LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/507 09.08.2012 Datum des Originals: 09.08.2012/Ausgegeben: 14.08.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 105 vom5. Juli 2012 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/198 Zusätzliche Belastungen für die Kommunen durch die Kontrolle der neuen Regelungen für Spielhallen in Nordrhein- Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 105 mit Schreiben vom 9. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin, dem Finanzminister und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelsand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat mit dem Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen auch ein nordrhein-westfälisches Ausführungsgesetz vorgelegt (Drs. 16/17), das unter anderem auch Regelungen zu Spielhallen enthält. Insbesondere die Erlaubnispflicht, das Verbot von Mehrfachkonzessionen und die äußere Gestaltung von Spielhallen werden darin nun geregelt. Nach § 16 des Entwurfs des Ausführungsgesetzes wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle vorgeschrieben, neben den Regelungen zur Gewerbeordnung und der Spielverordnung. Außerdem werden ein Mindestabstand von 250 Metern zwischen Spielhallen sowie weitere Anforderungen an die Gestaltung einer Spielhalle und die Einführung einer Sperrzeit zwischen 1 Uhr und 6 Uhr eingefordert. Gemäß §§ 19 und 20 des Entwurfs des Landesausführungsgesetzes sind die Städte und Gemeinden für die Erlaubniserteilung bei Spielhallen sowie die Überwachung der neuen Regelung als örtliche Ordnungsbehörden zuständig. Die Kommunen erhalten damit die Möglichkeit, dem Wildwuchs an Spielhallen Einhalt zu gebieten. Zugleich tragen sie damit auch die Verantwortung für die Umsetzung der beabsichtigten Regelungen. Die Ausweitung der den Kommunen aufgebürdeten Verwaltungstätigkei- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/507 2 ten berührt zwar grundsätzlich nicht das Gebot der Konnexität, da keine neue Aufgabe den Kommunen übertragen wird, doch vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage der Kommunen stellen die neuen umfangreicheren Aufgaben auch eine erhebliche finanzielle Belastung für die Kommunen dar. Vorbemerkungen der Landesregierung Im Bereich des Rechts der Spielhallen machen die Länder gemeinsam von der ihnen im Rahmen der Föderalismusrefom zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch und legen im Glücksspielstaatsvertrag einheitliche Mindeststandards für die Erlaubniserteilung zur Errichtung zum Betrieb von Spielhallen fest. Hierzu zählen u.a. die Einführung einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallen (§ 24Erster GlüÄndStV), das – landesgesetzlich zu konkretisierende – Gebot eines Mindestabstands zwischen Spielhallen (§ 25 Abs. 1 Erster GlüÄndStV), die Vorgabe einer Sperrzeit von mindestens drei Stunden (§ 26 Abs. 2), sowie Bestimmungen zur Werbung, zum Jugendschutz und zur Notwendigkeit von Sozialkonzepten (§ 2 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 bis 7 Erster GlüÄndStV). Sogenannte Mehrfachkonzessionen für Spielhallenbetreiber, auf deren Basis in der Vergangenheit mehrere formell eigenständige Spielhallen ohne nach außen sichtbare Abgrenzung innerhalb eines Gebäudekomplexes eingerichtet und damit die zahlenmäßige Beschränkung der zulässigen Spielautomatenaufstellung auf bestimmten Flächen umgangen wurden, sollen in Zukunft nicht mehr gewährt werden können (§ 25 Abs. 2 Erster GlüÄndStV). Entsprechende Regelungsinhalte sieht § 16 des Entwurfs des Gesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen zur Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (AG GlüÄndStV) vor. In § 19 Absatz 5 AG GlüStV wird den örtlichen Ordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle übertragen. 1. Wie hoch schätzt die Landesregierung den personellen Mehraufwand für die Kommunen zur Durchsetzung der neuen Spielhallen-Regelungen? Durch die in § 19 Absatz 5 und § 20 Absatz 3 AG GlüÄndStV den Kommunen übertragenen Zuständigkeiten entsteht bei den Kommunen kein wesentlicher zusätzlicher, über die bisherige Rechtslage hinausgehender Verwaltungsaufwand. Die Kommunen erteilen bereits jetzt die gewerberechtliche Erlaubnis an die Spielhallen. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis für Spielhallen nach §§ 16 ff. schafft im Ergebnis keine neue Aufgabe und führt nicht zu einer nennenswerten Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KonnexAG. Sie fügt der bestehenden Erlaubnisprüfung lediglich einen weiteren Erlaubnisprüfpunkt hinzu. Eine wesentliche Belastung der Gemeinden ist hiermit nicht verbunden, zumal die Erlaubnis durch Gebühren finanziert werden kann. 2. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Kosten der Kommunen durch die Ausweitung der kommunalen Aufgaben im Bereich des Spielhallenrechts? Siehe Antwort zu Frage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/507 3 3. In welcher Form will die Landesregierung die Kommunen bei der Bewältigung dieser Aufgaben unterstützen? Durch Ergänzung der Tarifstelle 17 (Glücksspielwesen) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03. Juli 2001 i.d.F. vom 22. November 2011 (GV.NRW.S.595) um den Tariftatbestand "Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Spielhalle" wird es den Kommunen ermöglicht, für entsprechende Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 23. August 1999 i.d.F. vom 12. Mai 2009 (GV.NRW.S.296) zu erlassen. Darüber hinaus werden die Kommen nach § 23 AG GlüStV ermächtigt, Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro zu ahnden. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die zusätzlichen Aufgaben und die Mehrkos- ten für die Kommunen vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzlage der Kommunen und dem Anspruch zur Konsolidierung der Kommunalfinanzen? Siehe Antwort zu Frage 1 und 3.