LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5253 17.03.2014 Datum des Originals: 17.03.2014/Ausgegeben: 20.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1958 vom 5. Februar 2014 der Abgeordneten Kai Abruszat und Henning Höne FDP Drucksache 16/4954 Wahrung der Mitwirkungsrechte anerkannter Tierschutzvereine – lässt das Land die Kommunen beim Vollzug des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine im Regen stehen? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1958 mit Schreiben vom 17. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister, dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nachdem das neue Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzorganisationen (TierschutzVMG) bereits am 06. Juli 2013 in Kraft getreten ist, hat das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium die Anerkennung der ersten sieben Tierschutzvereine am 22. Januar 2014 per Pressemitteilung und im Internet veröffentlicht. Somit kann die vom Gesetz geschaffene gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Rechtsbehelfen anerkannter Tierschutzvereine gegenüber Verwaltungsakten nordrheinwestfälischer Behörden mit Bezug zum Tierschutz nunmehr ausgeübt werden. Weiterhin wurde die rechtliche Grundlage zur Mitwirkung der anerkannten Vereine bei tierschutzrelevanten Verwaltungsverfahren geschaffen. Den nordrhein-westfälischen Kommunen bürdet das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine somit weitreichende und personalintensive Mehrbelastungen auf. So ist beispielsweise gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes einem anerkannten Verein von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5253 2 1. bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes und 2. vor der Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken, soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des anerkannten Vereins berührt. Die Kommunen sind seit dem 22. Januar 2014 dafür verantwortlich, dass die Mitwirkungsrechte der anerkannten Vereine entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Die von SPD und Grünen beschlossene Gesetzesfassung stellt sie dabei allerdings vor große Hürden bei der praktischen Anwendung. Da sich beispielsweise der Umfang der Mitwirkungsrechte nach dem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der jeweiligen Vereine bestimmt, wird den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall eine umfangreiche Abwägungsentscheidung abverlangt, ob und inwieweit eine Beteiligung zu erfolgen hat. Ein – auch im Interesse der anerkannten Vereine – wünschenswerter landeseinheitlicher Gesetzesvollzug wurde von Rot-Grün im Gesetz nicht sichergestellt und das Risiko möglicherweise rechtswidriger Entscheidungen bewusst auf die kommunale Ebene verlagert. 1. Inwieweit hat die Landesregierung sichergestellt, dass die Kommunen rechtzei- tig über die am 22. Januar erfolgte Anerkennung von Tierschutzvereinen informiert wurden? Das TierschutzVMG NRW ist am 06. Juli 2013 in Kraft getreten. Der Verabschiedung des Gesetzes war eine intensive Debatte vorausgegangen, an der auch die Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände beteiligt waren. Die Verabschiedung des Gesetzes und die Veröffentlichung der anerkannten Tierschutzvereine auf der Internetseite des Ministeriums am 22. Januar 2014 wurden durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums begleitet. Ebenfalls am 22. Januar 2014 hat das Ministerium den Landkreistag, den Städtetag und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz über die Veröffentlichung der anerkannten Tierschutzvereine im Internet per Mail informiert. Gleichzeitig wurden Terminvorschläge für eine gemeinsame Besprechung zur Erörterung von Vollzugsfragen unterbreitet und mitgeteilt, dass seitens des Ministeriums beabsichtigt sei, Hinweise zur Anwendung der neuen Vorschriften zu erstellen. Auch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wurde am 22. Januar 2014 über die Veröffentlichung der anerkannten Tierschutzvereine informiert. Die Information des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wurde vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr an die Bauaufsichtsbehörden weitergeleitet. In einer gemeinsamen Besprechung der Ministerien am 26. Februar 2014 wurden die zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges erforderlichen Fragen erörtert und eine unverzügliche Weitergabe zu Verfahrensweisen an nachgeordnete Behörden vereinbart. 2. Wie will die Landesregierung dabei unterstützen, um einen möglichst landesein- heitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten? Die Ministerien werden in Kürze Hinweise zur Anwendung der neuen Mitwirkungsvorschriften herausgeben, um die Verfahrensweise der Mitwirkung einheitlich und praxisgerecht auszugestalten . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5253 3 3. Gibt es hierzu bereits einen an die Kommunen gerichteten Erlass? Aktuell werden Hinweise zur Durchführung der Mitwirkungsregelungen des TierschutzVMG NRW erarbeitet. In die Beratungen sind einbezogen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, der Landkreistag und der Städtetag sowie das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr. Unterschiedliche Vorschläge für eine landesweit einheitliche Durchführung der Mitwirkungsregelungen sind in der Diskussion und werden derzeit geprüft. Dabei ist das Ziel der Landesregierung, einheitliche Verfahrensweisen einzuführen , die einen wenig aufwändigen, verzögerungsfreien und rechtssicheren Ablauf und Abschluss der betroffenen Verwaltungsverfahren sicherstellen und zugleich den anerkannten Tierschutzvereinen eine sachgerechte und praktikable Mitwirkungsmöglichkeit eröffnen. 4. Wann wird bzw. wurde mit der Erarbeitung eine solchen Erlasses begonnen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wird bzw. wurde das Bauministerium bereits eingebunden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.