LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5510 07.04.2014 Datum des Originals: 03.04.2014/Ausgegeben: 10.04.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2086 vom 6. März 2014 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/5195 Droht ein Abbau von Intensivbetten in NRW-Kliniken? Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 2086 mit Schreiben vom 3. April 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 23. Juli 2013 ist der Krankenhausrahmenplan Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Mit dem neuen Krankenhausrahmenplan haben ganze medizinische Leitlinien, sowie Stellungnahmen und Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften, normativen Charakter in der Krankenhausplanung bekommen. Die Landesregierung hat in ihrem Bericht zum „Krankenhausrahmenplan NRW 2015“ am 16. Januar 2013 verdeutlicht, dass bis zum Zielhorizont 2015 ein Gesamtbettenabbau von 9 % vollzogen werden soll. In dem genannten schriftlichen Bericht steht: „Das Land sieht eine Selektion über Qualitätsparameter als sachgerechten Weg der Strukturbereinigung an.“ Insbesondere die Regelungen zu den Intensivbetten, die im Kapitel 5.3.9 enthalten sind, stießen damals wie heute auf große Bedenken der Krankenhausträger und der gesetzlichen Vertreter der einzelnen Krankenhäuser. Die „Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen“ der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) sehen eine Mindestgröße für Intensivstationen von acht bis zwölf Betten vor. Darüber hinaus werden personelle Ausstattungen für Intensivstationen vorgeschrieben, die über die Regelungen in anderen Ländern deutlich hinausgehen, ohne dass es für dieses „Mehr“ einen finanziellen Ausgleich durch das Land Nordrhein-Westfalen gibt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5510 2 Mehrere Krankenhausträger berichten, dass in den laufenden Budgetverhandlungen mit den Kassen diese auf die Einhaltung der im Krankenhausrahmenplan NRW aufgeführten Leitlinien , Stellungnahmen und Empfehlungen drängen. Nach Darstellung eines Hauses verfügt dieses über derzeit ca. 16 Intensivbetten mit einem interdisziplinären Team aus ca. 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wenn die Vorgaben des Krankenhausrahmenplanes umgesetzt werden sollten, würde dies für das Haus bedeuten , die Mitarbeiterschaft verdoppeln zu müssen ohne dass dieser Umstand in den bundesweiten DRGs Berücksichtigung findet und sich damit die finanzielle Lage der Krankenhäuser c.p. weiter verschlechtert. Eine weitere Alternative bestünde im Abbau von acht Intensivbetten, um mit dem vorhandenen Personal die von Seiten der Landesregierung gesetzten Standards erfüllen zu können. Wenn die Krankenhäuser insbesondere die personellen Standards aus Mangel an Fachkräften und mangelnder Refinanzierungsmöglichkeit nicht erfüllen können, droht ein flächendeckender Abbau von Intensivbettenkapazitäten, verbunden mit erheblichen Einschränkungen für die Bevölkerung in der Notfallversorgung.. Vorbemerkung der Landesregierung Die im Krankenhausplan NRW 2015 für verschiedene Versorgungsbereiche herangezogenen Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen sind als Orientierung zu verstehen. Sie stellen keine krankenhausplanerischen Mindestvorgaben dar, es sei denn, eine unmittelbare Anwendung wird im Plan ausdrücklich vorgegeben. Ferner wird im Kapitel 5.3.9 „Intensivbetten" abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Versorgung es auch künftig erforderlich sein kann, Intensivstationen auszuweisen, die über weniger als 8 Betten verfügen, soweit damit keine Einschränkungen der erforderlichen Versorgungsqualität verbunden sind. 1. Wird die Landesregierung die „Empfehlung zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen“ der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensivund Notfallmedizin aus dem Krankenhausrahmenplan NRW wieder herausnehmen ? Nein, dafür besteht kein Anlass. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 2. Hat die Landesregierung im Vorfeld der Implementierung von Leitlinien, Stel- lungnahmen und Empfehlungen im Krankenhausrahmenplan NRW eine Kostenfolgeabschätzung für die NRW-Kliniken vorgenommen, bzw. die Machbarkeit vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in der Medizin und Fachpflege geprüft? Es handelt sich bei der Orientierung an den Leitlinien bezogen auf die Krankenhäuser in jedem Fall um einzelfallbezogene Entscheidungen, so dass generelle Kostenfolgeabschätzungen keine Aussagekraft hätten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5510 3 3. Wie will die Landesregierung eine flächendeckende Versorgung unserer Bevölkerung mit intensivmedizinischen Leistungen in Nordrhein-Westfalen sicherstellen , wenn die Krankenhäuser die DIVI-Empfehlungen nicht (kurzfristig) umsetzen können und damit Intensivbettenkapazitäten abbauen? 5. Wie will die Landesregierung nun dem - durch Regierungshandeln verursach- ten - Abbau von Intensivbetten in Nordrhein-Westfalen entgegenwirken? Die Fragen 3 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Da es sich nicht um zwingend einzuhaltende Vorgaben, sondern um Zielorientierungswerte handelt, ist nicht zu fürchten, dass eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Intensivbetten eintritt. Das Land als letztentscheidende Instanz in der Krankenhausplanung wird darauf achten, dass keine Gefährdung einer sach- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung eintritt . 4. Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen der Krankenkassen, die die im Krankenhausrahmenplan verankerten Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen als Qualitätsmaßstab in den Budgetverhandlungen einzusetzen? Es ist erklärtes Ziel, die Qualität der Krankenhausversorgung zu steigern. Die Vorgaben des Krankenhausrahmenplans gelten über die Feststellungsbescheide für die Budgetpartner gleichermaßen. Soweit keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet die zuständige Schiedsstelle. Sie berücksichtigt, ob verbindliche oder lediglich Orientierungskriterien des Krankenhausrahmenplans den Verhandlungen zugrunde gelegt worden sind. Planerische Entscheidungen werden insoweit nicht getroffen. Das Land überprüft aufsichtlich die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (Rechtsaufsicht). Dazu zählen auch die durch den Feststellungsbescheid für die Krankenhäuser einschlägigen und verbindlich umgesetzten Rahmenvorgaben .