LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5368 25.03.2014 Datum des Originals: 25.03.2014/Ausgegeben: 28.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1964 vom 31. Januar 2014 der Abgeordneten Josef Hovenjürgen und Thomas Kufen CDU Drucksache 16/4968 Wo können in Nordrhein-Westfalen zukünftig Windenergieanlagen gebaut werden? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1964 mit Schreiben vom 25. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 22. Januar hat die Bundesregierung die von Bundesenergieminister Gabriel vorgelegten Eckpunkte einer grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gebilligt . Die vorgelegten Eckpunkte für die Reform des EEG sehen bei der Windenergie an Land vor, dass „ein jährlicher Zubau von bis zu 2.500 Megawatt angestrebt“ wird. „Ein so genannter „atmender Deckel“ mit der automatischen Anpassung von Fördersätzen soll dafür sorgen, dass der tatsächliche Ausbau den vorgesehenen Ausbaupfad erreicht und nicht dauerhaft über- oder unterschreitet. […] Darüber hinaus wird die bestehende Überförderung insbesondere auch an windstarken Standorten abgebaut. Im Ergebnis liegt die Vergütung im Jahr 2015 an ertragreichen Standorten um 10 bis 20 Prozent unter dem Niveau vom Jahr 2013.“ (Eckpunkte für die Reform des EEG) „Entsprechend dem Koalitionsvertrag wird andererseits sichergestellt, dass an guten Binnenlandstandorten weiterhin ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. In diesem Zusammenhang wird das bestehende zweistufige Referenzertragsmodell weiter entwickelt, um die unterschiedlichen Standortgüten besser zu erfassen.“ (Eckpunkte für die Reform des EEG) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5368 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Fragen auf immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Windenergieanlagen mit mehr als 50 Meter Höhe beziehen. Zu Frage 3 weist die Landesregierung darauf hin, dass die Bundesregierung bislang einen Kabinettsbeschluss über Eckpunkte zur Novellierung des EEG am 22. Januar 2014 gefasst hat. Diese sind konkretisierungsbedürftig. Derzeit wird eine Länderanhörung zu einem Referentenentwurf durchgeführt, bevor das Bundeskabinett nach dem derzeit vorliegenden Zeitplan am 9. April 2014 einen Beschluss über den Gesetzentwurf fasst. Anschließend wird im Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des Bundesrats darüber zu entscheiden sein. Die Kenntnis der endgültigen Ausgestaltung neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen im EEG, welche die Beantwortung der dritten Frage voraussetzt, ist zum derzeit aktuellen Stand nicht möglich. In dieser Hinsicht kann nur eine grobe Abschätzung erfolgen. 1. Wie viele Windenergieanlagen sind seit Juli 2005 jährlich in Nordrhein-Westfalen genehmigt worden (bitte differenziert nach Jahr und Gebietskörperschaften darstellen )? Eine aktuelle Auswertung der vorliegenden Daten über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen ist in der Anlage in Form einer Exceltabelle beigefügt. Dabei ist zu beachten, dass die Zahlen für die Jahre 2005 bis 2007 bezogen auf die fünf Regierungsbezirke erfasst wurden. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung werden die Zahlen seit 2008 bezogen auf die kreisfreien Städte, Kreise und Bezirksregierungen erfasst. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Zahlen in der Exceltabelle die Anzahl der erteilten Genehmigungen wiedergeben. Eine Genehmigung kann mehrere Windenergieanlagen umfassen . 2. Wie viele Windenergieanlagen sind seit dem Jahr 2005 in Nordrhein-Westfalen errichtet worden (bitte nach Jahr und Gebietskörperschaften differenzieren)? Aus dem oben genannten vorliegenden Datenbestand kann nicht ermittelt werden, wie viele Windenergieanlagen in der Vergangenheit errichtet wurden. Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. 3. An welchen Standorten können vor dem Hintergrund der geplanten EEG-Reform in Nordrhein-Westfalen zukünftig nach Einschätzung der Landesregierung noch neue Windenergieanlagen aufgestellt werden (bitte nach Gebietskörperschaften darstellen)? Auch nach der EEG-Reform können grundsätzlich in allen Regionen Nordrhein-Westfalens Windenergieanlagen gebaut werden. In der Potenzialstudie Wind hat das LANUV für das gesamte Landesgebiet das Windpotenzial ermittelt und unter Berücksichtigung von Planungsrestriktionen das machbare Potenzial ermittelt. Dabei wurde bereits eine mittlere Windgeschwindigkeit von 6 m/s als Mindestkriterium für einen wirtschaftlichen Betrieb gewählt und somit windschwache Standorte ausgeschlossen . Auch mit diesem Abschneidekriterium ergab sich ein ausreichendes Potenzial für die Verwirklichung der Ausbauziele des Landes. Die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Standorte wird im Detail sowohl von der noch nicht festgelegten Höhe der Anfangsvergütung des novellierten EEG als auch von der Kostenstruktur des individuellen Standortes und des geplanten Projektes abhängen. Eine ungünstige Kombination beider Faktoren kann dazu führen, dass Standorte, die in der Potenzialstudie Wind LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5368 3 als Potenzialflächen gekennzeichnet sind, nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind – eine günstige Kombination kann aber auch zusätzliche Standorte nutzbar werden lassen. Die standortund projektbedingten Faktoren sind nicht regionen- oder gemeindeabhängig, so dass sich keine pauschalen ortsbezogenen Aussagen dazu treffen lassen. 4. Welchen Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um das Ziel aus dem Koalitionsvertrag, den Anteil der Windenergie in Nordrhein-Westfalen an der Stromversorgung auf mindestens 15 % bis 2020 zu steigern, erreichen zu können ? Die Landesregierung hat seit 2010 bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Zielsetzung des Koalitionsvertrages zu erreichen. Dazu zählen der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011, die Einrichtung des Energiedialogs bei der Energieagentur, der Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ vom 29.03.2012, die Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, des LANUV vom 1.12.2012 und der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12.11.2013. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat zudem am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Zu dem Entwurf des neuen LEP NRW wurden vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, welche die Anforderungen an die Abwägung und die Dokumentation der Abwägungsentscheidung bei Windenergieplanungen erhöht hat (BVerwG, Urt. vom 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11; BVerwG, Urt. vom 11.04.2013, Az. 4 CN 2.12; OVG NRW, Urt. vom 1.07.2013, Az. 2 D 46/12.NE), arbeitet die Landesregierung derzeit an einer Aktualisierung des Windenergieerlasses. Die geplante Novelle soll durch die Einarbeitung der Rechtsprechung insbesondere den Kommunen Hilfestellung geben. 5. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung notwendig, um bei seit mehreren Jahren laufenden Genehmigungsverfahren Rechts- und Planungssicherheit herbeizuführen? Soweit die Frage auf die planungsrechtlichen Aspekte abzielt, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Soweit die Frage auf die wirtschaftlichen Aspekte aus Investorensicht abzielt, ist zum einen eine angemessene Ausgestaltung der Übergangsregelung maßgeblich. Ferner muss das neue EEG sicherstellen, dass bundesweit die guten Binnenlandstandorte auch zukünftig wirtschaftlich genutzt werden können.