LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5211 10.03.2014 Datum des Originals: 07.03.2014/Ausgegeben: 13.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2012 vom 4. Februar 2014 der Abgeordneten André Kuper und Thorsten Schick CDU Drucksache 16/5048 „Sparkommissar“ für Altena? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2012 mit Schreiben vom 7. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Stadt Altena erhält als pflichtig teilnehmende Kommune rund 2,13 Millionen Euro jährlich aus dem Stärkungspakt Stadtfinanzen als Konsolidierungshilfe. Zum 1. Dezember musste die Stadt der Bezirksregierung eine Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans für das Jahr 2014 zur Genehmigung vor Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans muss den Haushaltsausgleich mit Hilfszahlungen des Landes im Jahr 2016 darstellen. Die Bezirksregierung verfügte mit Schreiben vom 22. Januar, dass die Stadt bis zum 14. Februar 2014 einen genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplan vorlegen müsse. Um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen müssten zum Beispiel die Hebesätze der kommunalen Steuern abermals erhöht werden. Der Rat und der Bürgermeister der Stadt lehnen bislang eine weitere Erhöhung der kommunalen Steuern ab. Um den Fehlbedarf zu decken müsse die Grundsteuer B zum Beispiel verdoppelt werden, auf dann 1000 Punkte, so der Bürgermeister. Nun soll versucht werden, eine Verlängerung des Haushaltsausgleichszeitraums zu erreichen , dann müsste die Stadt Altena den Haushaltsausgleich erst für das Jahr 2018 vorsehen . Würde dies nicht genehmigt werden, drohe der Stadt Altena, nach der Gemeinden Nideggen, als zweite Stärkungspaktkommunen der sog. „Sparkommissar“. Dieser würde dann die notwendigen Steuererhöhungen durchsetzen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5211 2 Bereits jetzt kündigte der Bürgermeister der Stadt an, rechtlich zu prüfen, ob der Sparkommissar überhaupt mit der Landesverfassung vereinbar sei und ob die Beschlüsse des Sparkommissars rückgängig gemacht werden können. 1. Wie stellt sich die Situation des Haushaltssanierungsplans aktuell in Altena dar? Mit dem fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan (HSP) der Stadt Altena, der der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 4.12.2013 zur Genehmigung für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegt wurde, wird der erstmalige Haushaltsausgleich erst im Haushaltsjahr 2020 erreicht. Die Bezirksregierung hat der Stadt deshalb eine Frist bis zum 14.02.2014 zur Verabschiedung eines gesetzeskonformen HSP gemäß § 8 Abs. 1 Stärkungspaktgesetz gesetzt. Der Rat der Stadt Altena hat daraufhin am 10.02.2014 einen, allerdings mit Bedingungen versehenen, Beschluss gefasst, wonach der erstmalige Haushaltsausgleich im Haushaltssanierungsplan erst im Jahr 2018 darstellbar wäre. 2. Wie stellt sich aktuell das Genehmigungsverfahren der für das Jahr 2014 fortge- schriebenen Haushaltssanierungspläne für die Stärkungspaktkommunen dar? Zum Stichtag 31.01.2014 lagen den Bezirksregierungen 59 fortgeschriebene Haushaltssanierungspläne für das Haushaltsjahr 2014 zur Genehmigung vor. Es fehlten noch die Haushaltssanierungspläne der Städte Hattingen und Herne. Bis zum genannten Stichtag konnten sieben Haushaltssanierungspläne der pflichtig teilnehmenden Gemeinden (Aldenhoven, Kürten , Menden, Nachrodt-Wiblingwerde, Schwerte, Sprockhövel, Welver) und zwei Haushaltssanierungspläne bei den auf Antrag teilnehmende Gemeinden (Bönen, Burscheid) genehmigt werden. 3. Droht weiteren Kommunen der „Sparkommissar“, wegen nicht genehmigungsfä- higer Haushaltsanierungspläne für 2014? Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Stärkungspaktgesetz setzt eine Beauftragtenbestellung einen der in der Norm beschriebenen Pflichtverstöße und eine angemessene Fristsetzung der Bezirksregierung voraus, in der die Gemeinde die Pflichtverletzung beheben kann. Nur wenn die Pflichtverletzung dann nicht behoben wird, ist nach dem Gesetz durch das Ministerium für Inneres und Kommunales zwingend ein Beauftragter zu bestellen. Außer in Altena ist eine solche Fristsetzung derzeit keiner Gemeinde gegenüber erfolgt und zurzeit auch nicht geplant. 4. Gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 3 werden sämtliche möglichen Konsolidierungsbeiträge der verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form geprüft und in den Haushaltssanierungsplan mit einbezogen. In welcher Form ist dies bei den Haushaltssanierungsplänen der 61 Stärkungspaktkommunen erfolgt? Zu den Genehmigungsverfahren für die Jahre 2012 und 2013 verweise ich auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen 1180 bis 1213 (Drucksachen 16/3082 bis 3115), meinen Bericht vom 7. März 2013 (Vorlage 16/719) und meinen Bericht vom 5. November 2013 (Vorlage 16/1356). Zu den überwiegend noch in der Prüfung durch die Bezirksregierungen befindlichen, fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplänen für das Jahr 2014 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5211 3 liegen noch keine Auswertungen zur Einbeziehung der Beteiligungen vor (s. auch Antwort zu Frage 2). 5. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich die Situation beim Erreichen der gesetzlichen Ziele des Stärkungspaktgesetzes des Haushaltsausgleichs 2016/2018 mit Hilfen und 2021 ohne Landeshilfen? Nach § 12 Absatz 1 Stärkungspaktgesetz wird für die gemäß § 3 teilnehmenden Gemeinden zum 31. Dezember 2013 und für die gemäß § 4 teilnehmenden Gemeinden zum 31. Dezember 2014 der bisherige Erfolg des Programms insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden evaluiert.