LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/4949 05.02.2014 Datum des Originals: 04.02.2014/Ausgegeben: 10.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1855 vom 30. Dezember 2013 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/4717 Vollzug des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen – Welche Auswirkungen haben die PCGK-Neuregelungen für eine verantwortungsvolle und gute Unternehmensführung sowie die Aufsicht über die Landesbeteiligungen? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1855 mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Jahr 2002 hat die seinerzeitige Bundesregierung den von einer Regierungskommission erarbeiteten Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgelegt, an dessen genaue Einhaltung sich seitdem alle börsennotierten deutschen Unternehmen gebunden fühlen. Es wird mit dem Kodex das vernünftige Ziel verfolgt, die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und Unternehmensüberwachung für alle nationalen wie internationalen Investoren transparent zu gestalten, um so auch das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Dieser Kodex regelt dabei nicht alle Einzelheiten im Detail, sondern gibt einen Rahmen vor, in dem sich die Unternehmen bewegen können. Es wird empfohlen, dass auch nicht börsennotierte Unternehmen diese Regelungen auf rein freiwilliger Basis beachten. In der Folgezeit sind die im DCGK notierten Regelungen auch für öffentliche Gesellschaften von besonderem Interesse geworden, zumal diese oftmals an anderen Kriterien gemessen werden als Privatunternehmen. So haben in den vergangenen Jahren bereits der Bund, aber auch etliche Städte in Nordrhein-Westfalen für Unternehmen mit ihrer jeweiligen Beteiligung einen Public Corporate Governance Kodex (PCGK) eingeführt und damit allgemein sichtbar festgeschrieben, was für sie eine gute öffentliche Unternehmensführung bis hin zu ethischen Verhaltensweisen der Führungen von Unternehmen und Organisationen ausmacht. Bei den LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4949 2 Großstädten unseres Landes sind beispielsweise Köln, Bonn, Düsseldorf oder Essen zu nennen, die zum Teil über eine erhebliche Anzahl und gewichtige Volumina kommunaler Beteiligungen an großen öffentlichen Unternehmen verfügen. Konkret werden in Corporate Governance Codices Anforderungen an die Besetzung von Überwachungsorganen formuliert, die beispielsweise dort regeln, wie viele kontrollierende Mandate eine Einzelperson insgesamt wahrnehmen darf. Auch werden sinnvolle fachliche Qualifikationsvoraussetzungen oder zeitliche Verfügbarkeiten seitens der Aufsichtsräte sowie die Unabhängigkeit der jeweiligen Personen definiert. Es ist der Umstand ausdrücklich zu begrüßen, dass sich in diesem Jahr auch das Land Nordrhein-Westfalen auf den Weg zu mehr Transparenz, Anforderungsgerechtigkeit sowie unabhängiger Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion aufgemacht und einen PCGK vorgelegt hat, der bereits vor einigen Monaten von der Landesregierung im Landtag vorgestellt worden ist. Die Philosophie des PCGK sieht wesentliche Spielregeln vor, die der Qualität der Ausübung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen dienen: Jedes Mitglied des Überwachungsorgans soll darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Falls ein Mitglied eines Überwachungsorgans in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen eines Überwachungsorgans in vollem Umfang teilgenommen hat, soll dies im Bericht des Überwachungsorgans an die Anteilseignerversammlung vermerkt werden. Auch sollen die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans regulär nicht mehr als fünf Mandate in Überwachungsorganen gleichzeitig wahrnehmen, und sie sollten in nicht mehr als zwei Überwachungsorganen parallel den Vorsitz innehaben. Der Finanzminister legt im Zusammenhang mit dem neuen PCGK des Landes Wert auf die Feststellung, dass die nordrhein-westfälischen Regelungen teilweise auch Anforderungen vorsehen, die über den Standard der Bundesvorgaben hinausgehen. So wird beispielsweise eine strengere Handhabung für den Abschluss von Beraterverträgen vorgesehen oder eine höhere Anforderung an die Aus- und Fortbildung von Organmitgliedern angestrebt. Seitens der Landesregierung wird dieses Vorgehen insbesondere mit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit begründet, der besondere Berücksichtigung finden soll (LT-DS 16/3220). In Zeiten eines wachsenden Partizipationsbedürfnisses auf Seiten der Bürgerschaft bei den Entscheidungen von Politik und öffentlicher Hand ist es zeitgemäß und dringend geboten, dass endlich verbindliche Rahmenvorgaben bei der Leitung, Steuerung und Überwachung von Unternehmen mit Landesbeteiligung festgelegt worden sind, auch um so das Vertrauen in Institutionen zurückzugewinnen und für die Öffentlichkeit nachvollziehbarer zu gestalten – liegen doch bei öffentlichen Unternehmen im weitesten Sinne die Eigentümerrechte sogar eigentlich direkt beim Steuerzahler und Bürger, der für etwaige Fehlentwicklungen finanziell aufzukommen hat. Vor dem Hintergrund komplexer Entscheidungen in finanziellen Dimensionen, die bei einem Landesbetrieb schnell Milliardengrößenordnungen betreffen können, ist es für NordrheinWestfalen von erheblicher Bedeutung, zukünftig besonderes Augenmerk darauf zu legen, welche Persönlichkeiten Leitungs- wie Überwachungsfunktionen in landeseigenen Betrieben übernehmen. Der Finanzminister hat seinerzeit bei der Vorstellung des PCGK eingeräumt, dass diese Neuregelungen an der einen oder anderen Stelle sachlogisch zur personellen Neubesetzung von Gremien führen müssen, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen der nun gültigen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4949 3 Vorgaben ansonsten nicht gegeben sind bzw. im Widerspruch zu den Anforderungen des neuen PCGK stehen. Die Identifikation all dieser Inkompatibilitäten sollte nach Zusage des Finanzministers zum Jahresende möglich sein, da die jeweiligen Ressorts spätestens bis zu diesem Datum ihre Meldungen abgeben müssen. Für das Parlament ist es daher nach Verabschiedung des PCGK im Kabinett von hohem Interesse zu erfahren, welche konkreten personellen Auswirkungen die Neuregelungen für eine verantwortungsvolle und gute Unternehmensführung sowie Kontrolle für die einzelnen Landesbeteiligungen im Sinne des PCGK in der praktischen Anwendung nun haben. Auch ausweislich der Antwort der Landesregierung in Landtags-Drucksache 16/3220 sollten die bereits seinerzeit erbetenen Informationen spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2013, also nach Ablauf der Frist für die Antwort der hier vorliegenden Fragestellung, vorliegen. Vorbemerkung der Landesregierung Gute Unternehmensführung und -überwachung, Steigerung der Transparenz und der Kontrolle sind für „öffentliche Unternehmen“ genauso wichtig wie für private. Finanziert sich das Unternehmen zu wesentlichen Teilen aus öffentlichen Mitteln oder trägt die öffentliche Hand das Unternehmensrisiko, kommt dem Informationsanspruch der Allgemeinheit darüber hinaus ein besonderer Stellenwert zu. Angesichts dieses Informationsanspruchs müssen Transparenz und Kontrolle gerade in „öffentlichen Unternehmen“ gewährleistet sein. Daher hat die Landesregierung NRW am 19.03.2013 den Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen (PCGK NRW) beschlossen, der sich mit guter und verantwortungsvoller Führung und Kontrolle in „öffentlichen Unternehmen“ befasst. Sie stellt darüber hinaus sicher, dass der PCGK NRW durch die in dessen Anwendungsbereich fallenden „öffentlichen Unternehmen“ beachtet wird. Bereits mit Erlass des Finanzministeriums NRW vom 18.04.2013 hat die Beteiligungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Verankerung des PCGK NRW in den Regelungen zur Grundordnung der betroffenen Unternehmen begonnen. Dieser Prozess dauert noch an und wird von der Beteiligungsverwaltung überwacht. Bei Unternehmen, die den Kodex implementiert haben, sind die Geschäftsleitung und das Überwachungsorgan (z.B. der Aufsichtsrat) verpflichtet, jährlich in einem Corporate Governance Bericht zu erklären, dass den Empfehlungen des PCGK NRW entsprochen wurde und werde. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist zu prüfen, ob die Erklärung zum Kodex abgegeben und veröffentlicht wurde, und ob sie dem Kodex und den Tatsachen entspricht. Auch die Beteiligungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen achtet auf die Erstellung des vom PCGK NRW geforderten Berichts und die Beachtung des PCGK NRW. Die Überprüfung der Einhaltung des PCGK NRW ist eine Daueraufgabe. Die Beteiligungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ist dezentral organisiert und wird aufgabenbezogen vom jeweils fachlich zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die mit den Fragen 2 bis 5 erbetenen Informationen liegen daher dem Finanzministerium NRW nur bruchstückhaft vor. Vor diesem Hintergrund konnten die Fragen 2 bis 5 mit vertretbarem Verwaltungsaufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantwortet werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4949 4 Im Übrigen wäre zu klären, ob und in welcher Form eine Weitergabe einzelner, mit den Fragen 2 bis 4 erbetener Informationen zulässig ist. Eine Aussage, dass zum Jahresende 2013 eine Identifikation personeller Veränderungen als Folge von Kodexaussagen möglich sei, wurde anders als in der Vorbemerkung vom Fragesteller behauptet seitens des Finanzministers nicht getroffen. In der Antwort zur Kleinen Anfrage 1230 wurde zum 31.12.2013 eine Übersicht der Unternehmen in Aussicht gestellt, die zum Stichtag 31.12.2013 den PCGK NRW anzuwenden haben. Ferner wurde erklärt, es sei beabsichtigt, in einem zweiten Schritt die Auswirkungen des Kodex auf die Unternehmen zu konkretisieren, wonach sich Erkenntnisse zu personellen Veränderungen ergeben könnten. Eine Überprüfung der Einhaltung des PCGK NRW sowie die gegebenenfalls notwendigen Veränderungen bei Positionsbesetzungen sollten bis Mitte nächsten Jahres durchgeführt werden. Auch in der 25. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 13.06.2013 (TOP 5), in der der PCGK NRW vorgestellt wurde, ist nicht die Möglichkeit zugesagt worden, personelle Inkompatibilitäten bis zum Jahresende 2013 zu identifizieren. 1. Namentlich welche einzelnen öffentlichen Unternehmen, Beteiligungen und Insti- tutionen des Landes Nordrhein-Westfalen werden enumerativ von den Neuregelungen des PCGK erfasst? (bitte Auflistung beifügen) Der PCGK NRW zählt keine Unternehmen enumerativ auf, die von dessen Neuregelungen erfasst werden. Die in den Anwendungsbereich des PCGK NRW fallenden Unternehmen werden in Tz. 1.2 PCGK NRW durch die Vorgabe von Kriterien festgelegt. Nach diesen Kriterien haben die Ressorts, die für die Verwaltung sowie für die Aufsicht zuständig sind, die jeweiligen Unternehmen zu identifizieren. Der PCGK NRW ist weder Gesetz noch untergesetzliche Norm. Er bedarf der Implementierung durch ein Unternehmen, damit er bei diesem Geltung erlangt. Auf diese Implementierung wirkt jeweils das zuständige Ressort hin. Bis zum Stichtag 31.12.2013 haben folgende öffentliche Unternehmen, Beteiligungen und Institutionen des Landes Nordrhein-Westfalen den PCGK NRW implementiert, so dass die Neuregelungen des PCGK NRW bei ihnen bereits Anwendung finden: - Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH (BVG NRW) - d-NRW Besitz GmbH & Co. KG - d-NRW Besitz GmbH Verwaltungsgesellschaft - Expo Fortschrittsmotor Klimaschutz GmbH - Gollwitzer-Meier-Klinik - ILS – Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung gGmbH - Internationales Konversionszentrum Bonn – Bonn International Center for Conversion (BICC) GmbH - Klinik am Rosengarten im Staatsbad Oeynhausen GmbH - Krankenhausbetriebsgesellschaft Bad Oeynhausen mbH - Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH - Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4949 5 - NRW.BANK (indirekt durch PCGK der NRW.BANK, der nach dem Vorbild des PCGK NRW ergänzt um Vorgaben zur integren Amtsführung des Vorstands, die an den Verhaltenskodex der Deutschen Bundesbank angelehnt sind, entwickelt wurde) - NRW.ProjektArbeit GmbH - NRW.Urban GmbH - NRW.Urban GmbH & Co. KG - NRW.Urban Service GmbH - Public Konsortium d-NRW GbR Darüber hinaus gibt es weitere öffentliche Unternehmen, Beteiligungen und Institutionen des Landes Nordrhein-Westfalen, die in den Anwendungsbereich des PCGK NRW fallen, bei denen dessen Implementierung noch aussteht. Die Beteiligungsverwaltung wirkt weiter darauf hin, dass diese zeitnah erfolgt. 2. An jeweils welchen konkreten Stellen kommt es durch den neuen PCGK nun in der Folge zu personellen Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Aufgabenwahrnehmung in den öffentlichen Unternehmen, Beteiligungen und Institutionen des Landes Nordrhein-Westfalen? (bitte vollständige Übersicht beifügen unter namentlicher Nennung des jeweils Betroffenen und Angabe des konkreten Grundes für die Veränderung) Die Besetzung der Gremien erfolgt in der Regel für festgelegte Amtszeiten, deren Dauer sich entweder aus dem Regelwerk oder den Verträgen des Unternehmens ergeben. Aufgrund der Einführung des PCGK NRW werden die Gremien nicht vorzeitig neu besetzt. Erst nach Ablauf der einschlägigen Amtszeit oder beim Ausscheiden eines Gremiumsmitglieds erfolgt eine Neu- bzw. Ersatzbesetzung, bei der die Regelungen des PCGK NRW berücksichtigt werden. Doch auch dann wird es nicht nachvollziehbar sein, ob der PCGK NRW für die Auswahl einer bestimmten Person ursächlich war. Detaillierte Informationen liegen dem Finanzministerium nicht vor. Hierzu verweise ich auf die Vorbemerkung. 3. In jeweils welchen einzelnen Fällen, bitte unter Angabe der betroffenen Personen und Institutionen, haben sich im Jahr 2013 seit Einführung des neuen PCGK konkrete Veränderungen für den Abschluss von Beraterverträgen ergeben? 4. In jeweils welchen einzelnen Fällen, bitte unter Angabe der betroffenen Personen und Gremien, hat im Jahr 2013 die vom PCGK nicht gewollte Situation vorgelegen , dass vom Land entsandte Mitglieder nur an weniger als der Hälfte der Sitzungen eines Überwachungsorgans in vollem Umfang teilgenommen haben? Die gewünschten Informationen liegen dem Finanzministerium nur bruchstückhaft vor. Hierzu verweise ich auf die Vorbemerkung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/4949 6 5. Welche konkreten quantitativen und qualitativen Veränderungen gegenüber dem bisherigen Status Quo haben sich in den einzelnen Gesellschaften seit Einführung des neuen PCGK bislang für die Aus- und Fortbildung von Organmitgliedern in der Praxis ergeben? Der PCGK NRW belässt die Aus- und Fortbildung in der Eigenverantwortung der Gremienmitglieder , empfiehlt aber dem Unternehmen, die Mitglieder seines Überwachungsorgans bei den für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungen angemessen zu unterstützen (Tz. 4.5.1 Abs. 4 PCGK NRW). Das Finanzministerium NRW hat in seinem Erlass vom 20.09.2013 die Ressorts gebeten, die Mitglieder der Überwachungsorgane der von ihnen im Rahmen der dezentralen Beteiligungsverwaltung verwalteten Beteiligungen des Landes Nordrhein-Westfalen und - zumindest nachrichtlich - auch die jeweiligen Unternehmen über diese Kodexregelung zu unterrichten . Ob diese Unterrichtungen erfolgt sind und welche Veränderungen bei der Fort- und Ausbildung der Gremienmitglieder aufgrund dieser Kodexregelung erfolgt sind, kann, wie in der Vorbemerkung erläutert, im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht beantwortet werden.