LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4931 04.02.2014 Datum des Originals: 04.02.2014/Ausgegeben: 07.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1879 vom 15. Januar 2014 der Abgeordneten Henning Höne und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/4770 Dichtheitsprüfung in der Wasserschutzzone IIIC – welche weiteren Ausnahmen gibt es? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1879 mit Schreiben vom 4. Februar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage 1813 (Drucks. 16/4734) hat die Landesregierung bestätigt , dass die Wasserschutzgebietsverordnung Holsterhausen / Üfter Mark vom 4. Mai 1998 neben den Wasserschutzzonen I, II, III A und III B auch eine Wasserschutzzone III C ausweist . Aufgrund der besonderen hydrogeologischen Verhältnisse - einet generellen Verweisung auf andere Regelungen für Wasserschutzgebiete entgegenstehen - handelt es sich dabei um nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Verordnungen, so dass eine Pflicht zur Dichtheitsprüfung aufgrund von § 8 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nicht besteht. Ferner hat die Landesregierung mitgeteilt, dass solche Wasserschutzzonen III C nur in sehr wenigen Verordnungen geregelt seien. Zwar bestehe „ein weiteres Wasserschutzgebiet mit Ausweisung einer Wasserschutzzone, bei der es sich laut Schutzgebietsverordnung nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Verordnungen handelt, […] in Nordrhein -Westfalen derzeit nicht“. Laut Aussage der Landesregierung sind aber zwei Fälle bekannt , in denen eine Schutzzone III C ausgewiesen ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4931 2 1. Für welche weiteren Wasserschutzgebiete sind in NRW Wasserschutzzonen III C festgesetzt? Neben der Wasserschutzgebietsverordnung Holsterhausen / Üfter Mark weisen auch die Wasserschutzgebietsverordnungen „Briloner Kalkmassiv“ des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 07.11.1989 und „Paderborn-Diebesweg“ der Bezirksregierung Detmold vom 25.03.2013 eine Schutzzone III C aus. 2. Findet § 8 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser für Hausan- schlussleitungen innerhalb dieser Wasserschutzzonen III C Anwendung (Bitte begründen)? Der § 8 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser legt Fristen für die Zustandsund Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen in durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten fest. Auch bei den jeweiligen Zonen III C der Wasserschutzgebiete „Briloner Kalkmassiv“ und „Paderborn-Diebesweg“ handelt es sich um durch Rechtsverordnung festgesetzte Wasserschutzgebiete. Anders als in der Wasserschutzgebietsverordnung Holsterhausen / Üfter Mark wurde in den Wasserschutzgebietsverordnungen „Briloner Kalkmassiv “ und „Paderborn-Diebesweg“ eine Regelung, dass bestimmte WasserschutzgebietsZonen kein Schutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Verordnungen sind, nicht getroffen. Daher findet § 8 Abs. 3 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser hier Anwendung. 3. Welche weiteren Fälle in festgesetzten Wasserschutzgebieten in NRW gibt es, in denen aufgrund beispielsweise der besonderen hydrogeologischen Verhältnisse die Anwendung des § 8 Abs. 3 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nicht geboten ist? Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser lässt hinsichtlich der Anwendung des § 8 Abs. 3 keine Ausnahme zu.