LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5308 20.03.2014 Datum des Originals: 19.03.2014/Ausgegeben: 25.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2044 vom 18. Februar 2014 des Abgeordneten Dr. Günther Bergmann CDU Drucksache 16/5110 Kommunalfreundlich handeln: GFG-Bescheide 2014 als vorläufig deklarieren Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2044 mit Schreiben vom 19. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Allein im Kreis Kleve klagen sechs, landesweit nach meinen Informationen mehr als 70 Kommunen gegen die Zensus-Bescheide 2011. Die fortgeschriebenen Zensus-Zahlen (31.12.2012) wurden seitens der Landesregierung zwischenzeitlich als Grundlage der GFGBescheide 2014 genutzt. Aufgrund der geringeren, aber oftmals vor Ort durch eigene statistische Erhebungen angezweifelten Zensus-Einwohnerzahlen erhalten die betroffenen Kommunen in Folge nun weniger an Schlüsselzuweisungen. Das geschieht, bevor endgültig gerichtlich geklärt ist, welche Zahlen richtig sind und dann die korrekte Basis für die Zuweisungen bilden müssen. Das kann schon bei kleinen und mittleren Städten und Gemeinden Ausfälle von über 100.000 € p.a. ausmachen. Vorbemerkung der Landesregierung Wenn nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend ist, so bemisst sich diese gem. § 96 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (VwVfG NRW) nach den bei der Volkszählung festgestellten Ergebnissen. § 96 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt es, davon abweichende Regelungen zu treffen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2014 Gebrauch gemacht und die für das GFG 2014 maßgebliche Einwohnerzahl explizit und ab- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5308 2 schließend im Gesetz (§ 27 Abs. 3 GFG) festgelegt. Daher beruhen die GFG-Bescheide 2014 im Hinblick auf die Einwohnerzahl zum Stichtag 31.12.2012 auch ausschließlich auf den in der Anlage 3 zum GFG 2014 festgelegten und nicht auf den in den ZensusBescheiden festgesetzten und fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Als Grundlage für die Festlegung im Gesetz diente dem Gesetzgeber die amtlich veröffentlichte Statistik zur Einwohnerzahl zum 31.12.2012, welche auf der Volkszählung Zensus beruht . Darüber hinaus kann die Aussage, die Einwohnerverluste aufgrund der Volkszählung Zensus würden zu geringeren Schlüsselzuweisungen führen, so nicht bestätigt werden. Geringere Schlüsselzuweisungen können verschiedene Ursachen haben. Ein Einwohnerrückgang kann nur dann auch ursächlich für geringere Schlüsselzuweisungen sein, wenn er im Landesvergleich überdurchschnittlich ausgefallen ist. Des Weiteren werden die Fragen wie folgt beantwortet: 1. Wie beabsichtigt die Landesregierung mit den aufgetretenen Abweichungen bei den Einwohnerzahlen zahlreicher Kommunen umzugehen und eine unanfechtbare Zuweisungsbasis zu schaffen? Die gesetzliche Normierung der maßgeblichen Einwohnerzahlen im GFG 2014 erfolgte gerade vor dem Hintergrund drohender Klagen gegen die Festsetzungsbescheide zum Zensus 2011. Durch die gesetzliche Festschreibung der Einwohnerzahlen hat der Gesetzgeber das GFG 2014 bewusst so ausgestaltet, dass der Finanzausgleich stabil bleibt und keinen Einflüssen aus etwaigen Ergebnissen der Zensusklageverfahren unterliegt. So wurde eine unanfechtbare Zuweisungsbasis geschaffen. 2. Ist es richtig, dass die jeweils dritte Einwohnerzahl in der Anlage 1 zu den GFG- Bescheiden 2014 den von IT.NRW veröffentlichten und fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 31.12.2012 entspricht, die wiederum selber basierend auf dem Zensus erfasst wurden? Die jeweils dritte Einwohnerzahl in der Anlage 1 zu den GFG-Bescheiden 2014 entspricht der jeweils in der Anlage 3 zum GFG 2014 festgeschriebenen Einwohnerzahl zum 31.12.2012. Die Festlegungen in der Anlage 3 beruhen auf der fortgeschriebenen amtlich veröffentlichten Statistik, welche aus der Volkszählung Zensus resultiert. 3. Ist es aus Sicht der Landesregierung zulässig, die GFG-Bescheide für das Jahr 2014 für vorläufig zu erklären, um eine ungewisse Rechts- oder Sachlage zu vermeiden? 5. Ist es aus Sicht der Landesregierung nicht nur prozessökonomisch, sondern auch kommunalfreundlicher, die GFG-Bescheide 2014 in Bezug auf die ZensusZahlen für vorläufig zu erklären und erst die gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten ? Da die für die GFG-Bescheide 2014 maßgebliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31.12.2012 im Gesetz abschließend festgesetzt und geregelt ist, liegt in dieser Hinsicht keine ungewisse Rechts- oder Sachlage vor. Damit fehlt es an der notwendigen Tatbestandsvoraussetzung für die Vorläufigkeitserklärung. Mit der endgültigen Festsetzung der Einwohnerzahlen durch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5308 3 den Gesetzgeber haben Landesregierung und -verwaltung auch keine Möglichkeit, die Bescheide zum GFG 2014 nachträglich im Hinblick auf die maßgebliche Bevölkerungszahl zu ändern bzw. insoweit auf die Bestandskraft zu verzichten. Dies würde der geltenden gesetzlichen Regelung widersprechen. Damit stellt sich auch die Frage der Prozessökonomie nicht. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage, dass auch eine nachträgliche Änderung der Zensus-Bescheide keine Auswirkungen auf die Mittelverteilung nach dem GFG 2014 hätte, da diese Änderungen die gesetzliche Normierung der Einwohnerzahlen nicht beeinflussen? Diese Aussage ist korrekt.