LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5223 12.03.2014 Datum des Originals: 11.03.2014/Ausgegeben: 17.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2028 vom 10. Februar 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/5076 Zuweisungen des Landes an die Kommunen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2028 mit Schreiben vom 11. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Rahmen der Jahresauftakt-Pressekonferenz am 16. Januar 2014 erklärte Ministerpräsidentin Hannelore Kraft, dass die Kommunen in diesem Jahr die Summe von annähernd 20 Milliarden Euro erhalten würden, um ihre Aufgaben vor Ort zu erfüllen. Ein Großteil der Summe, rund 9,4 Milliarden Euro, wird über den jährlichen kommunalen Finanzausgleich den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zugewiesen. 1. Welche konkreten Mittel erhalten die Kommunen vom Land, abseits der Zuwei- sungen des GFG (Gegenstand und Volumen absolut sowie je Einwohner unter Angabe der einzelnen kommunalen Gebietskörperschaft)? Eine flächendeckende Darstellung, die die „Finanzmittelbezüge“ für die einzelnen nordrheinwestfälischen Kommunen ausweist, liegt der Landesregierung nicht vor. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Antwort vom 19. Februar 2014 auf die Kleine Anfrage 1935 des Abgeordneten Kai Abruszat der Fraktion der FDP „Kommunalfinanzen: Welche Zuwendungen erhalten die NRW-Kommunen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs ?“ (LT-Drs. 16/4906) hin. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5223 2 2. Wie entwickelten sich die Zuweisungen des Landes an die Kommunen abseits des Gemeindefinanzierungsgesetzes seit dem Jahr 1982? Die Entwicklung der Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Landeshaushalts stellt sich wie folgt dar: Jahr DM EUR 1) 1982 1.728.935.300,0 883.990.582,0 1983 2.074.054.800,0 1.060.447.380,0 1984 2.290.399.800,0 1.171.062.822,0 1985 2.057.036.800,0 1.051.746.215,0 1986 2.392.797.300,0 1.223.417.833,0 1987 2.450.639.700,0 1.252.992.182,0 1988 2.606.527.600,0 1.332.696.400,0 1989 2.797.834.000,0 1.430.509.809,0 1990 4.267.733.200,0 2.182.057.336,0 1991 4.182.642.600,0 2.138.551.203,0 1992 5.323.920.900,0 2.722.077.532,0 1993 5.112.391.800,0 2.613.924.421,0 1994 5.627.984.000,0 2.877.542.527,0 1995 5.722.147.100,0 2.925.687.355,0 1996 8.607.379.300,0 4.400.883.154,0 1997 9.231.521.700,0 4.720.002.096,0 1998 8.422.111.700,0 4.306.157.335,0 1999 7.701.851.600,0 3.937.894.193,0 2000 7.641.236.000,0 3.906.901.929,0 2001 7.426.274.000,0 3.796.993.604,0 2002 3.538.031.300,0 2003 3.520.622.100,0 2004 4.120.835.100,0 2005 5.195.778.400,0 2006 5.437.784.300,0 2007 5.510.774.500,0 2008 5.855.924.600,0 2009 5.825.810.500,0 2010 5.992.161.600,0 2011 6.866.051.400,0 2012 8.228.291.300,0 2013 8.845.792.900,0 2014 9.676.448.400,0 Stand: 21. Februar 2014 1) amtlicher Umrechnungskurs: 1 Euro = 1,95583 DM LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5223 3 3. Welche Mittel würden die einzelnen Kommunen Nordrhein-Westfalens im Jahr 2014 landesseitig über den Kraftfahrzeugsteuerverbund erhalten, wäre er in den achtziger Jahren nicht abgeschafft, sondern unverändert beibehalten worden? 4. Welche Mittel würden die einzelnen Kommunen Nordrhein-Westfalens im Jahr 2014 landesseitig über den einheitlichen kommunalen Zuschlag von 4,5 Punkten der Bemessungsgrundlage auf die Grunderwerbsteuer erhalten, wäre er in den achtziger Jahren nicht abgeschafft, sondern unverändert beibehalten worden? 5. Wie groß ist die Differenz zwischen den Mitteln, die die Kommunen Nordrhein- Westfalens insgesamt im Jahr 2014 landesseitig erhalten werden und den Mitteln , die sie im Jahr 2014 erhalten hätten, wenn die unter 4. genannte Abschaffung nicht stattgefunden hätte, zugleich jedoch auch die Einbringung des Anteils von vier Siebteln des Grunderwerbsteueraufkommens in den Steuerverbund unterblieben wäre? Die zu den Fragen 3 bis 5 erbetenen Berechnungen setzen hypothetische, vom Willen des jeweiligen Gesetzgebers abweichende Szenarien voraus. Solche Überlegungen wurden von der Landesregierung nicht angestellt. Entsprechende Berechnungsergebnisse liegen ihr auch nicht vor.