LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5651 24.04.2014 Datum des Originals: 23.04.2014/Ausgegeben: 29.04.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2124 vom 21. März 2014 der Abgeordneten Dirk Wedel, Kai Abruszat, Ralph Bombis und Dietmar Brockes FDP Drucksache 16/5356 Wer zahlt die Zeche bei verschleppten Vergabebeschwerden? Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 2124 mit Schreiben vom 23. April 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 102 GWB unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung von Vergabekammern . Für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge der nordrheinwestfälischen Gebietskörperschaften ist bei jeder Bezirksregierung eine Vergabekammer eingerichtet. Für das Verfahren vor den Vergabekammern gilt der Beschleunigungsgrundsatz . Nach § 113 Absatz 1 GWB trifft die Vergabekammer die Entscheidung und begründet diese schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen sein. Dem Vernehmen nach sollen die Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln derzeit unverhältnismäßig lange Laufzeiten aufweisen, die in einem krassen Gegensatz zu den Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes stehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5651 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die nachfolgenden Antworten können nicht nur anhand der zahlenmäßigen Aussagen bewertet werden; z.B. sind bei der Anzahl der Verfahren pro Jahr neben den kalendermäßigen Eingängen pro Jahr auch noch abzuarbeitende Überhänge des Vorjahres, insbesondere der „aufwendigen Fälle“ zu berücksichtigen. Diese werden zurzeit nicht statistisch abgefragt. Außerdem ist der Arbeitsaufwand der einzelnen Nachprüfungsfälle sehr unterschiedlich. Es ist beispielsweise davon abhängig, ob im Verfahren einfache rechtliche Fragestellungen oder rechtlich komplexe Sachverhalte durch aufwendige Beweiserhebungen geklärt werden müssen . 1. Wie viele Nachprüfungsverfahren sind in den letzten drei Jahren bei den jeweili- gen Vergabekammern anhängig gemacht worden (bitte differenziert nach Bezirksregierungen )? Antragseingänge 2011 2012 2013 Bezirksregierung Arnsberg 17 22 23 Bezirksregierung Detmold 18 11 11 Bezirksregierung Düsseldorf 43 43 40 Bezirksregierung Köln 59 36 39 Bezirksregierung Münster 20 22 25 2. Wie hat sich seit letztem Jahr jeweils die durchschnittliche Laufzeit der Nachprü- fungsverfahren entwickelt (bitte differenziert nach Bezirksregierungen unter Angabe der jeweils durchschnittlichen Anzahl der Fristverlängerungen)? Nach einheitlicher Aussage der Vergabekammern sind keine besonderen Entwicklungen bei den Verfahrenslaufzeiten im letzten Jahr zu erkennen. Die gesetzlich vorgegebene Verfahrensdauer soll gem. § 113 GWB fünf Wochen nicht übersteigen , mit einer Verlängerungsoption in begründeten Fällen, die weitere zwei Wochen nicht übersteigen soll. Durchschnitt Verfahrenslaufzeiten (in Wochen) Verlängerungen (in % der Fälle) Bezirksregierung Arnsberg ca. 7,5 60 Bezirksregierung Detmold ca. 12,8 40 Bezirksregierung Düsseldorf 16,75 in 2013, 65 10 in 2014 Bezirksregierung Köln ca. 15 70 Bezirksregierung Münster ca. 7 36 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5651 3 3. Wie sind die Vergabekammern derzeit tatsächlich personell besetzt (bitte im Vergleich zum Soll differenziert nach Bezirksregierungen in MAK) Eine Vorgabe für die personelle Besetzung der Vergabekammern ergibt sich lediglich aus der Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren NRW, in der geregelt ist, dass Entscheidungen der Vergabekammer durch einen Vorsitzenden, ein hauptamtliches und ein nebenamtlich beisitzendes Mitglied getroffen werden. Die hauptamtlichen Mitglieder sollen dem höheren Dienst angehören. In der Vergangenheit wurden daher alle Vergabekammern mit je einem Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Beisitzer ausgestattet. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern NRW weist in § 2 Abs. 5 darauf hin, dass die laufenden Geschäfte von einer Geschäftsstelle erledigt werden. Hierfür wurden seitens der Bezirksregierungen die entsprechend erforderlichen Stellenanteile zur Verfügung gestellt. Stellenanteile Höherer Dienst Gehobener Dienst (indiv. Sonderregelungen ) Mittlerer Dienst (Geschäftsstelle ) Bezirksregierung Arnsberg 1,0 1,0 1,0 Bezirksregierung Detmold 1,0 1,0 0,5 Bezirksregierung Düsseldorf 3,0* 0,5 Bezirksregierung Köln 2,0 0,5 Bezirksregierung Münster 1 x 1,0 < 0,5 1 x < 0,5 * davon eine Stelle zurzeit nicht besetzt 4. In wie vielen Fällen galt in den letzten drei Jahren der Antrag auf Nachprüfung gem. § 116 Abs. 2, 2. Halbsatz GWB als abgelehnt, weil die Vergabekammer über den Antrag nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 GWB entschieden hat. Keine derartigen Fälle in allen Vergabekammern. 5. Inwieweit ist die Landesregierung bereit, die Gebietskörperschaften von durch Verfahrensverzögerungen bedingten Mehraufwendungen (beispielsweise Steigerungen des Baukostenindexes) freizustellen? Es besteht keine Rechtsgrundlage für den Ersatz durch Verfahrensverzögerungen bedingte Mehraufwendungen der Gebietskörperschaften.