LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5082 17.02.2014 Datum des Originals: 14.02.2014/Ausgegeben: 20.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1914 vom 22. Januar 2014 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN Drucksache 16/4874 Errichtung von Teilstandorten von Gesamtschulen Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 1914 mit Schreiben vom 14. Februar 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der Veränderungen der Schullandschaft in Nordrhein-Westfalen wird in einigen Kommunen die Bildung von Teilstandorten von Gesamtschulen erwogen. Es sind in den letzten Monaten auch entsprechende Beschlüsse von Schulträgern gefasst worden. In diesen Zusammenhängen werden die (rechtlichen) Rahmenbedingungen teilweise kontrovers diskutiert . 1. Welche Rahmenbedingungen müssen für die nach § 83 (5) SchulG ausnahms- weise mögliche Errichtung eines zweizügigen Teilstandortes einer Gesamtschule erfüllt sein? Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schulerrichtung gemäß den §§ 78 bis 80, 81 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW müssen erfüllt sein. Zur Führung eines Teilstandortes mit zwei oder drei Parallelklassen pro Jahrgang muss die Gesamtschule nach § 83 Absatz 5 Satz 2 Schulgesetz NRW mit insgesamt mindestens sechs Parallelklassen pro Jahrgang errichtet werden, wobei 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse gelten (§ 82 Absatz 1 Schulgesetz NRW). Die Führung eines Teilstand-ortes mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang ist nur zulässig, wenn dadurch das schulische Angebot der Sekundarstufe I in der Gemeinde – bzw. bei einer interkommunalen Zusammenarbeit gemäß § 78 Absatz 8 Schulgesetz NRW LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5082 2 in einer der Gemeinden – gesichert wird. Für alle Teilstandortlösungen gilt § 83 Absatz 7 Schulgesetz NRW. 2. Unter welchen Bedingungen ist die Umwandlung einer Sekundarschule in einen Teilstandort einer Gesamtschule möglich? Die Umwandlung einer Sekundarschule in eine Gesamtschule ist als Änderung der Schulform im Sinne des § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW grundsätzlich möglich. Die unmittelbare Umwandlung einer Sekundarschule in den Teilstandort einer Gesamtschule durch Änderung der Schulform oder durch Zusammenlegung ist nicht möglich, da zwei unterschiedliche Schulen verschiedener Schulformen betroffen sind. Es bedarf daher der Auflösung der Sekundarschule und der Bildung eines Teilstandortes der Gesamtschule. Die Standortlösung muss gemäß § 83 Schulgesetz NRW zulässig sein. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen . Im Hinblick auf die Mindestgröße der Schule ist zu beachten, dass für die Schulformen Sekundarschule und Gesamtschule nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW unterschiedliche Klassenbildungswerte gelten. 3. Welche Fahrzeiten, die Lehrerinnen und Lehrer zwischen Teilstandorten zurück- legen müssen, hält die Landesregierung für zumutbar? Zu der Frage der Zumutbarkeit von Fahrtzeiten gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Die Zumutbarkeit ist immer eine Frage des Einzelfalles, die unter Abwägung der persönlichen und der dienstlichen Belange sowie der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden ist. Soweit es organisatorisch möglich ist, soll bei Gesamtschulen ein Wechsel des Einsatzortes an einem Tag vermieden werden. Im Übrigen werden notwendige Fahrten von Lehrerinnen und Lehrern zwischen Schulen und deren Teilstandorten als Dienstreisen bzw. Dienstgänge nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes abgerechnet. 4. Wie viele Gesamtschulen werden in Nordrhein-Westfalen als Teilstandort ge- führt? 5. Wie viele Gesamtschulen werden in Nordrhein-Westfalen als Teilstandorte mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang geführt? Ausweislich der Amtlichen Schuldaten werden gegenwärtig insgesamt 47 Gesamtschulen mit Teilstandorten geführt. Davon führen drei Gesamtschulen einen Teilstandort mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang.