LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5199 07.03.2014 Datum des Originals: 06.03.2014/Ausgegeben: 12.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1965 vom 29. Januar 2014 des Abgeordneten Arne Moritz CDU Drucksache 16/4969 Datenaustausch zwischen Polizei und Fußballvereinen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1965 mit Schreiben vom 6. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Presse, so u.a. dem Internet-Portal „Der Westen“ ist die Meldung zu entnehmen, dass der FC Schalke 04 gegen ca. 500 Fußballfans von Borussia Dortmund ein Haus- und Geländeverbot für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen hat. Beispielsweise der Meldung http://www.wa.de/sport/schalke/stadionverbote-bvb-fans-2019- schalke-verhaengt-nach-revierderby-krawall-sanktionen-3322821.html ist zu entnehmen, dass es sich bei diesen Personen um eine größere Gruppe von BVB-Anhängern handelte, die bereits auf der Anreise nach Schalke vor dem letzten Derby am 26. Oktober 2013 am Bahnhof Essen West in Zwischenfälle mit der Polizei verwickelt waren. So heißt es dort u.a.: „Diverse Personen, die in einer großen Gruppe konspirativ nach Gelsenkirchen anreisen wollten, hatten sich in Essen unerlaubt auf den Gleisen bewegt, bewusst Absperrungen missachtet und in einem Zug grundlos die Notbremse betätigt.“ Zweifelsohne ist die Gewalt im Umfeld von Fußballspielen ein großes Problem und nicht zu tolerieren. Das geschilderte Verhalten der sog. Fans gehört für einen erschreckend großen Personenkreis mittlerweile zur „Folklore“ insbesondere bei Derbys. Dass dieses nicht toleriert werden kann ist ebenfalls unstrittig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5199 2 Unabhängig von der Frage, ob ein solches Haus- und Geländeverbot zeitgleich gegen einen solch großen Personenkreis gerechtfertigt oder sinnvoll ist stellen sich in dem vorliegenden Zusammenhang aber auch datenschutzrechtliche Fragen: Vorbemerkung der Landesregierung Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen kann nur erfolgreich bekämpft werden, wenn alle Netzwerkpartner die ihnen in ihrem Verantwortungsbereich zur Verfügung stehenden Instrumente nachhaltig nutzen. Neben der intensiven Zusammenarbeit mit Fangruppierungen ist die Festsetzung von Stadionverboten gegen Gewalttäter und Störer ein wesentliches Mittel der Vereine und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), um Grenzen bei Fehlverhalten zu setzen. Damit kommen sie ihrer Aufgabe als Veranstalter nach, friedliche Stadionbesucher vor Gewalttätern zu schützen. Die Festsetzung von Stadionverboten erfolgt durch die Vereine oder den DFB als Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher Grundlage. Es handelt sich um eine Maßnahme des Hausrechts . Die Entscheidung darüber, gegen welche Personen auf welcher Tatsachengrundlage und in welchem zeitlichen Umfang ein Stadionverbot festgesetzt wird, obliegt allein den Vereinen / dem DFB. Die Voraussetzungen für ein örtliches Stadionverbot ergeben sich aus der Stadionordnung des das Verbot aussprechenden Vereins in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des DFB. Die Voraussetzungen der Festsetzung eines bundesweit gültigen Stadionverbots sind in § 4 Abs. 3, 4 und 5 der oben genannten Richtlinie geregelt. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erhalten Fußballvereine die Daten der betroffenen Personen? Die Übermittlung personenbezogener Daten durch nordrhein-westfälische Polizeibehörden an Vereine und den DFB zur Prüfung der Festsetzung eines Stadionverbotes erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). 2. Wie weit wird der Kreis der „Betroffenen“ gezogen, gegen die in solchen Fällen Stadionverbote o. ä. ausgesprochen werden? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Entscheidung, gegen welchen Personenkreis ein Stadionverbot festgesetzt wird, obliegt allein den Vereinen / dem DFB. 3. Gilt in diesem Zusammenhang das Prinzip „mitgehangen - mitgefangen“, sofern auch friedliche Fans in einer solchen Situation nicht rechtzeitig die randalierende Gruppe verlassen können? Siehe Antwort zu Frage 2. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5199 3 4. Haben die betroffenen Personen Möglichkeiten, rechtlich gegen die Verbote vorzugehen ? Den von der Festsetzung eines Stadionverbotes betroffenen Personen steht der Rechtsweg nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen offen. Während des Verfahrens der Prüfung der Festsetzung eines Stadionverbotes durch Verein oder DFB hat die betroffene Person ein Anhörungsrecht . Auch nach Festsetzung eines Stadionverbotes kann sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf die Aussetzung, Reduzierung oder Aufhebung hinwirken. 5. Wie ist die Position des Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen zu diesem Datenaustausch? Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) hat nach § 22 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften des DSG NRW sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen Stellen zu überwachen. Damit hat er die Möglichkeit, den Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Vereinen oder DFB umfassend zu prüfen. Diese Prüfung kann nach § 25 DSG NRW auch von betroffenen Personen initiiert werden, indem sie sich unmittelbar an den LDI wenden . Da der LDI nicht Teil der Landesregierung und in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist, obliegt es der Landesregierung nicht, zu seinen Positionen Auskunft zu geben.