LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5428 27.03.2014 Datum des Originals: 25.03.2014/Ausgegeben: 01.04.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2063 vom 21. Februar 2014 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/5139 Künftige Gestaltung des Schichtdiensts in der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke und in den anderen Polizeibehörden in OWL - Umsetzung der Vorgaben der Arbeitszeitverordnung Polizei Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2063 mit Schreiben vom 25. März 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ein bedeutender Teil der Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen und auch in den Kreispolizeibehörden in Ostwestfalen-Lippe arbeitet im Rahmen von sog. Schichtdienstmodellen . Innenminister Jäger hat auf Grund des § 111 Abs. 3 LBG NRW die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW (AZVO Pol), welche an die europäische Richtlinie 2003 /88/EG (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung) angelehnt ist, geändert. Dabei wurde quasi in letzte Minute das Außerkrafttreten der Verordnung am 31.12.2012 verhindert. Zudem wurde in Satz 2 die Maßgabe aufgenommen, dass bis zum 31.12.2015 Schicht(dienst)modelle zu erproben sind. Die Sechste Verordnung zur Änderung der AZVO Pol wurde offenbar sowohl im Gesetzesund Verordnungsblatt des Landes NRW Nr. 40 vom 28.Dezember 2012 als auch in Nr. 29 vom 11.Oktober 2013 veröffentlicht. § 11 der AZVO Pol laute nunmehr: „Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Bis zu diesem Datum sind unter Berücksichtigung von Vorschriften und Erkenntnissen zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen Schichtmodelle zu er- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5428 2 proben, um Parameter für zukünftige Schichtmodelle festzulegen. Näheres wird durch Erlass geregelt.“ Das MIK NRW listet in Drs. 16/4253, S. 32 - 34 auf, wie derzeit in welchen Polizeibehörden Nordrhein-Westfalens der Wachdienst in welchen Schichtmodellen gestaltet wird und führt dazu weiter aus: „Bereits mit Einführung des Dezentralen Schichtdienstmanagements (DSM) im Jahr 2000 gelten bei der Polizei Nordrhein-Westfalen landeseinheitliche Rahmenbedingungen. (…) Unabhängig von DSM ist das Schichtsystem zu betrachten. Bewusst bleibt es den Behörden in Abstimmung mit den Bediensteten überlassen, welches Schichtsystem sie wählen. Personalstarke Behörden sind nur schwer vergleichbar mit Behörden, die über einen geringeren Personalkörper verfügen. Ebenso verhält es sich mit den Organisationseinheiten. Hinzu kommen regionale Unterschiede. Im Hinblick auf die durch EU-Recht sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse veränderten Rahmenbedingungen des Schichtdienstes habe ich darüber hinaus eine Projektgruppe beauftragt, zu prüfen, welche Rahmenparameter für zukünftige Schichtdienstmodelle zu beachten sind. Insofern befinden wir uns diesbezüglich derzeit in einem Prüfungs- und Veränderungsprozess.“ Per Erlass wurden durch das MIK NRW in der Folgezeit eine Arbeitsgruppe und durch Kreispolizeibehörden Lenkungsgruppen „Behördliches Gesundheitsmanagement“ sowie Unterarbeitsgruppen eingerichtet, so u.a. durch die KPB Minden-Lübbecke. Dabei soll sich der Auftrag an der Überlegung orientieren, dass derzeit bestehende Schichtdienstmodelle sehr wahrscheinlich nicht über den 31.12.2015 hinaus fortgeführt werden könnten und bis zu diesem Zeitpunkt ein praktisch erprobtes alternatives Schichtdienstmodell für die ganze Behörde bzw. ggfs. verschiedene für deren Standorte/Wachen vorliegen müssten. Dabei gilt es, die Belange der Behörde und Interessen der Mitarbeiter in Einklang zu bringen. Letztere befürchten etwa die Abschaffung beliebter Schichtdienstmodelle / Dienstpläne oder Pools. Vorbemerkung der Landesregierung Der Schichtdienstgestaltung bei der Polizei des Landes NRW kommt im Zusammenhang mit den Erfordernissen einer bürgerorientierten Polizeiarbeit und der damit verbundenen Rundum -die-Uhr-Präsenz, den Herausforderungen des demografischen Wandels sowie den Notwendigkeiten des Arbeitsschutzes eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus sind die rechtlichen Vorgaben bei der Schichtdienstgestaltung zu berücksichtigen . Der Schichtdienst wurde im Rahmen eines systematischen Analyseprozesses des Gesundheitsmanagements als Belastung und Risikofaktor für die Beschäftigten identifiziert. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es daher, die notwendige Bereitschaft der Polizei zur jederzeitigen Aufgabenerfüllung so zu organisieren, dass durch die optimale Gestaltung der Arbeitsorganisation und Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens der Beschäftigten bei der Dienstplanung langfristige Gesundheitsrisiken minimiert werden. Die Verantwortlichkeit für die Nutzung bestimmter Schichtdienstmodelle liegt im Rahmen der dezentralen Ressourcen- und Organisationsverantwortung bei den Kreispolizeibehörden. Einige Kreispolizeibehörden haben sich bereits im Rahmen des Gesundheitsmanagements mit der Gestaltung von Schichtdienstmodellen beschäftigt, verschiedene Modelle erarbeitet und zum LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5428 3 Teil bereits evaluiert. Die Variantenvielfalt lässt allerdings vermuten, dass unterschiedlichste Parameter zu Grunde gelegt werden. Deshalb sollen derzeit landesweit gültige Parameter für Schichtdienstmodelle entwickelt werden, die sich insbesondere an arbeitszeitrechtlichen und arbeitsmedizinischen Notwendigkeiten orientieren. Dazu habe ich mit Erlass vom Januar 2013 die Arbeitsgruppe "Schichtdienstmanagement“ eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist, die derzeitigen Schichtdienstmodelle zu erheben und anhand der formulierten Parameter zu bewerten sowie Empfehlungen für zukünftige Schichtdienstmodelle zu formulieren. Der Abschlussbericht wird Ende des Jahres 2014 vorgelegt. Diese Ergebnisse können in eine spätere Novellierung der AZVOPol einfließen. In der geltenden Fassung der AZVOPol sind die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG zum Gesundheitsschutz schichtdienstleistender Beschäftigter eingeflossen (z.B. Schichtdauer, Mindestruhezeiten). Die EG-Richtlinie ermöglicht eine Anpassung dieser Vorgaben an die Erfordernisse bestimmter atypischer Tätigkeitsbereiche, denen auch derjenige der Polizei zuzurechnen ist. Insofern gewährt die AZVOPol in § 7a Absatz 3 einen hinreichenden Spielraum in Bezug auf ihre Arbeitszeitmodelle, um die polizeilichen Aufgaben landesweit kontinuierlich und durchgängig zu gewährleisten. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass auch bei aufgabenbedingten Modifikationen der Ausgleichsruhezeiten die Sicherheit und die Gesundheit der Polizeivollzugsbediensteten nach dem Wortlaut der Richtlinie stets angemessen Niederschlag finden müssen. § 7a Absatz 3 AZVOPol soll insofern auf die individuelle Behördensituation abgestimmte Lösungen für Ruhezeitenregelungen ermöglichen, die sowohl den aufgabenbedingten Notwendigkeiten als auch den Gesundheits- und Sicherheitsinteressen der Polizeivollzugsbediensteten angemessen Rechnung tragen. Nach der bis zum 31.12.2015 gültigen AZVOPol können unter Berücksichtigung von Vorschriften und Erkenntnissen zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheitsund Gesundheitsgefährdungen Schichtmodelle erprobt werden, um Parameter für zukünftige Schichtmodelle zu entwickeln. 1. Welche Schichtdienstmodelle bestehen in den Wachen der sieben Kreispolizei- behörden (KPB) in Ostwestfalen-Lippe Bielefeld, Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe , Minden-Lübbecke und Paderborn (bitte für jede KPB je Polizeiwache, Leitstelle , Kriminalwache unter Angabe Beginn und Schichtlänge für Früh-, Spät-, Nacht, etwaige Wochenend- oder sonstige spezielle Dienste, ferner Darstellung der Art der Schichtrotation verdeutlicht unter Abbildung eine Dienstplans sowie Angaben der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit)? Eine Aufstellung aktuell bestehender Schichtdienstmodelle für den genannten Bereich liegt mir nicht vor. Eine Abfrage kann im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden. 2. Welche dieser Schichtdienstmodelle entsprechen derzeit nur ausnahmsweise bzw. künftig nicht mehr den Vorgaben der AZVO bzw. europäischen Vorgaben (bitte die Gründe aufführen und einzeln angeben hinsichtlich Vorgaben durchschnittliche /tägliche Arbeitszeit, durchschnittliche Nachtarbeitszeit, tägliche Ruhezeit /Mindestruhezeit, dienstfreie Tage, Wochenarbeitszeit, Wochenendfreizeit, etc.)? Siehe Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage sowie Antwort zu Frage 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5428 4 3. Welche derzeit dort praktizierten Schichtdienstmodelle/Schichtpläne können nach dem 31.12.2015 weiter fortgeführt werden? Siehe Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage sowie Antwort zu Frage 1. 4. Welche Veränderungen sind mit Auslaufen der AZVO Pol /ab dem 31.12.2015 für die Beamten der sieben Kreispolizeibehörden (KPB) in Ostwestfalen-Lippe aus Sich der Landesregierung verbunden? (Bitte sowohl positive als auch negative Veränderungen angeben) Siehe Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage sowie Antwort zu Frage 1. 5. Was bewertet die Landesregierung die zur Umsetzung der Vorgaben der AZVO Pol im Schichtdienst neu entwickelten Schichtdienstmodelle? (Bitte jeweils die abstrakten und nach etwaigen erfolgten Probeläufen praktischen Vor- und Nachteile aufführen) Siehe Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage sowie Antwort zu Frage 1.