LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5089 19.02.2014 Datum des Originals: 18.02.2014/Ausgegeben: 21.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1883 vom 7. Januar 2014 des Abgeordneten Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/4780 Ignoriert die Landesregierung Beschwerden über das Tariftreue- und Vergabegesetz? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 1883 mit Schreiben vom 18. Februar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Finanzminister und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Land Nordrhein-Westfalen bietet Unternehmen und Kommunen umfassende Informationen zum Vergaberecht und insbesondere zur Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG) unter www.vergabe.nrw.de an. Obwohl die Kritik am Tariftreue- und Vergabegesetz seit in Kraft treten des Gesetzes nicht abreißt, bietet die Seite keine Dialogfunktion an. Es scheint so, als wolle die Landesregierung sich nicht der Kritik am Gesetz stellen. Dies ist erstaunlich, da das Gesetz selbst eine Evaluation vorsieht. Hierfür wäre jedoch erforderlich, Kritik am Gesetz zu kanalisieren und auszuwerten. 1. Weshalb verfügt die Seite über kein Dialog- und/oder Beschwerdetool? Das Portal des Landes zum Öffentlichen Auftragswesen www.vergabe.nrw.de ist als reines Informationsmedium konzipiert. Es informiert sowohl die interessierten Unternehmen als auch die Vergabestellen des Landes und der Kommunen zielgerichtet über die maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften. Hilfestellungen zur Anwendung der Vorschriften werden aufgenommen, wenn sie von allgemeinem Interesse und/oder durch Erlasse oder Rechtsprechung abgesichert sind. Die inhaltliche Bewertung im politischen Willensbildungsprozess entstandener verbindlicher Regelungen ist nicht Aufgabe dieses Mediums. Es wird nicht für sinnvoll gehalten, ein Dialog- oder Beschwerdetool zu konzipieren, um Kritik an bindenden Vorschriften üben zu können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5089 2 Soweit Fragen zum TVgG - NRW an die zuständigen Ministerien herangetragen werden, werden diese individuell beantwortet und, für den Fall, dass die Antwort von allgemeinem Interesse sein kann, in die im Vergabeportal veröffentlichte Liste der FAQ’s aufgenommen. 2. Plant die Landesregierung, die Seite um ein Dialog- und Beschwerdetool zu er- gänzen? Nein, siehe Antwort zu 1. 3. Wie erfasst die Landesregierung bislang Beschwerden über das TVgG-NRW? An die Landesregierung wurden insbesondere in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des TVgG - NRW häufig Fragen zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes gestellt, die individuell beantwortet wurden. Diese Praxis wird bis heute vom federführend zuständigen Fachreferat des MWEIMH fortgeführt. Künftig werden derartige Servicefunktionen auch durch die Prüfbehörde, welche beim MWEIMH angesiedelt ist, wahrgenommen. Es handelt sich bei diesen Fragen jedoch nicht um Beschwerden über das Gesetz, sondern um inhaltliche bzw. rechtliche Fragen. Soweit Kritik an den Regelungen des TVgG - NRW geübt wurde, wurden diese Schreiben durch das zuständige Fachreferat des MWEIMH – soweit erforderlich unter Einbeziehung der anderen Ressorts – beantwortet. 4. Wer ist für die Entgegennahme und Auswertung dieser Beschwerden zuständig? Das MWEIMH hat die Federführung für das TVgG - NRW und beantwortet grundsätzlich alle Fragen rund um das TVgG - NRW, wobei es die anderen Ministerien bei Bedarf mit einbezieht . Fragen zu den Verordnungen über „Mindestentgelt“ und „repräsentative Tarifverträge“ liegen in der Federführung des MAIS und werden grundsätzlich von dort aus beantwortet. 5. Welche Beschwerden liegen der Landesregierung bislang vor? Der Landesregierung liegen Anfragen zu Auslegung und Handhabung des TVgG - NRW und seiner ergänzenden Rechtsverordnungen vor. Soweit diese gehäuft auftraten oder von grundsätzlichem Interesse waren, wurden sie in der FAQ-Liste auf www.vergabe.nrw.de veröffentlicht . Soweit Kritik an den Regelungen des TVgG - NRW geübt wurde, wurden diese Schreiben durch das federführende Referat des MWEIMH – soweit erforderlich unter Einbeziehung der anderen Ressorts – beantwortet.