erhebt dabei auch geschlechtsspezifische Aspekte (JIM-Studie). Erstmals im Jahr 2011 wurden mit der FIM-Studie aktuelle Erkenntnisse zur Kommunikation und Interaktion in deutschen Familien sowie repräsentative Ergebnisse zur Mediennutzung im Familienkontext gesammelt und ausgewertet. Die ARD/ZDF-Onlinestudie untersucht, wie die Bevölkerung in Deutschland das Internet nutzt. Die Initiative D21 veröffentlicht den (N)ONLINER ATLAS. Beide Studien berücksichtigen auch die Altersgruppe der 14- bis 19-Jährigen. Mit der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag gegebenen Studie "Prävalenz der Internetabhängigkeit (PINTA I)" der Universität Lübeck und der Universität Greifswald wurde die Häufigkeit der Internetabhängigkeit bei den 14- bis 64-Jährigen in Deutschland untersucht. Mit dem vom BMG geförderten Forschungsprojekt "Prävalenz der Internetabhängigkeit -Diagnostik und Risikoprofile" (PINTA-Diari) wurden die Ergebnisse aus PINTA I nochmals überprüft. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 70 Gemäß LMG gehört es zu der Aufgabe der LfM, Forschungsprojekte in Auftrag zu geben. Zu dem Themenbereich „Jugendliche und Internet“ hat die LfM in den letzten Jahren die folgenden Forschungsprojekte in Auftrag gegeben: Kinder und (Online)-Werbung - Werbliche Angebotsformen, crossmediale Vermarktungsstrategien und deren Rezeption durch Kinder (laufendes Projekt, Beauftragung in Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ), Zwischen Anspruch und Alltagsbewältigung: Medienerziehung in der Familie54, Digitale Privatsphäre. Heranwachsende und Datenschutz auf sozialen Netzwerkplattformen 55, Medienkompetenz in der Schule. Integration von Medien in den weiterführenden Schulen in NRW56, Heranwachsen mit dem Social Web: Zur Rolle von Web 2.0-Angeboten im Alltag von Jugendlichen und jungen Erwachsenen57, EU Kids online58, Kompetenzerwerb, exzessive Nutzung und Abhängigkeitsverhalten. Chancen und problematische Aspekte von Computerspielen aus medienpädagogischer Perspektive 59, In-Game-Werbung – Erscheinungsformen, aufsichtsrechtlicher Regulierungsbedarf und medienpädagogische Handlungsoptionen60. Für Recherchen wird auf die Forschungsdatenbank der Landesmedienanstalten hingewiesen 61. In der Datenbank „Informationssystem Medienpädagogik“ finden sich Nachweise zu Fachliteratur , Lehr- und Lernmedien sowie Forschungsprojekten62. Die Landesregierung unterstützt Forschung im Rahmen der Grundfinanzierung der Hochschulen . Zudem plant die Landesregierung, die Vernetzung von Forschung und medientheoretischer und medienpraktischer Bildungsarbeit im Grimme-Institut zu stärken. 119. In welcher Hinsicht hält die Landesregierung Jugendliche im Netz für besonders schutzbedürftig? Jugendliche nutzen das Internet heute als selbstverständlichen Bestandteil ihrer Lebenswelt. Die Verbreitung und Nutzung von internetfähigen Endgeräten ist in den zurückliegenden Jahren konstant gestiegen – und birgt Chancen, aber auch Risiken. Die Unerfahrenheit und mit- 54 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Band 72 55 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Band 71 56 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Band 64 57 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Band 62 58 Die LfM fördert den deutschen Teil des europäischen Forschungsnetzwerks, der vom Hans- Bredow-Institut umgesetzt wird, www.eukidsonline.de 59 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Bände 66 - 68 60 LfM Schriftenreihe Medienforschung, Band 70 61 http://www.die-medienanstalten.de/service/datenbanken/forschungsprojekte- datenbank.html 62 http://www.ism-info.de/start.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 71 unter größere Leichtgläubigkeit von Kindern bzw. Jugendlichen machen einen besonderen Schutz bzw. eine besondere Unterstützung erforderlich. Die auf den ersten Blick vielfach überaus kompetente Bedienung technischer Geräte bedeutet in vielen Fällen nämlich nicht, dass Kinder und Jugendliche mögliche Risiken oder auch unbeabsichtigte Folgen im Sinne eines kritisch-reflexiven Umgangs mit Medien und Anwendungen verstehen oder nachvollziehen können. Die Jugendlichen selbst benennen in der JIM-Studie 2012 insbesondere „Abzocke“ und die Konfrontation mit peinlichen oder kompromittierenden Bildern, Unwahrheiten und Beleidigungen als Problemfelder. Laut JIM-Studie 2013 berichten 32 Prozent der Jugendlichen, dass in ihrem „Bekanntenkreis schon einmal jemand per Handy oder Internet ‚fertig gemacht‘ wurde. Wichtige Themen sind folglich Selbstgefährdungen, sexuelle Belästigungen und Cybermobbing , der plattformunabhängige Schutz vor ungeeigneten Inhalten und Kontakten, aber auch der Schutz persönlicher Daten und die Berücksichtigung von Urheberrechten. In der Antwort auf Frage 217 werden die Herausforderungen für die Verbesserungen der Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz für Kinder und Jugendliche näher beschrieben . 120. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund der bekannten Forschungsergebnisse die vorhandenen Schutzmechanismen für Internetnutzerinnen und Nutzer im Jugendalter und welche Weiterentwicklungen plant die Landesregierung ? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 106 verwiesen. IV.3. Ältere Menschen 121. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung, um den Verbraucherschutz im Internet für die Gruppe der älteren Menschen zu verbessern ? Das Internet wird für ältere Menschen immer wichtiger. 2013 waren laut ARD-/ZDF-Online- Studie 42,9 Prozent der Über-60-Jährigen online. Diese Zahl liegt zwar noch deutlich unter dem Bevölkerungsdurchschnitt (77,2 Prozent). Allerdings ist eine Angleichung in den nächsten Jahren zu erwarten: So sind von den 50- bis 59-Jährigen heute bereits 82,7 online. Die Zahl der Älteren, die selbstverständlich mit Computer und Internet umgehen, wird folglich voraussichtlich zunehmen. Herausforderung für den Verbraucherschutz im Internet für „ältere Menschen“ ist die Heterogenität dieser Gruppe. Die in der Statistik oft als „60 +“ oder „65 +“ gekennzeichnete Generation umfasst sehr unterschiedliche Lebensbiographien, Lebensstile und -bedürfnisse. Sind die einen auf Hilfe und Unterstützung angewiesen, sind die anderen dynamisch und aktiv. Insgesamt sind ältere Menschen risikobewusster im Netz (vgl. dazu Antwort auf Frage 122). Sie sind daher nicht mit grundlegend anderen Gefährdungslagen konfrontiert als der Bevölkerungsdurchschnitt . Wie alle Nutzerinnen und Nutzer benötigen sie verständliche und zugängliche Informationen über die Chancen und Risiken des Internets sowie die effiziente Umsetzung rechtlich normierter Verbraucherschutzregelungen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 72 122. Mit welchen besonderen Gefährdungslagen sind ältere Menschen im Netz aus Sicht der Landesregierung konfrontiert? Die Schwerpunkte und Motive älterer Internetnutzerinnen und Internetnutzer unterscheiden sich von denen jüngerer Internetnutzerinnen und Internetnutzer. So hat das Institut für Demoskopie Allensbach in seiner Markt- und Werbeträgeranalyse 2013 belegt, dass ältere Menschen das Netz vor allem zur Information nutzen, während jüngere stärker Unterhaltung und Kommunikation suchen63. Die ARD/ZDF-Onlinestudie 2012 hat gezeigt, dass die Sorge vor Datenmissbrauch in der älteren Generation ausgeprägter ist. So verweigern Onlinerinnen und Onliner ab 50 Jahren eine Datenweitergabe konsequenter als alle anderen Altersgruppen – und sind eher bereit auf ein kostenloses Webangebot zu verzichten64. Ältere Menschen sind risikobewusster im Netz. Sie sind daher nicht mit grundlegend anderen Gefährdungslagen konfrontiert als der Bevölkerungsdurchschnitt. 123. Welche Maßnahmen werden seitens der Landesregierung ergriffen, um über diese Gefahren aufzuklären und ihnen zu begegnen? Die Vermittlung von Medienkompetenz für ältere Menschen ist dem MKULNV ein großes Anliegen. Daher unterstützt das MKULNV den Kooperationspartner VERBRAUCHER INITI- ATIVE (Bundesverband) seit Jahren bei der Vermittlung von Medienkompetenz im Rahmen der Projektförderung, siehe Antwort zu Frage 124. Die Landesregierung fördert die Publikationsreihe „IM BLICKPUNKT“ des Grimme-Instituts. Ziel der Reihe ist es, über Themen zu informieren, die Bürgerinnen und Bürgern in der durch neue Informations- und Kommunikationstechnologien und damit verbundenen Entwicklungen geprägten Gesellschaft mehr und mehr begegnen. Die Reihe erklärt Begriffe, benennt Anlaufstellen und liefert weiterführende Literaturhinweise. Sie richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger – insbesondere auch an solche, die nicht als „digital natives“ aufgewachsen sind. Mit der Ausgabe „Älter werden mit Medium“ vom August 2010 werden ältere Bevölkerungsgruppen explizit angesprochen. Als Printmedium steht sie auch nicht-internetaffinen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. 124. Wie unterstützt die Landesregierung Projekte und Organisationen, die gezielt ältere Menschen mit dem Internet oder anderen digitalen Medien vertraut machen ? (Bitte detailliert aufschlüsseln nach Art des Projekts, den unterstützen Maßnahmen, Ort/Region, Träger) Um ältere Menschen in ihren Handlungskompetenzen in den digitalen Medien zu stärken, wurden seit 2011 im Rahmen der Projektförderung mit den Kooperationspartnern VER- BRAUCHER INITIATIVE und der Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen - 23 Verbraucherkonferenzen „Forum 60+ Ins Internet – mit Sicherheit“ in Bielefeld, Dorsten, Eschweiler , Euskirchen, Haan, Holzwickede, Kaarst, Köln-Chorweiler, Lohmar, Lünen, Minden , Moers, Münster, Plettenberg, Recklinghausen, Rhede, Schloß Holte-Stukenbrock, Siegen , Solingen und Uedem zu den Hemmnisse und Risiken, sowie Chancen und Nutzen des Internets im Alter durchgeführt. An den Veranstaltungen nahmen insgesamt 1770 Vertreterinnen und Vertreter der Senioren teil. Die Broschüre zur Veranstaltungsreihe, in der die Konferenzinhalte thematisch aufbereitet werden, wird im Rahmen der Konferenz an die Teilnehmer kostenlos abgegeben. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, z. B. für die örtlichen Seni- 63 http://www.ifd-allensbach.de/awa/ergebnisse/2013.html 64 http://www.media-perspektiven.de/uploads/tx_mppublications/0708-2012_Busemann_Gscheidle.pdf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 73 orenvertretungen, die Broschüre in höherer Auflage zu bestellen. Den örtlichen Medien sowie allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern wird die Broschüre zum kostenlosen Download auf der Internetseite der Verbraucherinitiative angeboten. Dies ermöglicht eine Wirkung über die unmittelbar Teilnehmenden hinaus. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Projektförderung ein Informationsnetzwerk aufgebaut und Seniorinnen und Senioren als Multiplikatoren zu sogenannten „Internettutoren“ qualifiziert . Zielgruppe für diese Qualifizierung waren Verantwortliche aus Senioren-(PC)-Clubs, Seniorenbeiräte, Senioren-Online-Redakteure, Ehrenamtslotsen und Ehrenamtliche aus Begegnungsstätten . In diese Qualifizierung eingebunden waren Expertinnen und Experten aus den Bereichen Verbraucher- und Datenschutz. Die Moderation der Web-Konferenzen wurde von dem Projektpartner VERBRAUCHER INITIATIVE durchgeführt. Es wurden Web- Konferenzen zu Online-Banking, Soziale Netzwerke, Datenschutz und Sicherheit, Gesundheit online, im Internet (grenzenlos) einkaufen und Mobiles Internet angeboten. Durch die zusätzliche Einbettung in ein Online-Modul mit vertieften Hintergrundinformationen und einer Datenbank zu Verbraucherbildungsangeboten wurden die „virtuellen Stammtische“ inhaltlich für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachbereitet. Das Land fördert Projekte des Grimme-Instituts. Ab 2014 soll das Grimme-Institut institutionell gefördert werden. Das Grimme-Institut mit Sitz in Marl zählt zum kleinen Kreis renommierter Forschungs- und Dienstleistungseinrichtungen in Europa, die sich mit Fragen der Medienpolitik und Kommunikationskultur befassen. Es versteht sich als Forum für die kommunikationspolitische Debatte in der Bundesrepublik Deutschland und leistet medientheoretische und medienpraktische Bildungsarbeit. Dazu zählt auch die Medienkompetenz- Vermittlung. Das Grimme-Institut hat in der Reihe „IM BLICKPUNKT“ eine Ausgabe „Älter werden mit Medien“ veröffentlicht (August 2010), die sich explizit an ältere Menschen richtet. 125. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung, um die Zahl der älteren Menschen mit Internetzugang zu erhöhen und so dem „digital Divide“ zu begegnen ? Vgl. hierzu auch die Antworten zu den Fragen 121 bis 124. 126. Verfolgt die Landesregierung geschlechtsspezifische Maßnahmen, um die Zahl der älteren Menschen mit Internetzugang zu erhöhen? Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 10, 29 und 46 verwiesen. V. Verbraucherschutz und Datenschutz V.1. Soziale Netzwerke 127. Welche Einschätzung vertritt die Landesregierung hinsichtlich des Datenschutzes bei der Nutzung Sozialer Netzwerke? Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Nutzung von sozialen Netzwerken eine Vielzahl von technischen und datenschutzrechtlichen Problemen aufwirft. Die Notwendigkeit der Prüfung dieser Fragen besteht insbesondere dann, wenn sie selber verantwortlicher Betreiber von Webseiten mit Like-Button oder Betreiber von Fanpages ist. Sie unterstützt daher LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 74 Bemühungen, diese Fragen aufzuarbeiten, um zu belastbaren datenschutzrechtlichen Bewertungen zu kommen. Hierbei werden auch die fachlichen Einschätzungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder berücksichtigt. Soweit Bürgerinnen und Bürger die Absicht haben, sich bei sozialen Netzwerken zu beteiligen , sollten sie sich im Rahmen ihrer Eigenverantwortung kritisch über die datenschutzrechtlichen Risiken im Vorfeld informieren und ansonsten den Grundsatz der Datensparsamkeit konsequent beherzigen. 128. Wie bewertet die Landesregierung die Übersichtlichkeit der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Sozialen Netzwerken mit Blick auf den Verbraucherschutz ? Laut Auskunft der befragten VZ NRW müssen Nutzungs- und insbesondere auch die Datenschutzbestimmungen der sozialen Netzwerke aufgrund der Trag- und Reichweite der hier von Verbraucherinnen und Verbrauchern hinterlassenen Datenspuren kritisch betrachtet werden. Die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen seien häufig aufgrund ihres Umfangs und der unübersichtlichen Gestaltung – insbesondere auf mobilen Endgeräten – schwer erfassbar . Vor diesem Hintergrund hält es die Landesregierung für besonders wichtig, dass die klagebefugten Verbraucherzentralen von ihrem Recht, die Wirksamkeit solcher Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen gerichtlich prüfen zu lassen, Gebrauch machen. Die bei den sozialen Netzwerken zu findenden „Nutzungsbedingungen“, „Terms of Service“ oder tatsächlich „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ stellen unabhängig von der tatsächlichen Bezeichnung AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Über die Zustimmung im Rahmen der Anmeldung auf der Plattform werden diese in das Vertragsverhältnis zwischen Plattformbetreiber und Nutzer bzw. Nutzerin einbezogen und unterliegen - soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen – im Rahmen der §§ 305 ff. BGB gerichtlicher Kontrolle. Eine Klausel ist z.B. unwirksam , wenn sie überraschend ist, der durchschnittliche Nutzer bzw. die durchschnittliche Nutzerin also nicht mit ihr zu rechnen braucht. Auch bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Der VZBV führt derzeit einen Rechtsstreit gegen die Facebook Ltd., in dem verschiedene Klauseln der Nutzungsbedingungen von Facebook u.a. wegen Verstößen gegen die §§ 305 ff. BGB überprüft werden. Die Berufung ist nun beim Kammergericht Berlin anhängig. Erstinstanzlich sind die Richter des LG Berlin65 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Datenschutzbestimmungen den notwendigen Vorgaben im deutschen Recht in verschiedener Hinsicht nicht genügen. Desweiteren geht es in dem Urteil um die Frage, ob sich Facebook in seinen Nutzungsbedingungen, denen der Nutzer oder die Nutzerin bei der Anmeldung zustimmt (eigentlich ja zustimmen muss), umfassende weltweite und kostenlose Nutzungsrechte an Inhalten (selbst komponierte Musiktitel, Videos oder eigene Bilder, die Facebook- Mitglieder in ihr Profil einstellen) einräumen lassen kann. Auch die Frage, inwieweit eine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten aus einem nicht entfernten, voreingestellten Häkchen abgeleitet werden darf, wird künftig von Bedeutung sein. Denn Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass sie dem sozialen Netzwerk mit ihrer Anmeldung weitreichende Nutzungsbefugnisse hinsichtlich ihrer persönlichen Daten einräumen. Privatsphäre- 65 Aktenzeichen: 16 O 551/10 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 75 Einstellungen sollten zudem mittels eines einzigen Klicks abrufbar und nicht auf verschiedene Seiten verteilt sein. Insbesondere die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss abgewartet werden. 129. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung um die Nutzerinnen und Nutzer über mögliche unklare Klauseln in den Nutzungsbestimmungen von Sozialen Netzwerken aufzuklären? Angesichts der zunehmenden Relevanz sozialer Netzwerke ist es notwendig, dafür zu sensibilisieren , dass durch die Anmeldung in dem sozialen Netzwerk die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des jeweiligen Betreibers vollumfassend akzeptiert werden (müssen). Dies ist umso wichtiger, als dass die Zustimmung häufig nur durch einen „Klick“ erfolgt und in der Regel zwingende Voraussetzung dafür ist, die Anmeldung abzuschließen. Es wird hier im Rahmen der Aufklärung auch darum gehen, die Selbstverantwortung zu stärken und ein Gefühl dafür zu entwickeln, dass Risiken und Nutzen der Teilhabe von jeder und jedem abzuwägen sind. Dazu gehört auch der Hinweis, dass bei Unklarheit über den Inhalt der Klauseln Rat gesucht und bis zur Klärung von der Nutzung abgesehen werden sollte. Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher sollte wissen, dass Betreiber von sozialen Netzwerken in erster Linie wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dieses wirtschaftliche Interesse sind jedoch keine Gebühren – die meisten Angebote sind kostenlos –, sondern die persönlichen Daten der Mitglieder. Ziel ist, dass sich die Verbraucherinnen und Verbraucher kritisch mit den Einstellungen zum Datenschutz beschäftigen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau lesen. Die mit Mitteln des Landes NRW geförderte VZ NRW leistet in NRW Aufklärungsarbeit – auch im Hinblick auf Fragen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Nutzung digitaler Medien. Sie informiert persönlich im Rahmen der allgemeinen Rechtsberatung in ihren örtlichen Beratungsstellen und auf ihren Internetseiten www.vz-nrw.de. Kinder und Jugendliche sollten in ihrer Datenautonomie durch entsprechende Informations- und Bildungsmaßnahmen gestärkt werden. In dem Online-Jugendmagazin der VZ NRW „checked4you.de“ sind Fragen, Antworten und Tipps rund um die Nutzung sozialer Netzwerke – insbesondere zu Facebook – schon jetzt ein Schwerpunktbereich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. In der Initiative Medienpass NRW ist der verantwortungsvolle Umgang mit Meinungsäußerungen und privaten Daten im Netz ebenfalls aufgegriffen worden. Zur Initiative Medienpass wird auf die Antworten zu den Fragen 100 und 218 (unter dem Stichwort „Schulinternes Medienkonzept“) verwiesen. Zudem finden sich in der Antwort zu Frage 116 Beschreibungen des Projekts „Medienscouts NRW“66 und der Online-Plattform „Juuuport“67 Nutzungsbestimmungen von Sozialen Netzwerken sind außerdem auch Thema von Schulunterricht , siehe hierzu die Übersicht über Lehrplaninhalte und Kompetenzerwartungen in Antwort zu Frage 218. Dort wird auch die Erstellung schulinterner Medienkonzepte thematisiert , die sich dieses Themas auch annehmen können. Es ist aber in das Benehmen der einzelnen Schulen gestellt, eigene Schwerpunkte bei ihrem Medienkonzept zu wählen. 66 http://www.medienscouts-nrw.de/ 67 http://www.juuuport.de/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 76 Das MKULNV hat zudem Seniorenkonferenzen „Forum 60+ Ins Internet - mit Sicherheit“ gefördert . Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 124 verwiesen. Auf den Veranstaltungen wurden u.a. die Risiken von sozialen Netzwerken thematisiert, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dafür zu sensibilisieren. Darüber hinaus hat das MKULNV die Qualifizierung von „Internettutoren“ mit der „Einrichtung virtueller Stammtische“ gefördert. Hierzu wird ebenfalls auf Frage 124 verwiesen. Zudem leistet das Grimme-Institut Aufklärungs- und Bildungsarbeit. Hinsichtlich der Maßnahmen wird auf die Antwort zu den Fragen 34 bis 36 bzw. 141 verwiesen. 130. Welche Risikoeinschätzung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der vereinfachten Verbreitung von Schadsoftware innerhalb von Sozialen Netzwerken? 131. Wie beurteilt die Landesregierung die Risiken, die für die Nutzerinnen und Nutzer durch interne Zusatzanwendungen von Drittanbietern innerhalb der Sozialen Netzwerke entstehen? Soziale Netzwerke stellen einen Verbreitungskanal für Schadsoftware dar, der weltweit durch einen großen Personenkreis intensiv genutzt wird. Sie bergen insbesondere die Gefahr, dass persönliche Informationen abgefangen werden. Der Fachpresse ist zu entnehmen, dass die Verbreitung von Schadsoftware in sozialen Netzwerken in den vergangenen Jahren zugenommen hat. Grundsätzlich sind die Risiken und die Gefahren die gleichen wie bei anderen Verbreitungskanälen von Schadsoftware, beispielsweise der E-Mail. Deshalb sollten die Nutzerinnen und Nutzer stets entsprechende Vorkehrungen zum Schutz ihrer Geräte treffen und Software zur Erhöhung der Sicherheit einsetzen. Bei Zusatzanwendungen ist besondere Vorsicht geboten, vor allem dann, wenn der Hersteller der Software unbekannt oder nicht eindeutig identifizierbar ist. 132. Welcher Handlungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung hinsichtlich der Drittanbieter in Sozialen Netzwerken mit Blick auf den Datenschutz und die Verbrauchersicherheit? Die direkte Einbindung von sogenannten „Like-Buttons“ von Sozialen Netzwerken (Social Plugins), beispielsweise von facebook, Google+ oder Twitter, in Websites von Anbietern können bereits beim Anzeigen bzw. Laden der das Plugin nutzenden Internetseite (und damit noch vor dem Betätigen des Like-Button) eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins auslösen. Die zu ihren Erfahrungen aus der Praxis befragte VZ NRW sieht eine wesentliche Problematik darin, dass die Daten, die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Drittanbietern hinterlegen , zur Vervollständigung von Profilen genutzt würden. Hier gehe es vor allem auch um die im Hintergrund gespeicherten Informationen zum Profil des Betroffenen. Die Weitervermittlung von Daten, z.B. auch bei Implementierung des sog. Facebook Like- Button auf den Internetseiten von Drittanbietern, werde Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht transparent offen gelegt. Sie würden in diesem Fall auf den Drittanbieter und auf die Einhaltung des in Deutschland geltenden Rechts durch diesen einzelnen Anbieter vertrauen. Dieser könne jedoch keinen Einfluss darauf nehmen, was beispielsweise bei einer Übermittlung der Daten an Soziale Netzwerke dann im weiteren Verlauf geschehe. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 77 Die Landesregierung sieht daher auch im Hinblick auf Drittanbieter die Notwendigkeit der gesetzlichen Implementierung der Instrumente "privacy by design" und "privacy by default", wie sie im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung derzeit diskutiert wird. 133. Wie viele Fälle von Identitätsdiebstahl in Sozialen Netzwerken hat es in den letzten fünf Jahren nach Schätzungen der Landesregierung gegeben? Wie bereits in der Antwort zur Frage 41 ausgeführt, erlauben weder die Polizeiliche Kriminalstatistik noch das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem eine Darstellung der Fallzahlen im Zusammenhang mit "Identitätsdiebstählen" insgesamt. Auch zur Zahl der "Identitätsdiebstähle " in Sozialen Netzwerken als einer Teilmenge davon können keine Aussagen getroffen werden. Schätzungen des Straftatenaufkommens sind wegen der fehlenden Datenbasis nicht möglich . 134. Wie viele sind davon zur Anzeige gebracht und wie viele konnten aufgeklärt werden ? (bitte Opfer und Täterinnen bzw. Täter geschlechtsspezifisch aufschlüsseln ) Eine Beantwortung der Frage ist mit Hinweis auf die Antwort zu Frage 41 nicht möglich, da "Identitätsdiebstähle" sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sozialen Netzwerken nicht gesondert erfasst werden. Der Begriff „Identitätsdiebstahl in Sozialen Netzwerken“ ist als Differenzierungskriterium nicht hinreichend bestimmt genug, um eine tragfähige Zuordnung bzw. Ausfilterung entsprechender Ermittlungsverfahren zu ermöglichen und hierüber Auskunft zu geben. 135. Beurteilt die Landesregierung die Gefahr, Opfer von Belästigung, Stalking und Mobbing zu werden, in Sozialen Netzwerken anders als bei anderen Angeboten im Internet? Soziale Netzwerke dienen im besonderen Maße der Darstellung der eigenen Person und der Pflege persönlicher Kontakte. Sie bieten umfassend Gelegenheit zum Austausch von persönlichen Meinungen und der Äußerung von Werturteilen. Soziale Netzwerke stellen eine ergiebige Informationsquelle für potentielle Täterinnen und Täter dar und fördern eine erste Kontaktaufnahme zu möglichen Opfern. Der fehlende unmittelbare persönliche Kontakt und die vermeintliche Anonymität der Nutzerinnen und Nutzer lassen die Vermutung zu, dass diese Umstände für das Auftreten von Belästigung, Stalking und Mobbing in Sozialen Netzwerken förderlich sind. 136. Wie viele Fälle von Belästigung in Sozialen Netzwerken sind in den letzten fünf Jahren zur Anzeige gebracht und erfolgreich aufgeklärt worden? (bitte Opfer und Täterinnen bzw. Täter geschlechtsspezifisch aufschlüsseln) Die Belästigung im engen Wortsinn stellt keine Straftat dar und gelangt somit der Polizei in der Regel nicht zur Kenntnis. Auch bei einer Ausweitung dieses Begriffes auf Handlungen wie Bedrohungen, Beleidigungen oder das Ausspähen von Daten ermöglichen weder die Polizeiliche Kriminalstatistik LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 78 noch das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem eine Antwort im Sinne der Fragestellung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit Sozialen Netzwerken nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in Nordrhein- Westfalen geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse ebenfalls nicht zur Verfügung. 137. Wie viele Fälle von Stalking in Sozialen Netzwerken sind in den letzten fünf Jahren zur Anzeige gebracht und erfolgreich aufgeklärt worden? (bitte Opfer und Täterinnen bzw. Täter geschlechtsspezifisch aufschlüsseln) Eine Angabe von Fallzahlen ist nicht möglich. Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in NRW geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse nicht zur Verfügung. Da Nachstellungstaten nicht gesondert im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken erfasst werden, können verlässliche Fallzahlen nicht benannt werden . Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit Sozialen Netzwerken nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. 138. Wie viele Fälle von Mobbing in Sozialen Netzwerken sind in den letzten fünf Jahren zur Anzeige gebracht und erfolgreich aufgeklärt worden? (bitte Opfer und Täterinnen bzw. Täter geschlechtsspezifisch aufschlüsseln) Unter dem Begriff "Mobbing" werden eine Vielzahl unterschiedlicher strafrechtlich sanktionierter , aber auch straffreier Handlungen zusammengefasst. Dabei können unterschiedliche Straftatbestände wie Beleidigung, Bedrohung, Erpressung und ähnliche Straftatbestände verwirklicht sein. Soweit mit der Frage auch einschlägige, von den Staatsanwaltschaften in NRW geführte Ermittlungsverfahren angesprochen sind, stehen der Landesregierung hierzu belastbare Erkenntnisse nicht zur Verfügung. Der Begriff „Mobbing“ ist als Differenzierungskriterium nicht hinreichend bestimmt genug, um eine tragfähige Zuordnung bzw. Ausfilterung entsprechender Ermittlungsverfahren zu ermöglichen und hierüber Auskunft zu geben. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist Straftaten im Zusammenhang mit "Mobbing" bzw. "Mobbing in Sozialen Netzwerken" nicht gesondert aus. Auch im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem werden diese Daten nicht standardisiert erfasst. Eine Antwort auf die Frage ist daher nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 79 139. Welche Maßnahmen plant oder unternimmt die Landesregierung um die Verbraucherinnen und Verbraucher über Mobbing, Belästigung und Stalking in Sozialen Netzwerken aufzuklären? Die Landesregierung unterstützt Projekte, die verschiedene Zielgruppen über Kontaktrisiken und mögliche Übergriffe in sozialen Netzwerken aufklären. Auf dem Faltblatt "Sicher vernetzt, Kinder und Jugendliche in Internet-Communitys"68, werden übersichtlich Informationen über die Risiken, Tipps für die sichere Nutzung und konkrete Hilfestellung bei der Medienerziehung bereitgestellt. Die Jugendministerien der Bundesländer haben jugendschutz.net 1997 als gemeinsame Stelle der Obersten Landesjugendbehörden gegründet (vgl. hierzu auch Frage 104). Zudem wird auf dem Flyer auf Klicksafe.de sowie auf „www. chatten-ohne-risiko.net“ verwiesen. Die Website „chatten-ohne-risiko.net“ bietet Informationen für Erwachsene über Risiken der Online-Kommunikation, Tipps zur sicheren Konfiguration und Bewertung der Sicherheit von Kommunikationsdiensten. Einen großen Anteil der Aufklärungsarbeit in NRW leistet die mit Mitteln des Landes finanzierte VZ NRW. Zum Aufklärungs- und Beratungsangebot der VZ NRW wird auf die Antworten zu den Fragen 87 und 88 verwiesen. Auf der Website der VZ NRW www.vz-nrw.de werden ausführlich Hilfestellungen zum Thema Internet und soziale Netzwerke geboten. Auch auf der Seite „checked4you.de“, dem Onlineportal der VZ NRW für Jugendliche, gibt es extra für diese Zielgruppe aufbereitete Beiträge zum Thema soziale Netzwerke. Fragen, Antworten und Tipps rund um deren Nutzung – insbesondere zu Facebook – sind hier schon jetzt ein Schwerpunktbereich. Hier ist u.a. ein Spot der Europäischen Union zum Thema "Cyber- Mobbing" zu finden. Mit finanzieller Unterstützung von MBEM veröffentlicht das Grimme-Institut regelmäßig Broschüren zu aktuellen Themen aus der Medienwelt bzw. Informationsgesellschaft in der Reihe IM BLICKPUNKT (www.grimme-institut.de/imblickpunkt). Das Grimme-Institut hat das Thema Mobbing im Rahmen der Ausgabe „Social Communities“ im Juni 2009 aufgegriffen. Auch im Rahmen der von MBEM geförderten Veranstaltungsreihe „Social Community Day“ wurde die Thematik behandelt. Über den Kinder- und Jugendförderplan des Landes werden darüber hinaus lokale Projekte für junge Menschen gefördert, die sich mit dem Thema Cybermobbing und Umgang im Netz auseinandersetzen. Beispielhaft können hier genannt werden: „Mädchen sicher im Netz“ in Bochum „Stop Cybermobbing“ in Bielefeld „Cybergirls and -moms“ in Bielefeld Über Umfang und Umgang mit Mobbing, Stalking etc. im Bereich von Elementarbereich und Schule wird ausführlich in der Antwort zu Frage 114 Stellung genommen. Die Landesregierung begrüßt, dass die LfM gemeinsam mit 13 weiteren Landesmedienanstalten das Projekt „Internet ABC“ fördert. Das umfangreiche Onlineportal enthält Ratschläge für Eltern und Kinder rund ums Thema Internet (Internetführerschein, Modul Soziale Netzwerke ). 68 www.jugendschutz.net LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 80 Mit „Klicksafe.de“ besteht eine Sensibilisierungskampagne und Plattform zur Förderung der Medienkompetenz im Umgang mit dem Internet und neuen Medien im Auftrag der Europäischen Kommission. Ziel ist, Eltern über Risiken zu informieren, Hilfestellungen zu vermitteln und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie jede und jeder selbst aktiv werden kann. Bei Klicksafe .de handelt es sich um ein gemeinsames Projekt der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz und der LfM. Auch diese Maßnahme wird von der Landesregierung begrüßt. Zur Stellung der LfM wird auf die Einleitung zu den Fragen 199 bis 205 verwiesen. 140. Berücksichtigt die Landesregierung bei diesen Maßnahmen geschlechtsspezifische Herausforderungen? Grundsätzlich können sowohl männliche als auch weibliche Nutzer Opfer von Mobbing, Belästigung und Stalking in sozialen Netzwerken werden. Über den Kinder- und Jugendförderplan des Landes werden u.a. auch lokale Projekte für junge Menschen gefördert, die sich speziell mit geschlechtsspezifischen Herausforderungen im Bereich des Cybermobbings auseinandersetzen. Konkrete Beispiele werden in der Antwort zu Frage 139 genannt. 141. Welche Maßnahmen zur besseren Information insbesondere junger Nutzerinnen und Nutzer über mögliche Risiken in sozialen Netzwerken werden durch die Landesregierung durchgeführt oder sind angedacht? Die mit Mitteln des Landes NRW geförderte VZ NRW leistet Aufklärungsarbeit zum Thema Risiken in sozialen Netzwerken. In dem Jugendportal „checked4you.de“ der VZ NRW wird das Thema soziale Netzwerke schon lange auf vielfältige Weise behandelt und jugendgerecht aufbereitet - z. B. in Form einer Bildanleitung zum Einstellen der Privatsphäre bei Facebook , einer Anleitung, wie man sein Nutzerprofil löscht, oder einem Typtest, in dem man sein Verhalten in Bezug auf soziale Netzwerke auf den Prüfstand stellen kann. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. MBEM fördert mit dem „Social Community Day“ eine Austausch- und Diskussionsplattform zu sozialen Netzwerken. Zielgruppe der Veranstaltung des Grimme-Instituts sind Vertreter (innen) aus Jugend-, Medien- und Bildungseinrichtungen, Schulen und Hochschulen, Bibliotheken und Volkshochschulen sowie Social Media-Experten. Mit finanzieller Unterstützung der MBEM veröffentlicht das Grimme-Institut regelmäßig Broschüren zu aktuellen Themen aus der Medienwelt bzw. Informationsgesellschaft in der Reihe IM BLICKPUNKT69. Das Grimme-Institut hat das Thema „Soziale Netzwerke“ im Rahmen der Ausgabe „Kommunikation im Netz“ im März 2011 sowie der Ausgabe „Social Communities“ im Juni 2009 aufgegriffen. Die LZpB NRW bietet in ihrem Schriftenprogramm den Buchtitel „gute-freunde-boesefreunde . leben im web“ von Elke Reichart an. Darin wird auf die Gefahren, aber auch die Vorteile von sozialen Netzwerken aufmerksam gemacht. Neue Entwicklungen im Netz, Interviews mit Fachleuten, aber auch konstruktive Warnungen und Hilfestellungen bei Problemen bieten gerade jungen Lesern differenzierte Blickwinkel. Insbesondere für Eltern und Lehre- 69 www.grimme-institut.de/imblickpunkt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 81 rinnen zw. Lehrer werden wiederum Informationen für weitere Diskussionsansätze mit Jugendlichen angeboten sowie die Möglichkeit, Anschluss an die globale Kultur zu finden. Das Buch ist ab 14 Jahre geeignet. Im Rahmen der Kampagne „Schule der Zukunft – Bildung für Nachhaltigkeit“ hat die Naturund Umweltschutzakademie NRW, welche beim Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz angesiedelt ist, im März 2013 eine Fortbildungsveranstaltung für Lehrerinnen und Lehrer bzw. für Eltern unter dem Titel „Facebook – Zwischen digitalem Lagerfreuer und Exhibitionismus “ durchgeführt. Zu weiteren Maßnahmen wird auf die Antwort auf Frage 100 verwiesen und zum Themenkomplex Cybermobbing auf die Antwort zu Frage 114. 142. Wie beurteilt die Landesregierung die Vorteile einer gesetzlichen Verpflichtung der Betreiber Sozialer Netzwerke auf den Grundsatz "Privacy by Design" bzw. "Privacy by Default"? 143. Bewertet die Landesregierung die höchsten aktuell verfügbaren Sicherheitseinstellungen , die den Verbrauchern von Sozialen Netzwerken angeboten werden, in ihrer Wirksamkeit als datenpolitisch ausreichend? 144. Wenn Nein, welche Änderungen sollten aus Sicht der Landesregierung an den erhöhten Sicherheitseinstellungen vorgenommen werden? Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich Regelungen zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen . Sie unterstützt die Zielsetzung, verstärkt technische Schutzkonzepte als Beitrag zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung in das bestehende System formaler sowie materieller Anforderungen an die Zulässigkeit der Datenverarbeitung aufzunehmen . Die Landesregierung spricht sich dafür aus, vor allem Anbieter von Telemediendiensten, insbesondere von sozialen Netzwerken, dazu zu verpflichten, die Sicherheitseinstellungen auf der höchsten Stufe gemäß dem Stand der Technik voreinzustellen. 145. Welche Position vertritt die Landesregierung zur Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung sozialer Netzwerke? Der Landesregierung liegen bisher noch keine ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vor, welche Auswirkungen sich daraus ergeben, ob soziale Netzwerke mit Klarnamen, anonym oder pseudonym genutzt werden. Studien aus den Vereinigten Staaten geben erste Hinweise, dass die Art der Nutzung Auswirkungen auf Qualität und Intensität von Meinungsäußerung im Netz hat. Nach aktuellen Gerichtsentscheidungen, so z.B. vom OVG Schleswig-Holstein70, verstößt die Klarnamenpflicht bei Facebook nicht gegen deutsches Datenschutzrecht. Wir setzen auch hier auf Aufklärung. Insbesondere muss den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, die technischen Methoden und die Nutzungsbe- 70 Aktenzeichen 4 MB 10/13 und 11/13 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 82 dingungen zu verstehen, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob und in welcher Weise sie soziale Netzwerke nutzen wollen. Es wird außerdem zu analysieren sein, wie sich die Online - Diskussionskultur im Rahmen von „Open.nrw“ entwickelt. 146. Welche Ansätze gibt es, um die langfristige Speicherung von Profildaten durch den Anbieter, auch nach dem vermeintlichen Löschen, zu unterbinden, und wie werden diese durch die Landesregierung bewertet und ggf. verfolgt? 147. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts insbesondere gegenüber den Anbietern sozialer Netzwerke? 148. Welche Vollzugsdefizite sieht die Landesregierung bei der Durchsetzung des deutschen Datenschutzrechts gegenüber den Anbietern sozialer Netzwerke? Die Problematik der sozialen Netzwerke wirft eine Reihe von rechtspolitischen Fragen auf, die auch damit zusammenhängen, dass die Betreiber dieser Netze ihren Sitz nicht selten außerhalb des Geltungsbereichs deutschen und europäischen Rechts haben. Prüfenswert erscheinen hierbei folgende Denkansätze: Völkerrechtliche Vereinbarungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, die auch für nicht-öffentliche Stellen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, verbindlich sind und deren Einhaltung von den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden wirksam überprüft werden können, Regelungen zur Verbesserung der Transparenz bei der Datenverarbeitung durch erweiterte Informations- und Auskunftspflichten der verantwortlichen Stellen, Regelungen, die der Bildung von Persönlichkeitsprofilen möglichst enge Grenzen setzen, Regelungen für soziale Netzwerke zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Nutzerinnen und Nutzer. Die Reform des Europäischen Datenschutzrechts und die parallel dazu in den Vereinigten Staaten von Amerika angelaufene Debatte über einen neuen Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Informationsgesellschaft eröffnen die Chance, diese Forderungen in umfassend verbindlicher und zeitgemäßer Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung umzusetzen . Bezogen auf die Frage nach den Vollzugsdefiziten wird auf die Antwort zu Frage 159 und die dort zitierten Ausführungen des LDI verwiesen. V.2. Verknüpfung von Geodaten und Netzinhalten 149. Wie bewertet die Landesregierung die Verknüpfung von Geodaten und nutzergenerierten Inhalten in verbraucher- und datenschutzpolitischer Hinsicht? Die Verknüpfung von Geodaten und nutzergenerierten Inhalten erlaubt zunächst die Bestimmung der Aufenthaltsorte von Personen. Mit steigendem Detaillierungsgrad kann mit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 83 diesen Informationen auch gemutmaßt werden, was eine Person macht. Je mehr Daten so zusammenfließen, desto leichter können zutreffende Rückschlüsse auf Gewohnheiten und Vorlieben von Personen gezogen werden. Im gleichen Maße, wie mit neuen technischen Möglichkeiten der so entstehende Datenfundus wächst, steigt auch die datenschutz- und verbraucherschutzpolitische Relevanz. 150. Wie beurteilt die Landesregierung den geltenden Rechtsrahmen für die Nutzung georeferenzierter Daten von Privatpersonen durch Unternehmen im Internet? Aktuell sind neben allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen im Bundesrecht auch bereichsspezifische Vorgaben in Fachgesetzen des Bundes enthalten. Die Effektivität des Regelungssystems hängt dabei davon ab, ob für alle auch neu auftretenden Varianten der Erhebung, Zusammenstellung und Auswertung von personenbezogenen Daten ein angemessener und interessengerechter Rechtsrahmen zur Verfügung gestellt wird. Soweit auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift eine Verarbeitung von Geodaten erlaubt ist, sollte die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruches des Betroffenen im Grundsatz vorgesehen sein. 151. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung und welche Maßnahmen leitet sie hieraus ab? Es gilt, die informationstechnischen Entwicklungen genau zu beobachten. Die Möglichkeit der automatisierten Sammlung und auch Auswertung personenbezogener Daten mit räumlichem Bezug ist in der Vergangenheit stetig ausgeweitet worden. Auch gibt es immer mehr Gelegenheiten, bei denen diese Daten durch Dienstleistungsanbieter erhoben werden können . Gedacht sei nur an den großen Markt der Apps für Smartphones. Jede einzelne Erhebung muss sich an den aktuell gültigen bundesrechtlichen Datenschutzregelungen messen lassen. Wenn künftig festzustellen ist, dass der Umfang der Einzeldatenerhebungen übermäßig ist, d.h. wenn eine betroffene Person überhaupt nicht mehr überblicken kann, wer welche Daten mit welchen Auswertungsmöglichkeiten hat, ist es angezeigt, dass das Bundesrecht geändert wird. Unabhängig von der Frage, ob die Erhebungen von georeferenzierten Daten einer gesetzlichen Regelung zugänglich sind, bleibt es in der Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen zu prüfen, ob georeferenzierte Dienste überhaupt in Anspruch genommen werden sollen, um dem Risiko eines Entstehens von möglichen Bewegungs- und Verhaltensprofilen von vornherein aus dem Weg zu gehen. 152. Welche Maßnahmen plant, unterstützt oder unternimmt die Landesregierung, um die Aufklärung der Bevölkerung in Nordrhein- Westfalen hinsichtlich des Datenschutzes bei Geodatendiensten voranzutreiben? Die mit Mitteln des Landes NRW geförderte VZ NRW informiert seit Jahren über die Gefahren mangelnder Datensparsamkeit. Hier wird auf die Antwort zu Frage 165 verwiesen. Zu Geodatendiensten gibt es die Beiträge „Microsofts ‚Bing Maps Streetside’: Panoramabilder von öffentlichen Plätzen und Straßen“ und „Google Street View – Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet“. Enthalten sind Musterbriefe zum Widerspruch gegen eine unerwünschte Veröffentlichung von Bildern der Häusern bzw. Wohnungen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Musterbrief wurde tausendfach abgerufen. So weit es Jugendliche betrifft, ist die Möglichkeit, sein Handy (oder Personen über ihr Handy ) zu orten, ein bei der VZ NRW vielfach nachgefragtes Thema. Dem wird unter anderem LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 84 mit einem entsprechenden Beitrag im Online-Jugendmagazin der VZ NRW, „checked 4you.de“, entsprochen, der über die Möglichkeiten und Risiken der Handy-Ortung informiert . Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 124 verwiesen. 153. Wie beurteilt die Landesregierung mögliche Selbstverpflichtungen von Anbietern , die auf Geodaten zugreifen, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in Bezug auf Datenschutz ? Die Regelungen des Datenschutzrechts sollen unter anderem einen angemessenen Ausgleich der Schutzinteressen der betroffenen Personen einerseits und der Unternehmen, die mit Daten wirtschaften möchten, andererseits herstellen. In der Regel gelingt es einer Stelle, die keiner dieser Gruppen angehört, am besten, einen objektiv angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen. Bei großen gesellschaftlichen Fragen sind dies in der Regel der Gesetzgeber und die auf der Grundlage verbindlicher Rechtsgrundlagen tätigen Datenschutzaufsichtsbehörden . Eine Selbstverpflichtung von Anbietern, die auf Geodaten zugreifen , kann möglicherweise dann einen hilfreichen Beitrag zum Datenschutz leisten, wenn diese Anbieter einer (nationalen) gesetzlichen Regelung wegen Ihres Standorts im Ausland nicht unterliegen und auf diesem Weg zur Einhaltung von datenschutzrechtlichen (Mindest -)Standards bewogen werden können. 154. Hält die Landesregierung diese Selbstverpflichtungen für ausreichend oder plant sie, einen verbindlichen Rechtsrahmen einzuführen? Der hier angesprochene Bereich betrifft eine Materie, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Insofern hat die Landesregierung hier keine Pläne, einen verbindlichen Rechtsrahmen einzuführen. 155. Wenn ja: Welche Maßnahmen sind geplant und welche Schritte hierzu wurden unternommen? Siehe Antwort zu Frage Nr. 154. 156. Wie beurteilt die Landesregierung das ursprüngliche Vorhaben der Bundesregierung , nur das Erstellen von Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen zu verbieten und ansonsten eine Selbstregulierung gelten zu lassen, hinsichtlich des Datenschutzes ausreichend? 157. Sieht die Landesregierung den Bedarf, ein sogenanntes Rote-Linien-Gesetz einzuführen ? Soweit die Überlegungen der Bundesregierung in Bezug auf ein Rote-Linien-Gesetz nachvollzogen werden können, ging es ihr darum, mit einer solchen Norm den Versuch einer absoluten Grenze des Erlaubten in der Datenverarbeitung im Internet zu setzten. Darüber hinaus gehende Ansätze, zusätzliche Aspekte im Bereich von Datenschutz und Verbraucherschutz im Rahmen einer (freiwilligen) Selbstverpflichtung durch Vertrag zu regeln, ergaben sich aus der Erkenntnis, dass wesentliche Betreiber sozialer Netzwerke nicht dem Geltungsbereich des nationalen Rechts unterfallen. Die Frage, ob auf Bundesebene ein erneuter Vorstoß für ein so genanntes Rote-Linien-Gesetz gemacht werden soll, dürfte wegen der derzeit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 85 vorrangigen Diskussion über die Datenschutzgrundverordnung auf europäischer Ebene erst einmal zurückgestellt sein. V.3. Weitergabe persönlicher Daten 158. Wird die Verwendung personenbezogener Daten von Privatpersonen durch Unternehmen im Internet aus Sicht der Landesregierung ausreichend kenntlich gemacht und den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit gegeben, dies zu unterbinden? Nach Meinung der VZ NRW wird die Verwendung personenbezogener Daten durch Unternehmen im Internet nicht ausreichend kenntlich gemacht. So sei für einen Großteil der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ersichtlich, wie es zu der immer persönlicher werdenden Werbeansprache und der passgenauen Artikelauswahl komme. Die Funktion von sog. cookies, das tracking im Netz und auch die Problematik rund um den like-Button werden nicht verständlich kommuniziert. Darüber hinaus sei es eine gängige Methode , Verbraucherinnen und Verbraucher z.B. im Rahmen von Gewinnspielen zur Freigabe ihrer persönlichen Daten aufzufordern und ihnen erst mit dem entsprechenden Einverständnis die Teilnahme am Losverfahren zu ermöglichen. Auch hier werde der eigentliche Zweck des Gewinnspiels, das Abgreifen eben dieser Daten zwecks späterer Werbeverarbeitung den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht transparent. Faktisch habe der durchschnittliche Verbraucher bzw. die durchschnittliche Verbraucherin daher schon wegen Unkenntnis der Abläufe wenig Handhabe, wenn er oder sie auf bestimmte Leistungen und Angebote nicht verzichten will. Daher wäre aus Sicht der Landesregierung das standardisiert eingestellte Löschen von cookies auf jedem Rechner eine verbraucherfreundliche und Transparenz fördernde Maßnahme (privacy by design). Ferner wird eine Verpflichtung befürwortet, die aus Sicht des Datenschutzes höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik voreinzustellen (siehe Antwort zu Frage 177). Schließlich bleibt noch – unter den in der Antwort zu Frage 180 genannten Bedenken – die Möglichkeit zur Installation entsprechender Schutzprogramme. 159. Hält die Landesregierung den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer unbefugten Weitergabe ihrer persönlichen Daten hinsichtlich des Schutzniveaus und der Durchsetzungskraft der einschlägigen Regelungen für angemessen ? Das datenschutzrechtliche Schutzniveau im Internet wird maßgeblich durch die bundesgesetzlichen Regelungen im Telemediengesetz bestimmt. Mit Unterstützung der Landesregierung NRW hat der Bundesrat 201171 daher einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem eine deutliche Anhebung des gesetzlichen Schutzniveaus gefordert wird. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelungen zielen insbesondere auf eine Erhöhung des Schutzniveaus in sozialen Netzwerken ab, in denen Nutzerinnen und Nutzer typischerweise eine Vielzahl persönlicher Informationen offen legen und daher eines besonderen Schutzes vor einer Weitergabe dieser persönlichen Daten bedürfen. Nach dem Gesetzentwurf sollen Diensteanbieter beispielsweise verpflichtet werden, bei der Neuanmeldung eines Nutzers bzw. einer Nutzerin zunächst die höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik voreinzustellen, die vom Nutzer oder der Nutzerin gelockert werden kann, wenn er oder sie dies möchte. Eine 71 BR-Drucksache 156/11 (Beschluss) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 86 besonders wichtige Voreinstellung, die Verhinderung und Auslesbarkeit mittels externer Suchmaschinen, soll vorgegeben werden. Schließlich sollen Nutzerinnen und Nutzer nach dem Gesetzentwurf immer die Möglichkeit haben, selbst zu veranlassen, dass ihre bzw. seine im Internet veröffentlichten Daten wieder gelöscht oder zumindest gesperrt werden bzw. anonymisiert werden. Diese Bestrebungen zur Erhöhung des Datenschutzniveaus auf nationaler Ebene sind vom Bundestag innerhalb der 17. Legislaturperiode leider nicht aufgegriffen worden. Maßgebliche rechtliche Rahmenbedingungen für den Schutz von Daten werden auch durch die aktuell in Beratung befindliche EU-Datenschutz-Grundverordnung gesetzt werden. Auch hier hat sich die Landesregierung NRW über den Bundesrat72 dafür eingesetzt, dass wirksame Regelungen zum Schutz von Nutzerinnen und Nutzern vor einer unbefugten Weitergabe von Daten bei der Nutzung des Internets geschaffen werden. So ist unter Hinweis auf den o. g. Gesetzentwurf des Bundesrates auch gegenüber der EU die Forderung wiederholt worden , dass insbesondere Anbieter von sozialen Netzwerken die Sicherheitseinstellungen auf der höchsten Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik voreinzustellen haben. Bezogen auf die Bewertung datenschutzrechtlicher Regelungen wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 160 und 161 verwiesen. Bezogen auf die Durchsetzungskraft bestehender Regelungen hat der dazu befragte LDI darauf verwiesen, dass die Reichweite des Schutzes durch nationales Recht allerdings sehr begrenzt sei, wenn ein Unternehmen, das für eine automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten verantwortlich sei (verantwortliches Unternehmen), seinen Sitz nicht in Deutschland habe. Das sei gerade im Zusammenhang mit Cloud- Diensten oder Sozialen Netzwerken häufig der Fall. Dabei seien laut LDI die verschiedenen Fallgruppen zu unterscheiden (§ 1 Abs. 5 BDSG): Wenn ein verantwortliches Unternehmen seinen Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum habe und Daten im Inland erhebe, verarbeite oder nutze, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu haben, finde das BDSG keine Anwendung. Es gelte dann das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Das Recht in den Mitgliedstaaten sollte nach dem Regelungszweck der EG-Datenschutzrichtlinie harmonisiert sein. Allerdings sei davon auszugehen , dass diese Harmonisierung nicht durchgängig gelungen sei. Unter anderem deshalb werde zurzeit über eine Datenschutz-Grundverordnung als unmittelbar geltendes Recht beraten . Damit bestehe die Chance, tatsächlich ein einheitliches Schutzniveau in der EU zu erreichen, aber auch das Risiko, dass das bisherige deutsche Schutzniveau unterschritten werde. Auch der Vollzug bestehender Regelungen sei laut LDI in den Mitgliedstaaten unterschiedlich . Beispielsweise erwecke die irische Datenschutzaufsicht bei der Aufsicht über Facebook Ireland Limited, die nach eigenen Angaben für das "europäische" Facebook zuständig sei, einen sehr zurückhaltenden Eindruck. Ob die vorgeschlagene Datenschutz- Grundverordnung neben einer materiellen Harmonisierung auch den Vollzug in der EU harmonisieren könne, sei offen. Sie biete aber mit dem Kohärenzverfahren, in dem sich die Datenschutzaufsichtsbehörden abstimmen müssen, und mit Klagemöglichkeiten für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden (gegen Aufsichtsbehörden) neue Ansätze, um eine harmonisierte Vollzugspraxis zu fördern. Ferner weist der LDI darauf hin, dass das BDSG Anwendung finde, wenn ein verantwortliches Unternehmen seinen Sitz nicht in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum habe und Daten im Inland erhebe, verarbeite oder nutze. Probleme könnten dann beim Vollzug entstehen, wenn die verantwortlichen Unternehmen Anordnungen nicht Folge leisten oder 72 BR-Drucksache 52/12 (Beschluss (2)) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 87 Bußgelder nicht zahlen würden. Sofern keine geeigneten zwischenstaatlichen Abkommen bestehen würden, könne ein Vollzug aufwendig oder unmöglich sein. Solche Vollzugsprobleme könnten nur mit zwischenstaatlichen Abkommen gelöst werden. Häufig sei laut LDI je nach eingesetzter Technik die Frage unterschiedlich zu beantworten, ob Daten i.S.d. BDSG "im Inland" erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Vom Kriterium "im Inland" könne abhängen, welches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Differenzierung je nach eingesetzter Technik sei nicht immer sachgerecht. Finde beispielsweise ein Tracking der Internetnutzung von Verbraucherinnen und Verbrauchern statt, indem Cookies auf deren Rechnern gesetzt und ausgewertet würden, geschehe dies im Inland. Finde ein Tracking statt, indem andere Mittel genutzt würden, die nicht auf den Rechnern der Verbraucherinnen oder Verbraucher liegen - z.B. die Auswertung eines Browser-"Fingerabdrucks" -, fehle der Inlandsbezug. Mit dem "Marktort-Prinzip", das im Entwurf einer Datenschutz- Grundverordnung vorgesehen sei, wäre europäisches Recht immer dann anwendbar, wenn ein Waren- oder Dienstleistungsangebot sich an Personen richte, die in der EU niedergelassen seien, oder wenn deren Verhalten beobachtet werden solle. Damit würden laut LDI die Sachverhalte, auf die das Recht anzuwenden sei, klarer und sachgerechter abgegrenzt als nach geltendem Recht. 160. Wie bewertet die Landesregierung bestehende datenschutzrechtliche Regelungen auf Landes- Bundes und Europaebene bezüglich der Weitergabe persönlicher Daten? 161. Welchen Verbesserungsbedarf sieht die Landesregierung diesbezüglich und wie plant sie, diesen umzusetzen? Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten wirft insoweit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit auf, soweit sie auf der Grundlage einer (normenklaren) Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Einwilligung erfolgt. Das deutsche Datenschutzrecht sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene wird insgesamt im europäischen Vergleich als vorbildlich bewertet. Dabei muss gerade für die jüngere Vergangenheit festgestellt werden, dass die rasant fortschreitende informationstechnische Entwicklung neue Situationen herbeigeführt hat, die datenschutzrechtlich bisher nicht aufzugreifen waren. Als Beispiel mag die Forderung genannt werden, dass ein "Recht auf Vergessenwerden" für im Internet gesammelte und bereit gehaltene Daten normiert werden sollte. Insofern mag die EU-Datenschutzgrundverordnung, die zurzeit beraten wird, auch das deutsche Datenschutzrecht auf aktuellen Stand bringen. Es wird jedoch darauf zu achten sein, dass bewährte deutsche Standards nicht auf europäischer Ebene aufgeweicht werden. Ergänzend und zugleich beispielhaft mag auf die einzelnen Aktivitäten verwiesen werden, die im Zusammenhang mit der Antwort auf Frage 6 aufgelistet werden. Auch wenn bei der Antwort auf die vorliegende Große Anfrage insgesamt auf den Stichtag 15.12.2013 abgestellt sowie auf Abgleich und Bewertung der thematisch einschlägigen Aspekte des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“ verzichtet wurde , begrüßt die Landesregierung die enthaltene Aussage (dort Seite 127), wonach künftig die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden soll, dass die Verbraucherverbände datenschutzrechtliche Verstöße abmahnen und Unterlassungsklage erheben können. Auf diese Weise könnten Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Datenschutzinteressen gegenüber privaten Anbietern - wie zum Beispiel Betreibern sozialer Netzwerke - nicht nur wie bisher durch staatliche Aufsichtsbehörden, sondern auch durch klagebefugte Verbraucherschutzorganisationen unterstützt werden. Ei- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 88 nen entsprechenden Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene wird die Landesregierung konstruktiv begleiten. 162. Welche Einschätzung vertritt die Landesregierung hinsichtlich der Weitergabe von Nutzungsdaten an ausländische und außereuropäischen Sicherheitsbehörden ? Die Zusammenarbeit der Polizei NRW mit ausländischen Ermittlungsbehörden erfolgt nach den Bestimmung der polizeilichen und justiziellen Rechtshilfe, ergänzt durch Regelungen biund multinationaler Verträge über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten sowie der Cybercrime- Konvention des Europarates. Die Weitergabe von Nutzungsdaten an ausländische Sicherheitsbehörden unterliegt damit klar geregelten rechtlichen Bedingungen. Durch die Polizei NRW werden die rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere auch die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, beachtet. Zu der Frage der Datenausspähung durch ausländische Nachrichtendienste wird verwiesen auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen in den LT-Drucksachen 16/3571, 16/3730, 16/3604, 16/3891, 16/4529; die Berichte an den Innenausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags (Vorlage-Nr. 16/998, 16/1097, 16/1250) sowie die Berichte in den Sitzungen des Innenausschusses am 12. September 2013 (APR 16/318) und am 7. November 2013 (APR 16/380) sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucksache 17/14456). Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 163. Wie bewertet die Landesregierung den von der hessischen Landesregierung vorgelegten Vorschlag zur Aufnahme eines Straftatbestands der „Datenhehlerei“ in das Strafgesetzbuch? Schwerpunkte der in den letzten Jahren deutlich zugenommenen Computerkriminalität sind das Ausspähen und illegale Einsetzen von digitalen Identitäten und Zugangsdaten für das Onlinebanking. Zudem sind mittlerweile massenhaft Angriffe von arbeitsteilig strukturierten Gruppen auf informationstechnische Systeme in Form von Trojanern oder Viren zu verzeichnen . Es ist bekannt, dass in speziellen geschlossenen Foren im Internet mit entsprechenden Daten Handel getrieben wird. Die Strafbarkeitslücke bei der Veräußerung solcher rechtswidrig erlangter Daten ist evident. Der Straftatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) umfasst nur körperliche Gegenstände, jedoch keine Daten. Der Handel mit rechtswidrig erlangten Daten ist bisher lediglich nach Nebengesetzen und nur unter eingeschränkten Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Die Landesregierung hat den Vorschlag des Landes Hessen zur Einführung eines Straftatbestands der Datenhehlerei bereits im Frühjahr 2012 unterstützt. Die derzeit bestehende Strafbarkeitslücke in Fällen des Handels mit rechtswidrig erlangten Daten würde durch die Einführung des Straftatbestands geschlossen und damit eine wirksame Bekämpfung der - insbesondere auch organisierten - Cyberkriminalität ermöglicht. Der Gesetzesantrag sieht vor, den Anwendungsbereich des in das Strafgesetzbuch einzufügenden Tatbestands der Datenhehlerei dahingehend zu begrenzen, dass nur solche Daten von der Norm erfasst werden, an deren Nichtweiterverwendung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Nach § 202d Absatz 5 StGB-E werden zudem Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 89 gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte dienen, nicht vom Tatbestand der Datenhehlerei erfasst. Außerdem greift der Tatbestandsausschluss des § 202d Absatz 5 StGB-E für Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, um Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuführen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Rechtswissenschaft ein Meinungsstreit besteht, ob Amtsträger oder sonstige Personen im Auftrag des Staates verfahrensrechtlich verpflichtet sind, so genannte Steuer-CDs zu beschaffen. Diese Ergänzung des Tatbestandsausschlusses bewirkt, dass unabhängig von der Diskussion über die Verpflichtung zum Ankauf dieser Datenträger diese Handlungen jedenfalls strafrechtlich nicht relevant sind und sorgt damit für die angestrebte Rechtssicherheit . Der Gesetzesantrag sieht zudem eine Erhöhung der Strafrahmen des Ausspähens und Abfangens von Daten (§§ 202a, 202b StGB), bei denen es sich um die einschlägigen Delikte bei Angriffen gegen die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme und Daten handelt, im Falle des Handelns mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vor. Außerdem enthält der Antrag Regelungen zur Schaffung entsprechender Qualifikationstatbestände für Fälle des gewerbs- oder bandenmäßigen Handelns sowie zur Einführung einer Versuchsstrafbarkeit. Zudem sollen zum Zwecke der Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung die maßgeblichen strafprozessualen Vorschriften angepasst werden. So soll insbesondere die gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweise in den Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 StPO aufgenommen werden, um in diesen Fällen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zu ermöglichen. Der Bundesrat hat mit der Stimme des Landes NRW am 7. Juni 2013 die Einbringung des Gesetzentwurfs nach Maßgabe der Bundesratsdrucksache 284/13 (Beschluss) beim Deutschen Bundestag beschlossen. Insoweit findet der Vorschlag die volle Unterstützung der Landesregierung. 164. Welchen Veränderungsbedarf sieht die Landesregierung am vorgenannten Entwurf , insbesondere hinsichtlich des geplanten Schutzbereichs? Die von der Landesregierung mitgetragenen und im Entwurf berücksichtigten Änderungen ergeben sich aus der Bundesratsdrucksache 284/13 (Beschluss). 165. Welche Maßnahmen plant oder ergreift die Landesregierung, um die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihr Recht, die Nutzung ihrer eigenen Daten durch Dritte zu verbieten, aufmerksam zu machen? Die mit Mitteln des Landes NRW geförderte VZ NRW klärt seit Jahren über die Gefahren des allzu sorglosen Umgangs mit den eigenen Daten und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen auf. Dazu hat sie verschiedene Verbraucherinformationen erstellt, z. B. in den Flyern "Ihre Daten gehören Ihnen - Wozu Datensparsamkeit?", "Abgefragt, abgebucht, abgezockt - (Be)Trügerische Gewinne", "Daten sicher löschen", "Smartphones und Tablets". LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 90 Darüber hinaus hat die VZ NRW diverse Internetbeiträge veröffentlicht, wie z.B. "Sicheres Surfen in sozialen Netzwerken: Mit persönlichen Daten und Reizen geizen ", "Bei Anruf Abzocke: Gauner auf Datenjagd", "Daten-Diät: Geizen mit persönlichen Informationen", "Kundenkarten: Wenig Rabatt für viel Information" "Datenmissbrauch: Selbsthilfe bei unzureichendem Schutz" "Scoring: Firmen drücken Kunden Stempel auf". Das Grimme-Institut gibt mit Unterstützung von MBEM Informationsmaterialien für Bürgerinnen und Bürger heraus. Die Broschürenreihe "IM BLICKPUNKT" erklärt Begriffe aus der Welt der neuen Technologien, greift aktuelle Themen auf, benennt Anlaufstellen und gibt Literaturhinweise. Im Juli 2012 erschien eine Ausgabe zum Thema „Informationelle Selbstbestimmung “. 166. Wie beurteilt die Landesregierung das Risiko, dass persönliche Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Werbezwecken durch Anbieter genutzt werden ? 167. Verfügen die Verbraucherinnen und Verbraucher aus Sicht der Landesregierung über ausreichende Möglichkeiten, um eine Nutzung ihrer persönlichen Daten zu unterbinden? Die dazu befragte VZ NRW sieht deutliche Gefahren in der gängigen Nutzung der persönlichen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Werbezwecken. Zum einen werde diese Nutzung der Daten bzw. der hieraus zusammengestellten Profile nicht transparent offen gelegt und zum anderen werde sie Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber auch nicht verständlich und nachvollziehbar kommuniziert. In der Regel werde das Einverständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Akzeptieren der Nutzungsbedingungen als gegeben vorausgesetzt, es gebe nur in den seltensten Fällen eine Möglichkeit zu widersprechen oder per opt-out das Einverständnis nicht zu erteilen. In welchem Umfang und welcher Professionalität die Verarbeitung und Weitergabe der Daten dann im Weiteren erfolge, sei für den durchschnittlichen Nutzer bzw. die durchschnittliche Nutzerin schon aufgrund der häufig zwischen den Unternehmen bestehenden, oft auch branchenübergreifenden Verbindungen nicht ersichtlich. Ferner berichtet die VZ NRW darüber, dass viele Dienstleistungen und Internetdienste sich über den Geldwert der bereit gestellten persönlichen Daten der Nutzer und Nutzerinnen finanzieren würden. In diesem Fall sei die Bereitstellung der Daten und das Einverständnis zur Nutzung in der Regel grundlegende Vertragsbedingung, ohne die es gar nicht erst zu einem Vertragsverhältnis komme. Aktuell ist das sogenannte Koppelungsverbot normiert in § 28 Abs. 3b BDSG. Nach dieser Regelung ist es zwar grundsätzlich untersagt, den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zur Datennutzung abhängig zu machen. Dieses Koppelungsverbot wird allerdings eingeschränkt, denn es soll nicht gelten, wenn „dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichern Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist“. Die Landesre- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 91 gierung sieht diese Einschränkung des Koppelungsverbotes kritisch und verweist auf den Beschluss des Bundesrates vom 13. Februar 2009.73 Soweit mit der Frage die Möglichkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern angesprochen ist, die Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken und die Zusendung unrechtmäßiger Werbung zu unterbinden, ist zwischen juristischen und technischen Mitteln zu unterscheiden. Gegenüber Angeboten in Deutschland und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten die Vorschriften des BDSG und die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46). Allgemein sind die Erhebung, Verwendung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck der Werbung nur dann zulässig, wenn die Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat oder dies aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist (§ 4 Abs. 1 BDSG). Im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Werbung anhand listenmäßig erfasster Daten auch ohne Einwilligung von Gesetzes wegen erlaubt, soweit die in § 28 Abs. 3 BDSG genannten Voraussetzungen beachtet werden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben jedoch das Recht zum Widerspruch, um die Verwendung ihrer Daten für Werbezwecke zu unterbinden (§ 28 Abs. 4 S. 1 BDSG). Darüber hinaus können Empfängerinnen und Empfänger unerwünschter Werbung Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen (§§ 34, 35 BDSG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzgesetze fällt in die Zuständigkeit unabhängiger Datenschutzaufsichtsbehörden (§ 38 BDSG). In NRW hat jede Person, die der Ansicht ist, dass gegen Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher Verstoß bevorsteht , das Recht, sich unmittelbar an den LDI zu wenden (§ 25 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW). Gegenüber Anbietern, für die das BDSG oder vergleichbare Regelungen in den EU- Mitgliedsstaaten nicht gelten, sind die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Mittel des technischen Selbstschutzes angewiesen. Sie können etwa Filterprogramme gegen Spam-E- Mails auf ihren Rechnern installieren oder auf den Mail-Servern ihrer Provider installieren lassen. Gegen die Einblendung sogenannter Banner-Werbung auf Internetseiten durch Drittanbieter können Nutzerinnen und Nutzer Add-Ons herunterladen, die unerwünschte Werbung ausblenden. Dies gilt ungeachtet der in der Antwort zu Frage 180 genannten, grundsätzlichen Bedenken gegenüber einem Verbraucherschutz in Form der Installation entsprechender Schutzprogramme. V.4. Cloud Computing 168. Wie schätzt die Landesregierung mögliche Gefahren für die Datensicherheit der Nutzerinnen und Nutzer ein, die von Cloud Computing ausgehen können? 169. Wie beurteilt die Landesregierung die Nutzung persönlicher Daten durch Cloudanbieter zum Zwecke der personalisierten Werbung? Die Nutzung von Cloud-Computing bringt spezifische Gefahren für die Datensicherheit mit sich, da die personenbezogenen Daten nicht auf einer eigenen Festplatte gespeichert werden . In Übereinstimmung mit den obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich sind die Cloud-Anbieter aufgefordert, ihre Dienstleistungen datenschutzkonform auszugestalten. Cloud-Anwender dürfen Cloud-Services nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie in der Lage sind, ihre Pflichten als verantwortliche Stelle in vollem Umfang wahrzunehmen und die Umsetzung der Datenschutz- und Informationssicherheitsanforde- 73 BR-Drucksache 4/09 (Beschluss) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 92 rungen geprüft zu haben. Cloud-Computing darf nicht dazu führen, dass Daten verarbeitende Stellen außer Stande sind, die Verantwortung für die eigene Datenverarbeitung zu tragen. Über die Nutzung persönlicher Daten durch den Cloud-Anbieter zum Zwecke der personalisierten Werbung liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 170. Welche Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Risiken von Cloud Computing plant oder ergreift die Landesregierung, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes? Das MKULNV hat mit dem Projektpartner VERBRAUCHER INITIATIVE (Bundesverband) ein Informationsnetzwerk aufgebaut und Seniorinnen und Senioren als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu sogenannten „Internettutorinnen“ und „-tutoren“ qualifiziert. Zielgruppe für diese Qualifizierung sind Verantwortliche aus Senioren-(PC)-Clubs, Seniorenbeiräte, Senioren -Online-Redakteure, Ehrenamtslotsen und Ehrenamtliche aus Begegnungsstätten. In diese Qualifizierung eingebunden sind Expertinnen und Experten aus den Bereichen Verbraucher - und Datenschutz. Die Moderation der Web-Konferenzen wird von dem Projektpartner VERBRAUCHER INITIATIVE durchgeführt. Es wurden bereits u. a. Web- Konferenzen zu Datenschutz und Sicherheit angeboten. In den „virtuellen Stammtischen“ zu Datenschutz und Sicherheit wurden auch Risiken von Cloud Computing behandelt. Aufgrund des dort geäußerten Wunsches der Multiplikatoren, wird Cloud Computing bei zukünftigen virtuellen Stammtischen vertieft Berücksichtigung finden. 171. Wie beurteilt die Landesregierung die Sicherheit von in der Cloud abgelegten Daten mit Blick auf Zugriffe durch ausländische Behörden? 172. Auf welcher Rechtsgrundlage und durch welche Behörden können derartige Zugriffe erfolgen? Unabhängig von den spezifischen Gefahren des Cloud-Computing erfordert nach deutschem Verständnis des Datenschutzrechts ein Zugriff auf gespeicherte Daten - sofern dies überhaupt vorstellbar ist - eine normenklare Rechtsgrundlage. Im Jahre 2011 haben die Firmen Microsoft und Google bekannt gegeben, dass sie verpflichtet seien, Daten an US-Behörden weiterzugeben und dies auch schon getan hätten. Diese Datenweitergaben basierten auf dem amerikanischen „Patriot Act“, der als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 verabschiedet worden ist. Es liegt daher in der Verantwortung der Datenverarbeiter zu prüfen, ob diese Rechtslage einer Nutzung von Clouds im Geltungsbereich des „Patriot Act“ entgegensteht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden leisten bei Fragen zu diesem Thema wertvolle Orientierungshilfe . Über andere Zugriffe ausländischer Behörden liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. 173. Wie bewertet die Landesregierung das Safe Harbour Abkommen zwischen der EU und den USA? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 93 174. Wie schätzt die Landesregierung die Zertifizierung von Unternehmen durch das Safe Harbour Abkommen ein? Durch das Safe-Harbor-Abkommen ist im Hinblick auf die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den USA ein selbstregulierender Rechtsrahmen geschaffen worden. US-Unternehmen, die sich freiwillig diesen Regeln unterwerfen, sind dann privilegierte Empfänger personenbezogener Daten aus der EU. Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass dieser Rechtsrahmen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Die Teilnahme eines US-amerikanischen Unternehmens am "safe-harbor" erfolgt über eine Selbstzertifizierung; Verstöße gegen die selbstverpflichtende Erklärung können verfolgt und sanktioniert werden. Ob die in jüngerer Vergangenheit erfolgten, nicht gesicherten Verlautbarungen über die Tätigkeit gerade amerikanischer Sicherheits- und Geheimdienste Anlass geben, das Safe- Harbor-Abkommen auszusetzen, ist derzeit Gegenstand einer Prüfung der Europäischen Kommission. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben anlässlich ihrer Konferenz am 24. Juli 2013 eine Pressemitteilung herausgegeben, die feststellt: "(…) Die Europäische Kommission hat in mehreren Entscheidungen Grundsätze des "sicheren Hafens" (Safe Harbor ) zum Datentransfer in die USA (2000) und Standardvertragsklauseln zum Datentransfer auch in andere Drittstaaten (2004 und 2010) festgelegt. Die Beachtung dieser Vorgaben soll gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die in die USA oder andere Drittstaaten übermittelt werden, dort einem angemessenen Datenschutzniveau unterliegen. Allerdings hat die Kommission stets betont, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die Datenübermittlung dorthin aussetzen können, wenn eine "hohe Wahrscheinlichkeit" besteht, dass die Safe- Harbor-Grundsätze oder Standardvertragsklauseln verletzt sind. Dieser Fall ist jetzt eingetreten . Die Grundsätze in den Kommissionsentscheidungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt, weil die NSA und andere ausländische Geheimdienste nach den gegenwärtigen Erkenntnissen umfassend und anlasslos ohne Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit , Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung auf personenbezogene Daten zugreifen, die von Unternehmen in Deutschland an Stellen in den USA übermittelt werden. (…)" (Abgerufen am 16. Oktober 2013 von der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz74. 175. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich des möglichen Verlusts der Kontrolle von Nutzerinnen und Nutzern über ihre Daten bei der Nutzung von Cloud-Diensten? Auf die Antwort zu den Fragen 168 und 169 wird verwiesen. 176. Welche Daten von Nutzerinnen und Nutzern des Landes NRW werden durch öffentliche Stellen in der Cloud gespeichert und welche Sicherungsmaßnahmen erfolgen ? Sowohl die Portigon AG als auch die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) nutzen jeweils einen sicheren Datenraum (Brainloop) zur Gremien-Kommunikation. Die Daten der wenigen Nutzerinnen und Nutzern des Landes NRW sind in Kontaktdatenlisten gespeichert. Die EAA speichert die folgenden dienstlichen Daten in Form eines Telefon- und Adressbuches: Name, 74 http://www.bfdi.bund.de/DE/Home/homepage_Kurzmeldungen2013/PMDerDSK_SafeHarbor.html?nn =408908 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 94 Funktion, Telefon- und Faxnummer, Emailadresse, sowie Adresse des Dienstsitzes von Personen mit Bezug zu den EAA-Gremien. Die Portigon AG speichert den Nutzernamen und die Emailadresse sowie die Zuordnung zu einer Nutzergruppe. Der Zugriff auf beide Datenräume erfolgt mehrstufig. Zunächst werden eine E-Mailadresse und ein Passwort benötigt. Um den zeitlich begrenzten Datenzugriff zu erlangen, wird via E-Mail oder SMS eine TAN verschickt , mit der der Zugriff erst vollständig möglich ist. Die Vergabe der Nutzungsrechte obliegt der Portigon AG bzw. der EAA. IT-Dienstleister des Landes - wie beispielsweise Information und Technik NRW, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste oder das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sind nicht als Cloud-Anbieter zu betrachten. V.5. Analyse des Surfverhaltens 177. Welche Position vertritt die Landesregierung zu der Erstellung von persönlichen Nutzungsprofilen/Bewegungsprofilen von Internetnutzerinnen und Nutzern durch Internetanbieter, Smartphones oder Suchmaschinen? Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet haben ein nachvollziehbares Interesse daran, Informationen über das Verhalten von Besucherinnen und Besuchern der eigenen Internetseite zu erhalten. Die mittels technischer Hilfsmittel vorgenommene Analyse des Nutzerverhaltens wird nicht nur genutzt, um die Gestaltung des eigenen Internetangebotes insgesamt zu verbessern. Beispielsweise macht die Analyse des Surfverhaltens auch eine an den Bedürfnissen des jeweiligen Besuchers bzw. der jeweiligen Besucherin ausgerichtete Bewerbung von weiteren Produktangeboten möglich. Der Einsatz entsprechender Verfahren erhöht damit nicht nur die Absatzchancen für die Anbieterseite. Auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern können solche mittels technischer Analyse des Nutzerverhaltens angepassten Werbe- und Angebotsausgestaltungen als nützliche Orientierungshilfe in einem vielfältigen Produktmarkt empfunden werden. Mit der in der Vergangenheit deutlich verbesserten Technik sind aber nicht nur die Möglichkeiten zur Analyse des Nutzerverhaltens, sondern auch die Voraussetzungen für Zusammenführung der an verschiedensten Stellen gewonnen Nutzungsdaten deutlich verbessert worden. Besonders kritisch zu betrachten sind webseitenübergreifende Auswertungen, mit denen Nutzerdaten nicht nur anonymisiert zusammengefasst, sondern auf eine bestimmbare Person zurückverfolgt und zu einer individualisierten Profilbildung genutzt werden. Grundsätzlich wird – ungeachtet der in der Antwort zu Frage 180 genannten Bedenken gegenüber einem Verbraucherschutz in Form der Installation entsprechender Schutzprogramme – empfohlen , dass Nutzerinnen und Nutzer von technischen Selbstschutzmöglichkeiten Gebrauch machen. Nach Ansicht der Landesregierung ist allerdings die Möglichkeit zur Installation von Schutzprogrammen allein nicht ausreichend, um einen wirksamen Schutz von Nutzerinnen und Nutzern zu bewirken. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Nutzerinnen und Nutzern setzt sich die Landesregierung daher dafür ein, dass eine Analyse des Surfverhaltens grundsätzlich nur bei vorheriger Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zugelassen wird. Nach Ansicht der Landesregierung sollten Anbieter darüber hinaus verpflichtet sein, die aus Sicht des Datenschutzes höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik voreinzustellen . Eine besonders wichtige Voreinstellung, die Verhinderung und Auslesbarkeit mittels externer Suchmaschinen, soll vorgegeben werden (siehe Antwort zu Frage 159). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 95 178. Unterstützt die Landesregierung die Einführung einer sog. „don`t track me“- Option bei Programmen, die es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, einzustellen , nicht in ihrem Surfverhalten protokolliert zu werden? 179. Wie steht die Landesregierung zu der Idee einer „don´t track me“- Datenbank, in die sich Internetnutzerinnen und Internetnutzer eintragen lassen können, um eine strafrechtliche Handhabe gegen Internetseitenbetreiber zu haben, die dennoch Daten über die Nutzerin oder den Nutzer sammeln? (angelehnt an die „Don ´t call me - Methode in den USA) Die mit einer sog. „don`t track me“-Option verbundenen Programme setzen zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit wiederum eine Technik ein, die eine individualisierte Erfassung und Auswertung des Surfverhaltens ermöglicht. Die Landesregierung ist daher skeptisch, dass die mit dem Einsatz solcher Programme verbundenen technischen Lösungen einen in jeder Hinsicht zufriedenstellenden Schutz vor einer ungewollten Analyse des Surfverhaltens darstellen – insbesondere weil die Analyse des Surfverhaltens in der Regel von der Userin bzw. dem User nicht bemerkt wird und somit die Wirkung eines Schutzprogrammes schwer nachprüfbar ist. Inwieweit eine so genannte „don´t track me“-Datenbank den Ermittlungsbehörden die Bekämpfung der Informations- und Kommunikationskriminalität erleichtern könnte, vermag die Landesregierung nicht zu erkennen. Das nationale "Do not call"-Register bei der FTC (Federal Trade Commission) in den Vereinigten Staaten ist kein Instrument der Strafverfolgung, sondern des Verbraucherschutzes, vergleichbar mit der in Deutschland gemäß § 20 Absatz 3 UWG vorgesehenen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Verhängung von Bußgeldern bei unerlaubten Werbeanrufen. Seine Effizienz ist umstritten. Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit einschlägiger Internetseitenbetreiber wäre ungeachtet der Existenz einer Datenbank, bei der zudem zu klären wäre, wer sie einrichten und in der Praxis im Einklang mit dem Datenschutzrecht pflegen sollte, mit den zurzeit bestehenden strafprozessualen Möglichkeiten nur schwer zu belegen. Dies gilt insbesondere bei nicht im Inland ansässigen Betreibern. 180. Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um das Protokollieren des Surfverhaltens von Internetnutzerinnen und Internetnutzern zu unterbinden? Wie in der Antwort zu Frage 177 ausgeführt, erkennt die Landesregierung in technischen Möglichkeiten zur Unterbindung einer Protokollierung des Surfverhaltens von Internetznutzerinnen und Internetnutzern keine Schutzmöglichkeit, deren Nutzung allein einen ausreichenden Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte bietet. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Einrichtung stets ein gewisses Maß an technischem Verständnis zur Installation voraussetzt. Es ist daher kritisch zu betrachten, wenn mittels Verweis auf mögliche Selbstschutzlösungen die datenschutzrechtliche Verantwortung vollständig auf die Nutzerinnen und Nutzer abgewälzt werden soll. 181. Inwiefern hat die Landesregierung datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der automatischen Analyse von Zugriffen auf Webseiten? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 96 182. Falls datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, worin sieht die Landesregierung Möglichkeiten, um diese auszuräumen? Bei Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer automatischen Nutzeranalyse durch Diensteanbieter auf Webseiten sind insbesondere die Vorschriften des TMG zu berücksichtigen , z. B. die in § 15 TMG geregelten Vorgaben zur Erhebung, Verwendung und Zusammenführung von Nutzungsdaten. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Bereich ist gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 TMG in NRW der LDI zuständig, § 34 Absatz 3 Buchstabe b Datenschutzgesetz NRW. Er ist eine unabhängige Landesbehörde eigener Art, siehe Vorbemerkung zu den Fragen 206 bis 215. Es wird auf den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 8. Dezember 2011) zum Thema „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ verwiesen75. 183. Hält die Landesregierung die von verschiedenen Anbietern bereitgestellten Optout Browser Add-ons für ausreichend, um etwaige datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Analyse von Zugriffen auf Webseiten zu begegnen? Die Landesregierung ist skeptisch, dass die mit dem Einsatz solcher Programme verbundenen technischen Lösungen einen in jeder Hinsicht zufriedenstellenden Schutz vor einer ungewollten Analyse darstellen – insbesondere weil eine Analyse in der Regel von der Nutzerin bzw. dem Nutzer nicht bemerkt wird und somit die Wirkung eines Schutzprogrammes schwer nachprüfbar ist. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Einrichtung von Add-ons stets ein gewisses Maß an technischem Verständnis zur Installation voraussetzt. Es ist daher kritisch zu betrachten, wenn mittels Verweis auf mögliche Selbstschutzlösungen die datenschutzrechtliche Verantwortung vollständig auf die Nutzerinnen und Nutzer abgewälzt werden soll. 184. Ist die aktuelle Gesetzgebung aus Sicht der Landesregierung ausreichend, um im Bereich mobile Werbung und mobiles Profiling (hauptsächlich durch Apps auf Smartphones) den Datenschutz der Verbraucherin und des Verbrauchers in ausreichendem Maß zu gewährleisten? Die mittels technischer Hilfsmittel vornehmbare Profilbildung birgt auch für die Nutzerinnen und Nutzer mobiler Endgeräte Risiken, die wie in der Antwort auf Frage 177 dargestellt von der Landesregierung bewertet werden. Darüber hinaus lässt die LAV aktuell durch die AG WV bestehende rechtliche Regelungen im Hinblick auf erforderliche Anpassungsbedarfe an die technischen und tatsächlichen Gegebenheiten mobiler Endgeräte und die verbrauchergerechte Ausgestaltung von Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von App-Stores und mobilen Angeboten überprüfen (siehe auch Antworten zu den Fragen 4 und 61). 75 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Beschluesse_Dues seldorfer_Kreis/Inhalt/2011/index.php LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 97 185. Sind aus Sicht der Landesregierung in diesem Bereich eher freiwillige Vereinbarungen mit den Anbietern von Internetdienstleistungen oder gesetzliche Regulierungen zielführend, um Abhilfe zu schaffen? Ein Schutzniveau, das nicht unterschritten werden darf, sollte möglichst in verbindlichen gesetzlichen Vorgaben geregelt werden. Anderenfalls fehlt der rechtliche Orientierungsmaßstab , der eine Wahrung der Verbraucherrechte gewährleistet. Darüber hinaus kann eine Selbstverpflichtung von Anbietern von Internetdiensten zumindest dann einen hilfreichen Beitrag zum Datenschutz leisten, wenn diese Anbieter einer (nationalen) gesetzlichen Regelung wegen ihres Standorts im Ausland nicht unterliegen und auf diesem Wege zur Einhaltung von datenschutzrechtlichen (Mindest-)Standards bewogen werden können. V.6. „Recht auf Vergessenwerden“ 186. Wie beurteilt die Landesregierung die Vor- und Nachteile eines „Rechts auf Vergessenwerden “? 187. Wie beurteilt die Landesregierung die technische Realisierbarkeit eines solchen Rechts? 188. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit der Durchsetzung eines „Rechts auf Vergessenwerden“? 189. Plant oder realisiert die Landesregierung Maßnahmen, um die weitere technische und rechtliche Ausgestaltung eines „Rechts auf Vergessenwerden“ zu unterstützen ? Ein gesetzlich verbrieftes "Recht auf Vergessenwerden" wird im Zusammenhang mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung derzeit diskutiert. Die Landesregierung unterstützt ein solches Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder wenn die Betroffenen ihre Einwilligung zurückziehen. Wurden die Daten bereits veröffentlicht, müssen alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternommen werden, um Dritte, die die Daten verarbeiten, über das Löschungsverlangen zu informieren. Angesichts der Dynamik der Datenübermittlung könnte es aber zweifelhaft sein, ob ein solches - an sich begrüßenswertes Recht - in der technischen Umsetzung praktikabel ist. V.7. Personensuchmaschinen 190. Wie steht die Landesregierung speziell zu Personensuchmaschinen, die Daten von Menschen aggregieren und diese für alle im Internet frei zugänglich machen ? 191. Wie beurteilt die Landesregierung das sog. „eReputation-Management“ das durch Personensuchmaschinen ermöglicht werden soll? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 98 192. Sind Maßnahmen seitens der Landesregierung geplant, um das Sammeln und Bereitstellen von Daten über Internetnutzerinnen und Nutzer durch Suchmaschinen aus verschiedenen, mitunter auch nicht öffentlichen Quellen, zu regulieren? Zum Bereich Suchmaschinen, insbesondere Personensuchmaschinen und dem sog. „eReputation -Management“ liegen noch keine ausreichenden Erkenntnisse vor, die eine abschließende Beurteilung zulassen. Die Landesregierung wird hier die weiteren Entwicklungen beobachten und auf dieser Grundlage den Bedarf an weiteren Aufklärungsmaßnahmen sowie den Regelungsbedarf analysieren. Dies betrifft insbesondere die Einordnung von Personensuchmaschinen im Hinblick auf die aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen. Hier ist von Bedeutung, ob Personensuchmaschinen geschäftsmäßig Daten erheben, speichern, verändern oder nutzen und daher § 29 BDSG einschlägig sein könnte. Das hätte zur Folge, dass grundsätzlich eine Einwilligung des oder der Betroffenen vorliegen muss. Die Betreiber von Personensuchmaschinen berufen sich hier darauf, dass sie keine eigene Speicherung vornehmen, sondern lediglich auf externe Server und damit auf Daten, die ohnehin schon in Netz zu finden sind, verweisen. Es wird zu berücksichtigen sein, dass der BGH mit seinem Urteil vom 29. April 201076 entschieden hat, dass der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des Rechteinhabers zur Benutzung von Bildern in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen dürfe, wenn der Rechteinhaber die Abbildungen in das Internet eingestellt hat, ohne bestehende Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen auszuschließen , z.B. durch Entfernung eines voreingestellten Häkchens. Daten, die der Nutzer bzw. die Nutzerin über seine oder ihre individuellen Einstellungen nur die freigeschalteten Kontakte einsehen lässt, dürften demzufolge nicht in einer Personensuchmaschine erscheinen. Problematisch könnte aus Verbrauchersicht hierbei sein, dass für den Nutzer oder die Nutzerin nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, dass sein oder ihr Verhalten als Einwilligung gedeutet werden könnte. Der User bzw. die Userin meldet sich bei einem sozialen Netzwerk mit einem Foto von sich an, ohne dass für ihn etwaige Verknüpfungen zwischen dem sozialen Netzwerk und einer Personensuchmaschine erkennbar sind. Zudem suggeriert die Anmeldung per Login und Passwort auch ein gewisses Sicherheitsgefühl. V.8. DeMail 193. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich die Bestrebungen, eine rechtsverbindliche E-Mail-Kommunikation zu ermöglichen? Angesichts der zunehmenden Bedeutung von E-Mail für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung begrüßt die Landesregierung die Bestrebungen, eine rechtsverbindliche E- Mail-Kommunikation zu ermöglichen, um damit Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses verbreiteten Kommunikationsdienstes zu schaffen. 194. Welche konkreten Initiativen, die diesem Ziel dienen sollen, unterstützt oder unternimmt die Landesregierung? Durch das am 1. August 2013 in Kraft getretenen "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" wurde eine rechtsverbindliche E-Mail- 76 Aktenzeichen I ZR 69/08 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 99 Kommunikation für die Verwaltungstätigkeit bei der Ausführung von Bundesrecht ermöglicht. Das Land hat das Gesetzgebungsvorhaben im Rahmen des Bunderatsverfahrens unterstützt . Weitergehenden Sicherheitsanforderungen der Länder an eine rechtsverbindliche E- Mail-Kommunikation wurde durch eine Änderung des De-Mail-Gesetzes sowie der Verpflichtung für den Einsatz der Zusatzoption "absenderbestätigt" im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Rechnung getragen. 195. Wie bewertet die Landesregierung die bisherigen Regelungen zur De-Mail? Die bisherigen Regelungen zu De-Mail ermöglichen bereits Angebote zu einer verbesserten Kommunikation über das Internet. Gegenüber der durch ein hohes Missbrauchsvolumen geprägten konventionellen E-Mail weist De-Mail mit eindeutig belegten Identitäten der Teilnehmer , einem Schutz vor Veränderungen der Nachrichten sowie der gesicherten Kommunikation innerhalb eines De-Mail-Verbundes ein deutlich höheres Sicherheitsniveau auf. Sowohl bei der Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes als auch bei der Änderung des De-Mail- Gesetzes im Rahmen des E-Government-Gesetzes des Bundes fokussierte sich ein großer Teil der öffentlichen Kritik auf die Entschlüsselung der De-Mail-Nachrichten auf ihrem Weg vom Sender zum Empfänger. Der Zeitraum der Entschlüsselung wird für eine automatisierte Prüfung auf Schadsoftware genutzt, was dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer dient. Damit ein Missbrauch der Daten ausgeschlossen werden kann, sind im Rahmen der Anbieterzertifizierung durch das BSI umfangreichere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Insgesamt ist die Kommunikation mittels De-Mail als wesentlich sicherer im Vergleich zur konventionellen E-Mail anzusehen. 196. Welche Anforderungen hinsichtlich der Datensicherheit hat die Landesregierung an ein rechtsverbindliches Mailsystem? 197. Welchen Stellenwert hinsichtlich der Datensicherheit nimmt aus Sicht der Landesregierung eine verbindliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Rahmen eines rechtsverbindlichen Mailsystems ein? 198. Welche konkreten Anforderungen zur Sicherung der Rechtsverbindlichkeit (bspw. hinsichtlich der Zugangsfiktion) hat die Landesregierung an ein rechtsverbindliches Mailsystem? Die Landesregierung sieht De-Mail unter den gegebenen technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der im "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" festgelegten Sicherheitsanforderungen als ein hinreichend sicheres System für ein rechtsverbindliches Mailsystem an. Durch möglichst gleichlautende Regelungen hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit von E-Mailverfahren in den jeweiligen Rechtsvorschriften von Bund und Ländern soll darüber hinaus eine bundesweite Nutzung elektronischer Verfahren gewährleistet und in Übereinstimmung mit den Zielen des IT- Staatsvertrages die elektronische Zusammenarbeit über Verwaltungsebenen hinweg erleichtert werden. Bei De-Mail werden die Daten auf ihrem Transport durch das Internet mit bewährten Verfahren verschlüsselt, die vom BSI festgelegt wurden. Auch die Speicherung der Inhaltsdaten beim Betreiber von De-Mail erfolgt ausschließlich verschlüsselt. Um den De-Mail-Betreibern eine Überprüfung auf Schadsoftware zu ermöglichen, werden die Daten dort kurzfristig in einem automatisierten Prozess ohne menschliche Mitwirkung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 100 entschlüsselt, auf Schadsoftware überprüft und erneut verschlüsselt. Diese Umschlüsselung erfolgt in einer vom BSI zertifizierten Sicherheitsumgebung. Bei einer grundsätzlichen Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wären diese Maßnahmen zum Schutz vor Schadsoftware nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich. Auf die amtliche Begründung des De-Mail-Gesetzes77 sowie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 41578 wird Bezug genommen. Der Verwendung einer zusätzlichen Ende-zu-Ende- Verschlüsselung durch die Nutzer und Nutzerinnen selbst stehen die Regelungen des De- Mail-Gesetzes nicht entgegen. Nach dem Landeszustellungsgesetz sind Zustellungen per De-Mail nur dann möglich, wenn die Bürgerinnen und Bürger selbst den Zugang für die Behörde ausdrücklich eröffnen oder die elektronische Abwicklung sogar verlangen. Damit besteht in den Fällen, in denen Bürgerinnen und Bürger diesen Zustellungsweg wünschen, eine weitere Möglichkeit der rechtsverbindlichen Kommunikation mit der Behörde. Das Landeszustellungsgesetz sieht ferner vor, dass die Bürgerinnen und Bürger in diesen Fällen von der Behörde über die Rechtsfolgen einer Zustellungsfiktion gesondert zu informieren sind. Hinsichtlich der noch erforderlichen Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) hält die Landesregierung die Regelung des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes zur rechtsverbindlichen E-Mail-Kommunikation für ausreichend. Sie wird deshalb vorschlagen, diese im Rahmen der Synchrongesetzgebung auch in das VwVfG NRW zu übernehmen. VI. Verbraucherschutz durch Medien- und Datenschutzkompetenz VI.1. Maßnahmen der LfM Die LfM ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Arbeit wird im Wesentlichen aus einem Anteil des Aufkommens des Rundfunkbeitrages finanziert. Der LfM obliegt insbesondere die Aufsicht über private Medienanbieter in Nordrhein- Westfalen. Durch ihre Struktur und Finanzierung gewährleistet sie hierbei Unabhängigkeit und Staatsferne. Neben der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit gehört zu den Aufgaben der LfM auch die Förderung von Medienkompetenz und der Bürgermedien, die Beratung von Anbietern und Medienschaffenden, die Unterstützung technischer Neuerungen und die Begleitung der Medienentwicklung durch Forschung. Die LfM wurde um Stellungnahme gebeten. Ihre Beantwortung der Fragen 199 bis 205 lautet wie folgt: 199. Welche Maßnahmen übernimmt die Landesanstalt für Medien (LfM) zur Förderung des Verbraucherschutzes im Bereich der Medien- und Datenschutzkompetenz (bitte aufschlüsseln nach Alters- und Zielgruppen)? Digitale Medien prägen heute die Gesellschaft wie nie zuvor. Alle gesellschaftlichen Lebensbereiche sind untrennbar mit Medien verschränkt. Dieser Prozess der Mediatisierung der Gesellschaft unterliegt einer hohen Dynamik, da in immer kürzeren Innovationszyklen neue 77 vgl. BT-Drs. 17/3630, S. 29 78 Drucksache 16/834 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 101 technische und inhaltliche Angebote auf den Markt gebracht werden. Medien sind dadurch mehr denn je eine wesentliche Sozialisationsinstanz und ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Dies hat zur Folge, dass Medienkompetenz heute in hohem Maße darüber entscheidet, welche Partizipations- und Bildungspotenziale sich dem Einzelnen in der Gesellschaft erschließen . Damit ist jeder Einzelne in seinen je spezifischen Lebenskontexten herausfordert, sich diese Kompetenzen anzueignen und sie aktuell zu halten. Deshalb richtet sich die LfM mit ihren Maßnahmen zur Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz an Kinder und Jugendliche (differenziert nach Altersgruppen), an Erwachsene in ihrer Rolle als Erziehende (Eltern und Pädagogen) und als Endnutzer bzw. Endnutzerin. Die LfM hat vielfältige Aktivitäten zur Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz entwickelt, die sich jeweils an den Leitbildern Jugendmedien-/Mediennutzerschutz, Bildung, Demokratiekompetenz/Partizipation und Chancengleichheit orientieren79. Zu diesen Projekten gehören u. a. Informationsportale im Internet, Modellprojekte für Kindertageseinrichtungen , Schulen und außerschulischer Jugendarbeit, Ratgeber verschiedenster Art sowie medienpädagogische Unterrichtsmaterialien für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler. Die LfM bietet Fortbildungsprogramme für Multiplikatoren an, fördert über die Bürgermedien medienproduktionsbezogene Qualifizierungsangebote, kennzeichnet Qualität bei Medienangeboten und sucht im Rahmen von Informationsveranstaltungen den Diskurs mit der (Fach-)Öffentlichkeit80. 200. Welche Schwerpunkte setzt die LfM dabei? 201. Haben sich die Schwerpunkte den vergangenen 5 Jahren verändert? Wenn ja, warum? Die Aktivitäten der LfM zur Förderung von Medienkompetenz, die grundsätzlich alle elektronischen Medien im Blick haben, beschäftigen sich thematisch insbesondere mit der sicheren und kompetenten Nutzung des Internets. Mit Blick auf konkrete Themensetzungen orientiert sich die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit dabei fortlaufend an den aktuellen und innovativen Entwicklungen im Medienbereich. Eine besondere Herausforderung und ein besonderer Anspruch der LfM ist es dabei, trotz der sich zunehmend beschleunigenden Entwicklungen im Medienbereich immer am „Puls der Zeit“ zu sein. Um dies zu gewährleisten, werden wichtige Trends frühzeitig durch die verschiedenen Forschungsprojekte der LfM untersucht. Die so gewonnenen wissenschaftlich fundierten Informationen helfen dabei, die medienkompetenzbezogenen Entwicklungen und Problemlagen sowie Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen bzw. zu prognostizieren und somit frühzeitig in die Planungen der einzelnen Projekte und Initiativen einfließen zu lassen. Darüber hinaus beobachtet die LfM technische Entwicklungen und ihre Folgen und sucht über ihre Netzwerke und Projekte den Kontakt zur Praxis vor Ort, um so zu erfassen, welche konkreten Bedarfe und Unterstützungsleistungen die Akteure (zum Beispiel pädagogische Fachkräfte), die unmittelbar mit den jeweils relevanten Zielgruppen in Kontakt stehen, benötigen, um adäquat arbeiten zu können. Entsprechend haben sich die Einzelthemen im Rahmen des inhaltlichen Schwerpunktthemas „kompetente und sichere Nutzung des Internet“ in den letzten fünf Jahren fortlaufend weiterentwickelt . So haben Untersuchungen der letzten Jahre gezeigt, dass rechtsextreme Organisationen zunehmend das Internet, hier v. a. soziale Netzwerke und Video-Portale, nutzen, um beispielsweise Jugendliche für ihre Ideen und Aktivitäten zu begeistern. Hierbei gehen sie immer professioneller und häufig überaus subversiv vor. Dass sich hinter scheinbar 79 vgl. hierzu ausführlich den Medienkompetenzbericht der LfM 2011/2012, S. 16–19 80 vgl. hierzu auch die Antwort zur Frage 202, Medienkompetenzbericht der LfM 2012/13 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 102 harmlosen Profilen und Angeboten rechtsextremes Gedankengut verbergen kann, ist vielen Eltern, Pädagogen und Jugendlichen nicht bekannt. Aus diesem Grunde hat sich die LfM in diesem Jahr verstärkt mit dem Themenfeld „Rechtsextremismus im Internet“ beschäftigt. Von Seiten der LfM wurde hier u. a. die neue umfangreiche Klicksafe-Informationsbroschüre für Eltern „So schützen Sie Ihr Kind gegen rechte Inhalte im Netz“ erstellt81. Auch das Thema „Cybermobbing“ hat zunehmend an Relevanz gewonnen und ist zentraler Bestandteil der verschiedenen Angebote der LfM. Damit neben Hilfestellungen im Bereich der Intervention auch der wichtige Präventionsbereich so frühzeitig wie möglich zur Sprache gebracht wird, stellen u. a. die Projekte Internet-ABC82, Handysektor83 und Klicksafe84 hier passende Materialien für Kinder, Jugendliche, Eltern und Pädagogen bereit. In den Elternabenden der LfM- Initiative „Eltern + Medien“85 werden Eltern unter anderem über Möglichkeiten der Prävention und Intervention bei Cybermobbing informiert. Auch die aktuelle Debatte und die damit einhergehenden Unsicherheiten im Bereich „Internet- und Computerspielabhängigkeit“ wurden von der LfM frühzeitig aufgegriffen. Aufbauend auf den Ergebnissen der LfM-Studie „Kompetenzerwerb , exzessive Nutzung und Abhängigkeitsverhalten“ wurden Informationen und Materialien für Eltern entwickelt, um ihnen hier konkrete Hilfestellung geben zu können86. In Ergänzung wurde zur diesjährigen Gamescom im August 2013 der Klicksafe-Flyer „Computerspiele -Tipps für Eltern“ auch in adaptierter Form in türkischer, russischer und arabischer Sprache veröffentlicht, um in Deutschland lebenden Eltern mit Zuwanderungsgeschichte wichtige Fragen rund um „Computerspiele und Nutzungszeiten“ in der jeweiligen Herkunftssprache beantworten zu können. Die Referenten der LfM-Initiative „Eltern + Medien“ stehen Eltern auch in diesem Themenfeld mit Rat und Tat zur Seite. Als weitere zentrale Entwicklung kann hier der aktuelle Trend zum Smartphone und damit verknüpft zum Mobilen Internet schon bei Kindern und Jugendlichen genannt werden, der die Kontrolle der aufgerufenen Inhalte und der mit den Geräten verbrachten Zeit zusätzlich erschwert . Weitere medienpädagogische Herausforderungen drehen sich um Social und Mobile Apps (hier u. a. In-App Käufe, Freemium-Modelle, Zugriffsrechte, Abzocke etc.). Jugendliche und Pädagoginnen und Pädagogen finden hier auf www.handysektor.de wichtige Tipps und Informationen. Nicht zuletzt die Tatsache, dass vor allem durch Soziale Netzwerke und Video-Portale ein zunehmender Anteil aller Inhalte im Internet von den Nutzern und Nutzerinnen selbst erstellt wird (sog. User-Generated Content), hat dazu geführt, dass sich der Stellenwert von Datenschutz, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten massiv erhöht hat. Die jüngsten Enthüllungen rund um Prism und Co. haben dies noch einmal unterstrichen. Auch die Bedeutung von Urheberrechten hat durch das Mitmachnetz „Web 2.0“ einen zentralen Stellenwert erhalten. Diese Entwicklung greift die LfM unter anderem in einer Kooperation mit iRights und einer fortlaufenden Themenreihe zu „Rechtsfragen im Internet“ auf87. Die ersten 16 Texte der Themenreihe wurden zudem in den Broschüren „Spielregeln im Internet 1 und 2“ veröffentlicht88. Daneben werden Themen wie „Informationskompetenz“ für Kinder und Erwachsene, „Inklusion“ und „Peer-Education“ insbesondere projektübergreifend thematisiert . 81 www.lfm-nrw.de/publikationen 82 www.internet-abc.de 83 www.handysektor.de 84 www.klicksafe.de 85 www.elternundmedien.de 86 vgl. zum Beispiel den Klicksafe-Flyer ‚Internet- und Computerspielabhängigkeit – Tipps für Eltern‘, www.lfm-nrw.de/publikationen 87 siehe www.klicksafe.de/irights 88 siehe www.lfm-nrw.de/publikationen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 103 202. Welche Einzelmaßnahmen wurden in den vergangenen 5 Jahren durchgeführt? Die Landesanstalt für Medien hat zwischen 2009 und 2013 folgende Forschungs- und Medienkompetenzprojekte durchgeführt: (Genaue Beschreibungen der Projekte finden sich unter www.lfm-nrw.de/forschung und www.lfm-nrw.de/medienkompetenz/projekte-materialien sowie in den Medienkompetenzberichten der jeweiligen Jahre.) Forschungsprojekte 2009 – 2013: Mediatisierung mobil Handy und mobile Internetnutzung von Kindern und Jugendlichen Social TV - Aktuelle Nutzung, Prognose, Konsequenzen Expertise: Bedeutung der Meinungsverbreitung und Meinungsbildung über soziale Netzwerke: Ausschreibung im Rahmen der Projektinitiative „NRW digital“ Journalismus unter digitalen Vorzeichen Kinder und (Online-)Werbung. Werbliche Angebotsformen, crossmediale Vermarktungsstrategien und deren Rezeption durch Kinder Faszination Scripted Reality. Realitätsinszenierung und deren Rezeption durch Heranwachsende Internetnutzungskompetenz als Determinante einer dysfunktionalen Internetnutzung am Beispiel von Internetsucht und Internetmobbing EU Kids Online III Medienkompetenz in der Grundschule Medienerziehung durch Eltern – Medienkompetenzförderung in der Familie zwischen Anspruch und Realität Sekundäranalyse „Computerspielenutzung aus sozialisatorischer Perspektive“ Medienpädagogische Formatanalysen („Familien im Brennpunkt“, „X-Diaries“, „Musikcastingshows “) Datenschutz und Persönlichkeitsrechte in Social Networks, Foren & Co. – Problembewusstsein von jungen Nutzern und Konsequenzen für medienpädagogisches Handeln In-Game-Werbung – Erscheinungsformen, aufsichtsrechtlicher Regulierungsbedarf und medienpädagogische Handlungsoptionen Skandalisierung und Provokationen als Quotenbringer in Zeiten rückläufiger Werbeeinnahmen ? Analyse aktueller Castingshow- und Reality-Doku-Formate Kompetenzerwerb, exzessive Nutzung und Abhängigkeit. Chancen und problematische Aspekte von Computerspielen aus medienpädagogischer Perspektive Usergenerated News: Twitter & Co. – News im Wandel Expertise „Lesen als Grundqualifikation für Medienkompetenz“ Machbarkeitsstudie: Medienerziehung durch Eltern – Medienkompetenzförderung in der Familie zwischen Anspruch und Realität Mediennutzung Jugendlicher und junger Erwachsener mit Migrationshintergrund in NRW LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 104 Jugendliche im Web 2.0. Eine quantitative und qualitative Untersuchung seiner Nutzung durch Heranwachsende Machbarkeitsstudie „Medienkompetenz von Eltern – Medienkompetenzförderung in der Familie zwischen Anspruch und Realität“ Medienkompetenzprojekte 2009 - 2013: Kontinuierliche Angebote (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2012/2013) Medienscouts NRW Initiative „Medienpass NRW“ Initiative Eltern+Medien Internet-ABC – Wissen, wie’s geht! Zeigen, wie’s geht! Klicksafe – Sicherheit im Internet durch Medienkompetenz FLIMMO – Programmberatung für Eltern Handysektor AUDITORIX – Hören mit Qualität Juuuport – die Selbstschutz-Plattform von Jugendlichen für Jugendliche ZeitungsZeit NRW – Selbstständigkeit macht Schule Medienkompetenzportal NRW Medienpädagogischer Atlas NRW mekonet – Medienkompetenz-Netzwerk NRW Netzwerkarbeit Medienkompetenz NRW beendet: JAM! – Jugendliche als Medienforscher (vgl. Medienkompetenzbericht 2010/2011) Informationssystem Medienpädagogik (vgl. Medienkompetenzbericht 2011/2012) Podknast (vgl. Medienkompetenzbericht 2011/2012) Modellprojekte (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2012/2013) Kooperation von Ganztagsschulen mit außerschulischen Bildungseinrichtungen Qualifizierung türkischsprachiger Referenten Medienkompetenz-Kitas NRW beendet: Medienkompetenz in der Ganztagshauptschule Digital Natives auf dem Weg in den Beruf – Integration von Medienkompetenz in die Duale Erstausbildung (vgl. Medienkompetenzbericht 2010/2011) Einzelthemen (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2012/2013) Informationskompetenz Inklusion und inklusive Medienbildung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 105 tv.profiler – Unterrichtseinheiten zu aktuellen TV-Formaten Mit Medien leben lernen – Tipps für Eltern von Kindergartenkindern beendet: Ratgeber Neue Medien – Schriftenreihe der LfM und der Deutschen Medienakademie Köln (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Broschüre „12 goldene Suchmaschinen-Regeln“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Broschüre „12 goldene Regeln für Reisebuchungen im Internet“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Best-Practice-Kompass: Computerspiele im Unterricht (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2010/2011) Flyer-Reihe „Mit Medien leben – gewusst wie!“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2011/2012) Expertise „Computerspiele und virtuelle Welten als Reflexionsgegenstand von Unterricht “ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Expertise „Lesen als Grundqualifikation für Medienkompetenz“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Expertise „Informationskompetenz in Deutschland“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Expertise „Internet-Devianz“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Expertise „Medienkompetenzförderung für Kinder und Jugendliche in benachteiligten Lebenslagen“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2009/2010) Expertise „Lesen als Grundqualifikation für Medienkompetenz“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2010/2011) Expertise „Computerspiele und virtuelle Welten als Reflexionsgegenstand von Unterricht “ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2010/2011) DVD „Digitale Spielewelten – Computer- und Videospiele als Unterrichtsthema“ (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2010/2011) Veranstaltungen (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2012/2013) LfM-Fachtagungen zu Medienkompetenzthemen Trickfilm-Festival NRW beendet: Crossover Media-Preis der LfM (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2010/2011) Recherche-Preis der LfM (vgl. jeweils Medienkompetenzbericht 2010/2011) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 106 203. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden in den vergangenen 5 Jahren durch Programme und Maßnahmen sowie einzelne Veranstaltungen der LfM erreicht ? Angesichts der Vielzahl und Vielfältigkeit der Projekte und Aktivitäten sowie deren Ausrichtungen bzw. Inhalte (Broschüren, Veranstaltungen, Webseiten, Qualifizierungen etc.) lassen sich keine übergreifenden statistischen Aussagen über insgesamt erreichte Teilnehmer und Teilnehmerinnen treffen. Lediglich exemplarisch seien an dieser Stelle die folgenden Zahlen und Fakten zu bspw. Publikationen und Projekten genannt: Printpublikationen 2012/2013 Neben digitalen Informationsangeboten werden bei der LfM in hohem Maße nach wie vor auch gedruckte Materialien angefragt. Viele Eltern und Pädagogen bzw. Pädagoginnen und gerade diejenigen, die weniger netzaffin sind, haben nach wie vor ein großes Interesse an Printprodukten wie Broschüren, Flyern und Lehrerhandbüchern. Entsprechende Befragungen und Ergebnisse von Forschungsprojekten der LfM bestätigen dies. So wurden bei der LfM innerhalb eines Jahres von Mitte 2012 bis Mitte 2013 über 700.000 Printprodukte abgerufen . Dazu gehörten beispielsweise der Flyer von Klicksafe zum Thema „Datenschutz für Jugendliche“ (ca. 60.000 Exemplare), der Flyer des Projekts Handysektor zum Thema „Das Netz vergisst nichts“ (ca. 41.000 Exemplare), die „Tipps zum Einstieg ins Netz“ des Internet- ABC (20.000 Exemplare) sowie die jüngst erschienene Broschüre „Rechtsextremismus im Internet: Tipps für Eltern“ (5.300 Exemplare) oder „Unterrichtsmaterialien für die Schule“ (ca. 21.000 Exemplare). Zudem werden alle Printprodukte im erheblichen Umfang auch über die Möglichkeit des Downloads abgerufen. Über regelmäßige Versandaktionen werden des Weiteren Eltern und Schulen initiativ über Projekte und Materialen der LfM zur sicheren Nutzung des Internets informiert. So findet bspw. jedes Jahr der Versand der beiden Broschüren „Internet-ABC – Tipps für Eltern zum Einstieg ins Netz“ und „Flimmo – Programmberatung für Eltern“ statt. In 2012 wurden damit alle Eltern von Drittklässlern (ca. 173.000) der Grundschulen in NRW (ca. 4.000) erreicht. Im Jahr 2013 erhielten die Eltern der Drittklässler der Medienpass-Grundschulen die beiden Broschüren (ca. 69.000 Kinder in ca. 1.100 Schulen). Das Angebot der Initiative Eltern +Medien wird Anfang jeden Jahres unter allen Kindertagesstätten in NRW (ca. 10.500), allen Grundschulen (ca. 4.000) und weiterführenden Schulen (ca. 2.400) mittels eines Flyers bekannt gemacht. Des Weiteren erfolgen gelegentlich vereinzelte Versandaktionen zu besonderen oder neuen Publikationen. So wurden bspw. in 2009 Klicksafe- Unterrichtsmaterialien an alle weiterführenden Schulen (ca. 2.900) und die AUDITORIX Hörwerkstatt an alle Grundschulen in NRW (ca. 4.000) gesendet. Qualifikationsmaßnahmen „Train the Trainer“ Im Rahmen von „Train-the Trainer-Schulungen“ werden (medien-)pädagogische Fachkräfte, die dann wieder selbst als Multiplikatoren tätig werden, aus- bzw. fortgebildet. Im Jahr 2012/13 hat die LfM zum Themenkomplex Medienkompetenz insgesamt rund 160 Referenten und Referentinnen geschult. Dazu gehören die Referenten und Referentinnen der Initiative Eltern+Medien und ihrer Partnereinrichtungen (ca. 100), die Referenten und Referentinnen des Projektes Medienscouts NRW (26), die Trainer und Trainerinnen im Projekt Klicksafe (20) sowie fünf Referenten und Referentinnen, die speziell für die deutsch-türkische Elternarbeit qualifiziert wurden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 107 Initiative Eltern + Medien Die „Initiative Eltern + Medien“89 bietet kostenfrei Elternabende in Familienzentren, Kindertageseinrichtungen , Grundschulen, weiterführenden Schulen und Partnereinrichtungen in NRW an. Pro Jahr finden seit 2007 ca. 800 Elternabende statt. Zwischen 2007 und Ende des Jahres 2012 waren dies bisher insgesamt mehr als 3.800 Elternabende und es wurden über 100.000 Eltern erreicht. Hierfür sorgten neben den Kollegen in den Partnereinrichtungen (ca. 30) weitere 73 Medienpädagogen/-pädagoginnen, die, über ganz NRW verteilt, von der Initiative Eltern+Medien auf ihren Elternabend-Einsatz vorbereitet und in speziellen Workshops zu den angebotenen Themenschwerpunkten qualifiziert werden. Medienscouts NRW Das Projekt „Medienscouts NRW“90 bildet in 2012/2013 mit Hilfe von 26 qualifizierten Referenten bzw. Referentinnen in insgesamt 30 Kommunen an 292 Schulen über 570 Lehrerinnen und Lehrer und über 1.100 Schülerinnen und Schüler so aus, dass sie an ihren Schulen auf der Basis eines Peer-to-Peer-Ansatzes internetbezogene Beratungsstrukturen von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schülern aufbauen können. Netzwerkarbeit Medienkompetenz NRW Zuzüglich zu den unmittelbaren Qualifizierungen durch die LfM unterstützt die LfM vor allem im Bereich der Netzwerkarbeit, dass Partner wie bspw. der Kinderschutzbund NRW, die kommunalen Integrationszentren, die Regionalen Bildungsnetzwerk, Einrichtungen der Kinder - und Jugendhilfe, Suchtberatungsstellen etc. ihrerseits ihre jeweiligen Zielgruppen qualifizieren können. Innerhalb der Netzwerkarbeit wurden in 2012/2013 über Veranstaltungen mit verschiedenen dieser Partner ca. 450 Fachkräfte, originär außerhalb der Medienpädagogik , erreicht und für die Notwendigkeit der Medienkompetenzförderung sensibilisiert und qualifiziert . EU-Initiative „Klicksafe“ Allein im Jahr 2013 hat die Initiative Klicksafe über die Teilnahme an Veranstaltungen und Events (mit eigenem Beitrag) in NRW über 1.000 Personen direkt erreicht. Da unter diesen über 350 Multiplikatorinnen und Multiplikatoren waren, dürfte die Gesamtzahl weit höher ausfallen . Ausgewählte Flyer und Broschüren der Initiative Klicksafe wurden deutschlandweit bisher in Auflagen von über 300.000 Exemplaren abgefragt. Die Website www.klicksafe.de hat im Schnitt 55.000 Visits pro Monat. Hierbei werden durchschnittlich 270.000 Seiten pro Monat aufgerufen. Die bisher höchste Zahl an einzelnen Besuchern gab es zum Safer Internet Day 2013 mit 65.000 Unique Visitors pro Monat. Diverse Kooperationen mit Medienunternehmen und anderen Partnern, regelmäßige Fernseh- und Radiointerviews und die Teilnahme an Messen und anderen Veranstaltungen (siehe auch Antwort zu Frage 204) führen dazu, dass der von der LfM tatsächlich erreichte Personenkreis in NRW weit höher liegt. Internet-ABC Das Internet-ABC qualifiziert bundesweit Kinder, Eltern und Pädagoginnen und Pädagogen über die frei zugängliche Plattform www.internet-abc.de. Die höchsten Zugriffszahlen verzeichnet die Plattform im Vormittags- und Nachmittagsbereich. Das zeigt, dass das Internet- ABC insbesondere im Kontext von Schule - im Unterricht, bei den Hausaufgaben oder in der Ganztagsbetreuung - flächendeckend eingesetzt wird und fest im Grundschulunterricht verankert ist. Auf diese Weise hat das Projekt Internet-ABC einen enormen Bekanntheitsgrad 89 www.elternundmedien.de 90 www.medienscouts-nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 108 insbesondere unter den Kindern erreicht. Das zeigen auch Zahlen aus der aktuellen KIM- Studie 2012: 40% der 9-Jährigen kennen das Internet-ABC. Im Rahmen des Internet-ABC wurden zudem verschiedene Qualifizierungen in Form von Veranstaltungen und Workshops durchgeführt. Im Jahr 2012 wurden beispielsweise in länderübergreifenden Referenten-/Multiplikatorenschulungen ca. 60 Referenten und Referentinnen ausgebildet, die wiederum bundesweit Elternabende und Lehrkräfteschulungen durchführen . Darüber hinaus wird das Projekt auch über verschiedene Versandaktionen in den einzelnen Ländern bei der Zielgruppe bekannt gemacht. Jährlich werden hier bundesweit ca. 600.000 Broschüren („Tipps für Eltern zum Einstieg von Kindern ins Netz“) an Eltern von Schulkindern und an Familienzentren verschickt. Über weitere kostenlose Printmaterialien, wie z. B. das Lehrerhandbuch (Auflage insgesamt 27.000) und die CD-ROM (Auflage insgesamt 260.000), die der Verein Internet-ABC bundesweit verschickt, konnten in den letzten 5 Jahren entsprechend viele Kinder, Eltern und Lehrkräfte erreicht werden. 204. Welche Werbemaßnahmen unternimmt die Landesanstalt für Medien, um auf ihre Programme im Bereich der Internetsicherheit aufmerksam zu machen? Um ihre Angebote zur Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz zu fördern, greift die LfM auf eine Vielzahl von Kommunikationsinstrumenten zurück: klassische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Anzeigen, Fernsehspots, Flyer, Messeauftritte, Social Media-Angebote (Twitter, Facebook, You Tube), Apps etc. Die Auswahl der Instrumente für das spezifische Projekt ist abhängig von der adressierten Zielgruppe, vom Thema des Projekts und auch von den finanziellen Rahmenbedingungen. Konkret bedeutet dies: Im Bereich Social Media ist die LfM über ihre verschiedenen Projekte aktiv. Die von der EU geförderte Initiative Klicksafe91 ist unter anderem auf Facebook, Twitter und YouTube vertreten. Handysektor92 hat ein Profil bei Facebook, das Internet ABC verfügt über einen You Tube Kanal. Regelmäßig erscheinende Newsletter der Projekte, und berichten über Neuigkeiten. Spots wie der Klicksafe-Spot „Wo ist Klaus?“, welcher bisher in über 14 weitere Sprachen übersetzt worden ist, ermöglichen es, ein breites Publikum auf die Thematik Internetsicherheit aufmerksam zu machen. Für Smartphones stehen passende Apps als ständige Begleiter bereit (u. a. von Klicksafe und dem Internet-ABC). Deutschlandweite Aktionstage wie der jährliche Safer-Internet Day (in Deutschland von Klicksafe initiiert und koordiniert) haben das Ziel, die nationalen Aktivitäten zu bündeln und möglichst viele Akteure und Institutionen für eine Beteiligung in eigener Regie zu gewinnen. Zusätzlich ist die LfM direkt und über ihre Projekte und Initiativen regelmäßig auf Publikumsund Fachmessen (wie zum Beispiel der Didacta, der Gamescom oder dem Weltkinder-Tag) sowie Veranstaltungen vertreten und organisiert regelmäßig eigene Veranstaltungen zu unterschiedlichen medienpädagogischen Themen und Forschungsprojekten. Hier können die verschiedenen Zielgruppen direkt erreicht und Informationen und Materialien weitergegeben werden. Auch Kontakte und Kooperationen mit anderen Institutionen und Partnern werden bei Fachmessen und Veranstaltungen ausgebaut. Zudem nehmen Referentinnen und Referenten der LfM regelmäßig als Expertinnen und Experten an Podiumsdiskussionen teil, halten Vorträge und Workshops zum Thema Internetsicherheit oder sind bei solchen Veranstaltungen beteiligt. 91 www.klicksafe.de 92 www.handysektor.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 109 Regelmäßig werden wichtige Informationen und Materialien über Versandaktionen an relevante Partner, Einrichtungen, Schulen und Organisationen versendet (siehe dazu Frage 203). Kooperationen mit großen TV-Sendern wirken sich ebenfalls positiv auf die Bekanntheit aus. Über die EU-Initiative Klicksafe beteiligte sich die LfM 2013 beispielsweise am 3. KIKA Kindernachhaltigkeitstag in Düsseldorf. Referentinnen und Referenten der LfM stehen den Medien regelmäßig für Interview-Anfragen mit ihrer Expertise zur Verfügung. Darüber hinaus bemüht sich die LfM durch eine Vielfalt von weiteren Einzelmaßnahmen auf Risiken im Internet , möglicherweise unerwünschte und für bestimmte Zielgruppen bedenkliche Inhalte und die Möglichkeiten zum Schutz gerade von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. Seit einiger Zeit nutzt die LfM die Vernetzung über soziale Medien, um u.a. über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Internetangebote, Jugendschutzprogramme und die Möglichkeiten eines Vorgehens gegen unzulässige Inhalte zu informieren. Unter dem Namen „Die Programmbeobachter “ lädt sie Nutzerinnen und Nutzer dazu ein, selbst kritisch gegenüber Medieninhalten zu sein, bei bedenklichen Inhalten die LfM einzuschalten und informiert in der Folge über Möglichkeiten und Konsequenzen. Mit dem quartalsweise elektronisch veröffentlichten „Prüfreport“ informiert die LfM zudem über aktuelle Schwerpunkte ihrer inhaltlichen Arbeit bei der Programmaufsicht - auch bezogen auf das Internet. Darin wird auch versucht, Grenzen zwischen Erlaubtem und Untersagtem aufzuzeigen, etwa bei Altersabfragen oder der Einbindung von sonstigen Jugendschutzmechanismen . Über die Homepage der LfM sowie über die Social-Media-Präsenz „Die Programmbeobachter“ besteht zudem die Möglichkeit, mit wenigen „Klicks“ eine Beschwerde an die LfM zu übersenden, um problematische Inhalte zu melden. Im Jahr 2012 machten von dieser Möglichkeit ca. 800 Nutzer und Nutzerinnen Gebrauch und wurden von der LfM über die Hintergründe und ggf. eingeleitete Verfahren informiert. Dazu kamen zahlreiche Telefonate . Die letzten Jahre zeigen, dass auch dies eine effektive Werbung darstellt - da die Zahlen der unmittelbaren Kontakte zu Nutzerinnen und Nutzern stetig steigen. Durch die Teilnahme an Veranstaltungen und die Durchführung von Fachtagungen für eine sehr breite Zielgruppe (Pädagoginnen und Pädagogen, Eltern, Strafverfolgungsbehörden etc.) wird ebenfalls versucht, die Maßnahmen und Möglichkeiten der LfM in ihrer Bandbreite sukzessiv zu steigern. 205. Mit welchen Kooperationspartnern arbeitet die LfM bei ihren Projekten zusammen ? Die LfM arbeitet bei allen Medienkompetenz-Projekten auf unterschiedliche Weise mit Kooperationspartnern zusammen. Sei es, dass das gesamte Projekt von mehreren Partnern getragen wird oder innerhalb von Projekten anlässlich bestimmter Aktivitäten oder Themen passende Partner mit einbezogen werden (gemeinsame Veranstaltungen, Broschüren, Dossiers uvm.), um möglichst effektiv Ressourcen wie fachliche Expertise, Distributionswege u. a. nutzbar zu machen. Zu solchen Projektpartnern zählen insbesondere die Landesmedienanstalten anderer Bundesländer, verschiedene Ministerien (in NRW und dem Bund) und bundesweit aktive Stiftungen und Vereine. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 110 Als exemplarische Beispiele seien folgende Partnerschaften genannt: Das Projekt „AUDITORIX“ wird gemeinsam von der LfM zusammen mit der Initiative Hören e.V. getragen und umgesetzt. Das Projekt „Handysektor“ ist ein Gemeinschaftsprojekt der LfM mit dem Medienpädagogische Forschungsverbund Südwest (mpfs). Die „Initiative Eltern+Medien“ hat in NRW verteilt 25 Partnereinrichtungen, in denen Elternabende stattfinden. Das „Internet-ABC“ wird von 13 Landesmedienanstalten getragen. Weitere Kooperationspartner /Fördermitglieder sind: Deutsche UNESCO Kommission e.V., Evangelische Kirche in Deutschland, Stiftung Digitale Chancen, Clearingstelle Medienkompetenz der Deutschen Bischofskonferenz, Deutscher Kinderschutzbund e. V., Initiative D21, fragFINN, Blinde Kuh, Seitenstark e. V.93. Anlässlich des Teilprojektes „Internet-ABC-Schule“ wird darüber hinaus mit verschiedenen Kultusministerien und Lehrerfortbildungsinstituten kooperiert. Die EU-Initiative „Klicksafe“ wird gemeinsam mit der Landesmedienanstalt des Landes Rheinland-Pfalz umgesetzt. Im Beirat des Projektes sind verschiedene Bundesministerien, das MFKJKS, jugendschutz.net, Jugendschutzorganisationen, Polizei, Stiftungen sowie Wirtschaftsunternehmen wie Microsoft, Telefonica etc. vertreten94. Neben zahlreichen weiteren Projektpartnern in Deutschland95 ist Klicksafe insbesondere auch in ein internationales Netzwerk eingebunden96. Über die „Netzwerkarbeit Medienkompetenz NRW“ arbeitet die LfM mit verschiedensten landesweiten Institutionen und Netzwerken zusammen. Dazu gehören bspw.: Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Landschaftsverband Rheinland (LVR), Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Netzwerk der Lehrkräfte mit Zuwanderungsgeschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Kommunale Integrationszentren NRW, Regionale Bildungsnetzwerke NRW (RBN), Stiftung Lesen, Verband der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen e.V. (vbnw), Volkshochschulen in NRW97. Zur langfristig koordinierten Zusammenarbeit bestehen darüber hinaus konkrete Rahmenvereinbarungen mit folgenden Akteuren: MSW, Landeskoordinierungsstelle der Kommunalen Integrationszentren in NRW (ehemals Hauptstelle RAA NRW), Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., Deutsche UNESCO-Kommission e. V., Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL), Landschaftsverband Rheinland (LVR)98, 93 siehe unter: http://www.internet-abc.de/eltern/mitglieder.php 94 siehe www.klicksafe.de/ueber-Klicksafe/netzwerk-deutschland/beirat/ 95 siehe Liste unter www.klicksafe.de/ueber-Klicksafe/netzwerk-deutschland/kooperationspartner/) 96 siehe unter http://www.klicksafe.de/ueber-Klicksafe/netzwerk-europa/ 97 siehe auch unter http://www.lfm-nrw.de/medienkompetenz/vernetzung/partner-netzwerke.html 98 siehe auch unter: http://www.lfmnrw .de/medienkompetenz/vernetzung/rahmenvereinbarungen.html) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 111 Bei der Erstellung von Einzel-Publikationen wie bspw. dem „Info-Kompass“ oder dem „tv.profile“ wird aus dem jeweiligen Thema heraus mit einem jeweils passenden Partner zusammen gearbeitet. Im Falle des Info-Kompasses ist dies zum Themenbereich der „Informationskompetenz“ die Deutsche UNESCO-Kommission e.V., im Falle des tv.profiler zum Themenbereich „Fernsehformate“ die Gesellschaft zur Förderung des internationalen Jugend- und Bildungsfernsehens e. V. VI.2. Maßnahmen des LDI Der LDI überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei den Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. Zugleich ist er Datenschutzaufsichtsbehörde im nichtöffentlichen Bereich, z.B. für Unternehmen und Vereine mit Sitz in NRW. Weiterhin ist er Beauftragter für das Recht auf Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen und für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Der LDI wurde in Person vom Landtag gewählt und als Behörde eingerichtet aufgrund Artikel 77a der Landesverfassung in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Er ist eine unabhängige Landesbehörde eigener Art. 206. Welche Maßnahmen unternimmt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) zur Förderung des Verbraucherschutzes im Bereich der Medien- und Datenschutzkompetenz? (bitte aufschlüsseln nach Alters- und Zielgruppen ) 207. Wie sieht die Schwerpunktsetzung des LDI hierbei aus? 208. Haben sich die Schwerpunkte des LDI in den vergangenen 5 Jahren verändert? 209. Welche Einzelmaßnahmen wurden in den vergangenen 5 Jahren durchgeführt? (bitte aufschlüsseln nach Alters- und Zielgruppen) 210. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden in den vergangenen 5 Jahren durch Programme und Maßnahmen sowie einzelne Veranstaltungen des LDI erreicht ? (bitte möglichst detailliert aufschlüsseln) 211. Welche Werbemaßnahmen unternimmt der LDI, um auf die Programme im Bereich der Datensicherheit aufmerksam zu machen? 212. Unternimmt der LDI gezielte Werbemaßnahmen um fachfremdes Publikum anzusprechen und sowohl als Ansprechpartner für Verbraucherinnen und Verbraucher bekannt zu werden als auch um für Informationsveranstaltungen zu werben ? 213. Mit welchen Kooperationspartnern arbeitet der LDI bei seinen Projekten zusammen ? 214. In welcher Form arbeitet der LDI mit Bildungseinrichtungen zusammen, um den Datenschutz im Internet voran zu treiben? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 112 215. In welcher Weise werden die Aktivitäten des LDI zur Stärkung der Medien- und Datenschutzkompetenz im Bildungsbereich mit den Aktivitäten des Ministeriums für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Nordrhein-Westfalen, mit den Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen sowie denen des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Nordrhein- Westfalen koordiniert? Zu den Fragen 206 bis 215 nimmt der LDI, welcher dazu befragt worden ist, wie folgt Stellung : I. Eine moderne Informations-und Kommunikationsgesellschaft erfordert neben dem datenschutzgerechten Verhalten der verantwortlichen Stellen auch die Medien-und Datenschutzkompetenz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Dementsprechend hat auch der Landtag NRW die Entwicklung von Medienkompetenz unter Einbindung des Datenschutzes als einen wichtigen Baustein zur Verwirklichung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung charakterisiert und die Landesregierung gebeten, Beratungsangebote des LDI bei datenschutzrelevanten Aspekten des Themas Medienkompetenz in Anspruch zu nehmen (siehe Landtags-Drucksache 16/1469). Der LDI ist sich bewusst, dass die Vermittlung von Medienkompetenz schon bei jungen Menschen eine Mammutaufgabe ist und nicht allein von staatlicher Seite geleistet werden kann. In NRW gibt es zahlreiche Einrichtungen und Initiativen, insbesondere im Jugend- und im Schulbereich, die bereits in den Antworten zu den Fragekomplexen IV.1 und IV.2 aufgeführt sind. Für die dort tätigen Akteure hat der Landtag mit dem Tag der Medienkompetenz am 26. November 2012 ein wichtiges Signal gesetzt. Dort hatte der LDI Gelegenheit, den Stellenwert des Datenschutzes im Rahmen der Medienkompetenz zu erläutern. Der LDI gibt über seine Homepage, in Newslettern und in den Datenschutzberichten Hinweise sowohl zur Anwendung der Datenschutzgesetze als auch zum Selbstdatenschutz. In Bezug auf Aktivitäten der Landesregierung sieht der LDI seine Aufgabe im Wesentlichen darin, Anregungen, Empfehlungen, Vorschläge oder Mithilfe in sonstiger Form als Angebot zur Verfügung zu stellen, ohne neben oder anstelle der Landesregierung in Bereichen tätig zu sein, in denen diese entweder bereits aktiv oder in erster Linie gefragt ist. Der LDI begrüßt, dass der Landtag ihn in diesem Sinne unterstützt. II. Die Öffentlichkeit und gerade auch Kinder und Jugendliche müssen auf verschiedenen Wegen angesprochen und informiert werden. In erster Linie ist daran zu denken, die Schule im Rahmen ihrer Bemühungen um Medienkompetenz zu unterstützen. Eine flächendeckende Vor-Ort-Betreuung aller rund 6.500 Schulen in NRW ist allerdings vom LDI personell nicht zu leisten. Hier könnte die Schulung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren ein zukünftiges Betätigungsfeld sein. Der LDI konzentriert sich bei der Vermittlung von Medienkompetenz derzeit auf die folgenden Komponenten: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 113 Informationen zur Datenschutzkompetenz auf den Internetseiten des LDI und des Virtuellen Datenschutzbüros www.datenschutz.de (ein gemeinsames Projekt von Datenschutzinstitutionen und Kooperationspartnern): Dort stehen Beiträge zur Datenschutzkompetenz unmittelbar zum Abruf bereit. III. Beispiele für Projekte mit Kooperationspartnern: 1. Zusammenarbeit mit der VZ NRW: Veröffentlichung der Broschüre "Ihre Daten gehören Ihnen. Wozu Datensparsamkeit?" 2. Zusammenarbeit mit secure-it.nrw, ein inzwischen eingestelltes Projekt bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg: u. a. Veröffentlichung der Broschüre "Schutz der Privatsphäre im Internet. Arbeitsmaterialien für den Unterricht", für Sekundarstufe I 3. Zusammenarbeit mit dem Medienkompetenz-Netzwerk NRW des Grimme-Instituts (Medienbildung für Multiplikatoren; www.mekonet.de): a) Veröffentlichung des vom LDI verfassten Dossiers "Mehr als Sicherheit: Datenschutz und Medienkompetenz – Wie hängt das zusammen?" b) Redaktionelle Zusammenarbeit bei Broschüren, zuletzt etwa: -"Datenschutz im Netz auf einen Blick" -"IM BLICKPUNKT: Informationelle Selbstbestimmung": c) Medienkompetenz-Quiz: Entwicklung des Moduls Datenschutz 4. Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzbeauftragten in Deutschland in der AG "Datenschutz und Bildung", in diesem Rahmen unter anderem: a) Kontakte zur Kultusministerkonferenz mit dem Ziel, die Vermittlung von Datenschutzkompetenz in der Schule zu fördern b) Mitarbeit an Unterrichtsmaterialien für ein Zusatzmodul zum Medienkompetenz -Unterricht: "Ich bin öffentlich ganz privat -Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Web"(Hrsg.: KlickSafe; getragen u. a. von der Landesanstalt für Medien NRW) c) Dossier im "virtuellen Datenschutzbüro" zu Datenschutz bei Kindern mit einer Materialsammlung (Unterrichtsmaterialien, Medienratgeber, Informationsmaterial , Broschüren, wissenschaftliche Studien zu Suchmaschinen für Kinder, Videos , Computerspiele) 5. Zusammenarbeit auf internationaler Ebene: Unterstützung einer Resolution der Internationalen Datenschutzkonferenz (RESOLUTION ON DIGITAL EDUCATION FOR ALL) im September 2013 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 114 6. Schulveranstaltungen und Volkshochschulkurse in den Jahren 2008/2009; Anfragen von Schulen vor allem aufgrund des Wettbewerbs der Bundeszentrale für politische Bildung zum Thema "Privatsphäre 2.0"; unter den Anfragenden war mit einem Oberhausener Gymnasium auch ein Preisträger des Wettbewerbs. Aufgrund von Kapazitätserwägungen beteiligte sich der LDI in den folgenden Jahren nicht mehr an solchen Veranstaltungen. 7. Modellprojekt Schul-Workshop im Jahr 2011 an einem Gymnasium in Troisdorf: Datenschutz -Unterricht für zwei Klassen der 5. Jahrgangsstufe durch einen Pädagogen aus dem Projekt der rheinland-pfälzischen Schüler-Workshops. Derartige Workshops werden in Rheinland-Pfalz mit Honorarkräften u. a. in Zusammenarbeit mit dem dortigen Schulministerium landesweit durchgeführt. Dem LDI stehen für Projekte im vergleichbaren Umfang keine Haushaltsmittel zur Verfügung. VI.3. Maßnahmen in Schulen- und Bildungsinstitutionen 216. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung der Förderung des Verbraucherschutzes im Bereich Medien- bzw. Datenschutzkompetenz insgesamt bei? Die Landesregierung misst der Förderung des Verbraucherschutzes im Bereich Medienbzw . Datenschutzkompetenz sehr große Bedeutung bei. Medienkompetenz ist in der Informations -, Dienstleistungs- und Arbeitsgesellschaft unabdingbar, wirkt in alle Lebensbereiche hinein und gehört daher zu den Schlüsselkompetenzen junger Menschen. Medienkompetenz zu fördern, ist eine gesellschaftliche Aufgabe und Voraussetzung für einen wirksamen Kinder - und Jugendmedienschutz. Informations- und Kommunikationstechnologie hat in alle Lebensbereiche Einzug gehalten und spielt eine entscheidende Rolle. Der Staat hat im Rahmen seines Bildungsauftrags vielfältige Möglichkeiten, gute Voraussetzungen für den breiten Erwerb von Medienkompetenz für alle Altersgruppen und Bevölkerungsteile zu schaffen. Ziel aller Angebote sollte immer der selbstbestimmte, unabhängige, verantwortungsbewusste Umgang mit den unterschiedlichen Medien sein, um eine Fremdbestimmung und Manipulation der Nutzerinnen und Nutzer / Verbraucherinnen und Verbraucher entgegenzuwirken. Die Bedeutung von Medienkompetenz hat angesichts der breiten Verfügbarkeit von vielfältigen Medienformen und -angeboten zugenommen. Insbesondere die sogenannten „Digital Natives“, also diejenigen jungen Menschen, die in die Welt der digitalen Medien hinein geboren wurden und mit ihnen vertraut sind, entwickeln unter den Bedingungen einer medialen Vollversorgung mit Handy, Computer und Internetzugang neue Nutzungs- und Kommunikationsformen und veränderte Wertmaßstäbe99. Die Landesregierung begrüßt daher ausdrücklich diesbezügliche Aktivitäten z.B. der institutionell geförderten VZ NRW und fördert Projekte des Grimme-Instituts. Aber auch der LPR legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Verbesserung der Medienund Datenschutzkompetenzen insbesondere junger Verbraucherinnen und Verbraucher. Der LPR berät als unabhängiges Gremium die Landesregierung in übergreifenden Fragen der Kriminalprävention. Ihm gehören von mehreren Ressorts der Landesregierung entsandte Fachleute und Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Organisationen an. Im Fokus steht 99 siehe hierzu auch die Antwort zu der Frage 332 der Großen Anfrage 4, LT-Drs.: 15/4046 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 115 auch hier die Prävention zum Schutz vor Internet- und Computerkriminalität. In der Arbeitsgruppe „Prävention von Internet- und Computerkriminalität“ werden zum Beispiel Kurzfilme zum Thema „Medien- und Datenschutzkompetenz“ produziert, die auch für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. In Zusammenarbeit des LKA NRW, der VZ NRW und der Karlsschule in Hamm werden weiterhin Unterrichtseinheiten zum Thema entwickelt, die nach einer Phase der Praxiserprobung und nach Zustimmung des MSW im schulischen Unterricht eingesetzt werden können. Des Weiteren kooperiert die Landesregierung mit der VERBRAUCHER INITIATIVE (Bundesverband ) und unterstützt deren Angebot im Hinblick auf die Vermittlung von Medienkompetenz im Alter (vergleiche dazu Antwort auf Frage 124). 217. Welche Herausforderungen für die Verbesserung der Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz insbesondere für Kinder und Jugendliche sieht die Landesregierung ? Die Förderung von Medienkompetenz ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Der Erwerb von Medienkompetenz ist eine zentrale Voraussetzung für einen selbstbestimmten Umgang mit Medien und damit für gesellschaftliche Teilhabe. Von zentraler Bedeutung ist, dass Kinder und Jugendliche den Umgang mit Medien erlernen und die Kompetenz entwickeln, dem Alter angemessene Medien in einem ihrem Alter gerechten Umfang zu nutzen. Da die digitale Welt einem ständigen und schnellen Wandel unterzogen ist, treten immer neue Themenfelder in den Fokus, die ein kompetentes Handeln erfordern. Zu nennen sind hier u.a.: Cybermobbing, das Einstellen von privaten Fotos und Videos bei Youtube, der risikoreiche Umgang mit privaten Daten in sozialen Netzwerken, der illegale Film- und Musikdownload, der Missbrauch von privaten Daten durch Andere. Durch den raschen Wandel bei der Mediennutzung von Heranwachsenden und auch durch die sich verändernden technischen Möglichkeiten entstehen Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche. Um die medialen Angebote selbstbestimmt, kritisch und kreativ nutzen zu können , ist die Ausbildung von Medienkompetenz notwendig. Es handelt sich um eine unterrichtsfachliche und fächerübergreifende Aufgabe. Eine solche Medienkompetenz, lässt sich auf neue Themenbereiche transferieren - dies soll u.a. durch die Initiative Medienpass NRW erreicht werden. Die Landesregierung sieht in der Vermittlung von Medienkompetenz eine Schlüsselqualifikation . Im Schulgesetz NRW (Stand: 1. Juli 2010) heißt es im § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, dass Schülerinnen und Schüler insbesondere lernen sollen, "mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen". Die Förderung von Medienkompetenz an Schulen bzw. im Unterricht wird immer wichtiger, um Kindern und Jugendlichen Schlüsselqualifikationen zu vermitteln und sie auf das Leben in unserer dynamischen Informationsgesellschaft vorzubereiten. In den Richtlinien für die Grundschule wird beispielsweise ausgeführt: „Indem die Medien selbst zum Gegenstand der Arbeit im Unterricht werden, erfahren die Schülerinnen und Schüler Möglichkeiten und Beschränkungen einer durch Medien geprägten Lebenswirklichkeit . Die systematische Arbeit mit Medien trägt dazu bei, die Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln100“. Zur Stärkung der Medienkompetenz siehe auch Antwort zu Frage 100. 100 Richtlinien für die Grundschule NRW, S. 15 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 116 218. Wie ist die Förderung der Medien-, Informations- und Datenschutzkompetenz derzeit in den Lehrplänen verankert? (Kern-) Lehrpläne: Die Förderung von Medien-, Informations- und Datenschutzkompetenzen ist in den neuen Kernlehrplänen über die gesamte schulische Bildungskette hinweg breit verankert. Sie bezieht dabei digitale Medien ein. Die Vielzahl von Schulformen, Schulstufen sowie beteiligten Fächern und die entsprechend große Anzahl von (Kern-) Lehrplänen enthält zahlreiche Aussagen zu den o.g. Aspekten. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend exemplarisch auf einige einschlägige Kompetenzerwartungen aus den Kernlehrplänen der Grund-, Gesamtschule und der gymnasialen Oberstufe der Fächer Sachunterricht, Gesellschaftslehre und Sozialwissenschaften verwiesen. Kernlehrpläne aller Schulformen und Fächer sind im Lehrplannavigator des MSW unter www.lehrplannavigator.nrw.de abrufbar. a) Grundschule/Deutsch (Lehrplan S. 26) Das Fach Deutsch untergliedert sich in vier Bereiche: Sprechen und Zuhören, Schreiben, Sprache und Sprachgebrauch untersuchen sowie Lesen – mit Texten und Medien umgehen. Kernanliegen des letztgenannten „Bereichs ist es, die Fähigkeit zum genießenden, selektierenden und kritischen Lesen zu entwickeln sowie die selbstbewusste und interessengeleitete Auswahl geeigneter Texte und Medien anzuregen.“ Kompetenzerwartungen am Ende der Klasse 4 sind z.B. die Nutzung von Medien zum Gestalten eigener Medienbeiträge. die kritische Bewertung von Medienbeiträgen, z.B. durch Unterscheiden und Trennen von Information und Werbebeiträgen. (vgl. ebd., S. 33) b) Grundschule/Sachunterricht (Lehrplan, S. 40) Das Fach Sachunterricht nutzt vielfältige Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler in ihrer Lebenswirklichkeit sowie die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung. „Medien unterstützen in spezifischer Weise Kommunikations- und Rechercheprozesse und werden für veranschaulichende und interaktive Formen der Darstellung von Ergebnissen genutzt“. Klasse 4: Zeit und Kultur - Medien als Informationsmittel bzw. Mediennutzung (Lehrplan S. 50) „Die Schülerinnen und Schüler recherchieren mit/in Medien (z.B. Internet, Bibliothek) und nutzen die Informationen für eine Präsentation.“ untersuchen kritisch Angebote der Unterhaltungs- und Informationsmedien und begründen Regeln zum sinnvollen Umgang mit ihnen.“ c) Grundschule Kunst Im Schwerpunkt „Gestaltung mit technisch-visuellen Medien“ wird die Nutzung von Medien thematisiert und eingeübt. „Die technisch-visuellen und insbesondere die digitalen Medien (Fernsehen, Internet, Computer etc.) beeinflussen Spielverhalten, Vorstellungskraft und Erfahrungswelt der Kinder. Im Kunstunterricht erfahren sie, dass die digitalen Techniken und Werkzeuge gestalterische Chancen bieten, die ihre Fähigkeiten erweitern. Das Collagieren von Bildmaterial macht die Wirkung und Veränderbarkeit vorgefundener Bildelemente er- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 117 fahrbar und ermöglicht Einsichten in die Manipulierbarkeit von Wirklichkeit“ (Lehrplan, S. 101). d) Gesamtschule /Gesellschaftslehre101 Jahrgangsstufen 5/6: Innovationen, neue Technologien und Medien: „Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Bedeutung der digitalen Revolution im Hinblick auf die Verbreitung und Verfügbarkeit von Informationen sowie die Erweiterung der Kommunikationsmöglichkeiten, beschreiben in Ansätzen die Manipulationsmöglichkeiten durch Medien, […] beurteilen Vorteile und Nachteile verschiedener Medien als Informations- und Kommunikationsmittel für den eigenen Alltag, bewerten Unterschiede zwischen realer und virtueller Welt im Hinblick auf Chancen und Gefahren.“ Jahrgangsstufen 7/8: Innovationen, neue Technologien und Medien: „Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Regeln zum Umgang mit persönlichen Daten im Internet, beschreiben an Beispielen Formen der Werbung in den Medien sowie ihre gesellschaftliche Auswirkungen, beschreiben den Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Medien am Beispiel des Fernsehens, beschreiben den Einfluss der Medien auf Individuum, Familie und Gesellschaft, […] beurteilen Chancen und Gefahren digitaler sozialer Netzwerke sowie ihre Auswirkungen auf den Einzelnen und die Gesellschaft, beurteilen an Beispielen die gesellschaftlichen Folgen von politischer Zensur und Verboten im Internet, beurteilen die Einflussmöglichkeiten öffentlich-rechtlicher und privater Fernsehsendungen auf die politische Sozialisation.“ Jahrgangsstufen 9/10: Innovationen, neue Technologien und Medien: „Die Schülerinnen und Schüler erläutern die politischen Funktionen von Massenmedien in der Demokratie, erläutern die Veränderung politischer Partizipationsmöglichkeiten sowie elektronischer Verwaltung durch die Ausbreitung digitaler Medien, […] bewerten die Rolle der Medien für Demokratie und Rechtsstaat im Hinblick auf politische Mitwirkungsmöglichkeiten, 101 Kernlehrplan, S. 28/29, 39, 50/51 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 118 beurteilen medial vermittelte politische Botschaften mit Blick auf die dahinter liegenden Interessen.“ e) Gymnasiale Oberstufe /Sozialwissenschaften (Kernlehrplan 2014) Einführungsphase: Politische Strukturen, Prozesse und Partizipationsmöglichkeiten: „Die Schülerinnen und Schüler erläutern fallbezogen die Funktion der Medien in der Demokratie […] erörtern die Veränderung politischer Partizipationsmöglichkeiten durch die Ausbreitung digitaler Medien […] beurteilen Chancen und Risiken von Entwicklungsformen zivilgesellschaftlicher Beteiligung (u.a. E-Demokratie und soziale Netzwerke).“ Schulinternes Medienkonzept: Jede Schule ist außerdem verpflichtet, ihre Maßnahmen zur systematischen, fächerübergreifenden Förderung von Medienkompetenz in einem schulinternen Medienkonzept - als einem verbindlichen Teil der Schulprogrammarbeit – festzulegen102. Dem Schulträger kann dieses Konzept als Orientierung für den kommunalen Medienentwicklungsplan dienen. Die Landesregierung bietet mit dem Medienpass NRW ein Konzept an, indem die Anforderungen aus den Kernlehrplänen mit entsprechenden Kompetenzbereichen verknüpft werden. Dies wird über mehrere Stufen ermöglicht: im Elementarbereich, in der Grundschule, in der Unter- und Mittelstufe. Wesentliche Bestandteile des Konzepts sind ein Kompetenzrahmen, ein Lehrplankompass sowie ein Medienpass für die Schülerinnen und Schüler: Der Kompetenzrahmen beschreibt, über welche Fähigkeiten Kinder und Jugendliche im Umgang mit Medien verfügen sollten103. Der Lehrplankompass stellt die Verbindung zu den bestehenden Lehrplänen der Fächer her und zeigt auf, wo und wie der Kompetenzerwerb in den Fachunterricht integriert werden kann. Hinweise auf Unterrichtsmaterialien und hilfreiche Links bieten Unterstützung bei der Umsetzung in der Schule. Grundschule: http://www.lehrplankompass.nrw.de/grundschule/mp_02_kompetenzrahmen_spiral_2 0120823_web_rz.pdf Für die Klassen 5/6: http://www.lehrplankompass.nrw.de/grundschule/mp_02_kompetenzrahmen_spiral_2 0120823_web_rz.pdf Der eigentliche Medienpass dokumentiert das Kompetenzniveau und motiviert zur weiteren Beschäftigung mit Medien. Der Medienpass NRW wird zurzeit auf weitere Altersklassen ausgedehnt . Geplant wird das Angebot auch für die Jahrgangsstufen 7 bis 9/10. 102 Runderlass 08.03.2001 (ABl. NRW 1 S. 98) BASS Nr. 16-13 Nr. 4 103 http://www.lehrplankompass.nrw.de/mp_02_kompetenzrahmen_spiral_20120823_web_rz.pdf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 119 219. Wie ist die Förderung der Medien-, Informations- und Datenschutzkompetenz derzeit in der Lehreraus- und Fortbildung verankert? Lehrerausbildung: Die Lehrerausbildung wird auf Bundes- und Landesebene über die Definition von zu erreichenden Kompetenzen und Standards gesteuert. In der universitären Lehrerausbildung in NRW enthält das Lehrerausbildungsgesetz aus dem Jahr 2009 folgende Vorgabe im Bereich der übergreifenden Kompetenzen: „Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit Informations - und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz“, § 10 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz (LABG). Die Universitäten gestalten ihre Bachelor- und Masterstudiengänge in eigener Verantwortung und setzen hier unterschiedliche Schwerpunkte. Die Universität Paderborn hat z.B. ein eigenes Profilangebot für den Bereich der digitalen Medien entwickelt. Die Lehrerausbildung an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vormals Studienseminare ) richten ihre Ausbildung am Kerncurriculum aus dem Jahr 2011 aus. Medienkompetenz wird hier vor allem im Handlungsfeld 1 „Unterricht gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen“ vermittelt. Die Vorgaben des Landes auf einer Kompetenz- und Standardebene sehen die Vermittlung von Medienkompetenz verbindlich in beiden Phasen der Lehrerausbildung vor. Lehrerfortbildung: In der Lehrerfortbildung ist der Themenbereich in den Bereichen Werteerziehung und Medienberatung verankert. Moderatorinnen und Moderatoren werden hierzu durch die Medienberatung NRW qualifiziert und bieten auf dieser Grundlage Lehrerfortbildungen an, zum Teil auch in Kooperation mit außerschulischen Partnern wie etwa der Polizei. Unter dem Fokus „Unterrichtsentwicklung – eine neue Lehr- und Lernkultur“ wird für Lehrerinnen und Lehrer zur „Medien- und Lernmittelberatung“ unter folgenden Stichworten Fortbildung angeboten: Entwicklung von Medien- und Lernmittelkonzepten Filmbildung Grundlagen zur verantwortungsvollen Nutzung digitaler Medien Lernförderliche IT-Ausstattung Systematischer Medienkompetenzaufbau mit dem Medienpass NRW Unterrichtsgestaltung mit (digitalen) Medien Über die Suchfunktion – etwa mit dem Stichwort „Internet“ – lassen sich die aktuellen Fortbildungsangebote für Lehrerinnen und Lehrer abrufen104. 104 http://www.suche.lehrerfortbildung.schulministerium.nrw.de/search?term=internet&debug LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 120 220. Welche dauerhaften Maßnahmen und Projekte zur Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz unterstützt die Landesregierung bei nichtschulischen öffentlichen Bildungsträgern? Zur Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz betreibt bzw. unterstützt die Landesregierung folgende Aktivitäten: Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden „Städtetag NRW“, „Städte- und Gemeindebund NRW“ und „Landkreistag NRW“ die Initiative „Bildungspartner NRW – Medienzentrum und Schule" vereinbart. Medienzentren sollen ermutigt werden, die Kooperation mit den Schulen ihres Einzugsbereiches weiter zu entwickeln und eine systematische Bildungspartnerschaft einzugehen. Schulen soll geholfen werden, den Bildungspartner Medienzentrum in ihre fachlichen Lernmittelkonzepte zu integrieren und die Potenziale für die Unterrichtsentwicklung und Aspekte individueller Förderung zu nutzen. Welche Rolle kommunale Medienzentren u. a. in der Unterstützung der Schulen bereits einnehmen oder übernehmen können, zeigt das Positionspapier „Medienbildung ist gemeinsame Zukunftsaufgabe!", das die Medienzentren der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe gemeinsam mit der Medienberatung NRW und mit Unterstützung des Landesarbeitskreises kommunaler Medienzentren NRW publiziert haben105. Bei der LZpB NRW: Zu den Kernthemen der LZpB NRW gehört auch das Thema „Medienkompetenz“: die 2013 veröffentlichte Webvideo-Serie „Cyberkitchen – Gefahr im Netz“ greift gezielt die Themen Cybercrime, Cyberspionage und Cyberwar auf; seit 2006 befindet sich außerdem die Webvideo-Serie „Moritz und die digitale Welt“ im Angebot der Landeszentrale, u.a. mit jeweils mehreren Folgen zu den Themen „Identität im Netz“ sowie „Datenspuren & Datenschutz“; die genannten Webvideoserien werden durch die DVD-Medien „Kommunikation und Kontrolle“ (2008) sowie „Google – Die Macht einer Suchmaschine“ (2006) ergänzt. Die Webvideos sind auf der Website der LZpB NRW106 sowie auf ihrem YouTube- Kanal107 abrufbar. Sie stehen unter einer CC-Lizenz. Die DVDs können bei den Medienzentren und in vielen Bibliotheken NRWs entliehen werden, für Schulen und andere Bildungseinrichtungen stehen sie außerdem im elektronischen Distributionssystem „EDMOND“ zur Verfügung. Darüber hinaus fördert die LZpB NRW jährlich nordrhein-westfälische Einrichtungen der politischen Bildung. Es handelt sich dabei um parteinahe Stiftungen, gewerkschaftliche und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen von Bürgerbewegungen und Initiativen. Die Veranstaltungen müssen sich zu mindestens 70 % auf speziell definierte Kernfelder beziehen. Ein Kernfeld umfasst den Themenkreis „Lebendige Demokratie - Partizipation - Medienkompetenz“. Im Jahr 2012 haben die 46 geförderten Einrichtungen rund 21 % der rund 8.300 Veranstaltungen der politischen Bildung in diesem Kernfeld durchgeführt. 105 http://www.medienzentrum.schulministerium.nrw.de/bipa_medien/positionspapiermedienzentren201 2.pdf 106 www.politische-bildung.nrw.de/ 107 www.youtube.com/user/lzpbnrw LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 121 An Hochschulen in NRW: Die Fähigkeit, Informationen und Daten in Form unterschiedlicher Medien auszuwählen, zu bewerten und zu nutzen, ist Grundlage des wissenschaftlichen Arbeits-, Lern- und Lehralltags an Hochschulen. Die Vermittlung von Medien- und Datenschutzkompetenz ist darüber hinaus konkreter Bestandteil einer Vielzahl unterschiedlicher Studiengänge der Hochschulen in Trägerschaft des Landes. Exemplarisch sind hier Studiengänge im Bereich der Kommunikations- und Medienwissenschaften, der Erziehungswissenschaften, der Rechtswissenschaft sowie der Informatik zu nennen. Siehe zusätzlich Ausführungen zu Frage 219 unter dem Stichwort „Lehrerausbildung“. An Volkshochschulen Nach § 11 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes gehören Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen u.a. mit der Komponente Medienkompetenz zu dem Pflichtangebot der Volkshochschule. Das Weiterbildungsgesetz sieht keine Berichtspflicht vor, das MSW kann deshalb auf keine eigenen Daten zurückgreifen. Sonstige nichtschulische Projekte, Internetportale und Aktivitäten: Folgende Projekte, Internetportale und Aktivitäten seien zusätzlich genannt (siehe auch Antwort zu Frage 103): Internetportal "Internet-ABC e.V." in der Trägerschaft der LfM, das speziell für Kinder Informationen zu Computer- und Internetnutzung bereithält108 Internetportal „Klicksafe“ in der Trägerschaft von Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz und der LfM, das u.a. interaktive Lehr- /Lernmaterialien zum Internet bietet109 Selbstschutzplattform von Jugendlichen für Jugendliche „Juuuport“ in der Trägerschaft verschiedener Landesmedienanstalten, u.a. auch der LfM, das Informationen, Forenaustausch und Hilfe durch Scouts bietet110 Online-Jugendmagazin „checked4you“ in der Trägerschaft der VZ NRW, das u.a. zur Nutzung des Internets viele Informationen bereithält111, im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 113 verwiesen. „jugendschutz.net“, die durch die obersten Landesjugendbehörden (Landesjugendministerien) eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder unterstützt die Obersten Landesjugendbehörden bei der Durchsetzung des Jugendschutzes im Internet. Mit dem JMStV wurde die Internet-Aufsicht der KJM übertragen und jugendschutz.net organisatorisch an die KJM angebunden. Seitdem unterstützt jugendschutz.net auch die KJM bei ihren Aufgaben, nimmt Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr und informiert über jugendschutzrelevante Entwicklungen und Probleme in Internet-Diensten, vgl. § 18 JMStV. Für pädagogische Fachkräfte, insbesondere aber auch für Eltern, werden praxisnahe Leitfäden und Kurzinformationen zu den Themen Surfen, Chatten und Handy vorgehalten112. 108 http://www.internet-abc.de/kinder/ 109 http://www.klicksafe.de/ 110 http://www.juuuport.de/ 111 http://www.checked4you.de/home 112 http://jugendschutz.net/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 122 die Informations- und Aufklärungsplattform „klick-tipps.net“ von „jugendschutz.net“. Diese spricht Kinder direkt an und gibt Empfehlungen für gute Angebote (Kinderseiten, Kinderapps). „klick-tipps.net enthält Verlinkungen zu kindgerechten Seiten und vermittelt spielerisch wichtige Sicherheitsregeln. Ein separater Bereich wendet sich an Erwachsene und enthält die Schulmodule „Internetrallye“ und „Klick- Quizze“)113 Die LfM bietet das Projekt „medienscouts“, in dessen Rahmen Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im Schulkontext zu sogenannten „Medienscouts“ ausgebildet werden114. Darüber hinaus bietet die LfM auf ihrer Website weitere Informationsmaterialien und Hinweise zu außerschulischen Bildungsträgern und Aktivitäten115. 221. Welche Kooperationen von Schulen mit außerschulischen Akteuren auf dem Gebiet der Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz sind der Landesregierung bekannt und welche werden von ihr unterstützt? Grundsätzlich entscheiden die Schulen eigenverantwortlich im Rahmen der schulgesetzlichen Bestimmungen, u.a. zur wirtschaftlichen Betätigung in Schulen116, mit wem sie kooperieren . Die Landesregierung erhebt nicht, mit wem die Schulen kooperieren. Im Jahr 2012 haben aber geförderte Einrichtungen der politischen Bildung beim Kernfeld „Lebendige Demokratie - Partizipation - Medienkompetenz“ bei 174 Veranstaltungen (rund 10 %) mit Schulen kooperiert . Auch im Rahmen der Initiative Medienpass gibt es Kooperationen von Schulen mit außerschulischen Akteuren insbesondere im Bereich des Offenen Ganztags. Eine Kooperation zwischen Schule und außerschulischen Partnern ist ausdrücklich erwünscht (§ 5 Schulgesetz NRW), beispielsweise im Rahmen der Initiative Medienpass NRW und wird, wo möglich, unterstützt. Kooperationen einzelner Schulen werden allerdings nicht zentral gesteuert, sondern werden auf lokaler Ebene verabredet und organisiert. Daher sind die vielfältigen Kooperationen von Schulen und Trägern der Jugendarbeit nicht zentral erfasst . Im Rahmen schulischer Bildungsangebote sowie punktuell im Rahmen außerschulischer Aktivitäten der Kinder- und Jugendbildung bietet beispielsweise die VZ NRW in ca. 12 Beratungsstellen Trainingsmaßnahmen unter dem Titel „Spaß im Netz – aber sicher“ an. Hierbei geht es um das Erlernen von adäquatem Verhalten in Online-Netzwerken, auch unter Berücksichtigung von potenziellen Urheberrechtsverletzungen. Darüber hinaus bietet die VZ NRW Trainingseinheiten zum Thema „Konsumwünsche und Bedürfnisse“ bezogen auf den Konsumalltag junger Menschen an, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene für eine kritische Bewertung von Werbeaussagen und der zum Teil subtilen Marketingstrategien der Anbieterseite sensibilisieren sollen. Präventionsveranstaltungen zu unterschiedlichen Inhaltsbereichen der Konsum-, Finanzund Medienbildung bietet die VZ NRW zudem unter der Dachmarke "durchblick" an. Die „durchblick“-Themenbaukästen bestehen aus 90-minütigen Modulen, aus denen insbesondere auch für Schulklassen Trainingsprogramme zu verschiedenen Themen zusammengestellt 113 http://www.klick-tipps.net/ 114 http://www.medienscouts-nrw.de/ 115 http://www.lfm-nrw.de/medienkompetenz/projekte-materialien/internet.html 116 Schulgesetz NRW § 55, vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert am 13. November 2012 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 123 werden, die optimal auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Im Bereich Förderung der Medien- und Datenschutzkompetenz gibt es ein Angebot zu „Handys und Internet - Verträge, Kostenfallen, Internetabzocke“ und „Rechte und Pflichten von Verbrauchern bei Verträgen im Internet“. Im Rahmen des LPR findet weiterhin eine intensive Zusammenarbeit mit der Karlschule in Hamm statt. Neben der bei Frage 216 genannten Unterrichtseinheit fand am 26. Juni 2013 in Hamm die Veranstaltung "Jugend im Netz – Chancen und Gefahren der Internetnutzung" statt. Die Tagung wurde gemeinsam mit der Karlschule Hamm und dem Landeskriminalamt ausgerichtet und setzte die bereits im Jahr 2011 begonnene Reihe "Sichere Netzwelten" fort. Ziel war, das Thema transparent zu machen, Chancen und Gefahren der Internetnutzung aufzuzeigen, aber vor allem darzustellen, welche Möglichkeiten und Perspektiven im sinnvollen Umgang mit dem Netz liegen. 222. In welcher Weise wird der Trend zur immer stärkeren mobilen Internetnutzung im Rahmen der Arbeit der Bildungsinstitutionen berücksichtigt? Medienberatung NRW Beispielhaft veranstaltete die Medienberatung NRW am 28. November 2012 in Essen eine Tablet-Tagung, zu der alle Medienberaterinnen und Medienberater aus den Kompetenzteams NRW eingeladen waren117. Weitere Fachtagungen zum unterrichtlichen Einsatz mobiler Endgeräte, beispielsweise für das Fach Mathematik, sind in Planung. Auf der Webseite der Medienberatung NRW können alle Interessierten online Informationen zum Thema Lern-IT und hier insbesondere zum Thema „Tablets“ abrufen118. Darüber hinaus ist die Medienberatung NRW im Beirat des „Euregio Projektes Rhein-Waal“ vertreten, bei dem es u. a. um den Einbezug schülereigener, mobiler Endgeräte in den Fachunterricht geht119. Im Rahmen der Qualifizierung der Medienberaterinnen und -berater in den Kompetenzteams spielt die Nutzung von mobilen Endgeräten schon seit Jahren eine wichtige Rolle und wird entsprechend im Curriculum berücksichtigt. Im Juni 2013 konnten alle Fachmoderatorinnen und -moderatoren in den Kompetenzteams an einer Qualifizierung zum Thema „Lernförderliche IT“ teilnehmen. Ein Themenschwerpunkt war hier die Integration mobiler Endgeräte in den Fachunterricht. Das MSW fördert und unterstützt gemeinsam mit der Medienberatung NRW das Projekt zum „mBook“ des Institutes für digitales Lernen an der Universität Eichstätt-Ingolstadt120. Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendbildungsstätten Träger der Kinder- und Jugendhilfe wie z.B. Jugendbildungsstätten greifen in ihren Projekten aktuelle Entwicklungen aus der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen auf und verknüpfen diese mit ihren Angeboten, so auch im Bereich der Medien- und Datenschutzkompetenz. 117 http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/dokumentationen/2012/tablet-tagung.htm 118 http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/lern-it/ausstattung/tablets.htm 119 http://mediendidaktik.uni-due.de/forschung/projekte/school-it-rhein-waal 120 http://www.institut-fuer-digitales-lernen.de/leistungen.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 124 Als ein Beispiel kann das landesgeförderte Projekt „Jump“ im Haus Neuland in Bielefeld benannt werden. Bei diesem Projekt geht es um die Beteiligung Jugendlicher an der Demokratie. Jump ist als landesweite Bildungskampagne konzipiert und setzt methodisch auch auf neue Medien. Hierfür wurde im Haus Neuland ein modernes Medienzentrum mit neuer Computertechnik und Tablets eingerichtet121. 223. Welche Schulen und Bildungsinstitutionen in NRW sind auf dem Gebiet Vorreiter und können als Beispielsprojekte für andere Einrichtungen dienen? Als beispielhafte Einrichtung der politischen Bildung kann das „DGB Tagungszentrum Hattingen - Forum Politische Bildung“ benannt werden, das von der LZpB NRW gefördert wird. Innerhalb der Initiative „Medienpass NRW“ haben einige Pilotschulen den Einsatz von Tablet PCs im Unterricht erprobt. Ihre Erfahrungen wurden und werden im Rahmen von Fachtagungen bzw. entsprechende Dokumentationen an andere Schulen kommuniziert. Auf den Seiten der Medienberatung NRW findet sich eine Liste der Schulen, die ihre Aktivitäten mit mobilen Endgeräten online dokumentiert haben122. Die Anzahl der Schulen, die sich auf den Weg machen, mobile Endgeräte in den Fachunterricht einzubeziehen, steigt seit einigen Monaten merklich an. Dabei handelt es sich sowohl um Grundschulen als auch um Schulen der Sekundarstufen I und II. Das Projekt “School-IT-Rhein-Waal”, das im Rahmen des Interreg-IVa-Programms von der EU, der Euregio Rhein-Waal, dem Land NRW und der Provinz Gelderland gefördert wird, untersucht die Bedingungen, unter denen die Integration privater Endgeräte in den Schulbetrieb gelingen kann, und welche Effekte dies für das schulische Lernen und die Zusammenarbeit der internen und externen Akteure hat. Beispielsweise sind auf deutscher Seite die Walter Baader Realschule in Xanten und das Gymnasium in den Filder Benden aus Moers vertreten. Darüber hinaus gibt es mittlerweile eine fast unüberschaubare Anzahl von Schulen, die die mobile Internetnutzung systematisch im Unterrichtsalltag verankern. 121 http://www.jump-nrw.de/home.html 122 http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/lern-it/ausstattung/projekte.htm LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4930 125 Abkürzungsverzeichnis zur Großen Anfrage Nr. 8: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftlicher Verbraucherschutz (AG WV) Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS) Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BVL) Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen (DEHOGA NRW) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (JM) Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Landesanstalt für Medien NRW (LfM) Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG) Landespräventionsrat Nordrhein-Westfalen (LPR) Landeszentrale für politische Bildung (LZNRW) Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien (MBEM) Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK), Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) Gesetze: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Lehrerausbildungsgesetz (LABG) Telekommunikationsgesetzes (TKG) Telemediengesetz (TMG) Urheberrechtsgesetz (UrhG) Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) Zivilprozessordnung (ZPO) Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/4930