LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5097 19.02.2014 Datum des Originals: 19.02.2014/Ausgegeben: 24.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1935 vom 28. Januar 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/4908 Kommunalfinanzen: Welche Zuwendungen erhalten die NRW-Kommunen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1935 mit Schreiben vom 19. Februar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Vorfeld und im Nachgang der Bundestagswahl wurde die Unterfinanzierung der kommunalen Familie auf allen politischen Ebenen diskutiert. Bundesseitig standen dabei die zunehmenden Sozialkosten der kommunalen Gebietskörperschaften im Fokus (z.B. die von der alten schwarz-gelben Bundesregierung geleistete Übernahme der Grundsicherungskosten oder die von der neuen schwarz-roten Bundesregierung geschuldete Unterstützung bei der Eingliederungshilfe). Auf der Landesebene ging es in den vergangenen Monaten zudem um die notwendige Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs (Gemeindefinanzierungsgesetz). Bei einem genaueren Blick auf das Themenfeld Kommunalfinanzen zeigt sich, dass die Mittel, die den Kommunen zur Erfüllung ihrer freiwilligen und pflichtigen Aufgaben zur Verfügung stehen, aus den unterschiedlichsten Quellen stammen. Neben Steuereinnahmen und dem kommunalen Finanzausgleich sind dies zum Beispiel Förderprogramme der EU, des Bundes, des Landes oder staatlicher Kreditinstitute. Zudem muss beispielsweise das Land NRW den Kommunen Mittel für die Erledigung konnexitätsrelevanter übertragener Aufgaben zur Verfügung stellen. Der historische Aufwuchs der verschiedenen Geldquellen und ihrer jeweiligen fachgesetzlichen Grundlagen führt zu erheblicher Intransparenz. Bisweilen ist nicht klar, wieviel staatliches Geld unseren Kommunen für welche Aufgaben aus welchen Quellen zur Verfügung steht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5097 2 1. Wie hoch waren die staatlichen bzw. staatlich veranlassten Finanzmittelbezüge der NRW-Kommunen ohne kommunalen Finanzausgleich (GFG), Steuereinnahmen und Darlehen im Jahr 2013 insgesamt (bitte differenziert nach EU-, Bundes- und Landesmitteln)? Eine differenzierte Darstellung der Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Landeshaushalts 2013 ist in der Anlage beigefügt. Die anliegende Tabelle basiert auf Plandaten. IST-Daten des Jahres 2013 liegen aktuell noch nicht vor. 2. Welche landesseitigen Finanzmittelbezüge (Landeshaushalt und alle landesseitig beeinflussten Geldgeber wie die NRW.Bank) ohne kommunalen Finanzausgleich, Steuereinnahmen und Darlehen haben die einzelnen NRWKommunen im Jahr 2013 erhalten (bitte nach Kommunen gegliederte Tabelle, differenziert nach Zuweisungsart/Förderprogramm, Geldgeber, Verwendungszweck, Mittelvolumen, Rechtsgrundlage)? 3. Welche bundesseitigen Finanzmittelbezüge (Bundes-haushalt und alle bundesseitig beeinflussten Geldgeber wie die KfW) ohne Steuereinnahmen und Darlehen haben die einzelnen NRW-Kommunen im Jahr 2013 erhalten (bitte nach Kommunen gegliederte Tabelle, differenziert nach Zuweisungsart/Förderprogramm, Geldgeber, Verwendungszweck, Mittelvolumen, Rechtsgrundlage)? 4. Welche EU-Finanzmittelbezüge (EU-Haushalt und alle von der EU beeinflussten Geldgeber) haben die einzelnen NRW- Kommunen im Jahr 2013 erhalten (bitte nach Kommunen gegliederte Tabelle, differenziert nach Zuweisungsart/Förderprogramm, Geldgeber, Verwendungszweck, Mittelvolumen, Rechtsgrundlage)? Eine flächendeckende Darstellung, die die „Finanzmittelbezüge“ für die einzelnen nordrheinwestfälischen Kommunen ausweist, liegt der Landesregierung nicht vor.