LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5432 27.03.2014 Datum des Originals: 21.03.2014/Ausgegeben: 01.04.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2069 vom 18. Februar 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/5145 Umgang mit V-Leuten Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2069 mit Schreiben vom 21. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Medienberichten zur Folge wurde ein dort namentlich bezeichneter Vorbestrafter von der Polizei als V-Mann eingesetzt, um von ihm Informationen aus dem kriminellen Rocker-Milieu zu erhalten. Die Art und Weise der Informationsbeschaffung und -weitergabe wirkt bizarr. Obwohl es um das Milieu in Duisburg ging, gab diese Person Auskünfte an das Landeskriminalamt Hannover weiter. Das LKA Hannover teilte SPIEGEL ONLINE auf Anfrage mit, es habe zu dem V-Mann I/230 keine Arbeitsbeziehung unterhalten, er sei dort nicht als V-Mann eingesetzt gewesen. Offenbar wurde der vermeintliche V-Mann lediglich in Hannover vernommen, weil die Duisburger Polizei auf dem kleinen Dienstweg darum gebeten hatte. 1. Weshalb überantwortete die Duisburger Polizei ihren Informanten zur Vernehmung dem niedersächsischen Landeskriminalamt? Bereits die Beantwortung der Frage, ob eine Person als Vertrauensperson oder Informant Kontakt zu einer Polizeibehörde gehabt hat, ermöglicht mittelbar Rückschlüsse auf solche Personen sowie ggf. betreffende verdeckte Maßnahmen und könnte diese Personen erheblichen Gefahren für Leib und Leben aussetzen. Daher unterliegen erst recht die näheren Umstände einer behördlichen Zusage der Vertraulichkeit und Geheimhaltung von LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5432 2 Identität, die für den polizeilichen Einsatz von Vertrauenspersonen bzw. die Inanspruchnahme von Informanten unerlässlich ist, aus Sicht der Landesregierung einem absoluten Schutz. 2. Sind derartige Gefälligkeiten unter V-Mann-Führern üblich? Zur wirksamen Bekämpfung der Schwerkriminalität, die an Ländergrenzen nicht halt macht, sind die Durchführung verdeckter Maßnahmen, der Einsatz von Vertrauenspersonen sowie die Inanspruchnahme von Informanten unverzichtbare Mittel der Strafverfolgung. Ohne solche Maßnahmen wären besonders gefährliche und sozialschädliche Kriminalitätsbereiche dem Zugriff der Strafverfolgung weitgehend entzogen. Für diesen Fall wären für das Wohl des Landes erhebliche Nachteile zu befürchten, da solche Strafverfahren nicht mehr im erforderlichen Umfang beweissicher aufgeklärt und kriminelle Organisationen nicht mehr wirkungsvoll verfolgt werden könnten. Im Spektrum solcher Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwerkriminalität und zum Schutz von Leib und Leben von Vertrauenspersonen und Informanten sind länderübergreifende Kooperationen zwischen Polizeibehörden sowohl einsatz- und ermittlungstaktisch erforderlich, als auch rechtlich zulässig. 3. Wie beurteilt die Landesregierung diese polizeiliche Praxis vor dem strafprozessualen Hintergrund der Aktenklarheit und -wahrheit? Die Inanspruchnahme von Informanten sowie der Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten erfolgen auf Grundlage der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie auf Basis formal abgestimmter Verfahrens- und Kooperationsvereinbarungen zwischen Polizei und Justiz. Diese Befugnisse und Maßnahmen stehen, auch nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung, den genannten strafprozessualen Grundsätzen nicht entgegen. Sie finden Anwendung im Rahmen einer jeweils substantiierten Einzelfallprüfung in enger Abstimmung zwischen Polizei und sachleitender Staatsanwaltschaft. 4. Seit wann führte die Duisburger Polizei die in den Medienberichten genannte Person als V-Mann oder als Informanten? Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Welche Gegenleistungen erhielt diese Person dafür? Siehe Antwort zu Frage 1.