LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/501 08.08.2012 Datum des Originals: 07.08.2012/Ausgegeben: 13.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 96 vom 4. Juli 2012 des Abgeordneten Marc Olejak PIRATEN Drucksache 16/180 Werbung für proprietäre Software auf Webseiten der Landesregierung Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage 96 mit Schreiben vom 7. August 2012 für die Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf zahlreichen Webseiten der Landesregierung erscheint Werbung für die proprietäre Software „Adobe Reader“ des Unternehmens Adobe Systems Incorporated. So wird zum Beispiel auf verschiedenen Webseiten des Justizministeriums mit einem Link auf die Adobe-Webseite verwiesen, unter denen die Benutzer den „Adobe Reader“ laden können. Auf der Seite http://dgxhrwww.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Einzelve rfahren/miete_und_nachbarrecht/index.php ist dazu zu lesen: „Zum Lesen und Ausdrucken der Dateien benötigen Sie das Programm ‚Acrobat Reader‘, das Sie kostenlos von der Adobe-Seite im Internet laden können.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/501 2 1. Erhält das Land Nordrhein-Westfalen von Adobe Systems Incorporated für diese Werbeform bestehend aus Nennung und Linksetzung eine entsprechende Gegenleistung z.B. in Form einer Vergütung? Sofern eine Nennung des Programms „Acrobat Reader“ bzw. eine Linksetzung auf den Internetseiten der Landesregierung erfolgt, erhält das Land Nordrhein-Westfalen dafür keine Gegenleistung. 2. Falls ja, wo ist die Vergütung/Gegenleistung als belegte Haushaltsposition zu finden? Siehe Antwort auf Frage 1. 3. Falls nein, erwägt die Landesregierung die Werbeform aus Nennung und/oder Linksetzung zu entfernen beziehungsweise im Interesse der Unparteilichkeit Mitbewerber des genannten Unternehmens aufzuführen, z.B. mittels eines Links auf pdfreaders.org, einer Seite, die freie PDF-Betrachter aufführt? Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es sich bei der Seite der Firma Adobe um eine ständig verfügbare, professionell gepflegte und virenfreie Seite handelt, auf der zudem ein pdf-Reader bereitgestellt wird, der mit allen Detailspezifikationen zurechtkommt. Allerdings ist ebenso anzunehmen, dass entsprechende Programme bereits einen hohen Verbreitungsgrad aufweisen und eine Nennung nicht zwingend notwendig ist. So haben das Justizministerium sowie das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) des Landes Nordrhein-Westfalen inzwischen einzeln vorhandene Hinweise auf den Seiten des Justizportals bzw. des MKULNV entfernt. Darüber hinaus wird die Landesregierung die in der Frage genannten Alternativen im Sinne einer einheitlichen Lösung gerne prüfen. 4. Auf wie vielen Seiten der Landesregierung, einschließlich aller Ministerien und Landesämter, wird die Werbeform aus Nennung und/oder Linksetzung, der zum Laden des proprietären Programms "Adobe Reader" führt, präsentiert? Soweit alle infrage kommenden Websites der Landesregierung in dieser Hinsicht geprüft werden konnten, wird von der Landesregierung auf insgesamt 37 Seiten auf das Programm „Acrobat Reader“ hingewiesen bzw. verlinkt.