LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5122 20.02.2014 Datum des Originals: 20.02.2014/Ausgegeben: 25.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1908 vom 16. Januar 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/4865 Entlastet sich die Landesverwaltung durch Nutzung kommunaler Rechnungsprüfungsämter Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 1908 mit Schreiben vom 20. Februar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der Umsetzung des Konjunkturpakets II wurde erstmals bei Zuwendungen von Landesmitteln eine Verwendungsnachweisprüfung durch kommunale Rechnungsprüfungsämter angewendet. Als Ausnahmefall diente diese Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung. Inzwischen sehen immer mehr Zuwendungsbescheide des Landes vor, dass Verwendungsnachweise für Zuwendungen inklusive einer Prüfverpflichtung der Rechnungsprüfungsämter vorgelegt werden müssen. Beispielsweise fordert das Ausführungsgesetz zum SGB XII eine Testatspflicht der kommunalen Rechnungsprüfung zu den von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe erstellten Nachweise über die gemäß § 46 Abs. 4 SGB XII erstattungsfähigen Ausgaben vor. Auch in weiteren Arbeitshilfen zum Bildungs- und Teilhabepaket wird ein Testat der Prüfung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingefordert. In §44 der Landeshaushaltsordnung sind die Zuständigkeiten für die Prüfung und Testierung von Verwendungsnachweisen in Nordrhein-Westfalen geregelt. Demnach wird dem Zuschussgeber diese Aufgabe originär übertragen. Über § 105 der Gemeindeordnung kann dazu die Gemeindeprüfungsanstalt genutzt werden. An der nun üblichen Praxis der Prüfungsstrukturen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken . Eine Prüfpflicht der Verwendungsnachweise durch örtliche Rechnungsprüfung würde im LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5122 2 Widerspruch zur Gemeindeordnung übertragen sein, da die GO selbst diese Prüfungen nicht als pflichtige Aufgabe benennt. Zudem hätten die Rechnungsprüfungsämter nicht die Funktion , bindende Erklärungen gegenüber Dritten im Sinne von § 64 GO abzugeben. Außerdem sei in § 44 der LHO sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung eine Prüfpflicht für Zuwendungen an die Kommunen durch Rechnungsprüfungsämter nicht vorgesehen. Somit würde die Landesverwaltung zur eigenen Entlastung kommunale Eigenressourcen nutzen. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Kritik an der derzeitigen Praxis, dass Rechnungsämter Prüfungspflichten für Zuwendungen an die Kommunen zu erfüllen haben? Nach dem Zuwendungsrecht des Landes gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) besteht keine gesonderte Testatspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung für kommunale Zuwendungen. Soweit jedoch gesetzliche Vorgaben oder solche anderer Zuwendungsgeber wie Bund und EU bestehen, kann das Land nicht auf die Vorgabe einer gesonderten Prüfung verzichten. Eine solche Testatspflicht ist grundsätzlich auch mit den gemeinderechtlichen Bestimmungen vereinbar. Im Rahmen der Abwicklung einer erhaltenen Landeszuwendung ist die Rechnungsprüfung nach den gemeinderechtlichen Bestimmungen regelmäßig mehrmals betroffen , ohne dass es einer gesonderten Anforderung des Zuwendungsgebers bedarf. So hat die Rechnungsprüfung z. B. eine laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung vorzunehmen , wozu auch die Zahlungsvorgänge bei Landeszuwendungen gehören, die ggf. auch unter die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung fallen (vgl. § 103 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Zudem vermag auch der/die Bürgermeister/in, der Rechnungsprüfung ggfs. einen gesonderten Auftrag zur Prüfung zu erteilen (vgl. § 103 Absatz 3 GO NRW). 2. In welchen Zuwendungsfällen ist durch das Land eine Testatspflicht der örtli- chen Rechnungsprüfungsämter aufgrund von Festlegungen im Zuwendungsbescheid des Zuwendungsgebers vorgesehen? Festlegungen im Zuwendungsbescheid können aufgrund gesetzlicher Vorgaben, Vorgaben in Verwaltungsvorschriften einschließlich Förderrichtlinien oder in Einzelfällen durch die Bewilligungsbehörden erfolgen. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Kritik, dass sich die Landesverwaltung bei dieser Praxis zur eigenen Entlastung kommunaler Eigenressourcen bedient? Unter Bezugnahme auf die Beantwortung der Frage 1 wird der Eindruck, das Land wolle sich im Wege der Verlagerung von Prüfungspflichten auf Kommunen entlasten, nicht geteilt. 4. Sieht die Landesregierung durch die o.g. Inanspruchnahme Gefahren für die Prü- fungen der Jahresabschlüsse infolge der NKF-Umstellung? Nein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5122 3 5. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Frage der Prüfung und Testierung von Verwendungsnachweisen? Die Frage der Prüfungspflichten kommunaler Rechnungsprüfungsämter bei Zuwendungen des Landes ist bereits von Seiten des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales mit der Arbeitsgemeinschaft (AG) der Kommunalen Spitzenverbände ausführlich erörtert worden. Diese Erörterung wurde zudem zum Anlass genommen, dem Wunsch der AG der kommunalen Spitzenverbände nachzukommen und die Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung in der Zuwendungspraxis des Landes gegenüber den Fachministerien klarzustellen. Weiterer Handlungsbedarf wird nicht gesehen.