LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/499 07.08.2012 Datum des Originals: 07.08.2012/Ausgegeben: 10.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 119 vom 16. Juli 2012 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN Drucksache 16/236 Ausbildungsordnung Grundschule Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 119 mit Schreiben vom 7. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Gesetz zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) wird in §1 Abs. 3 geregelt wie bei einem Anmeldeüberhang zu verfahren ist. 1. Kommen bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule für das Schuljahr 2012/2013 ausschließlich die unter § 1 Abs. 3 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) genannten fünf Kriterien zum Tragen? Ja 2. Wenn andere Kriterien zum Tragen kommen, welche sind das? 3. Falls andere Kriterien zutreffen, wo sind eben diese Kriterien geregelt? Abgesehen von den Kriterien in § 1 Abs. 3 AO-GS haben bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern (Nr. 1.23 der Verwaltungsvorschriften zur AO-GS – BASS 13-11 Nr. 1.2). Diese Klarstellung ergibt sich aus den Merkmalen einer Bekenntnisschule , wie sie in Art. 12 Abs. 6 der Landesverfassung und § 26 Abs. 3 Schulgesetz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/499 2 (SchulG) bestimmt sind. Sie ist der Anwendung der Vorschriften des § 46 Abs. 3 SchulG und des § 1 Abs. 2 und 3 AO-GS vorgeschaltet.