LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5709 05.05.2014 Datum des Originals: 02.05.2014/Ausgegeben: 08.05.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2185 vom 3. April 2014 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/5558 Praxis im Umgang mit Informanten, Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2185 mit Schreiben vom 2. Mai 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum besseren Verständnis der Polizeiarbeit, dem Umgang des Landesinnenministeriums mit Ermittlungen insbesondere in schwerkriminellen Milieus und der Antwort auf meine Kleine Anfrage in der Drucksache 16/5145 bitte ich die Landesregierung um weitere Erläuterungen. 1. Wie werden Informanten, Vertrauenspersonen und verdeckte Ermittler definiert? Informanten sind Personen, die im Einzelfall bereit sind, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben. Vertrauenspersonen (VP) sind Personen, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören , bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Die Möglichkeit ihres Einsatzes im Rahmen der Strafverfolgung ergibt sich aus §163 StPO. Unter den Voraussetzungen des § 19 PolG NRW können VP zudem zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5709 2 Verdeckte Ermittler (VE) sind Angehörige des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen , auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Die Möglichkeit ihres Einsatzes im Rahmen der Strafverfolgung ergibt sich aus §110a StPO. Unter den Voraussetzungen des § 20 PolG NRW können VE zudem zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden. 2. Welche Unterschiede gibt es zwischen den oben Genannten? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie werden die o. g. Personen von ihren Vorgesetzten bei der Polizei und dem Landesinnenministerium geführt? Informanten und VP sind Privatpersonen und haben keine polizeilichen Vorgesetzten. Informanten werden unter Zusage der Vertraulichkeit zu Strafsachen vernommen. Sie erhalten keine Aufträge von der Polizei und werden nicht geführt. VP werden durch speziell aus- und fortgebildete VP-Führerinnen/Führer des Landeskriminalamtes und der Kreispolizeibehörden geführt. Ihnen werden, unter Zusage der Geheimhaltung ihrer Identität, Aufträge erteilt. VE werden durch speziell aus- und fortgebildete Beamtinnen/Beamte des Landeskriminalamtes geführt. 4. In welchen Deliktsfeldern kommen Informanten, Vertrauenspersonen und verdeckte Ermittler zum Einsatz? Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von VP kommt in Fällen der Schwerkriminalität und der Organisierten Kriminalität in Betracht. Im Bereich der mittleren Kriminalität bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls. Die Zusicherung der Vertraulichkeit /Geheimhaltung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn durch eine Massierung gleichartiger Straftaten ein die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Allgemeinheit ernsthaft gefährdender Schaden eintreten kann. Der Einsatz von VE erfolgt nach Maßgabe des § 110a StPO. Demnach dürfen VE zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes , gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Richtet sich der Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten oder sollen VE eine Wohnung betreten, die nicht allgemein zugänglich ist, bedarf es der Zustimmung des Gerichts (§ 110 b StPO). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5709 3 5. Wie viele finanziellen Aufwendungen (Geld gegen Information, Spesen, etc.) wurden für Informanten, Vertrauenspersonen und verdeckte Ermittler in den Jahren 2010 bis 2014 jährlich ausgegeben? (Bitte auflisten nach den o. g. Gruppen.) Entlohnungen für Informanten und VP wurden in den Jahren 2010 bis 2013 wie folgt vorgenommen : Entlohnungen 2010 2011 2012 2013 VP 256.612,40 € 226.108,63 € 247.989,65 € 235.373,50 € Informanten 29.260,00 € 17.450,00 € 20.403,00 € 15.396,00 € Über die Höhe der im Jahr 2014 geleisteten Entlohnungen liegen an zentraler Stelle derzeit noch keine Daten vor. Kostenerstattungen an Informanten und VP erfolgen unter anderem für Fahrt-, Telefon-, Verzehr- und Mietkosten. Hierzu werden an zentraler Stelle keine Daten erhoben. VE erhalten als Angehörige des Polizeivollzugsdienstes keine gesonderten Entlohnungen. Fahndungskosten (FK), z. B. Verzehr- oder Hotelkosten im Rahmen der legendierten Tätigkeit , wurden VE in den Jahren 2010 bis 2014 wie folgt erstattet: 2010 2011 2012 2013 1.Quartal 2014 FK 17.531,41 € 23.896,91 € 23.815,62 € 19.801,83 € 6.003,47 €