LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5134 21.02.2014 Datum des Originals: 21.02.2014/Ausgegeben: 27.02.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1921 vom 22. Januar 2014 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/4884 Verhängung von Meldeauflagen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1921 mit Schreiben vom 21. Februar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie , Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Rahmen der Debatte um die zunehmende Gewalt im Umfeld von Fußballspielen wird u.a. gefordert, dass die Polizei verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch machen solle, die Täter durch die Verhängung so genannter Meldeauflagen künftig am Besuch von Fußballspielen zu hindern. 1. Wie beurteilt die Landesregierung das Instrument der Meldeauflage im Allgemei- nen? Präventiv polizeiliche Maßnahmen, zu denen die Meldeauflagen gezählt werden, sind ein geeignetes Mittel, um bereits im Vorfeld von Veranstaltungen Risiken durch Personen, die die öffentliche Sicherheit gefährden, zu reduzieren. Durch eine Meldeauflage wird der betroffenen Person auferlegt, sich zu festgelegten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu melden . So wird verhindert, dass die Person sich in das Umfeld einer Veranstaltung begeben kann. Neben der Meldeauflage kommen als präventiv polizeiliche Maßnahmen vor allem Gefährderansprachen, Bereichsbetretungsverbote, Platzverweise und zuletzt Ingewahrsamnahmen in Betracht. Die gerichtsfeste Anwendung solcher Maßnahmen setzt eine einzelfallbezogene belastbare Gefahrenprognose voraus. Entsprechend hohe Anforderungen werden in diesem Zusammenhang an die Voraussetzungen einer Meldeauflage gestellt, da sie tiefer als ein Bereichsbetretungsverbot in die Grundrechte eingreift. Aus diesem Grund nutzen die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5134 2 Kreispolizeibehörden im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten häufiger Bereichsbetretungsverbote als Meldeauflagen. Der Erlass präventiv polizeilicher Maßnahmen ist geeignet, Personen, die immer wieder im Zusammenhang mit schwerwiegenden Sicherheitsstörungen bei Veranstaltungen auffallen, am Besuch zu hindern. Aufgrund des Erfordernisses einer aktuellen tatsachenbasierten und personenbezogenen Gefahrenprognose wird es jedoch nicht gelingen, jede potentiell gewaltbereite Person von einer Veranstaltung fernzuhalten. Die Fraktion der CDU hat mit Antrag vom 06.02.2014 die Einführung eines § 10 a in das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gefordert. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Notwendigkeit der Schaffung einer speziellen Befugnisnorm ausdrücklich verneint (BVerwGE 129, 142, 147). Die Generalklausel der Polizei ist eine zulässige Rechtsgrundlage. 2. Wie viele Meldeauflagen sind im Jahr 2013 von der Polizei Nordrhein-Westfalen insgesamt verhängt worden? Die Kreispolizeibehörden erteilen Meldeauflagen in eigener Zuständigkeit im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Auf Landesebene zusammengefasste statistische Daten über erteilte Meldeauflagen nordrhein-westfälischer Polizeibehörden liegen nicht vor und ließen sich nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand erheben. 3. Wie viele Meldeauflagen sind im Jahr 2013 von der Polizei Nordrhein-Westfalen verhängt worden, um Personen am Besuch von Fußballspielen zu hindern? Siehe hierzu Antwort zu Frage Nummer 2 . 4. In wie vielen Fällen ist gegen diese Meldeauflage verstoßen worden? Auf Landesebene zusammengefasste statistische Daten über Verstöße gegen erteilte Meldeauflagen liegen nicht vor und ließen sich nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand erheben. 5. Welche Konsequenzen hatten diese Verstöße jeweils zur Folge? Bei Erteilung einer Meldeauflage wird dem Betroffenen für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht. Das Zwangsgeld liegt in der Praxis häufig bei 500,- Euro und somit innerhalb der Grenzen des § 53 (1) Polizeigesetz NRW von zwischen 5,- und 2.500,- Euro.