LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5191 06.03.2014 Datum des Originals: 05.03.2014/Ausgegeben: 11.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2032 vom 12. Februar 2014 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking und André Kuper CDU Drucksache 16/5080 Nachgefragt: Statistik zur Lebensmittelüberwachung Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2032 mit Schreiben vom 5. März 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der von der Landesregierung vorgelegte Bericht über die Erhebung der Betriebs- und Personalzahlen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann von den verantwortlichen Städten, Kommunen und Kreisen nach wie vor nicht nachzollzogen werden. Der Landkreistag spricht von Zahlen, die auf „nachweislich falschen Annahmen“ beruhen. Der Pressesprecher des Rhein-Erft-Kreises wird mit den Worten zitiert: “Wir schließen uns dieser Einschätzung an“. Die zuständigen Fachleute im Märkischen Kreis führen ausweislich der Presse aus: “Die vom Land für den Kreis angegebenen Zahlen zur Kontrolltätigkeit entsprechen nicht der Realität der Überwachungstätigkeit“. Und die Pressesprecherin vom Rheinisch-Bergischen-Kreis äußerte schon am 26. November letzten Jahres: „Wir wissen nicht, wie der Minister auf diese Zahlen kommt“. Mehrere Kleine Anfrage haben bislang leider nicht zu einer Aufklärung der Situation führen können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5191 2 1. Wie kommt die Landesregierung zu der in der Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage 1794 (Drs. 16/4751) getroffenen Einschätzung, dass die Veröffentlichung einer Excel-Tabelle am 21.11.2013, aus der hervorgeht, welche Kommunen in welchem Umfang Kontrollen durchgeführt haben, nicht als „Benchmarking“ anzusehen ist? Im Rahmen der Darstellung der Ergebnisse der Datenerhebung zu Personal- und Betriebszahlen im Bereich der Lebensmittelüberwachung (Zeitraum 2011) wurden die Ergebnisse nicht in ab- oder aufsteigender Reihenfolge dargestellt. Es handelt sich bei der Erhebung und Auswertung bisher nur um einen SOLL-IST-Vergleich einer Auswahl quantitativer Kennzahlen . Da der Prozess des Benchmarkings weiterer Prüf- und Qualitätskriterien bedarf und einen kontinuierlichen Prozess darstellt, ermöglicht der gewählte Ansatz Personal- und Betriebszahlen zu erheben noch keine vollständige Analyse der Leistungsfähigkeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung. 2. Wieso nutzt das Ministerium nicht die bewährten Instrumente der Fachaufsicht (§§ 8ff. OBG NRW), um vermeintliche Defizite in der kommunalen Lebensmittelüberwachung zu erkennen, mit den betroffenen Behörden konkret zu erörtern und ggf. abzustellen? Bei der veranlassten Abfrage zu Personal- und Betriebszahlen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (Zeitraum 2011) handelt es sich um ein fachaufsichtliches Geschehen. 3. Wessen Expertise oder welche inhaltliche, fachliche Risikobewertung führte zu der Einschätzung des Ministeriums, dass Apotheken, Haushaltswarengeschäfte und Milchbauern in einem mittleren Kontrollintervall von 18 Monaten zu überprüfen sind, mithin dieselbe Risikostruktur anzunehmen ist wie für Bäckereien, Schulkantinen und gut geführte Gastronomiebetriebe? „Apotheken“ werden im Betriebsartenkatalog des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter der Codenummer 40200400 geführt. Sie sind ebenfalls Bestandteil der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und werden in die Betriebsartenliste der „Einzelhändler“ berichtet. Apotheken vertreiben Lebensmittel, darunter z. B. diätetische Lebensmittel für Säuglinge, Nahrungsergänzungsmittel sowie Kosmetik und Bedarfsgegenstände (u. a. Babyartikel). Für die Überwachung dieser dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterliegenden Erzeugnisse ist die amtliche Lebensmittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte zuständig . Grundsätzlich sind deshalb Apotheken als „Einzelhändler“ entsprechend der Vorgaben von § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmenüberwachung – kurz – AVV RÜb) dem Prinzip der risikoorientierten Kontrolle durch die amtliche Lebensmittelüberwachung zu unterziehen. Für „Einzelhändler“ haben die Kommunen im Rahmen der Erhebung von Personal - und Betriebszahlen im Bereich der Lebensmittelüberwachung (Zeitraum 2011) am häufigsten Kontrollhäufigkeiten von 12, 18 und 24 Monaten zurückgemeldet. Insofern wurde vom Ministerium für den „Einzelhändler“ Apotheke bei der Auswertung ein durchschnittliches „Kontrollintervall“ von 18 Monaten zugrunde gelegt. „Haushaltswarengeschäfte“ (Codenummer 4050200) wurden im Rahmen der Erhebung von Personal- und Betriebszahlen im Bereich der Lebensmittelüberwachung (Zeitraum 2011) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5191 3 nicht abgefragt. Die Abfrage erstreckte sich lediglich auf die Codenummern 4000000 bis 4021000 im bereits erwähnten Betriebsartenkatalog des BVL. „Milchbauern“ werden im Betriebsartenkatalog des BVL unter dem Begriff Milcherzeuger mit der Codenummer 1010111 aufgeführt. Grundsätzlich unterliegen auch Erzeugerbetriebe der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Die AVV RÜb sieht für Lebensmittelbetriebe der Primärproduktion in § 6 Absatz 4 die Festlegung gesonderter Kontrollhäufigkeiten durch die zuständigen Behörden vor. Bereits im Jahr 2008 sind die Kommunen per Erlass aufgefordert worden, Risikobewertungen bei Milcherzeugerbetrieben durchzuführen. Da § 6 Absatz 4 der AVV RÜb die Festlegung gesonderter Kontrollhäufigkeiten den zuständigen Behörden zuweist, wurde die Einstufung in Risikokategorien bei Erzeugerbetrieben im Rahmen der Erhebung nicht erfasst. 4. Wann wurden die Kommunen erstmals über diese vom Ministerium zu Grunde gelegte Kategorisierung informiert? Die Art der Auswertung, die der Auswertung zugrunde liegenden Annahmen und die ersten Ergebnisse wurden den Vertretungen der kommunalen Spitzenverbände auf Arbeitsebene am 12. März 2013 erstmalig in einem Fachgespräch vorgestellt. Die zugehörigen Unterlagen wurden Landkreistag und Städtetag mit der Bitte um schriftliche fachliche Stellungnahme im Juni 2013 übersandt. Die kommunalen Spitzenverbände und einzelne Kommunalvertreter waren somit über die Annahme, noch nicht risikobewertete Betriebe mit einer durchschnittlichen 18-monatigen Kontrollfrist in der statistischen Auswertung zu berücksichtigen, seit März 2013 informiert. 5. Wurden die Kommunen seitens des Ministeriums bzw. des LANUV überhaupt schon einmal gebeten, aufgefordert oder angewiesen, diese Standards im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu Grunde zu legen? Nein. Die erforderliche Kontrollhäufigkeit der Betriebe ergibt sich grundsätzlich aus der risikoorientierten Betriebsbewertung der Unternehmen nach § 6 der AVV RÜb durch die zuständige Behörde, der die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.