LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5343 21.03.2014 Datum des Originals: 20.03.2014/Ausgegeben: 26.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1954 vom 4. Februar 2014 der Abgeordneten Karlheinz Busen, Holger Ellerbrock, Henning Höne, Ingola Schmitz und Dr. Ingo Wolf FDP Drucksache 16/4940 Vorzeitige Baumfällaktion im Münsterwald für umstrittene Windkraftanlagen ? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1954 mit Schreiben vom 20. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der „Münsterwald“ ist ein großes zusammenhängendes Waldgebiet im deutsch-belgischen Grenzraum, das intensiv als regionales Naherholungsgebiet genutzt wird. Laut Presseberichten beabsichtigt die Stadt Aachen, zugunsten von Windkraftanlagen hier Baumfällaktionen durchzuführen, noch bevor Genehmigungen zur Errichtung von sieben Windkraftanlagen erteilt sind. Das befremdet umso mehr, weil die direkt benachbarte und so auch betroffene Gemeinde Roetgen ebenso wie eine aktive Bürgerinitiative sowie wohl auch der NABU sich vehement gegen das Vorgehen der Stadt Aachen, die Errichtung der Windkraftanlagen an dieser Stelle voranzutreiben, aussprechen. 1. Besteht derzeit Baurecht zu Errichtung von sieben Windkraftanlagen im Müns- terwald. Die Stadt Aachen hat u.a. im Bereich des Münsterwaldes im Rahmen der 117. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Am 17.10.2013 ist die 117. FNP-Änderung bekannt gemacht worden und damit rechtswirksam. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5343 2 Das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist noch nicht abgeschlossen . 2. Wie beurteilt die Landesregierung die nach Presseberichten von der Stadt Aachen beabsichtigte „vorzeitige“ Baumfällaktion? Wie den Medien zu entnehmen ist, hat die Stadt Aachen im Konsens mit dem NABU die beabsichtigte „vorzeitige“ Fällung aufgegeben. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, die Vorgehensweise der Stadt Aachen zu beurteilen. 3. Mit welchem Ergebnis wurde für den Windpark eine Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVP) durchgeführt? Auf Ebene der Bauleitplaung findet eine strategische Umweltprüfung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) statt. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 des BauGB ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Rahmen der 117. FNP-Änderung hat die Stadt Aachen eine entsprechende Umweltprüfung vorgenommen . Am 17.10.2013 ist die 117. FNP-Änderung bekannt gemacht worden und damit rechtswirksam. 4. Sind andere vergleichbare „vorzeitige“ Baumfällaktionen zugunsten von noch nicht genehmigten Windkraftanlagen der Landesregierung bekannt? Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 5. Welche über Pflichtbeteiligungen hinaus gehenden Informationsmaßnahmen hat die Stadt hinsichtlich der Nachbargemeinde Roetgen und der Bürgerinitiative ergriffen ? Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind gem. § 2 Abs. 2 BauGB aufeinander abzustimmen . Des Weiteren erfolgt bei Aufstellung eines Bauleitplans ein zweistufiges Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 BauGB.