LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5433 27.03.2014 Datum des Originals: 26.03.2014/Ausgegeben: 01.04.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2048 vom 19. Februar 2014 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/5114 Aufstiegsmöglichkeiten für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2048 mit Schreiben vom 26. März 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch die Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2014 (Laufbahnverordnung – LVO) werden die Aufstiegsregelungen für bestimmte Laufbahnen erleichtert. Gemäß §§ 32, 33 LVO wird Beamten , die sich außerhalb des klassischen Laufbahnsystems über die üblicherweise erforderlichen Abschlüsse hinaus weiterqualifiziert haben, eine erleichterte Möglichkeit des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst eröffnet. Für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht diese Möglichkeit bislang nicht, obwohl sie bei Laufbahneintritt bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und diese mit der Laufbahnausbildung sowie einer rettungsdienstlichen Zusatzqualifikation erweitern. Ferner qualifizieren sie sich am Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein -Westfalen weiter; mitunter bis zur dritten Qualifizierungsebene bei der IHK (Betriebswirt , techn. Betriebswirt, Berufspädagoge). Vorbemerkung der Landesregierung Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) wird derzeit geändert. Mit der Ver- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5433 2 öffentlichung der neu gefassten LVOFeu ist in Kürze zu rechnen. Angestrebt wird ein permanenter Veränderungsprozess im Sinne einer stetigen Fortentwicklung des Dienstrechts. 1. Aus welchem Grund wird Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eine erleichterte Aufstiegs-möglichkeit in den gehobenen Dienst analog §§ 32, 33 LVO verwehrt? § 32 LVO trägt den Besonderheiten von Laufbahnen wie der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung sowie des Werksdienstes der Justizvollzugseinrichtungen Rechnung. Dort wird schon für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in die Laufbahn des mittleren Dienstes neben 1. dem erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand sowie 2. einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer abgeschlossenen Aus- bildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eine zusätzliche Qualifikation, wie etwa Meisterprüfung, verlangt. Nur für derartige Laufbahnen eröffnet § 32 LVO die Möglichkeit des prüfungserleichterten Aufstiegs. Auf den feuerwehrtechnischen Dienst kann dieser Sachverhalt nicht übertragen werden, da in den Vorbereitungsdienst des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden kann, wer 1. mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig aner- kannten Bildungsstand besitzt und 2. eine Gesellenprüfung in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst brauchbaren Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) abgelegt hat oder eine entsprechende förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweist. Dies entspricht den Mindestvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des mittleren Dienstes nach dem LBG. § 33 LVO regelt den Aufstieg durch Laufbahnwechsel in das Eingangsamt des gehobenen Dienstes einer Laufbahn besonderer Fachrichtung. Die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist keine Laufbahn besonderer Fachrichtung gemäß § 11 LBG, sondern eine technische Laufbahn mit geregeltem Vorbereitungsdienst und geregelter Laufbahnprüfung. Eine analoge Anwendung des § 33 LVO ist daher nicht möglich. 2. Wie beurteilt die Landesregierung diesen Zustand im Hinblick auf Art. 3 GG? Der Erlass spezieller Regelungen für einzelne Laufbahnen gemäß § 5 LBG steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 GG, zumal insbesondere die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung zu regeln sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 LBG). Dementsprechend sind Unterschiede zwischen der LVO und der LVOFeu zulässig.