LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5202 10.03.2014 Datum des Originals: 07.03.2014/Ausgegeben: 13.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1932 vom 24. Januar 2014 der Abgeordneten Henning Höne, Christof Rasche und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/4899 Umweltzonen in NRW – In welchen Städten droht ein Einfahrverbot und welche Ausnahmen gibt es? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1932 mit Schreiben vom 7. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Umsetzung der EU-Feinstaubrichtlinie führt dazu, dass deutschlandweit schon mehrere Städte das Hineinfahren in die Städte auf Fahrzeuge mit einer grünen Umweltplakette beschränkt haben. Weitere Kommunen bereiten sich auf diesen Schritt vor. Gilt ein Einfahrverbot in der Stadt und Autofahrer fahren dennoch ohne die entsprechende Umweltplakette ein, drohen Bußgelder und ein Punkt in Flensburg. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, die das Einfahren für bestimmte Autoklassen trotz des Erfordernisses der grünen Umweltplakette gestatten. Diese Ausnahmen sind vielen Autohaltern jedoch nicht bekannt. 1. Für welche Kommunen in NRW wird derzeit die Ausweisung von Umweltzonen in Erwägung gezogen? Die Ausweisung einer Umweltzone wird derzeit für die Kommunen Aachen, Overath, Düren und Eschweiler in Erwägung gezogen. Für die Stadt Siegen steht die Einführung einer Umweltzone bereits fest und in Erwitte soll eine Umweltzone eingerichtet werden, sofern die Maßnahmen der ersten Stufe aus dem Luftreinhalteplan Erwitte keine ausreichende Wirkung zeigen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5202 2 2. Welche Kommunen in NRW planen derzeit das Einfahren von Automobilen auf Automobile mit grüner Umweltplakette zu beschränken? (Bitte angeben welche Kommunen zu welchem Zeitpunkt die Einführung beabsichtigen.) Die Beschränkung des Einfahrens auf Automobile mit grüner Umweltplakette zum 01.07.2014 steht für die Umweltzonen in den Kommunen Bochum, Bonn, Bottrop, CastropRauxel , Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Hagen, Herne, Herten, Köln, Mühlheim, Neuss, Oberhausen, Recklinghausen und Wuppertal fest. Für die Umweltzonen in den Kommunen Langenfeld, Mönchengladbach und Remscheid ist diese Einfahrbeschränkung zum 01.07.2014 ebenfalls vorgesehen, sofern alle bis dahin durchgeführten Luftreinhalteplanmaßnahmen noch nicht zu einer Einhaltung der Grenzwerte der EULuftqualitätsrichtlinie geführt haben. Die Prüfung soll auf Basis der validierten Luftqualitätsmesswerte des Jahres 2013 vorgenommen werden. Für die Umweltzone der Stadt Münster ist die Beschränkung des Einfahrens auf Automobile mit grüner Plakette zum 01.01.2015 geplant. 3. Welche Ausnahmeregelungen gibt es, die es trotz des Erfordernisses ermöglichen ohne die entsprechende Umweltplakette in die Stadt einzufahren? Kraftfahrzeuge, die im Anhang 3 der 35. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz aufgelistet sind, sind generell von den Umweltzonenregelungen ausgenommen. Darüber hinaus sind in Nordrhein-Westfalen folgende Befreiungen von Verkehrsverboten auf Antrag vorgesehen: Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte, Ausnahmeregelungen für Fuhrparke und Busse im ÖPNV (bis zum 31.12.2015 befristet) und Ausnahmeregelung für Wohnmobile für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt . Diese Ausnahmen sind an bestimmte Bedingungen, wie z.B. die NichtNachrüstbarkeit des Fahrzeugs oder aber der Nachweis einer schrittweisen Fuhrparkerneuerung geknüpft. Darüber hinaus sind bestimmte Fahrzeuge von Amts wegen von den Verkehrsverboten befreit. Dazu zählen u.a. Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3/III (gelbe Plakette ), die technisch nicht nachrüstbar sind. Die Regelungen sind auf der Internetseite des MKULNV einsehbar unter: www.umwelt.nrw.de/umwelt/umweltzonen/ausnahmeregelungen/index.php. 4. Wie wird sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig bei der Ein- führung von Umweltschutzzonen in den Kommunen informiert werden und sich auf die Umstellung entsprechend vorbereiten können? Die Einführung einer Umweltzone ist eine Maßnahme, die im Rahmen eines Luftreinhalteplans festgelegt wird. Vor dem Inkrafttreten eines jeden Luftreinhalteplans muss die Entwurfsfassung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen öffentlich ausgelegt werden und sie wird mittlerweile zudem im Internet veröffentlicht. Dies wird in der Presse bekannt gemacht. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich über die Planungen zu informieren und ggf. Einwände vorzubringen. Außerdem werden die geplanten Maßnahmen umfassend in der Lokalpolitik beraten, begleitet von Presseberichterstattungen. Die Kommunen informieren zudem mit eigenständigen Pressemitteilungen und Merkblättern über die Einführung von Umweltzonen. Umweltzonen treten i.d.R. nicht zeitgleich mit dem jeweiligen Luftreinhalteplan in Kraft, sondern später, um den Bürgerinnen und Bürgern eine Übergangsfrist zu gewähren. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5202 3 5. Gibt es bei Inkrafttreten der Umweltzone etwaige „Übergangsregelungen“ oder werden Bußgelder und Punkte unmittelbar nach dem Stichtag der Einführung entsprechender Umweltschutzzonen verhängt? Bei Verstößen gegen die Umweltzonenregelungen können Bußgelder oder Punkte unmittelbar nach Inkrafttreten derselben verhängt werden.