LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5653 24.04.2014 Datum des Originals: 24.04.2014/Ausgegeben: 26.05.2014 (29.04.2014) Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2114 vom 7. März 2014 der Abgeordneten Lukas Lamla, Daniel Düngel und Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/5328 Lärmbelästigung durch Sportanlagen Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2114 mit Schreiben vom 24. April 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut Medienberichten häufen sich Lärmbelästigungsbeschwerden von Anwohnern, die in der Nähe von Sportplätzen wohnen (vgl. http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/westpol/sendungen/sportlaerm100.html). Diese Beschwerden ziehen immer häufiger weitreichende Konsequenzen für die Betreiber der Sportanlagen , für die Sportvereine und nicht zuletzt die Sporttreibenden selbst nach sich. So erhalten die Betreiber von Sportanlagen Auflagen bei Sportveranstaltungen, die bei Nichteinhaltung im Extremfall bis zum Entzug der Betriebsgenehmigung führen können. Die Grenzwerte bei Lärmbelästigung durch Sportanlagen sind im Vergleich zu Belästigung durch Straßenlärm verhältnismäßig streng. In der Sportlärmschutzverordnung aus dem Jahr 1991 sind diese Grenzwerte festgelegt. Im Koalitionsvertrag verständigte sich die schwarzrote Bundesregierung auf Folgendes: „Die Interessen des Sports sind in immissionsschutzrechtlichen Konfliktlagen angemessen zu berücksichtigen. Deshalb werden wir auch eine Änderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen prüfen.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5653 2 Vorbemerkung der Landesregierung Sport zeichnet sich dadurch aus, dass er als Teil unserer Alltagskultur den Menschen die Möglichkeit bietet, ethnische, kulturelle und soziale Grenzen und Unterschiede zu überwinden . Er fördert darüber hinaus bürgerschaftliches, ehrenamtliches Engagement und liefert einen unersetzlicher Beitrag zur Gesundheitsprävention. Sporträume und -stätten sollen daher auch Teil einer integrierten Stadtplanung sein bzw. werden. Das wichtigste Ziel der Sportpolitik des Landes NRW besteht darin, allen Menschen Zugang zum Sport zu ermöglichen . 1. Wie viele Beschwerden von Anwohnern in Nordrhein-Westfalen aufgrund von Lärmbelästigung durch Sportanlagen sind der Landesregierung bekannt? 2. Wie viele Verfahren gegen Betreiber von Sportanlagen aufgrund von Lärmbeläs- tigung sind in Nordrhein-Westfalen anhängig bzw. rechtsanhängig? Umfassende Daten über Beschwerden und Verfahren liegen der Landesregierung nicht vor und konnten in der vorgegebenen Frist nicht beschafft werden. Das MKULNV hat im Jahr 2013 eine Arbeitsgruppe „Sportstättenlärm“ einberufen, in der das MFKJKS, das MBWSV, die kommunalen Spitzenverbände, der Landessportbund und das LANUV vertreten waren. Die Beratungen dieser Arbeitsgruppe zeigten, dass es sich bei den immissionsschutzrechtlichen Konflikten an Sportanlagen nicht um ein flächendeckendes Problem handelt. 3. Wie bewertet die Landesregierung die Interessen des Sports in dieser offensicht- lichen aktuellen immissionsschutzrechtlichen Konfliktlage? Sportstätten sind notwendig, damit sich der Sport entfalten kann. Dafür ist es wichtig vor Ort die infrastrukturellen Voraussetzungen zu treffen, um allen die Möglichkeit für Bewegung und Sport zu geben. Sporttreibende haben deshalb ein berechtigtes Interesse daran, möglichst gut erreichbare Sportstätten in den Innenbereichen von Kommunen wie in der Nähe von Wohngebieten zu haben. 4. Sind der Landesregierung Bemühungen auf Bundesebene bekannt, die dazu füh- ren, dass die Interessen des Sports im Sinne einer Entschärfung der Sportlärmschutzverordnung berücksichtigt werden? Das Thema „Emissionen und Sport“ wird im Rahmen der Sportministerkonferenz (SMK), der Sportreferentenkonferenz (SRK) und der AG Sportstättenbau der SRK erörtert. Insoweit wird in diesem Zusammenhang das Ergebnis der im Koalitionsvertrag ‚Deutschlands Zukunft gestalten ‘ von CDU, CSU und SPD vereinbarten Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen erwartet. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. 5. Wenn nein, wird die Landesregierung Anstrengungen unternehmen, sich für die Interessen des Sports im Sinne einer Entschärfung der Sportlärmschutzverordnung einzusetzen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5653 3 Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Die Landesregierung plant vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarten Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen zurzeit keine Initiative, diese Verordnung zu ändern. Zur Wahrung eines einheitlichen Vollzugs haben MKULNV und MFKJKS mit Datum vom 5. März 2014 den gemeinsamen Erlass „Hinweise zum Umgang mit dem Altanlagenbonus gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV“ herausgegeben. Dieser Erlass ist in der o.g. Arbeitsgruppe erarbeitet worden.