LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5349 21.03.2014 Datum des Originals: 21.03.2014/Ausgegeben: 26.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2061 vom 21. Februar 2014 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/5132 In welcher Höhe gelten in NRW Strafen aufgrund rechtsstaatswidriger Verzögerungen im Strafverfahren als vollstreckt? Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 2061 mit Schreiben vom 21. März 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Kommt es im Strafverfahren zu von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretenden Verzögerungen , so kann der Anspruch des Angeklagten auf zügige Verfahrenserledigung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt sein. In leichten Fällen nur unbedeutender Verzögerung bzw. Belastung genügt als Kompensation deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen. Ist hingegen der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden , dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH GS, Beschluss vom 17.01.2008, GSST 1/07). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits strafmildernd in die Strafzumessung einfließen (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, 4 StR 514/09) und es somit nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieses Umstandes geht. Zudem kommt ein Anspruch auf Entschädigung nach § 199 i.V.m. § 198 GVG auch für immaterielle Nachteile in Betracht, wenn er - wie etwa in Fällen des Freispruchs – nicht kompensiert werden kann. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5349 2 1. In jeweils wie vielen rechtskräftigen Urteilen haben nordrhein-westfälische Gerichte in den letzten drei Jahren in der Urteilsformel ausgesprochen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt? Dem Justizministerium liegt statistisches Material zu rechtskräftigen Urteilen im Sinne der Fragestellung nicht vor. Eine Einzelauswertung aller in Betracht kommenden Akten bei allen Staatsanwaltschaften und Gerichten des Landes war in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie hoch ist in den letzten drei Jahren jeweils die jährliche Summe der dadurch als vollstreckt geltenden Strafen (bitte differenziert nach Geldstrafen in Euro bzw. Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen sowie nach Delikten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie vielen Haftplätzen entsprechen jeweils die jährlichen Summen der dadurch nicht zu verbüßenden Freiheitsstrafen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. In wie vielen Fällen wurde in den letzten zwei Jahren Beschuldigten von nord- rhein-westfälischen Gerichten eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer rechtskräftig zugesprochen (bitte differenziert danach, ob für materielle oder immaterielle Nachteile)? In den letzten zwei Jahren wurde von nordrhein-westfälischen Gerichten in keinem Fall Beschuldigten eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer rechtskräftig zugesprochen . 5. Wie hoch war insgesamt die Summe der deshalb zugesprochenen Entschädi- gung? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.