LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/506 09.08.2012 Datum des Originals: 09.08.2012/Ausgegeben: 14.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 111 vom 10. Juli 2012 des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN Drucksache 16/204 Einzug von Kirchensteuern durch das Land Nordrhein-Westfalen Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 111 mit Schreiben vom 9. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen ziehen zugunsten von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, Kirchensteuern ein und leiten diese – abzüglich einer Verwaltungskostenentschädigung – an die jeweilige Gemeinschaft weiter. 1. Wie hoch war der eingezogene Jahresbetrag der Kirchensteuer im Land Nord- rhein-Westfalen in den letzten fünf Kalenderjahren? Bitte schlüsseln Sie den Betrag nach Religionsgemeinschaft und Jahr auf. Da es sich bei der Kirchensteuer nicht um eine Steuer des Landes handelt, obliegt die Feststellung über die Höhe der Kirchensteuereinnahmen den jeweiligen Glaubensgemeinschaften . Bei einer Verwaltungskostenvergütung in Höhe von 3% der von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuer, lässt sich das in nachfolgender Tabelle wiedergegebene Kirchensteueraufkommen allerdings hochrechnen. Daraus ergeben sich die folgenden Werte (in Euro): LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/506 2 2007 2.547.529.867 2008 2.743.329.667 2009 2.656.700.833 2010 2.560.943.000 2011 2.603.516.333 Eine nach Religionsgemeinschaften getrennte Aufzeichnung erfolgt nicht. 2. Wie hoch waren die Verwaltungskosten für den Einzug und die Weiterleitung der Kirchensteuer in den letzten fünf Jahren im Land Nordrhein-Westfalen? Bitte schlüsseln Sie den Betrag nach Religionsgemeinschaft und Jahr sowie nach Kostenart auf. - Sollte sich eine Kostenposition bislang nicht eindeutig zwischen damit gene- rierten Kirchen- und anderen zugleich erhobenen Steuern aufteilen lassen, teilen Sie bitte die Kostenposition auf, indem Sie eine prozentuale Quote wie folgt bilden und nutzen: Teilen Sie das mithilfe der entsprechenden Kostenposition generierte Kirchensteueraufkommen der jeweiligen Religionsgemeinschaft durch das mit derselben Kostenposition generierte Gesamtsteueraufkommen . Mit dieser Quote multiplizieren Sie bitte die Kostenposition, und nutzen diesen Wert für diese Kostenposition und Religionsgemeinschaft. Nennen Sie bitte die jeweilige Quote und den Wert. Kirchensteuer wird im Rahmen der Einkommensbesteuerung als Annexsteuer festgesetzt bzw. angemeldet und erhoben. Separierbare Kostenpositionen für den Einzug und die Weiterleitung der Kirchensteuer liegen daher nicht vor. Die als Alternative erbetene Berechnung führt zu nicht belastbaren Ergebnissen. Zum einen hängen die Kosten für die Erstellung eines Einkommensteuerbescheides oder die Annahme und Verarbeitung einer Lohn- oder Kapitalertragsteueranmeldung nur ganz unmaßgeblich davon ab, ob gleichzeitig Kirchensteuer festgesetzt bzw. angemeldet und erhoben wird. Zum anderen lassen sich viele Kostenpositionen keinem konkreten damit generierten Steueraufkommen zuordnen. 3. Welchen Geldbetrag hat das Land Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Jahren von den Religionsgemeinschaften als Gegenleistung für den Einzug der Kirchensteuer erhalten? Bitte schlüsseln Sie den Betrag nach Religionsgemeinschaft und Jahr auf. Die vereinnahmten Verwaltungskostenvergütungen der letzten fünf Jahre sind in der nachfolgenden Tabelle in Euro dargestellt. 2007 76.425.896 2008 82.299.890 2009 79.701.025 2010 76.828.290 2011 78.105.490 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/506 3 4. Inwieweit haben die jeweiligen Gegenleistungen die entstandenen Kosten gedeckt bzw. nicht gedeckt? Nach von Zeit zu Zeit erfolgten Teilbereichsüberprüfungen ist die 3%ige Kostenpauschale angemessen und auskömmlich. 5. Aus welchen Gründen wurde auf den Ersatz von Kosten bei einer eventuellen Unterdeckung verzichtet? Siehe Antworten zu Fragen Nr. 2 und 4.